ECLI:DE:BGH:2016:130716BIVZR329.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 329/15 vom 13. Juli 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Ric hterin Dr. Brockmöller am 13. Juli 2016 beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlande sgerichts Köln vom 12. Juni 201 5 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Beklagten zurückg e- wiesen. Der Streitwert für das Revisions verfahren wird auf 871,08 Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten (Versicherer) war gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Vorau s- setzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und die Revision keine Aussich t auf Erfolg hat. Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 23. März 2016 auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen. Auf die dortigen Gründe wird ergänzend Bezug genommen. Der Schriftsatz des Beklagten vertreters vom 10. Mai 2016 gibt keine Veranla ssung, von der Zurückweisung der Revision abzusehen. 1 - 3 - 1. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Widerspruchsrecht d. VN nicht selbst dann ausgeschlossen, wenn man die Widerspruchsb e- lehrung - wegen fehlenden Hinweises auf die erforderliche Textform - als fehlerhaft ansieht. Dies folgt nicht, wie die Revision meint, aus § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. Diese Vorschrift bestimmte zwar, dass das W i- derspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtl i- nienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grun d lage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit U r- teil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschi e- den und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse - abweichend vom Wortlaut - richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste L e- bens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur L e- bensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Vers i- cherungsbedingungen nicht erhalten hat. Etwas ander e s gilt hier entgegen der Ansicht der Revision nicht des halb, weil bei Abschluss des streitgegenständlichen Versicherung s- vertrages bereits die Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parl a- ments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicheru n- gen in Kraft getreten war, durch welche die Zweite und die Dri tte Richtl i- nie Lebensversicherung, die in dem Verfahren IV ZR 76/11 noch ma ß- geblich waren, ersetzt wurden. Ob gemäß Art. 35 Abs. 2 Satz 1 der 2 3 - 4 - Richtlinie 2002/83/EG gegenüber einem gewerblichen Versicherung s- makler, der sich selbst einen Vertrag vermittelt h at, ein Lösungsrecht ausgeschlossen werden kann, weil er "aufgrund seines Status" des b e- sonderen Schutzes nicht bedarf, braucht hier nicht entschieden zu we r- den. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn ein solcher Versich e- rungsmakler über die Einzelhe iten des Widerspruchsrechts genau info r- miert war. Wie im Hinweisbeschluss (Rn. 19 f.) ausgeführt, musste das Berufungsgericht nicht als unstreitig zugrunde legen, dass d. VN die M o- dalitäten der Ausübung des Widerspruchsrechts bei Abschluss des Ve r- sicherung svertrages bekannt waren. Das Berufungsgericht konnte au f- grund der Anhörung d. VN insbesondere nicht feststellen, dass er bei Vertragsschluss wusste, wann die Widerspruchsfrist begann. 2. Die Geltendmachung des Widerspruchsrechts ist auch nicht, wie im Hinweisbeschluss (Rn. 23 ff.) dargelegt, allein aufgrund des Zeita b- laufs verwirkt, weil das erforderliche Umstandsmoment nicht erfüllt ist. Auch insoweit genügt es entgegen der Ansicht der Revision nicht, dass es sich bei d. VN um einen gewerbsmäßigen Ver sicherungsmakler ha n- delte. Der Versicherer verweist ohne Erfolg darauf, er habe im Gegenzug für die Provisionszahlungen erwarten dürfen, dass die Versicherungsi n- teressenten (auch) durch d. VN als Makler ordnungsgemäß über das W i- derspruchsrecht aufgeklärt w ürden. Dabei verkennt er, dass er - und nicht der Versicherungsmakler - für die ordnungsgemäße Widerspruch s- belehrung verantwortlich war. Dies gilt auch dann, wenn sich - wie hier - ein Versicherungsmakler selbst eine Versicherung vermittelte und nicht wuss te, wann die Widerspruchsfrist begann. Das Wissensdefizit hinsich t- lich der Voraussetzungen des Fristbeginns konnte nicht, wie die Revision meint, durch die übrigen Angaben in der Widerspruchsbelehrung ausg e- glichen werden, zumal d. VN nicht auf die nötige T extform des Wide r- 4 - 5 - spruchs hingewiesen worden war. Dass d. VN das Formerfordernis kan n- te, ist, wie im Hinweisbeschluss ausgeführt , nicht festgestellt worden. Mit Blick darauf musste das Berufungsgericht auch die Inanspruchnahme des Policendarlehens nicht als vertrauensbegründenden Umstand we r- ten. Dafür reicht es nicht, wie die Revision einwendet, dass tatrichterlich nicht festgestellt ist, dass d. VN im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Darlehens keine Kenntnis von seinem Widerspruchsrecht hatte. Eine so l- che Kenntnis hätte d. VN mit der Widerspruchsbelehrung und nicht i r- gendwann später auf anderem Weg vermittelt werden müssen. Aus den genannten Erwägungen kann d. VN auch keine wide r- sprüchliche und deshalb treuwidrige Rechtsausübung angelastet werden. Ma yen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.01.2015 - 26 O 177/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 12.06.2015 - 20 U 25/15 - 5
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