ECLI:DE:BGH:2016:230316BIVZR329.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 329 /15 vom 23. März 2016 i n dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter in Har sdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Ri chterin Dr. Brockmöller am 23. März 2016 beschlossen: D e r Senat beabsichtigt, die Revision de r Beklagten s eite gegen das Urteil de s 2 0 . Zivil senats des Oberla nd es g e- richts Köln vom 12 . Juni 201 5 auf deren Kosten zurüc k- zuweisen . Die Parteien erhalten Ge legenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe : I. Der Kläger (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) - von Beruf Versicherungsmakler - begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Ver sicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN, der sich den Vertrag selbst vermittelt und dafür eine Courtage erhalten hatte, mit Versich e- 1 2 - 3 - rungsbeginn zum 1. April 2004 nach dem so genannten Polic enmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsg e- richts erhielt d. VN im Versicherungsschein eine Belehrung über das W i- derspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Mit Schreib en vom 3. August 2010 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert unter Berücksichtigung eines Policendarl e- hens und unter Abzug der Kap italertragssteuer aus. Einen Stornoabzug erstattete der Versicherer d. VN. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits g ezahlten Rückkaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden k önnen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung d. VN teilweise stattgegeben . Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision erstrebt d er Versicherer auch ins o- weit Klageab weisung . II. Das Berufun gsgericht hat d . VN einen Bereicherungsanspr uch auf Erstattung der von ihm geleisteten Prämien abzüglich des da rauf en t- fallenden Risikoanteils und der Abschlusscourtage und auf die vo m Ve r- 3 4 5 6 - 4 - sicherer gezogene n Nutzungen zuerkannt. In Abzug gebracht hat es das gewährte Policendarlehen, den ausgekehrten Rückkaufswert und den nachregulierten Stornoabzug nebst Zinsen. Es hat die Widerspruchserklärung des Kläger s als rechtzeitig a n- gesehen. Die 14 - tägige Widerspruchsfrist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. sei nich t wirksa m in Gang gesetzt worden. Die im Versicherung s- schein enthalt ene Widerspruchsbelehrung sei inhaltlich fehlerhaft, weil der zwingend notwendige Hinweis darauf fehle , dass der Widerspruch in Textform zu erheben sei. Dieser Hinweis sei nicht deshalb en tbehrlich, weil in der Belehrung von der "Absendung" des Widerspruchs die Rede sei. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., der ein Erlöschen des Widerspruch s- rechts ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie vorgesehen habe, sei auf Lebens - und Rentenversicherungsverträ ge nicht anwendbar. D . VN habe das Widerspruchsrecht nicht verwirkt und mit der E r- klärung des Widerspruchs im Jahr 201 0 nicht gegen Treu und Glauben ver stoßen. Allein die langjährige Vertragsdurchführung mit der Ina n- spruchnahme eines Policendarlehens r eiche für eine Verwirkung nicht. Dem stehe entgegen, dass der Versicherer es versäumt habe, d. VN ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht zu belehren. Daran ändere auch nichts, dass d. VN sich den Versicherungsvertrag als Versich e- rungsmakler selbst vermit telt habe. D. VN habe bei seiner Anhörung a n- gegeben, ihm sei zwar bei Vertragsabschluss grundsätzlich bekannt g e- wesen, dass es ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen gebe, bei den Schulungen, an denen er teilgenommen habe, sei aber das Vertragswerk nicht anges prochen worden. Er könne deshalb nicht mehr genau sagen, ob er damals gewusst habe, wann die Frist von 14 Tagen beginne. Kö n- ne danach nicht davon ausgegangen werden, dass d. VN konkrete 7 8 - 5 - Kenntnis insbesondere vom Formerfordernis des Widerspruchs gehabt habe , könne ihm nicht entgegengehalten werden, er sei als Versich e- rungsmakler in Bezug auf die geschuldete ordnungsgemäße Wide r- spruchsbelehrung weniger schutzwürdig. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO li egen nicht vor, und das Rechtsmittel hat au ch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil bislang nicht in allen Einzelheiten geklärt sei, wie die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eine s Lebensversicherungsvertrages nach wirksamem Widerspruch erfolge. Der Senat hat zwischenzeitlich die - auch hier rel e- vanten - Einzelheiten der Rückabwicklung in den Senatsurteile n vom 29. Juli 2015 ( IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 36 ff.; IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 34 ff. ) sowie vom 11. November 2015 (IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 Rn. 32 ff.) geklärt. Weitere klärungsbedürftige Punkte , die im Streitfall von Bedeutung sein könnten, sind nicht ersich t- lich, zumal der Versicherer mit der Revision die Berechnung des Bere i- cherungsanspruchs nicht angreift. 2. D ie Revision hat keinen Erfolg. a) Sie ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht statthaft. Dieses hat die Revision entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht nur beschränkt auf die Höhe der gegen den Versicherer bestehenden Za h- lungsansprüche des Klägers zugelassen. Eine Beschränkung der Revis i- 9 10 11 12 - 6 - onszulassung auf die Anspruchshöhe lässt sich dem Berufungsurteil nicht en tnehmen. Ausweislich seines Tenors wurde die Revision zug e- lassen, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, was ihre Verurteilung dem Grunde nach mitumfasst. Eine eindeutige Zulassung s- beschränkung auf die Frage der Anspruchshöhe ist auch den Gr ünden der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen. b) Die Revision ist unbegründet. aa) Das Berufungsgericht hat d. VN mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Begründung bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung der Prämien u nd auf Erstattung von gezogenen Nutzungen aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB zuerkannt. (1 ) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Wide rspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. ( a) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsg erichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. ( aa ) Die Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits inso fern inhal t- lich fehlerhaft, als sie keinen Hinweis darauf enth ä lt, dass der Wide r- spruch in Textform zu erheben war. Die notwendige Belehrung über das 13 14 15 16 17 - 7 - gesetzliche Formerfordernis erfolgte nicht dadurch, dass d . VN weiterhin mitgeteilt wurde, zur Fristwahrun g genüge die rechtzeitige "Absendung" der Widerspruchserklärung (Senatsurteile vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 26; vom 17. Juni 2015 IV ZR 426/13, juris Rn. 12). ( bb ) Anders als die Revision meint, war eine ordnungsgemäße B e- lehrung über das Widerspruchsrecht hier nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich, weil sich d. VN als Versicherungsmakler den streitgege n- ständlichen Versicherungsvertrag selbst vermittelt hatte. Eine ordnung s- gemäße Widerspruchsbelehrung war nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. gesetzlich vorgeschrieben. Darauf, ob d. VN im Einzelfall trotz nicht or d- nungsgemäßer Belehrung von seinem Widerspruchsrecht gleichwohl z u- treffend Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Die Frage der Ordnungsm ä- ßigkeit der Belehrung ist abstrakt zu beurteilen (Senatsbeschluss vom 27. Januar 2015 - IV ZR 130/15 Rn. 15 , zur Veröffentlichung in juris vo r- gesehen; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - I ZR 73/91, BGHZ 121, 52, 57; vgl. auch Senatsurteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 386/13, juris Rn. 12 zur " Monatsfrist " ) . ( b ) Entgegen der Auffassung der Revision musste das Berufung s- gericht nicht als unstreitig zugrunde legen, dass d. VN die Modalitäten der Ausübung des Widerspruchsrechts bei Abschluss des Versich e- rungsvertrages bekannt ware n. Soweit das Landgericht a usgeführt hat, d. VN habe "die ihm bekannte Widerspruchsfrist " bei Vertragsschluss im Jahr 2004 ver streichen lassen, hat es nicht, wie die Revision meint, mit bindender Wirkung tatbestandlich festgestellt, dass d. VN wusste, wann die Widerspruchsfrist bega nn und wann sie ablief . Dazu genügt nicht die Vermutung des Landgerichts, da d. VN sich den Vertrag selbst vermittelt 18 19 - 8 - habe, sei davon auszugehen, dass ihm auch die Tatsache eines 14 - tä - gigen Widerspruchsrechts bekannt gewesen sei. Auch ein bindendes Geständnis d. VN lag entgegen der Auffa s- sung der Revision nicht vor. Soweit d. VN in der Berufungsbegründung vorgetragen hat, dass er als Versicherungsmakler sein Recht zum W i- derspruch bei Abschluss des Versicherungsvertrages gekannt habe, und sich der Ver sicherer dieses Vorbringen zu eigen gemacht hat, ergibt sich daraus nicht, dass d. VN auch eingeräumt hat, die Voraussetzungen für den Beginn der Widerspruchsfrist und die Modalitäten des Widerspruchs, insbesondere das Formerfordernis , gekannt zu haben. Da her kommt es nicht darauf an, ob d. VN ein - von der Revision angenommenes - G e- ständnis in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht w i- derrufen hat. Jedenfalls hat er, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, bei seiner Anhörung angegeben, ihm sei bei Vertragsschluss grundsät z- lich bekannt gewesen, dass es ein Widerspruchsrecht von 14 Tagen g e- be , er könne aber nicht mehr genau sagen, ob er damals gewusst habe, wann die Frist von 14 Tagen beginne. Ein Bestreiten der Kenntnis dieses Details war d. VN nicht verwehrt, da er eine solche Kenntnis zuvor nicht zugestanden hatte. Se in Kenntnisdefizit wurde auch nicht durch die B e- lehrung ausgeglichen. (2 ) Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehrung bestimmte § 5a Abs. 2 Sat z 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. ( a ) Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Ja h- resfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkon forme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf 20 21 22 - 9 - der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) en t- schi eden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinie n- konform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwe n- dungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - u nd Rentenve r- sicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grund - sätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation od er die Versicherungsbedingu n- gen nicht erhalten hat. ( b ) Entgegen der Ansicht der Revision hat d. VN das Recht zum Widerspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb n icht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, i n- dem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.). Ob - wie die Revision meint - der Verwirkungseinwand mö glich ist, wenn eine Widerspruchsbelehrung nur marginale Fehler aufweist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Der genannte Belehrung s- mangel der fehlende Hinweis auf die Textform ist nicht belanglos, sondern betrifft einen für die Ausübung des Wid erspruchsrechts wesen t- lichen Punkt (Senatsurteil vom 24. Februar 2015 - IV ZR 126/15, juris Rn. 23 m.w.N. ). Wie dargelegt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass d. VN das Formerfordernis kannte. Mit Blick darauf kann der Vers i- 23 24 - 10 - cherer kein Vertrauen auf den Bestand des Vertrages unter dem G e- sichtspunkt des Rechtsfriedens in Anspruch nehmen. D er Umstand, dass sich d. VN als Versicherungsmakler den Vers i- cherungsvertrag vermittelt hatte, konnte mit Blick auf die jedenfalls u n- vollständige Kenntnis des VN kein schutzwürdiges Vertrauen des Vers i- cherers begründen. Auch die Inanspruchnahme eines Policendarlehens fünf Jahre nach Vertragsschluss musste das Berufungsgericht nicht als besonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Ausübung des Wide r- sp ruchsrechts verwehrt. Dies folgt im Streitfall schon daraus, dass es sich um eine Vorauszahlung auf die künftige Versicherungsleistung ha n- delte, die der Versicherer entsprechend nach der Kündigung des Vers i- cherungsvertrag e s mit dem Rückkaufswert verrechnet hat. Mit Rücksicht darauf, dass d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden war, ließ die Inanspruchnahme dieser Vorauszahlung keinen Schluss darauf zu, d. VN hätte auch bei Kenntnis des Wide r- spruchsrechts an dem Versicherungsvertr ag festgehalten und werde von dem ihm zustehenden Widerspruchsrecht keinen Gebrauch machen. 25 26 - 11 - bb) Gegen die Berechnung des Anspruchs auf Rückgewähr der Prämien und des Anspruchs auf Herausgabe der tatsächlich gezogenen Nutzungen wendet sich die Revision - zu Recht - nicht. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.01.2015 - 26 O 177/14 - OLG Köln, Ent scheidung vom 12.06.2015 - 20 U 25/15 - 27
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