BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 330/04 vom 22. November 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-wie die Richter St366hr und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gegenstandswert: 21.042,01 200 Gr374nde: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 2. Zu Recht r374gt der Kl344ger, dass das Berufungsgericht bei seiner Fest-stellung, der Kl344ger habe es unterlassen, den eingetretenen Schaden zu min- 2 - 3 - dern (247 254 Abs. 2 BGB), sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Geh366r ver-letzt hat. 3 a) Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Kl344gers gegen sich selbst darin, dass er nach dem Wasserschaden vom April 1995 noch bis zum 11. Juli 1995 und dann wieder ab 1. Oktober 1995 in der schimmelpilzverseuch-ten Wohnung gelebt habe. Es sei auszuschlie337en, dass ihm das Anmieten einer anderen Wohnung mangels finanzieller Mittel unm366glich gewesen w344re. Der Kl344ger k366nne sich auch nicht darauf berufen, eine allergiegerechte Wohnung sei nicht zu finden gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, be-stehe kein Zweifel, dass zumindest eine nicht von Schimmelpilz befallene Woh-nung erh344ltlich gewesen sei. Deshalb hat das Berufungsgericht dem Kl344ger ein Schmerzensgeld nur f374r die Monate Juni und Juli 1995 zugesprochen. Der Kl344ger hat unter Beweisantritt vorgetragen, er habe versucht, eine andere Wohnung zu erhalten. Er habe zahlreiche Annoncen geschaltet und sich auf solche gemeldet. Eine Anmietung sei daran gescheitert, dass ein Gro337teil der auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen im 334berschwem-mungsgebiet der Mosel gestanden und mit Schimmelpilz belastet gewesen sei. Zudem sei es ihm aufgrund seiner begrenzten Eink374nfte nicht gelungen, eine allergiefreie Wohnung anzumieten. Seine Bem374hungen hat er im Einzelnen dargelegt. 4 Die Begr374ndung des Berufungsgerichts wird diesem Vortrag nicht ge-recht und l344sst nicht ersehen, dass es den Vortrag des Kl344gers vollst344ndig be-r374cksichtigt hat. Die Behauptungs- und Beweislast f374r die zur Anwendung des 247 254 BGB f374hrenden Umst344nde tr344gt n344mlich grunds344tzlich der Sch344diger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Dabei darf dem Sch344di-ger allerdings nichts Unm366gliches angesonnen werden. Er kann namentlich 5 - 4 - beanspruchen, dass der Gesch344digte an der Beweisf374hrung mitwirkt, soweit es sich um Umst344nde aus seiner Sph344re handelt (BGHZ 91, 243, 260). Dies be-deutet - wie bei der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Umschulung nach einem Schadensereignis -, dass der Sch344diger zwar die Voraussetzungen sei-nes Einwandes aus 247 254 Abs. 2 BGB beweisen, der Verletzte aber zun344chst seiner Darlegungslast gen374gen muss. Deshalb muss der Gesch344digte zun344chst darlegen, was er unternommen hat, um seiner Schadensminderungspflicht zu-gen374gen. Demgegen374ber ist es Sache des Sch344digers zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung seine Schadensmin-derungspflicht h344tte erf374llen k366nnen (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158, 1160). Hier hat der Kl344ger seine Bem374hungen um eine andere Wohnung aus-reichend dargelegt. Das Berufungsgericht h344tte deshalb eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht ohne weiteres annehmen d374rfen. Vielmehr h344tten die Beklagten ihrerseits darlegen m374ssen, dass der Kl344ger entgegen seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht h344tte erf374llen k366nnen und dar374ber w344re ggf. Beweis zu erheben gewesen. 6 b) Desgleichen ist nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht beim Feststellungsantrag ableiten will, dass der Kl344ger die Gefahr einer chronischen Erkrankung zwar behauptet, sie jedoch nur als Folge des 374ber mehr als ein Jahr andauernden Aufenthalts in der schimmelpilzverseuchten Wohnung darge-tan hat. Auch dies l344sst nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Kl344gers vollst344ndig zur Kenntnis genommen hat. Dieser hat n344mlich mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 noch einmal klargestellt, dass die nach dem Was-sereinbruch ausgebrochene Allergieerkrankung seitdem irreversibel sei und zu 7 - 5 - einer nicht mehr umkehrbaren Asthmaerkrankung einschlie337lich einer Lungen-sch344digung gef374hrt habe. Da es sich hier um eine medizinische Frage handelt, war eine weitere Substantiierung durch den Kl344ger nicht erforderlich (vgl. Se-natsurteil BGHZ 159, 245, 251 f. m.w.N.). Deshalb h344tte das Berufungsgericht das vom Kl344ger beantragte Sachverst344ndigengutachten zur Gefahr einer chro-nischen Erkrankung einholen m374ssen, weil eine eigene Sachkunde des Beru-fungsgerichts zur Beurteilung dieser Frage nicht ersichtlich ist. 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht sowohl bei der H366he des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrags als auch bei seiner Entscheidung 374ber die Feststellungsklage bei vollst344ndiger Ber374cksichti-gung des Kl344gervorbringens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekom-men w344re, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung 8 - 6 - auch das Vorbringen des Kl344gers im Revisionsrechtszug zu ber374cksichtigen haben. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 11.06.2003 - 15 O 473/96 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.11.2004 - 3 U 824/03 -
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