BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 330/05 Verk374ndet am: 13. Juni 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: nein BGB 247 398; InsO 247 51 Nr. 1; EStG 247 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b 1. Werden aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung nur die Anspr374che auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten, gibt es f374r die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den R374ckkaufswert (nach K374ndigung) abgetreten ist, keinen ge-nerellen Vorrang f374r seine Zuordnung zu den Anspr374chen auf den Todesfall (Fort-f374hrung von BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 un-ter II 1 c). 2. Ob die Abtretung auch den Anspruch auf den R374ckkaufswert erfasst, hat der Tat-richter vielmehr durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erkl344rungen unter Ber374cksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgesch344fts zu ermitteln. - 2 - 3. Haben danach Zedent und Zessionar mit der Beschr344nkung der Sicherungsabtre-tung auf den Anspruch auf den Todesfall das Ziel verfolgt, dem Sicherungsgeber mit Blick auf das Steuer344nderungsgesetz 1992 steuerliche Vorteile (Abzugsf344hig-keit der Versicherungspr344mien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Kapi-talertr344ge aus der Lebensversicherung) zu erhalten, ist im Regelfalle der An-spruch auf den R374ckkaufswert nicht mit 374bertragen. BGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - IV ZR 330/05 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 3 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Juni 2007 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 25. Mai 2005 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt von dem beklagten Insolvenzverwalter 374ber das Verm366gen des Schuldners H. E. gem344337 247 170 Abs. 1 Satz 2 InsO Befriedigung aus vom Beklagten eingezogenen R374ckkaufswerten von vier kapitalbildenden Lebensversicherungen, hilfsweise Schadenser-satz. 1 Zur Sicherung von Kreditforderungen der Kl344gerin in H366he von ins-gesamt 610.000 DM trat der Schuldner ihr Anfang Dezember 1995 aus zwei bei der V. Lebensversicherungs AG und zwei bei der G. Lebensversicherungs AG gehaltenen Lebensversicherungsvertr344gen sei-ne s344mtlichen gegenw344rtigen und k374nftige Rechte und Anspr374che f374r den Todesfall ab. 2 F374r die Abtretungserkl344rungen fand ein Formular der Kl344gerin Verwendung, das unter der Nr. 1 die M366glichkeit er366ffnet, die Abtretung 3 - 4 - durch Ankreuzen entsprechender Textstellen auf die Anspr374che f374r den Todesfall (Nr. 1 a) und/oder f374r den Erlebensfall (Nr. 1 b) zu erstrecken. In den vier Abtretungserkl344rungen ist jeweils angekreuzt, die Abtretung umfasse die gegenw344rtigen und zuk374nftigen Rechte und Anspr374che aus dem Lebensversicherungsvertrag f374r den Todesfall in voller H366he. Weiter hei337t es unter Nr. 1 der Formulare: "Die Abtretung f374r den Erlebensfall umfa337t auch etwaige Rechte und Anspr374che im Fall der Verwertung vor F344lligkeit gem. Nr. 4.1." Durchgestrichen ist in den vier Abtretungsurkunden jeweils der nachfolgende Absatz: 4 "3 Entfallen der Steuerbeg374nstigung Die Sparkasse weist ausdr374cklich darauf hin, da337 durch diese Abtretung die steuerliche Beg374nstigung der Lebens-versicherung (Sonderausgabenabzug f374r die Pr344mien, Steuerfreiheit der Zinsen) entfallen kann, 247247 10 Abs. 2, 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Dem Versicherungsnehmer wird emp-fohlen, diese Angelegenheit mit einem Berater in Steuer-fragen zu besprechen." Im 334brigen hei337t es in den Formularen unter anderem: 5 "4 Verwertung und K374ndigung 4.1 Die Sparkasse ist berechtigt, bei Vorliegen eines wich-tigen Grundes, insbesondere wenn der Kreditnehmer sei-nen Verpflichtungen in von ihm zu vertretender Weise nicht nachkommt, sich den abgetretenen (Teil-)Betrag im Rah-men des vereinbarten Sicherungszwecks entweder durch K374ndigung des Vertrages und Erhebung des R374ckkaufwer-tes oder durch Einziehung bei F344lligkeit zu beschaffen und die sonstigen sich aus dieser Abtretung ergebenden Rechte aus der Versicherung auszu374ben, insbesondere die Versi-cherung in eine beitragsfreie umzuwandeln, die Versiche- - 5 - rung durch K374ndigung aufzul366sen, Auszahlungen auf die Versicherung oder eine etwa angesammelte Dividende zu erheben sowie die Rechte und Anspr374che beliebig, auch durch 334bertragung an Dritte, zu verwerten. Das gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrage nicht nachkommt. Der Versicherungsneh-mer verzichtet auf seine Mitwirkung bei diesen Rechtshand-lungen. Soweit etwa eine Genehmigung erforderlich sein sollte, erteilt er sie hiermit im voraus. 205 4.4 Soweit ausschlie337lich Todesfallanspr374che abgetreten sind, ist die Aus374bung der unter Nr. 4.1 genannten Rechte durch den Versicherungsnehmer, insbesondere die K374ndi-gung des Lebensversicherungsvertrages, nur mit Zustim-mung der Sparkasse m366glich, soweit dadurch Rechte der Sparkasse aus dieser Vereinbarung beeintr344chtigt werden k366nnten." Am 2. April 1998 trat der Schuldner aus den beiden bei der V. Lebensversicherungs AG gehaltenen Lebensversicherungen zus344tzlich auch s344mtliche gegenw344rtigen und k374nftigen Rechte auf den Erlebensfall an die Kl344gerin ab. Alle Abtretungen wurden den beiden Versicherern angezeigt. 6 Nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens k374ndigte die Kl344gerin die Darlehen, meldete beim Beklagten daraus Forderungen in H366he von 204.193,53 200 an und teilte mit, ihr stehe aus den vorgenannten Abtretun-gen ein Recht zur abgesonderten Befriedigung zu. 7 Der Beklagte, der dieses Recht bestreitet und gegen die Abtretun-gen der Versicherungsleistungen auf den Erlebensfall die Einrede der Anfechtbarkeit wegen Gl344ubigerbenachteiligung erhebt, hat die vier Le-bensversicherungen gek374ndigt und deren R374ckkaufswerte, insgesamt 92.849,52 200, eingezogen. 8 - 6 - 9 Die Kl344gerin meint, der Beklagte m374sse ihr - hilfsweise im Wege des Schadensersatzes - die eingezogenen R374ckkaufswerte auskehren. Unter Abzug von 4% Feststellungskosten und unter Zubilligung von Rechtsanwaltsgeb374hren f374r die K374ndigungen der Versicherungsvertr344ge fordert die Kl344gerin die Zahlung von 89.092,62 200. Das Landgericht hat der Klage in H366he eines Betrages von 89.033,12 200 nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision be-gehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 10 Entscheidungsgr374nde: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 11 A. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, der Kl344gerin stehe weder ein Anspruch auf Befriedigung aus dem Erl366s der eingezogenen R374ck-kaufswerte noch ein Schadensersatzanspruch zu. Die Abtretung der To-desfallleistungen aus den vier Lebensversicherungen verschaffe der Kl344-gerin kein Recht auf abgesonderte Befriedigung. Soweit sie ihr Begehren daneben auf die Abtretung der Erlebensfallleistungen zweier Lebensver-sicherungen st374tze, stehe dem die Einrede der Anfechtbarkeit aus 247 146 Abs. 2 InsO entgegen. 12 I. Die Auslegung der Abtretungserkl344rungen vom Dezember 1995, insbesondere ein Vergleich der jeweiligen Nummern 4.1 und 4.4 des Formulartextes, ergebe, dass die Abtretungen der Todesfallleistungen nicht die Rechte des Versicherungsnehmers auf den R374ckkaufswert er- 13 - 7 - fasst h344tten. Dabei sei zu ber374cksichtigen, dass die Vertragsparteien die Abtretung ersichtlich steuerunsch344dlich h344tten gestalten wollen, wie auch der Streichung des steuerrechtlichen Hinweises in Nr. 3 des Formu-lars 374ber die Abtretungserkl344rung entnommen werden k366nne. Den Be-stimmungen der 247247 10 Abs. 2 Satz 2 und 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der Fassung des Steuer344nderungsgesetzes von 1992 Rechnung zu tragen und dem Kreditgeber die steuerlichen Vorteile (Abzugsf344higkeit der Pr344-mien als Sonderausgaben und Steuerfreiheit der Zinsen) zu erhalten, sei nur mittels solcher Abtretungen zu erreichen gewesen, die die R374ck-kaufswerte nicht erfassten. Auch wenn die Abtretungen die Kreditgeberin danach allein vor dem Ausfall von Zins- und Tilgungsleistungen wegen Todes des Kreditnehmers, nicht jedoch vor einer Insolvenz des Kredit-nehmers gesch374tzt h344tten, seien sie nicht als wirtschaftlich sinnlos anzu-sehen. II. Die am 2. April 1998 erkl344rten Abtretungen der Erlebensfallleis-tungen zweier Lebensversicherungen seien wegen Gl344ubigerbenachteili-gung nach 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO anfechtbar, weshalb der Beklagte dem Leistungsbegehren insoweit die Einrede der Anfechtbarkeit nach 247 146 Abs. 2 InsO entgegenhalten k366nne. 14 Durch die innerhalb der 10-Jahresfrist des 247 133 Abs. 1 Satz 1 InsO erkl344rten Abtretungen seien Insolvenzgl344ubiger objektiv benachtei-ligt worden. Darauf sei auch der - jedenfalls bedingte - Vorsatz des Schuldners gerichtet gewesen. Daf374r spreche vor allem, dass der Kl344ge-rin ohne jede Gegenleistung eine Sicherheit einger344umt worden sei, auf die kein Anspruch bestanden habe, und dass die Kl344gerin zur Zeit der Abtretungserkl344rungen ausweislich einer von ihr selbst erstellten Verm366-gensbewertung gewusst habe, dass der Schuldner in einer finanziell 344u-337erst beengten Lage gewesen sei. 15 - 8 - 16 Eine - hier vorliegende - inkongruente Deckung bilde regelm344337ig ein starkes Indiz sowohl f374r die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch die Kenntnis des Gl344ubigers davon. Die Abtretung der Erlebens-fallleistungen aus den Lebensversicherungsvertr344gen habe die Kl344gerin weder aufgrund der Darlehensvertr344ge noch aus einem allgemeinen An-spruch auf Verst344rkung bankm344337iger Sicherheiten verlangen k366nnen. Es stelle auch keine Gegenleistung der Kl344gerin dar, dass sie dem Schuld-ner den zur Zeit der Abtretungserkl344rungen aufgelaufenen Ratenr374ck-stand von 30.000 DM anl344sslich der Abtretung vorl344ufig gestundet habe, weil diese Forderung bei F344lligstellung ohnehin nicht ohne Weiteres zu realisieren gewesen w344re. Insoweit werde die Inkongruenz nicht ausge-schlossen. F374r den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners spreche neben den genannten Indizien, dass der Schuldner zur Zeit der Abtretungser-kl344rungen erhebliche Verbindlichkeiten, unter anderem aus bereits seit Herbst 1996 nicht mehr abgef374hrten Sozialabgaben f374r seine Mitarbeiter, aus offenen Versicherungspr344mien f374r Unfall- und Rechtsschutzversiche-rungen, aus unbezahlten Telefonrechungen und Kfz-Leasing-Raten, fer-ner aus der Haftung f374r Baum344ngel und offenen Steuerberater- und Ar-chitektenhonorarforderungen gehabt und nicht habe davon ausgehen k366nnen, alle Gl344ubiger in absehbarer Zeit befriedigen zu k366nnen. Inso-weit seien das substantiierte Vorbringen des Beklagten von der Kl344gerin lediglich pauschal - und damit unbeachtlich - bestritten und auch im 334b-rigen die f374r einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die ent-sprechende Kenntnis der Kl344gerin ma337geblichen Beweisanzeichen nicht entkr344ftet. 17 - 9 - 18 III. Da die Anspr374che auf die R374ckkaufswerte beim Schuldner verblieben seien, habe sich der Beklagte mit deren Einziehung auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht. B. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung stand. 19 I. Die am 1. Dezember 1995 erkl344rten Abtretungen der Anspr374che auf den Todesfall aus den vier Lebensversicherungen haben die jeweili-gen Anspr374che auf die R374ckkaufswerte nicht mit erfasst. Der Kl344gerin steht deshalb weder ein Recht auf abgesonderte Befriedigung (247 51 Nr. 1 InsO) aus den vom Beklagten eingezogenen Betr344gen noch ein Scha-densersatzanspruch zu. 20 Der Versicherungsnehmer kann 374ber die Anspr374che aus dem Ver-sicherungsvertrag unterschiedlich verf374gen. Das gilt nicht nur f374r die Ein-r344umung eines unwiderruflichen Bezugsrechtes (vgl. dazu BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR 2003, 1021 unter II), sondern auch f374r die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Versicherungs-vertrag. Auch dann, wenn aus einer kapitalbildenden Lebensversiche-rung nur die Anspr374che auf den Todesfall zur Sicherheit abgetreten wer-den, gibt es f374r die Frage, ob damit zugleich der Anspruch auf den R374ck-kaufswert abgetreten ist, keinen generellen Vorrang f374r seine Zuordnung zu den Anspr374chen auf den Todesfall. Gegen eine 334bertragung der Grunds344tze der zur Einr344umung einer unwiderruflichen Bezugsberechti-gung ergangenen Entscheidung BGHZ 45, 162 ff. auf die Sicherungszes-sion von Anspr374chen auf den Todesfall spricht bereits, dass sich diese Entscheidung vorwiegend auf Erw344gungen zur famili344ren F374rsorge des Versicherungsnehmers st374tzt, die auf die Motivlage bei der Sicherungs- 21 - 10 - zession nicht 374bertragbar sind (BGH, Urteil vom 18. Juni 2003 aaO unter II 1 c). Der erkennende Senat (aaO) hat zudem mit Blick auf die Einr344u-mung einer unwiderruflichen Bezugsberechtigung bereits ausgespro-chen, dass f374r die Zuordnung der Anspr374che nicht eine theoretische rechtliche Konstruktion oder Bedingungshierarchie, sondern allein der im rechtlich m366glichen Rahmen ge344u337erte, durch Auslegung zu ermittelnde Gestaltungswille des Versicherungsnehmers entscheidend ist (vgl. dazu auch Herrmann, Sicherungsabtretung und Verpf344ndung der Anspr374che aus dem Lebensversicherungsvertrag durch den Versicherungsnehmer, Diss. 2003 S. 92 ff.). Das gilt f374r die Sicherungsabtretung von Rechten aus dem Le-bensversicherungsvertrag in gleicher Weise. Auch hier unterliegt es im Rahmen des rechtlich M366glichen der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Ob sie auch den Anspruch auf den R374ckkaufswert erfasst, hat der Tatrichter deshalb durch Ausle-gung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erkl344rungen unter Ber374cksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsge-sch344fts zu ermitteln. 22 1. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, ergibt schon der Wortlaut der Abtretungserkl344rungen, dass der Anspruch auf den R374ckkaufswert von der Sicherungsabtretung der Anspr374che auf den To-desfall jeweils nicht mit erfasst wurde. 23 Selbst wenn die Formulierung unter Nr. 1 der Abtretungserkl344run-gen, es w374rden "die gegenw344rtigen und zuk374nftigen Rechte und Anspr374-che 205 f374r den Todesfall in voller H366he" abgetreten, es f374r sich genom-men noch m366glich erscheinen lie337e, dass auch der Anspruch auf den 24 - 11 - R374ckkaufswert erfasst sein sollte, wird dies durch die weiteren Bestim-mungen der Abtretungserkl344rungen ausgeschlossen. a) Nach deren Nr. 1 b umfasst die - hier nicht gew344hlte - Abtretung der Rechte und Anspr374che f374r den Erlebensfall auch etwaige Rechte und Anspr374che im Fall der Verwertung vor F344lligkeit gem344337 Nr. 4.1. Dort ist geregelt, dass die Sparkasse aus wichtigem Grund, insbesondere bei Nichterf374llung der Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag, unter an-derem den Lebensversicherungsvertrag k374ndigen und den R374ckkaufs-wert erheben k366nne. Der vom Berufungsgericht gezogene Umkehr-schluss, dass das im Falle der Abtretung ausschlie337lich der Anspr374che f374r den Todesfall (Nr. 1 a der Abtretungserkl344rungen) demnach nicht gel-te, wird durch Nr. 4.4 best344tigt, wonach der Versicherungsnehmer die in Nr. 4.1 genannten Rechte nur mit Zustimmung der Sparkasse aus374ben darf, was gerade voraussetzt, dass ihm diese Rechte (nicht nur das K374n-digungsrecht, sondern auch das Recht zur Erhebung des R374ckkaufswer-tes) zun344chst verbleiben. 25 b) Zu Unrecht meint die Revision, die Regelung in Nr. 4.4 der Ab-tretungserkl344rungen m374sse sich allein auf das K374ndigungsrecht bezie-hen, weil der Zustimmungsvorbehalt nur den einen Zweck haben k366nne, der Sicherungsnehmerin den ihr 374bertragenen Anspruch auf den R374ck-kaufswert zu erhalten. Das steht schon im Widerspruch zum Wortlaut der Bestimmung, die von den unter Nr. 4.1 genannten Rechten spricht und nur "insbesondere" die K374ndigung als eines dieser Rechte hervorhebt. Im 334brigen macht der Zustimmungsvorbehalt in Nr. 4.4 auch dann Sinn, wenn der Anspruch auf den R374ckkaufswert beim Versicherungsnehmer verbleibt. Denn eine K374ndigung des Versicherungsvertrages f374hrt dazu, dass der Versicherer die Todesfallleistung, also das zentrale Sicherungs-instrument, welches die Sicherungsnehmerin vor Zahlungsausfall durch 26 - 12 - Tod des Darlehensnehmers sch374tzen soll, nicht mehr erbringen muss. Vor dieser Folge wird die Sicherungsnehmerin durch den Zustimmungs-vorbehalt gesch374tzt. 2. Im Einklang mit diesem aus dem Wortlaut der Abtretungserkl344-rungen gewonnenen Ergebnis steht, dass die Beschr344nkung der Zession zu dem Zweck erfolgte, dem Versicherungsnehmer die steuerliche Privi-legierung f374r die vier Lebensversicherungsvertr344ge dadurch zu erhalten, dass die R374ckkaufswerte nicht f374r die Darlehenssicherung herangezogen wurden. Das zeigt schon die Streichung des steuerrechtlichen Hinweises in Nr. 3 der Formulare 374ber die Abtretungserkl344rungen. Mit ihr wurde zum Ausdruck gebracht, dass Zedent und Zessionarin 374bereinstimmend davon ausgingen, die Abtretungen h344tten keine nachteiligen Konsequen-zen f374r die steuerrechtliche Beg374nstigung der von den Abtretungen be-troffenen Lebensversicherungsvertr344ge. 27 a) Insoweit erschlie337t sich der Zweck der hier gew344hlten Abtretung der Anspr374che auf den Todesfall aus den Bestimmungen des Einkom-mensteuergesetzes zur steuerrechtlichen Privilegierung von Kapitalle-bensversicherungen (vgl. dazu Herrmann aaO S. 10-18; Janca ZInsO 2003, 449, 452; Wagner VersR 1998, 1083). 28 aa) Pr344mienzahlungen f374r Kapitallebensversicherungen mit min-destens 12-j344hriger Laufzeit konnten nach der bis zum Februar 1992 gel-tenden Fassung des 247 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b EStG - im Rahmen von H366chstbez374gen - als steuermindernde Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zinsen aus solchen privilegierten Versicherungen waren von der Steuerpflicht f374r Kapitaleinnahmen nach 247 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG ausgenommen. Infolgedessen wurden Lebensversicherungen vermehrt zur Steuerersparnis im Rahmen von Finanzierungen genutzt, ohne dabei 29 - 13 - der privaten Alters- oder Hinterbliebenenversorgung zu dienen (s. dazu BT-Drucks. 12/1108 S. 55 ff.). Dem ist der Gesetzgeber, der darin einen zweckwidrigen Missbrauch der steuerlichen F366rderung sah, durch das Steuer344nderungsgesetz vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) entge-gengetreten (vgl. dazu auch BT-Drucks. 12/1108 aaO). bb) Seither sind Lebensversicherungsvertr344ge grunds344tzlich nicht mehr steuerlich privilegiert, wenn sie auch zu Lebzeiten der versicherten Person (d.h. mit der "Erlebensfallleistung") der Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dienen, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (247 10 Abs. 2 Satz 2 EStG). 30 b) F374r die Besicherung von Darlehen durch Lebensversicherungs-vertr344ge im gewerblichen Bereich ergab sich aus der Gesetzes344nderung, dass seit Ende Februar 1992 die genannten steuerlichen Vorteile unter anderem dann erhalten blieben, wenn lediglich die Anspr374che auf den Todesfall zur Darlehenssicherung herangezogen wurden (vgl. dazu Jan-ca aaO S. 452 m.w.N. in Fn. 51). Umgekehrt sahen die Finanzbeh366rden eine Erstreckung der Darlehenssicherung auf den R374ckkaufswert einer Lebensversicherung als "steuersch344dlich" an (vgl. dazu Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. Mai 1994 - IV B 2 - S 2134 - 56/94 - NJW 1994, 1714). War es bis Anfang 1992 bei Sicherungsabtre-tungen der Rechte aus Lebensversicherungen die Regel, alle Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag abzutreten (Janca aaO), gingen Banken und Sparkassen in der Folgezeit dazu 374ber, sich nur noch die Anspr374che f374r den Todesfall abtreten zu lassen (vgl. dazu Herrmann aaO S. 17, 18; Wagner aaO; Meyer-Scharenberg DStR 1993, 1768 1774), um so eine "steuerunsch344dliche" Verwendung der Lebensversicherungen zu gew344hr-leisten, das hei337t ihren Kunden die bisherigen Steuervorteile zu erhalten 31 - 14 - und damit deren Entscheidung f374r eine Sicherungsabtretung zu erleich-tern. Daf374r, dass die Parteien der Sicherungszessionen hier von ande-ren Motiven geleitet gewesen w344ren, spricht nichts. 32 3. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht auch nicht gegen den Grundsatz interessengerechter Auslegung versto337en, weil seine L366sung zur Folge hat, dass die gew344hrte Sicherheit im Fall der Insolvenz des Sicherungsgebers versagt. 33 Schon wegen des dargelegten steuerrechtlichen Hintergrundes spricht alles daf374r, dass die Kl344gerin die vier Lebensversicherungsver-tr344ge zun344chst bewusst nur noch zu dem eingeschr344nkten Sicherungs-zweck heranziehen wollte, gegen Kreditratenausfall durch Tod des Dar-lehensnehmers gesch374tzt zu sein (vgl. Herrmann aaO; Wagner aaO; Janca aaO). Die Absicherung (allein) gegen den vorzeitigen Tod des Darlehensnehmers ist f374r die Kreditgeberin auch nicht wirtschaftlich sinn-los, sondern sch374tzt vor einem wesentlichen Kreditausfallrisiko. 34 F374r die Auslegung des Berufungsgerichts spricht im 334brigen gera-de der Umstand, dass die Kl344gerin sich im April 1998 zus344tzlich zu den ihr schon 374bertragenen Anspr374chen auf den Todesfall alle weiteren Rechte aus den beiden bei der V. Versicherungs AG gehaltenen Lebensversicherungen gesondert 374bertragen lie337, als sich wirtschaftliche Probleme des Darlehensnehmers abzeichneten. Das belegt, dass auch die Kl344gerin die vorherige Abtretung noch nicht als insolvenzfeste Absi-cherung ansah. 35 - 15 - 36 II. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht diese Abtretungen der Anspr374che auf den Erlebensfall vom 2. April 1998 f374r anfechtbar ge-m344337 247 133 Abs. 1 Abs. 1 InsO erachtet. Danach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gl344ubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung diesen Vorsatz des Schuldners kann-te. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind diese Voraus-setzungen gegeben. 1. Entgegen der Annahme der Revision hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass die Darlegungs- und Beweislast f374r den Benachteili-gungsvorsatz des Schuldners beim Insolvenzverwalter liegt (BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02 - ZIP 2003, 1799 unter II 1 a m.w.N.). Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bildet aber die Inkongruenz der angefochtenen Leistung ein Beweisanzeichen f374r den Benachteiligungsvorsatz (vgl. BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308; 157, 242, 253; BGH, Urteile vom 11. M344rz 2004 - IX ZR 160/02 - ZIP 2004, 1060 unter II 1 c, bb; vom 22. April 2004 - IX ZR 370/00 - ZIP 2004, 1160 unter II 3 b, aa; vom 8. Dezember 2005 - IX ZR 182/01 - WM 2006, 190 unter II 2 a, aa). Die aus der Inkongruenz der Leistung folgen-de Beweiserleichterung ist bei der Vorsatzanfechtung auch au337erhalb des Drei-Monats-Zeitraums des 247 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzuwenden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wirkungen der Rechtshandlung zu einem Zeitpunkt eintraten, als zumindest aus der Sicht des Anfechtungs-gegners Anlass bestand, an der Liquidit344t des Schuldners zu zweifeln. 37 a) Zu Recht hat das Berufungsgericht die Abtretung der Erlebens-fallanspr374che als Gew344hrung einer inkongruenten Deckung angesehen. Auf diese Abtretung hatte die Kl344gerin keinen Anspruch. Zwar hatte ein 38 - 16 - fr374herer Darlehensvertrag vom 22. Juni 1994 zun344chst eine Besicherung ihrer Forderungen durch Bestellung einer Grundschuld vorgesehen. Da das daf374r in Aussicht genommene Grundst374ck jedoch nie in das Eigen-tum des Schuldners gelangt war, wurde stattdessen die streitgegen-st344ndliche Sicherungsabtretung vereinbart. Leistet der Schuldner eine andere Sicherheit als geschuldet, ist die Leistung inkongruent, wenn die Abweichung nicht geringf374gig ist (M374nchKomm-lnsO/Kirchhof, 247 131 Rdn. 37). Die Geringf374gigkeit der Abweichung hat das Berufungsgericht mit zutreffenden Erw344gungen verneint. Zu Unrecht beanstandet die Revision an dieser Stelle, der Tatrich-ter habe nicht ber374cksichtigt, dass die Abtretungen nicht im unmittelba-ren zeitlichen Vorfeld der Insolvenz geschahen. Die von der Revision da-zu herangezogene Rechtsprechung, wonach die Indizwirkung einer in-kongruenten Deckung um so weniger ins Gewicht f344llt, je l344nger die an-gefochtene Handlung vor der Verfahrenser366ffnung liegt (BGHZ 157, 242, 254), betrifft n344mlich nicht den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners, sondern allein die Frage Kenntnis des anderen Teils hiervon (vgl. dazu unten 2.). 39 b) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Liquidit344t des Schuldners bereits zum Zeitpunkt der Abtretung sehr an-gespannt war. 40 Ob hier vom Vorliegen eines einfachen oder eines starken Beweis-anzeichens f374r den Benachteiligungsvorsatz auszugehen war, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ein weiteres Indiz zu Recht daraus hergeleitet hat, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Ab-tretung erhebliche Verbindlichkeiten hatte, nicht davon ausgehen konnte, alle Gl344ubiger in absehbarer Zeit befriedigen zu k366nnen, und die Abtre- 41 - 17 - tungen dazu dienten, Beitreibungsma337nahmen seitens der Kl344gerin zu verhindern. Ein Schuldner, der wei337 oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass er nicht alle seine Gl344ubiger befriedigen kann, und dennoch die Forderungen eines einzelnen Gl344ubigers befriedigt oder ihm eine zus344tzliche Sicherheit verschafft, rechnet mit einer dadurch eintre-tenden Benachteiligung der anderen Gl344ubiger, f374r die damit weniger 374b-rig bleibt. Dies gen374gt f374r die Annahme des Vorsatzes im Sinne des 247 133 InsO (BGHZ 131, 189, 195; BGH, Urteile vom 17. Juli 2003 aaO unter II 1 c, bb; vom 11. M344rz 2004 aaO unter II 1 c, cc; vgl. ferner BGHZ 167, 190, 194 f.). Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Kl344gerin die im Einzelnen vorgetragenen und durch die Vorlage von Ur-kunden belegten Forderungen der Gl344ubiger lediglich pauschal - und damit unbeachtlich - bestritten hat. 2. Auf Grund der tatrichterlichen Feststellungen ist ferner davon auszugehen, dass die Kl344gerin den Vorsatz des Schuldners kannte, sei-ne Gl344ubiger zu benachteiligen. 42 a) Nach 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ist diese Kenntnis zu vermuten, wenn der Anfechtungsgegner zum ma337geblichen Zeitpunkt (247 140 InsO) wusste, dass die Zahlungsunf344higkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gl344ubiger benachteiligte (vgl. dazu BGHZ 155, 75, 85; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 aaO). 43 Der Tatrichter hat aus dem eigenen Vortrag der Kl344gerin und den von ihr vorgelegten Urkunden - insbesondere der im Hause der Kl344gerin erstellten Vorlage an den eigenen Vorstand vom 26. M344rz 1998 - ihre Kenntnis entnommen, dass sich der Schuldner damals in einer finanziell 344u337erst beengten Lage befand. In dieser Vorlage hei337t es am Schluss: "Der bisher erzielte Gewinn ... war ... nicht ausreichend. Liquidit344tsprob- 44 - 18 - leme werden sich, sofern die avisierten Gro337auftr344ge nicht eintreffen, nicht l366sen." Zu diesem Zeitpunkt kannte die Kl344gerin bereits das Schreiben des Schuldners vom 4. M344rz 1998, aus dem die Revision ab-leitet, die Kl344gerin habe nicht von dauerhaft beengten finanziellen Ver-h344ltnissen des Schuldners ausgehen m374ssen. Die anders lautende tat-richterliche W374rdigung des Berufungsgerichts ist danach nicht nur m366g-lich, sondern auch nahe liegend. Unter diesen Umst344nden brauchte das Berufungsgericht auch nicht den als Zeugen angebotenen Mitarbeiter S. der Kl344gerin zu ver-nehmen. In das Wissen des Zeugen war gestellt, der Schuldner habe sich aus einem gr366337eren Bauvorhaben, das nicht zustande gekommen ist, eine Provision von 1% bis 1,5% des Bauvolumens erhofft. Darauf kam es aber nicht an, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei darge-legt hat, die Kl344gerin selbst habe - wie ihre erw344hnte Vorlage belege - nie auf diese Hoffnung des Schuldners gebaut. 45 Dass die Kl344gerin die Gl344ubiger benachteiligende Wirkung der Ab-tretung nicht erkannt habe, macht die Revision selbst nicht geltend. 46 b) Im 334brigen ist die Inkongruenz der Abtretung auch ein Beweis-anzeichen f374r die Kenntnis der Kl344gerin von dem Benachteiligungsvor-satz des Schuldners (st344ndige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 157, 242, 250 ff.; BGH, Urteile vom 11. M344rz 2004 aaO unter II 1 d; vom 22. April 2004 aaO unter II 3 c), wobei es gen374gt, dass ihr die Tatsachen bekannt waren, die den Rechtsbegriff der Inkongruenz ausf374llen (BGH, Urteile vom 11. M344rz 2004 aaO; vom 22. April 2004 aaO). Dass sie statt der ge-schuldeten eine andere Sicherheit erhielt, wusste die Kl344gerin. 47 - 19 - 48 c) Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegan-gen, dass die Kl344gerin weder die Vermutung des 247 133 Abs. 1 Satz 2 InsO noch das Beweisanzeichen der Inkongruenz entkr344ftet hat. Terno Dr. Schlichting Seiffert Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.07.2004 - 10 O 209/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.05.2005 - 6 U 168/04 -
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