BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERS304UMNISURTEIL VIII ZR 330/06 Verk374ndet am: 10. Oktober 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der K344ufer, wenn keine besonderen Umst344nde vorliegen, im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB er-warten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Ba-gatellsch344den" gekommen ist. b) Zur Abgrenzung zwischen einem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. c) Ein Fahrzeug, das einen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellsch344-den" gekommen ist, ist auch dann nicht frei von Sachm344ngeln im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB, wenn es nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist. BGH, Vers344umnisurteil vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06 - LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wie-chers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 9.000 200 Zug um Zug gegen R374ckgew344hr des PKW Ford Cougar mit der Fahrzeugidenti-fizierungsnummer WF334HT61L6X5226317 zu zahlen. Im 334brigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zur374ckverwiesen. Das Urteil ist vorl344ufig vollstreckbar. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten die R374ckabwicklung eines Kauf-vertrags 374ber einen Gebrauchtwagen. Mit Vertrag vom 31. M344rz / 8. April 2005 erwarb die Kl344gerin von der Beklagten einen gebrauchten Ford Cougar, Erstzu-lassung 24. August 1999, Laufleistung 54.795 Kilometer, zu einem Kaufpreis von 9.000 200. Das Bestellformular enth344lt folgende Rubriken, die keine Eintra-gungen der Parteien aufweisen: 1 - 3 - O Zahl, Art und Umfang von Unfallsch344den laut Vorbesitzer: _____________________ O Dem Verk344ufer sind auf andere Weise Unfallsch344den bekannt O ja O nein O wenn ja, folgende: _____________________________________________________ 2 Mit Anwaltsschreiben vom 9. Mai 2005 erkl344rte die Kl344gerin die Anfech-tung ihrer auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichteten Willenserkl344rung und begr374ndete dies damit, dass das Fahrzeug an der linken T374r und dem lin-ken hinteren Seitenteil einen Karosserieschaden habe, der von der Beklagten auf zweimalige Nachfrage nicht offenbart worden sei. Die Beklagte widersprach der Anfechtung mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 2005 und erkl344rte, dass sie, sollte ein Sachmangel an der linken T374r vorhanden sein, einen Austausch der T374r veranlassen werde und dass sie, sofern weitere M344ngel vorliegen sollten, auch insoweit zur Nachbesserung bzw. Nacherf374llung bereit sei. Die Kl344gerin teilte mit Anwaltsschreiben vom 18. Mai 2005 mit, dass sie einen Austausch der Unfallt374r nicht akzeptiere, und erkl344rte hilfsweise den R374cktritt vom Kaufvertrag. Die Kl344gerin hat f374r die Zulassung des Ford Cougar 38,90 200 und f374r das Kfz-Kennzeichen 5,60 200 gezahlt. F374r die Kfz-Steuer und die Haftpflichtversiche-rung hat sie 56,00 200 und 436,77 200 entrichtet. F374r T334V-Gutachten hat sie 252,76 200 aufgewandt. F374r den Kfz-Einstellplatz, auf dem sie das von ihr nicht genutzte Fahrzeug untergestellt hat, sind ihr f374r vier Monate Kosten in H366he von 102,24 200 entstanden. Die Gesamtkosten der Kl344gerin betragen damit 892,27 200. 3 Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.000 200 nebst Zinsen Zug um Zug gegen 334bergabe des Fahrzeugs sowie weitere 892,27 200 zu zahlen, und festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 4 - 4 - Das Landgericht hat die Klage - nach Einholung eines Sachverst344ndi-gengutachtens und Vernehmung von Zeugen - abgewiesen. Mit ihrer vom Se-nat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Kl344gerin ihren Klageantrag weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision der Kl344gerin hat Erfolg. 334ber das Rechtsmittel ist antrags-gem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte in der m374ndli-chen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgem344337er Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der S344umnis der Beklagten, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79 , 81 f.). I. Zur Begr374ndung seiner Entscheidung hat das Landgericht im Wesentli-chen ausgef374hrt: 7 Die Kl344gerin k366nne die Beklagte nicht gem344337 247 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 247 123 Abs. 1 Alt. 1, 247 142 Abs. 1 BGB auf R374ckzahlung des Kaufpreises in An-spruch nehmen. Sie sei nicht berechtigt, die auf den Abschluss des Kaufver-trags gerichtete Willenserkl344rung wegen arglistiger T344uschung anzufechten. Die Beklagte habe sie nicht 374ber die Freiheit von Unfallsch344den get344uscht. Dabei sei es ohne Belang, ob die Beklagte, indem sie in dem Kaufvertragsformular die Zeile "Zahl, Art und Umfang von Unfallsch344den laut Vorbesitzer" und die Zeile "Dem Verk344ufer sind auf andere Weise Unfallsch344den bekannt" offen gelassen habe, konkludent erkl344rt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. Denn die Kl344gerin habe nur erwarten d374rfen, 374ber erhebliche Unfallsch344den aufgekl344rt zu werden. Das Fahrzeug habe jedoch keinen 374ber einen Bagatell-schaden hinausgehenden Unfallschaden erlitten. 8 - 5 - Aufgrund der Tatsachenfeststellungen des Sachverst344ndigen sei davon auszugehen, dass der PKW mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen streifenden Ansto337 gegen die T374r links und das Seitenteil links erhalten habe; dabei seien die T374r und das Seitenteil eingebeult worden, wobei die Ein-beulung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urspr374nglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtst344rke des Spachtelauftrags gewesen sei. Die damit feststehenden Beeintr344chtigungen an der Fahrzeugkarosserie begr374nde-ten indes noch keinen erheblichen Unfallschaden. Denn eine Einbeulung von wenigen Millimetern lasse sich nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen r374ckstandsfrei beseitigen. Es bestehe auch nicht die entfernte M366glichkeit, dass eine oberfl344chliche Besch344digung von kleinfl344chigen Bereichen der T374r und des hinteren Seitenteiles die Fahr- oder Verkehrst374chtigkeit des PKW beeintr344chti-ge. Ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit Blick auf die Reparaturkos-ten zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund erheblicher Instandsetzungskos-ten zur Beseitigung blo337er Lacksch344den oder kleinster Dellen in der Karosserie ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden k366nnte. 9 Die Kl344gerin k366nne auch nicht gem344337 247 437 Nr. 2, 247 440, 247 323 und 247 326 Abs. 5 BGB von dem Vertrag zur374cktreten. Denn sie habe der Beklagten entgegen 247 440, 247 323 Abs. 1, 247 326 Abs. 5 BGB keine Frist zur Nachbesse-rung der nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen nicht sachgerecht ausgef374hrten Reparaturarbeiten gesetzt. Entgegen der Ansicht der Kl344gerin sei eine Fristsetzung nicht gem344337 247 281 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen. Insbe-sondere habe die Beklagte sie nicht 374ber Unfallsch344den get344uscht. 10 - 6 - II. 11 Diese Beurteilung h344lt der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. Die Revision, die es hinnimmt, dass das Landgericht der Kl344gerin keinen An-spruch auf R374ckabwicklung des Kaufvertrages nach den Vorschriften 374ber die ungerechtfertigte Bereicherung zuerkannt hat, macht zutreffend geltend, dass dieser Anspruch, entgegen der Auffassung des Landgerichts, nach den Regeln 374ber die kaufrechtliche Sachm344ngelhaftung begr374ndet ist. 1. Die Kl344gerin konnte gem344337 247 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB von dem Kaufver-trag zur374cktreten, weil das Fahrzeug mangelhaft ist. 12 Das Landgericht hat offenbar angenommen, die Kl344gerin habe den Man-gel des Fahrzeugs, der sie zum R374cktritt vom Kaufvertrag berechtige, darin ge-sehen, dass die Karosseriesch344den an der linken T374r und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht fachgerecht repariert worden waren. Dies ergibt sich daraus, dass das Landgericht gemeint hat, die Kl344gerin k366nne von dem Vertrag nicht zur374cktreten, weil sie der Beklagten keine Frist zur Nachbesse-rung der nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen nicht sachgerecht ausgef374hrten Reparaturarbeiten gesetzt habe. 13 Das Landgericht hat damit verkannt, dass die Kl344gerin den zum R374cktritt berechtigenden Mangel des Fahrzeugs nicht in der unfachm344nnischen Repara-tur der Karosseriesch344den, sondern in der wegen dieser Karosseriesch344den - selbst bei fachgerechter Reparatur - fehlenden Unfallfreiheit des Fahrzeugs gesehen hat. Das Landgericht hat deshalb nicht gepr374ft, ob die aufgrund der Karosseriesch344den an der linken T374r und dem linken hinteren Seitenteil fehlen-de Unfallfreiheit des Fahrzeugs einen zum R374cktritt vom Kaufvertrag berechti-genden Mangel darstellt. Diese Pr374fung kann der Senat selbst vornehmen, da insoweit keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind. 14 - 7 - a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Unfallfreiheit allerdings nicht zum Bestandteil einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB geworden. 15 16 Das Landgericht hat zwar in anderem Zusammenhang ausgef374hrt, es sei ohne Belang, ob die Beklagte, indem sie in dem Kaufvertragsformular die Zeile "Zahl, Art und Umfang von Unfallsch344den laut Vorbesitzer" und die Zeile "Dem Verk344ufer sind auf andere Weise Unfallsch344den bekannt" offen gelassen habe, konkludent erkl344rt habe, der Wagen weise keinen Unfallschaden auf. Anders als die Revision meint, ist deshalb aber nicht f374r die revisionsgerichtliche Beur-teilung davon auszugehen, dass im Offenlassen dieser Rubriken eine solche Erkl344rung zu sehen ist. In der Revisionsinstanz sind der rechtlichen Beurteilung bei Fehlen tatrichterlicher Feststellungen zwar die von der Partei behaupteten Tatsachen zugunsten der Revision als zutreffend zugrunde zu legen. Soweit die Vorinstanz jedoch - wie hier - die rechtliche Beurteilung festgestellter Tatsa-chen offen gelassen hat, darf das Revisionsgericht nicht die der Revision g374ns-tige Beurteilung als richtig unterstellen, sondern muss es diese Tatsachen, so-weit sie entscheidungserheblich sind, selbst rechtlich zutreffend w374rdigen. Die Parteien haben im Hinblick auf Unfallsch344den des Fahrzeugs keine - auch keine konkludente - Beschaffenheitsvereinbarung getroffen. Die Unfall-sch344den betreffenden Rubriken des Formulars enthalten keine Eintragungen der Parteien; deshalb fehlt es an einer positiven Beschaffenheitsvereinbarung, ob und inwieweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Unfallfahrzeug handelt oder ob das Fahrzeug unfallfrei ist. Da die Frage nach "Zahl, Art und Umfang von Unfallsch344den laut Vorbesitzer" nicht mit "keine" oder "nicht bekannt" und die Frage "Dem Verk344ufer sind auf andere Weise Unfallsch344den bekannt" nicht mit "nein" beantwortet ist, kommt eine negative Beschaffenheitsvereinbarung, dass 17 - 8 - das Fahrzeug m366glicherweise nicht unfallfrei ist, weil es dem Verk344ufer unbe-kannte Unfallsch344den hat, gleichfalls nicht in Betracht. 18 b) Da es somit hinsichtlich von Unfallsch344den an einer Beschaffenheits-vereinbarung (247 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) fehlt und die in Rede stehende Sollbe-schaffenheit sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Ver-wendung (247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) ergibt, ist das Fahrzeug nach 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB frei von Sachm344ngeln, wenn es sich f374r die gew366hnli-che Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art 374blich ist und die der K344ufer nach der Art der Sache erwarten kann. F374r die gew366hnliche Verwendung eignet sich ein gebrauchter Personenkraft-wagen grunds344tzlich dann, wenn er keine technischen M344ngel aufweist, die die Zulassung zum Stra337enverkehr hindern oder die Gebrauchsf344higkeit aufheben oder beeintr344chtigen (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 66. Aufl., 247 434 Rdnr. 70). Diese Voraussetzung ist hier erf374llt. Das Fahrzeug weist jedoch nicht eine Be-schaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen 374blich ist und die der K344ufer erwarten kann. Bei einem Gebrauchtwagen ist, sofern keine besonderen Umst344nde ge-geben sind, jedenfalls der normale alters- und gebrauchsbedingte Verschlei337 374blich und hinzunehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 a bb, m.w.N.). Welche Beschaffenheit 374blich ist, h344ngt im 334brigen von den Umst344nden des Einzelfalles ab, wie beispielswei-se dem Alter und der Laufleistung des Fahrzeugs, der Anzahl der Vorbesitzer und der Art der Vorbenutzung; f374r das, was der K344ufer erwarten darf, kann fer-ner der Kaufpreis oder der dem K344ufer erkennbare Pflegezustand des Fahr-zeugs von Bedeutung sein (OLG D374sseldorf, Schaden-Praxis 2007, 32; Pa-landt/Weidenkaff, aaO, Rdnr. 29 und 30; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 1236). Bei Besch344digungen des Fahrzeugs kann es f374r die Un- 19 - 9 - terscheidung, ob es sich um einen m366glicherweise nicht un374blichen und daher hinzunehmenden "Bagatellschaden" oder um einen au337ergew366hnlichen, nicht zu erwartenden Fahrzeugmangel handelt, auf die Art des Schadens und die H366he der Reparaturkosten ankommen. 20 Der Revision ist darin beizupflichten, dass zur Abgrenzung zwischen ei-nem "Bagatellschaden" und einem Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB auf die st344ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht von Sch344den und Unf344llen beim Gebrauchtwagenkauf zu-r374ckgegriffen werden kann. Danach muss der Verk344ufer eines Gebrauchtwa-gens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhan-densein er rechnet, grunds344tzlich auch ungefragt dem K344ufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will, es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringf374gig, dass er bei vern374nftiger Betrach-tungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze f374r nicht mitteilungspflichtige "Bagatellsch344den" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellsch344den" hat der Senat bei Personenkraftwagen nur ganz geringf374gige, 344u337ere (Lack-)Sch344den anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Sch344den, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Repara-turaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war (Senatsurteile vom 3. Dezember 1986 - VIII ZR 345/85, WM 1987, 137, unter II 2 b und vom 3. M344rz 1982 - VIII ZR 78/81, WM 1982, 511, unter II 2 a und b, jeweils m.w.N.; vgl. Senatsurteil vom 20. M344rz 1967 - VIII ZR 288/64, NJW 1967, 1222). Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 1983 - VIII ZR 92/82, WM 1983, 934, unter II 2). Alleine die Tatsache, dass das Fahrzeug bei einem Unfall einen erheblichen Schaden erlitten hat, stellt einen Sachmangel im Sinne des 247 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar. Auch beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs kann der K344ufer, wenn keine besonderen Umst344nde vorliegen, - 10 - erwarten, dass das Fahrzeug keinen Unfall erlitten hat, bei dem es zu mehr als "Bagatellsch344den" gekommen ist. 21 Nach diesen Grunds344tzen liegt im Streitfall - wie die Revision zu Recht geltend macht - kein "Bagatellschaden", sondern ein Fahrzeugmangel vor. Nach den vom Landgericht seiner Entscheidung - im Zusammenhang mit der Pr374fung des Bereicherungsanspruchs - zugrunde gelegten Feststellungen des Sachverst344ndigen handelt es sich bei den Karosseriesch344den an der linken T374r und dem linken hinteren Seitenteil des Fahrzeugs nicht nur um Lacksch344den, sondern um Blechsch344den, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit urspr374nglich tiefer als die bis zu 5 mm starke Schichtst344rke des Spachtelauf-trags waren. Der Kostenaufwand zur fachgerechten Beseitigung dieser Blech-sch344den betr344gt nach der Kalkulation des Sachverst344ndigen 1.774,67 200. Ein solcher Schaden kann jedenfalls bei einem knapp f374nfeinhalb Jahre alten Fahr-zeug mit einer Laufleistung von rund 54.000 km nicht als "Bagatellschaden" angesehen werden, mit dem ein K344ufer vern374nftigerweise rechnen muss. Demgegen374ber kommt es nicht darauf an, dass - wie das Landgericht ausgef374hrt hat - sich eine Einbeulung von wenigen Millimetern r374ckstandsfrei beseitigen l344sst und auch nicht die entfernte M366glichkeit besteht, dass eine oberfl344chliche Besch344digung von kleinfl344chigen Bereichen der T374r und des hin-teren Seitenteiles die Fahr- oder Verkehrst374chtigkeit des PKW beeintr344chtigt. Denn ein Gebrauchtwagen ist nicht schon dann mangelfrei, wenn er sich nur f374r die gew366hnliche Verwendung eignet, also zulassungsf344hig und fahrt374chtig ist. Soweit das Landgericht meint, ein erheblicher Unfallschaden sei nicht allein mit Blick auf die Reparaturkosten zu bejahen, weil andernfalls auch aufgrund er-heblicher Instandsetzungskosten zur Beseitigung blo337er Lacksch344den oder kleinster Dellen in der Karosserie ein erheblicher Unfallschaden bejaht werden k366nnte, verkennt es, dass es hier nicht um blo337e Lacksch344den oder "kleinste 22 - 11 - Dellen" in der Karosserie, sondern um einen betr344chtlichen Blechschaden geht. Dieser Schaden ist auch im Hinblick auf die Reparaturkosten von 1.774,67 200 nicht als unerheblich anzusehen. 23 2. Da der Gebrauchtwagen bei Gefahr374bergang nicht unfallfrei war, konnte die Kl344gerin gem344337 247 437 Nr. 2 Alt. 1, 247 326 Abs. 5, 247 323 BGB vom Vertrag zur374cktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherf374llung durch Nachbesserung der nicht fachgerecht ausgef374hrten Reparaturarbeiten bedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar ist (247 326 Abs. 5 BGB). Durch Nachbesserung l344sst sich der Charakter des Fahrzeugs als Unfallwagen nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwa-genkauf unm366glich (vgl. BGHZ 168, 64, 71 ff.). Die in der Lieferung des man-gelhaften Fahrzeugs liegende "Pflichtverletzung" ist schlie337lich nicht unerheb-lich, so dass dem R374cktritt auch nicht 247 323 Abs. 5 Satz 2 BGB entgegensteht. 3. Aufgrund des R374cktritts kann die Kl344gerin von der Beklagten gem344337 247 346 Abs. 1, 247 348 BGB die R374ckzahlung des Kaufpreises von 9.000 200 Zug um Zug gegen R374ckgew344hr des Fahrzeugs verlangen. Ob die Anspr374che der Kl344-gerin auf Zinszahlung und auf Feststellung des Annahmeverzugs begr374ndet sind, kann mangels entsprechender Feststellungen des Landgerichts zu den Voraussetzungen der 247 346 Abs. 1 BGB (Herausgabe von gezogenen Nutzun-gen), 247 347 Abs. 1 BGB (Wertersatz f374r nicht gezogene Nutzungen), 247247 286 ff. BGB (Zahlungsverzug) und 247247 293 ff. BGB (Annahmeverzug) nicht beurteilt werden. Gleiches gilt f374r den Anspruch der Kl344gerin auf Ersatz ihres Schadens bzw. ihrer Aufwendungen von insgesamt 892,27 200; insoweit fehlt es an Feststel-lungen des Landgerichts dazu, ob die Beklagte den Mangel des Fahrzeugs bei Vertragsschluss kannte oder ihre Unkenntnis zu vertreten hat (247 311a Abs. 2 BGB). 24 - 12 - III. 25 Das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts ist somit aufzuheben. Soweit die Kl344gerin R374ckzahlung des Kaufpreises von 9.000 200 Zug um Zug ge-gen R374ckgew344hr des Fahrzeugs beansprucht, entscheidet der Senat abschlie-337end, weil die Sache in diesem Umfang zur Endentscheidung reif ist ( 247 563 Abs. 3 ZPO ). Insoweit ist der Klage aus den unter II. dargelegten Gr374nden statt-zugeben. Im 334brigen ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckzuverweisen, da es insoweit weiterer tats344chlicher Feststellungen bedarf ( 247 563 Abs. 1 ZPO ). Ball Wiechers Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 O 722/05 -
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