BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 330/06 vom 6. M344rz 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 B, 566 Gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision ist Wiedereinset-zung in den vorigen Stand auch dann m366glich, wenn die schriftliche Einwilligungser-kl344rung des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisions-gericht eingereicht worden ist. BGH, Beschluss vom 6. M344rz 2007 - VIII ZR 330/06 - LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Hermanns, den Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel beschlossen: 1. Der Kl344gerin wird gegen die Vers344umung der Frist zur Einle-gung der Sprungrevision gegen das Urteil der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 Wiedereinset-zung in den vorigen Stand gew344hrt. 2. Die Sprungrevision der Kl344gerin gegen das Urteil der Zivil-kammer 4 des Landgerichts Berlin vom 6. Oktober 2006 wird zugelassen. - 3 - Gr374nde: 1 1. Der Kl344gerin ist gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren (247 233 ZPO). 2 Die Kl344gerin, der das Urteil des Landgerichts am 27. November 2006 zu-gestellt worden ist, hat die bis zum 27. Dezember 2006 laufende Frist zur Einle-gung der Sprungrevision (247 566 Abs. 2 Satz 2, 247 548 ZPO) vers344umt. Die am 21. Dezember 2006 eingegangene Zulassungsschrift vom 20. Dezember 2006 gen374gte den Anforderungen des 247 566 Abs. 2 Satz 4, 247 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht, weil diesem Schriftsatz nicht die schriftliche Erkl344rung der Einwilli-gung des Antragsgegners in die 334bergehung der Berufungsinstanz beigef374gt war. Dem Schriftsatz lag lediglich eine von dem Prozessbevollm344chtigten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren gefertigte Kopie der Einwilligungser-kl344rung des Prozessbevollm344chtigten des Antragsgegners des ersten Rechts-zuges an. Die Einwilligungserkl344rung kann zwar nach 247 566 Abs. 2 Satz 4 Halbs. 2 Alt. 1 ZPO auch von dem Prozessbevollm344chtigten des ersten Rechts-zuges abgegeben werden. Sofern die Einwilligung - wie hier - nicht telegrafisch, per Telefax, Computerfax oder elektronisch erkl344rt wird (vgl. M374nch-Komm/Wenzel, ZPO, 2. Aufl., 247 566 Rdnr. 5), muss die handschriftlich unter-zeichnete Einwilligungserkl344rung jedoch im Original eingereicht werden; eine vom Anwalt des Antragstellers gefertigte - auch beglaubigte - Fotokopie der Einwilligungserkl344rung gen374gt nicht (BGHZ 92, 76, 77 ff.). Der Antragstellerin ist jedoch auf ihren Antrag, der fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach dem telefonischen Hinweis des Senatsvorsitzenden vom 10. Januar 2007 auf das Fehlen des Originals der Einwilligungserkl344rung am 11. Januar 2007 bei Gericht eingegangen ist (247 234 Abs. 1 und 2 ZPO) und 3 - 4 - dem das handschriftlich unterzeichnete Original der Einwilligungserkl344rung bei-gef374gt war (247 236 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 ZPO), Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision zu gew344hren, da sie ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozess-bevollm344chtigten an der Einhaltung dieser Notfrist gehindert war ( 247 233 ZPO ). 4 a) Gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision kann auch dann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden, wenn die schriftliche Einwilligungserkl344rung des Antragsgegners nicht innerhalb der Sprungrevisionsfrist beim Revisionsgericht eingereicht worden ist (M374nch-Komm/Wenzel, aaO, Rdnr. 7; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., 247 566, Rdnr. 3; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 247 566a ZPO, Rdnr. 4; Wieczo-rek/Sch374tze/Pr374tting, ZPO, 3. Aufl., 247 566, Rdnr. 6; differenzierend Bepler NJW 1989, 686, 689 f.). Die Zustimmungserkl344rung ist zwar eine selbst344ndige - weil vom Prozessgegner abzugebende - Erkl344rung; gleichwohl ist sie Bestandteil einer wirksamen Revisionseinlegung und damit Teil einer Prozesshandlung, die innerhalb einer gesetzlichen Verfahrensfrist vorzunehmen ist und gegen deren Vers344umung - auch soweit sie nur die Zustimmungserkl344rung betrifft - Wieder-einsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden kann (BSG, Beschluss vom 2. M344rz 1994 - 1 RK 58/93, USK 94180 unter Aufgabe von BSG, Beschluss vom 15. M344rz 1978 - 1 RA 33/77 , USK 78188; vgl. auch BAG, Urteil vom 28. Oktober 1986 - 3 AZR 218/86, juris, unter II 2 a). b) Die Antragstellerin war ohne ein ihr zuzurechnendes Verschulden ih-res Prozessbevollm344chtigten an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Sprungrevision gehindert ( 247 233 ZPO ). 5 Allerdings geh366rt es zu den Aufgaben des Prozessbevollm344chtigten, da-f374r zu sorgen, dass eine Rechtsmittelschrift rechtzeitig erstellt wird und inner- 6 - 5 - halb der Rechtsmittelfrist bei dem zust344ndigen Gericht eingeht. Der Prozessbe-vollm344chtigte darf jedoch auch Aufgaben, die f374r den Zugang eines fristwahren-den Schriftsatzes von wesentlicher Bedeutung sind, auf zuverl344ssige B374rokr344fte zur selbst344ndigen Erledigung 374bertragen, wenn es sich dabei lediglich um b374-rom344337ige Aufgaben ohne Bezug zu Rechtsfragen handelt (BGH, Beschluss vom 23. M344rz 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105). Hat der Prozessbevoll-m344chtigte ausreichende organisatorische Vorkehrungen f374r die zuverl344ssige Erledigung dieser Aufgaben getroffen, sind Fehler, die seinen B374rokr344ften bei der Aufgabenerledigung unterlaufen, nicht ihm und damit auch nicht der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen. Denn einer Partei ist nur ein Verschulden ihres Prozessbevollm344chtigten, nicht aber dasjenige seines B374ropersonals zu-zurechnen ( 247 85 Abs. 2 ZPO ; vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2003 - VI ZB 38/02 - NJW-RR 2003, 935, m.w.N.). So darf der Rechtsanwalt sein zuverl344ssiges B374ropersonal allgemein anweisen, s344mtliche ausgehenden Schrifts344tze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu 374berpr374fen; ist eine bei Gericht fristgerecht eingereichte Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelbegr374ndungsschrift dennoch nicht unterzeichnet, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt wer-den (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Dezember 1995 - VIII ZR 12/95, WM 1996, 538, unter II 2 b, m.w.N.). In gleicher Weise darf der Prozessbevoll-m344chtigte einer zuverl344ssigen B374rokraft die 334berpr374fung 374berlassen, ob dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision das Original der Einwilligungserkl344-rung des Antragsgegners beigef374gt ist. Denn auch dabei handelt es sich ledig-lich um eine b374rom344337ige Aufgabe ohne Bezug zu Rechtsfragen. Ist dem fristge-recht eingereichten Antrag auf Zulassung der Revision dessen ungeachtet nicht die Einwilligung des Antragsgegners in die 334bergehung der Berufungsinstanz beigef374gt, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt werden. So verh344lt es sich hier. 7 - 6 - Die Antragstellerin hat vorgetragen und durch eidesstattliche Versiche-rung ihres Prozessbevollm344chtigten sowie von dessen Rechtsanwaltsfachan-gestellten glaubhaft gemacht, dass ihr Prozessbevollm344chtigter seine Rechts-anwaltsfachangestellte bereits bei dem Diktat des "Rahmens" der Sprungrevisi-onsschrift angewiesen hat, den Hinweis im Schriftsatz auf die Einwilligungser-kl344rung zu markieren, weil das - bereits vorliegende - Original der Erkl344rung beigef374gt werden m374sse, andernfalls die Rechtsmitteleinlegung unwirksam sei. Nach Fertigstellung des Schriftsatzes und Entfernung der Markierung habe er seine - bis dahin stets zuverl344ssige - Rechtsanwaltsfachangestellte nochmals ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass der Rechtsmittelschrift das angefochte-ne Urteil und das Original der Einwilligungserkl344rung beigef374gt werden m374ss-ten. Er habe seine Mitarbeiterinnen ferner dar374ber unterrichtet - und diese h344t-ten sich bis dahin stets daran gehalten -, dass eine mit einem Schriftsatz vorzu-legende Erkl344rung dem f374r das Gericht bestimmten Schriftsatz im Original, wie sie in der Kanzlei eingegangen sei, und nicht in Kopie beigef374gt werde, das Original also nicht in der Handakte verbleibe. 8 Durch diese allgemeinen Anweisungen an seine Mitarbeiterinnen und die besondere Anweisung an die mit der Fertigung der Zulassungsschrift betraute Rechtsanwaltsfachangestellte hatte der Prozessbevollm344chtigte der Antragstel-lerin organisatorisch ausreichend gew344hrleistet, dass das Original der Einwilli-gungserkl344rung der Zulassungsschrift beigef374gt wird und nicht etwa - wie ge-schehen - in der Handakte verbleibt. Wenn im konkreten Fall dennoch ein Feh-ler unterlaufen ist, beruht dies auf einem nicht vorhersehbaren Fehlverhalten der Rechtsanwaltsfachangestellten, das dem Wiedereinsetzungsbegehren der Antragstellerin nicht entgegensteht. 9 - 7 - 2. Die Sprungrevision der Kl344gerin ist zuzulassen (247 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Von einer Begr374ndung wird entsprechend 247 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. 10 Ball Wiechers Hermanns Dr. Koch Dr. Hessel Vorinstanz: LG Berlin, Entscheidung vom 06.10.2006 - 4 O 722/05 -
Full & Egal Universal Law Academy