BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 330/11 Verkündet am: 13. November 2012 Böhringer - Mangold Justizamtsinspek torin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1; Art. 2 Abs. 1; Art. 5 Abs. 1; BGB §§ 823 Abs. 1 Ah; 1004 Abs. 1 Satz 2 Zur Zulässigkeit des Bereithaltens von zeitgeschichtlich b edeutsamen, den T ä- ter namentlich nennenden Prozessberichten über ein Kapitalverbrechen in dem Online - Archiv einer Zeitschrift. BGH, Urteil vom 13. November 2012 - VI ZR 330/11 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats d es Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. Novem - ber 2011 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. April 2011 abgeändert und die Klage abgewi e- sen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt von der Beklagten es zu unterlassen, über Straftat en aus dem Jahr 1981, dere n twegen der Kläger 1982 zu einer lebenslangen Fre i- heitsstrafe verurteilt worden ist, unter Nennung seines Nachnamens zu be ric h- ten . Das Magazin "Der Spiegel" berichtete in den Ausgaben vom 22. Novem - ber 1982, 3. Januar 1983 und 14. November 1983 über den "Apollonia - Prozess " . D er Kläger war angeklagt, am frühen Abend des 13. Dezember 1981 1 2 - 3 - an Bord der Yacht "Apollonia", die s ich mit Kurs Karibik auf hoher See befand, zwei Menschen erschossen und einen dritten schwer verletzt zu habe n. D e s- halb wurde er vom Landgericht Bremen wegen Mordes in zwei Fällen und w e- gen versuchten Mordes in einem Fall zu einer lebenslangen Freiheitsstr afe ve r- urteilt. In dem letzten Artikel wird über das Revisionsverfahren berichtet, in dem der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers gegen seine Verurteilung ve r- worfen hat. Ab April 199 9 erstellte die Beklagte unter "" ein im W e- sentlich en kostenloses O nline - Archiv , in welche m bis zum Jahr 2002 auch die vorgenannten Artikel zum Abruf bereitgestellt wurden. Bei der Eingabe des vo l- len Namens des Beklagten werden - auch über "Google" - die vorgenannten Berichte an den ersten Stellen angezeig t. Im Jahr 2001 erschien das Buch "Logbuch der Angst - Der Fall der Apo l- lonia" von Klaus Hympendahl . Im Jahr 2004 brachte die ARD den Fall als Fer n- sehspiel unter dem Titel "Mord in der Karibik - Die Todesfahrt der Apollonia" in der Reihe "Die großen Krim inalfälle". Zeitungsberichte über die Fahrt der Apo l- lonia gab es bis in das Jahr 2008. In allen diesen Veröffentlichungen wurde der Name des Klägers allerdings nicht genannt. Nachdem der Kläger nach seiner eigenen Darstellung erstmals im Jahr 2009 Ke nntnis von den Online - Veröffentlichungen der Beklagten erlangt hatte, mahnte er mit Schreiben vom 1. Februar 2010 die Beklagte wegen der identif i- zierenden Berichterstattung im Internet ab und hat - nachdem die Beklagte ke i- ne Unterlassungsverpflichtungserkl ärung abgab - die vorliegende Unterla s- sungsk lage erhoben. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es zu unterlas sen, über die Straftat des Klägers aus dem Jahr 1981 unter Ne n- nung seines Nachnamens zu berichten. Die hiergegen gerichtete Be rufung der 3 4 5 - 4 - Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufung s- gericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsb e- gehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, bei der Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens s o- wie seiner Anonymität aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 E MRK überwiege das Schutzinteresse des Klägers. Das Bereithalten der beanstandeten Beiträge unter Nennung des Nachnamens des Klägers zum Abruf im Internet verletze dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in rechtswidriger Weise. Dabei stehe im Vordergrund, dass die Rezipienten la n- ge Zeit nach den Taten und der Verurteilung durch die ausführlichen Beiträge erneut und erstmalig er führen, dass der Kläger zwei Morde und einen Mordve r- such begangen habe und dafür verurteilt worden sei. Die Informationen über die v on dem Kläger begangenen Gewaltverbrechen hätten bei aller zugleich mitg e- teilten Kritik an den Feststellungen des mit der Strafsache befassten Schwurg e- richts eine stigmatisierende Wirkung. Denn wegen der außergewöhnlichen Schwere des Tatunrechts und der Fo lgen der Taten begründeten die Veröffen t- lichungen in besonderem Maß die Gefahr, dass sie sich bei den Rezipienten als Anknüpfungspunkt für eine soziale Abgrenzung und Isolierung des Klägers auswirkten. Mit z unehmen dem zeitlichem Abstand zur Tat gewinne das Resoz i- alisierungsinteresse des Straftäters an Bedeutung. Die Reaktualisierung der Verbrechen des Klägers auf dem Internetportal der Beklagten habe mit einem 6 - 5 - zeitlichen Abstand von mindestens 18 Jahren zur Tat und mindestens 16 Jahren zum Abschluss des Rev isionsverfahrens stattgefunden, ohne dass es einen neuen Anknüpfungspunkt für ein öffentliches Informationsinteresse gegeben habe. Der Anlass für die Bereitstellung der Artikel aus den Jahren 1982 und 1983 sei lediglich die Schaffung des Online - Archivs gew esen. Der nicht näher bekannte Zeitpunkt der Bereitstellung der Artikel im Internet habe längstens etwa ein Jahr vor oder etwa zwei Jahre nach der Entlassung des Klägers aus dem Strafvollzug gelegen. Auch unter Berücksichtigung des Info r- mationsinteresses d er Öffentlichkeit sei im Verhältnis zu der damit für den Kl ä- ger verbundenen Beeinträchtigung kein hinreichender Grund erkennbar, ein schutzwürdiges Informationsinteresse bei dem vorliegenden zeitlichen Ablauf auf eine erneute Bekanntgabe des Nachnamen s des Klägers zu erstrecken. Auch bei einer Bereitstellung von Informationen auf Internetportalen als sog e- nannte passive Darstellungsplattform dürfe nicht außer Acht bleiben, dass mit den technischen Nutzungsmöglichkeiten des Internets und de n dort kostenlos ve rfügbaren und hoch effizient arbeitenden Suchmaschinen bei Eingabe des Namens des Klägers zeitlich und örtlich unbegrenzt ein Zugriff auf die Artikel mit dem volle n Namen des Klägers möglich sei . Von einem solchen "Dauerz u- stand" gehe eine ganz erhebliche E ingriffsintensität auf das Persönlichkeit s- recht des Klägers aus. Eine Anonymisierung des Täters im elektronischen A r- chiv müsse nicht eine Tilgung der Geschichte und vollständige Immunisierung von Straftätern zur Folge haben. W enn die unveränderten Beiträge in einem herkömmlichen Archiv mit Printmedien bereitgestellt würden, aber nicht für die breite Öffentlichkeit des Internets voraussetzungslos abrufbar wären , wäre e i- nem Interesse an zeitgeschichtlichen Recherchemöglichkeiten hinreichend G e- nüge getan . Jede nfalls habe es der Beklagten nach Zugang der Abmahnung des Klägers oblegen, die dort bezeichneten Artikel zu überprüfen und den Nachnamen des Klägers zu entfernen sowie darüber hinaus ihr Internetangebot - 6 - auf weitere Beiträge über die Straftaten des Klägers unter Nennung seines N a- mens durchzu sehen . II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB anal og i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zu. 1. Das Be rufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das Bereithalten der angegriffenen Meldung zum Abruf im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichte r- stattung über ein Straf verfahren unter namentlicher Nennung des Beschuldigten beeinträchtigt zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 202 f.; vom 15. Dezember 2009 VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 10 ; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 13 ; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, AfP 2010, 2 61 Rn. 11 ; vom 1. Februar 2011 - VI ZR 345/09, VersR 2011, 634 Rn. 11 ; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 114/09, AfP 2011, 176 Rn. 11 ; vom 22. Februar 2011 VI ZR 346/09, AfP 2011, 180 Rn. 10 ; vom 8. Mai 2 012 VI ZR 217/08, VersR 2012, 9 94 Rn. 34; BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 36; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 39954/08, K & R 2012, 187 Rn. 83, 96 Axel Springer AG gegen Deutschland, jeweils mwN). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsübermittlung d urch die Medien, wie es im Rahmen der he r- kömmlichen Berichterstattung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen g e- 7 8 - 7 - schieht, sondern auch dann, wenn wie im Streitfall den Straftäter identifizi e- rende Inhalte lediglich auf einer passiven Darstellungsplattfor m im Internet zum Abruf bereitgehalten werden. Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich j e dem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 VI ZR 217/08, aaO und vom 30. Oktober 2012 VI ZR 4/12, zur Verö f fentlichung besti mmt). 2. Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für geboten erachtet, über den Unterlassungsantrag aufgrund einer Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Priva t- lebens aus Art. 1 Abs. 1, Ar t. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs - und Medienfreiheit zu entscheiden. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht a bsolut fest, sondern muss durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Mensche n- rechtsko nvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 VI ZR 217/08 , aaO Rn. 35 und vom 30. Okt o- ber 2012 - VI ZR 4/12; zVb; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 39954/08, aaO Rn. 89 ff., jeweils mwN). 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht d es Klägers dadurch in rechtswidriger Weise verletzt wird , dass die beanstandeten Presseberichte, die ihn mit vollem Namen nennen, zum Abruf im Internet bereitgehalten werden. Das Berufung s- gericht hat das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse de r Öffen t- 9 10 - 8 - lichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung mit einem zu geringen G e- wicht in die Abwägung eingestellt. a) Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Maßstäben (vgl. Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 37 und vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 , zVb; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f.; AfP 2010, 365 Rn. 27 ff.; AfP 2012, 143 Rn. 36, 39, jeweils mwN) darf die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden (vgl. BVerfG, AfP 2009, 46 Rn. 12; AfP 2012, 143 Rn. 39). Straftaten - auch konkreter Personen - aufz u- zeigen, gehört zu den legitimen Aufgaben der Medien (BVerfG, AfP 2012, 143 Rn. 39; Wenzel/Burkhart, Das Recht der Wort - und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10 Rn. 154). Wahre Tatsachenbe hauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persö nlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeit s- schaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Ve r- breitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, ein e erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17). b) Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berüc k- sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträc h- tigung von Rech tsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft b e- gründen ein anzuerkennendes Interesse an näherer Information über Tat und Täter (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. Dezember 1999 - VI ZR 51/99, BGHZ 11 12 - 9 - 143, 199, 204; vom 15. November 2005 - VI ZR 286/04, VersR 2006, 274 Rn. 14; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 38; vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 , zVb ; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 18; AfP 2010, 365 Rn. 32; EGMR, Urteil vom 7. Februar 2012 - 39954/08, aaO Rn. 96). Die Beeinträcht i- gung des Persönlichke itsrechts muss aber in angemessenem Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlic h- keit stehen (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb). c) Mit zeitlicher Distanz zum Strafverfahren und nach Befriedigung des aktuellen Informationsinteresses der Öffentlichkeit gewinnt das Interesse des Betroffenen, von einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zunehmen d an Bedeutung (vgl. Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12, zVb und vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO Rn. 40; BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2006, 354, 355; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils mwN). Das allgemeine Persönlichkeitsrech t bietet Schutz vor einer zeitlich uneing e- schränkten Befassung der Medien mit de r Person des Straftäters. Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit dem Abschluss des Strafverfahrens die gebotene Reaktion der Gemeinschaft erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert worden, so lassen sich fortgesetz te oder wi e- derholte Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit Blick auf sein Interesse an der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Eine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung persönl ichkeitsrelevanter Geschehnisse ist damit jedoch nicht gemeint (BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 21). Das allgemeine Pe r- sönlichkeitsrecht vermittelt dem Betroffenen keinen uneingeschränkten A n- spruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt n icht mehr mit seiner Verfehlung konfrontiert zu werden (vgl. Senatsurteile vom 30. Oktober 2012 - VI ZR 4/12 , zVb und vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, aaO, mwN). Selbst die Verbüßung der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspru ch 13 - 10 - erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisi e- rungsinteresse s des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzel falls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006 , Beschwe r- de Nr. 35841/02, Österreichischer Rundfunk gegen Österreich, Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils mwN). Für die Intensität der Beei nträchtigung des Pe r- sönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Darstellung, insb e- sondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, GRUR 2010, 549 Rn. 19). d ) Nach diesen Grundsätze n hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsint e- resse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückz u- treten. aa) Das Berufungsgericht zieht nicht in Zweifel, dass die Berichte über die Straftat und die Verurteilung des Klägers zum Zeitpunkt der ursprünglichen Berichterstattung rechtmäßig war en . In de n Beitr ä g en , d ie der Kläger nur hi n- sichtlich der Nennung seines Namens, nicht aber im Übrigen angreift, wird wahr heitsgemäß und sachlich ausgewogen über die Tat, ihre Hintergründe , die Persönlichkeit des Klägers und den Strafprozess berichtet. Auch der Kläger selbst stell t nicht in Frage, dass die ihn identifizierenden Angaben zum Zei t- punkt der erstmaligen Veröffentl ichung der Artikel im "Spiegel" zulässig waren. bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war es auch zulä s- sig, die genannten Artikel nach April 1999 unverändert in ein Online - Archiv ei n- zustellen und weiterhin zum Abruf bereitzuhalten. 14 15 16 - 11 - (1) Na ch den Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Artikel als frühere Veröffentlichung im "Spiegel" erkennbar, die lediglich online zum Abruf bereitgehalten werden. Ein Auffinden setzt eine gezielte Suche voraus. Sie w a- ren und sind nur auf einer als pas sive Darstellungsplattform gestalteten Website verfügbar, die typischerweise nur von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv informieren (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 30. Oktober 2012 VI ZR 4/12, zVb und Senatsurteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08 , aaO Rn. 43 mwN; BVerfG , AfP 2000, 445, 448; NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298 Rn. 20). (2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts musste die Beklagte die Berichte nicht allein aufgrund des Zeitablaufs anonymisieren. Ein anerke n- nenswertes Interesse der Öffentlichkeit besteht nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse anhand der unveränderten Originalberichte in den Medien zu recher chieren (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 VI Z R 227/08, BGHZ 183 , 35 3 Rn. 20 mwN). Dementsprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwir ken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. (3) Der " Apollonia - Prozess " war ein bedeutendes zeitgeschichtliches E r- eignis . Er betraf ein spektakuläres Kapitalverbrechen, das un trennbar mit der Person und dem Namen des Klägers verbunden ist. In ähnlicher Weise werden viele Aufsehen erregende Kriminalfälle der Strafrechtsgeschichte unter dem Namen der Täter geführt. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genomm e- nen Feststellungen des Landgerichts beschäftigten die Ereignisse auf der "Apo l lonia" und der nachfolgende Prozess die Medien bis in die jüngste Zeit. 17 18 19 - 12 - Dies belegt die besondere zeitgeschichtliche Bedeutung dieses Falles und das nach wie vor bestehende Interesse der Öffentlich keit. Ein generelles Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit der Originalberichte bzw. ein Gebot der Löschung aller früheren, den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onl i- ne - Archiven würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straf täter vol l- ständig immunisiert wür de (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2009 VI ZR 227/08, aaO Rn. 20 mwN). Hie rauf hat der Täter keinen Anspruch (vgl. BVerfG, NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21). (4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht wie das Berufungsgericht meint aus den technischen Nutzungsmöglichkeiten des Internets und de n dort kostenlos verfügbaren und "hoch effizient arbeitenden Suchmaschinen". Die technischen Möglichkeiten des Internets rechtfertigen es nicht, die Zugriffsmö g- lich keiten auf Originalberichte über besondere zeitgeschichtliche Ereignisse nur auf solche Personen zu beschränken, die Zugang zu Print - Archiven haben oder diese n suchen. (5) Die durch die beanstandete identifizierende Berichterstattung hervo r- gerufene Beei nträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers steht auch nicht außer Verhältnis zu dem nach wie vor bestehenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit, hinter dem das Interesse des Klägers an einer Anonymisi e- rung zeitgeschichtlicher Originalb erichte zurückzutreten hat. Die Verurteilung des Klägers erfolgte wegen eines Kapitalverbrechens, das besondere zeitg e- schichtliche Bedeutung erlangt hat. Trotz der Schwere der Tat wird der Kläger in den Berichten als Person nicht stigmatisiert. Er wird vielmehr a usdrücklich als nicht bösartig bezeichnet, sondern als Person , die aufgrund ihres biografische n Hintergrundes u nfähig war , die bis zum Wahnsinn und zur Verblendung aller Beteiligten überspannte Situation an Bord der " Apollonia " zu bewältigen. Er wird weite r als Mensch charakterisiert , mit de m man an Land gut Freund in allen L e- 20 21 - 13 - benslagen sein könne, ohne auch nur das Ge ringste von ihm fürchten zu mü s- sen, mit de m man jedoch nicht für Wochen an Bord einer Yacht auf See gehen dürfe. In diesem Lichte behält die k ritische Berichterstattung über den "Apoll o- nia" - Prozess im Online - Archiv der Beklagten eine aktuelle Bedeutung für das Interesse der Öffentlichkeit daran, wie schmal - so wörtlich am Ende des letzten Berichts - in Extremsituationen die Gratwanderung zwisch en Gut und Böse sein kann. (6) Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persön lichkeit das Interesse der Beklagten , die Originalberichte über den Fall in i hr Online - Archiv zu stellen und als Zeitdokument zur Information der i n- teressierten Öffentlichkeit bereitzuhalten, nicht. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 15.04.2011 - 324 O 113/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.11.2011 - 7 U 49/11 - 22
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