BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 330 /1 4 Verkündet am: 19. November 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivi lsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 15 . Oktob er 2014 für Recht erkannt: D ie Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zi - vilsenats des O berlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7 . Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatza n- sp ruchs richtet . Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwer t wird für das Revisionsverfahren auf 6.159,14 Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versich erungsbeiträge einer Lebens versich e- rung und Schadenser satz . D er Versicherungsvertrag wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. April 1996 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (i m Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 14 . Dezember 200 9 erklärte d. VN den Widerspruch n ach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de s bereits vom Versicherer gezahlten Rückkaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- ders pruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer wegen unzureichender Aufklärung über Rückvergütungen zum Sch a- densersatz verpflichtet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurü ckgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren noch in Höhe von 6.159,14 (Differenz zwischen den gezahlten Prämien ohne Zinsen und dem ausgezahlten Rückkaufswert) weiter. 1 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich des geltend gema chten Schadense r- sat zanspruchs als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen führt sie zur Au f- hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter B ereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht b e- lehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam ge wo r- den. D. VN könne auch keinen Schadensersatz verlangen . II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs unzulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a V VG a.F. für unwirksam erachtet und einen daraus abgeleit e- ten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat. Es hat die Revision zu gelassen, da der Bundesgerichtshof in vergleichbaren Fällen eine Vo rlage an den Gerichtshof der Europäischen Union zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. erwogen habe . Diese in den Entscheidungsgrü n- den des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem W i- derspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch is t wirksam. Der d ies em zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hi n- 6 7 8 9 - 5 - sicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgebl i- chen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 IV ZR 76/11, VersR 2014, 8 17 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen). II I . Die Revision ist , soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versiche rungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. aa) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellu n- gen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonfo rme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 10 11 12 13 14 15 - 6 - 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 , VersR 2014, 817 Rn. 17 - 34) entschi eden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - u nd Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation ode r die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22 - 34) . bb) Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vol l- ständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senat surteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückw irkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss si ch d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 16 17 18 - 7 - bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 13.10.2010 - 2 - 23 O 216/10 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 07.12.2011 - 7 U 238/10 - 19
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