BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 330/17 v om 20. November 201 8 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 201 8 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende , den Richter Offenloch, die Richterin nen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: D ie Anhörungsrüge des Klägers gegen d as U rteil vom 24. Juli 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen . Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begr ündet. Der Kläger ist nicht in seinem Anspruch auf rech t- liches Gehör verletzt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Geri cht, die Ausführungen der Prozess beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen gewährt Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unb e- rücksichtigt lassen. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbri ngen der Beteili g- ten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 217). Der Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers in der mündlichen Revisionsv erhandlung zur Kenn tnis genommen und in Erwägung gezogen. Er hat in den Entscheidungsgründen des Urteils vom 24. Juli 2018 unter Bezu g- nahme auf die Entscheidungsgründe des Senatsurteils vom 27. Februar 2018 - 1 2 3 - 3 - VI ZR 489/16 ausgeführt, dass und warum es nicht um die Haftung de r Bekla g- ten als un mittelbare Störerin geht und die Beklagte auch nicht als mittelbare Störerin haftet. Danach ist die E - Mail der Beklagten vom 2 5 . Juni 2014 nicht entscheidungserheblich. von Pentz Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.11.2016 - 28 O 249/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.08.2017 - 15 U 188/16 -
Full & Egal Universal Law Academy