ECLI:DE:BGH:2018:240718UVIZR330.17.0 Berichtigt durch Beschluss vom 20. November 2018 Olovcic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF I M N AMEN DES V OLKES URTEIL VI ZR 330/17 Verkündet am: 24. Juli 2018 Olovcic Justiz angestellte als Urkundsbeamt in de r Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 (Ah, Bf), § 1004; BDSG a.F. § 4 Abs. 1, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Zur Prüfpflicht des Betreibers einer Internet - Suchmaschine bei Persönlichkeit s- rechtsverl etzungen (hier: Prozessberichterstattung). BGH, Urteil vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Galke , die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats de s Oberlandesgerichts Köln vom 10 . August 2017 in der Fassung des Berichtigungsbesch lusses vom 7. September 2017 wird zurüc k- gewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen T atbestand: Der K läger verlangt von der beklagten Gesell schaft mit Sitz in den USA, es als Betreiberin d er Internetsuchmaschine " G oogle " zu unterlassen, bei Ei n- gabe seines Nachnamens in der Ergebnislist e einen bestimmten Ergebnislink anzuzeigen. Hilfsweise verlangt er, den Ergebnislink unter weiteren Vorausse t- zungen zu entfernen und/oder zu sperren. 1 - 3 - Der seit 2007 als Rechtsanwalt t ätige Kläger vertrat im Jahr 2008 Herrn A. B. gegen die B. - Gesellschaft Frankfurt/M. mbH (B. - Gesellschaft) vor dem Landgericht Düsseldorf in einem Verfahren, in dem am 15. Juli 2009 eine mün d liche Ver handlung stattfand. Anschließend veröffentlichte die B. - Gesellschaft i m Internet einen (ersten) Bericht über diese s Verfahren und die mündliche Verhandlung. Daraufhin untersagte das Landgericht Düsseldorf m it Beschluss vom 21. Juli 2009 a uf Antrag des Klägers unter anderem der B. - Gesellschaft, " über den Antrags teller nachfolgende Äußerungen zu behaupten, zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder behaupten zu lassen, verbreiten zu lassen und/oder veröffentlichen zu lassen: A. B. unterschrieb später eine Unterlassungserklärung. F ür die Entfernung des unter seinem Namen verbreiteten Falschberichtes aus dem Internet sieht er a l- lerdings bis heute keine Veranlassung . Sein lehnte es ab , sich hierzu zu äußern, nicht ohne damit den Eindruck der Hilflosigkeit zu hinte r- lassen. " Die B. - Gesellschaft gab dazu mit Schreiben vom 27. Juli 2009 eine A b- schlusserklärung ab, wonach sie die einstweilige Verfügung als nach Bestand s- kraft und Wirkung einem rechtskräftigen Hauptsach e titel gleichwertig anerkenne und sich gegen die Kos tenlast verwahre. Der Kostenwiderspruch der B. - G esellschaft wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts Düssel dorf vom 26. Mai 2010 zurückgewiesen . Am 24. Juli 2009 veröffentlich t e die B. - Gesellschaft im Internet einen we i- teren Bericht über das Verfahre n und die mündliche Verhandlung. Dieser Be i- trag besch reibt einleitend Hintergrund sowie Gegenstand des Verfahrens und geht dann näher auf den Ablauf der mündlichen Verhandlung, insbesondere auf gerichtli che Hinweise zur Antragstellung und die Reaktion des Klägers darauf 2 3 4 - 4 - ein. Abschließend befass t sich der Beitrag mit dem erste n Bericht und der d a- raufhin auf Antrag des Klägers erlassene n ein stweiligen Verfügung . U nter and e- rem heißt es : " ein er erfolgreichen Antragstellung, juristische Beobachter diskutieren r- tes Landgericht erlässt Einstweilig e Verfügung gegen Proze ss bericht Prozessberichte zur Entwicklung des Presserechts , Neue Folge Landgericht Düsseldorf. In einem Verfahren klagte der frühere Vereinsvorstand A. B. gegen die Redaktion einer Literaturgesellschaft. Diese hatte die skanda l- auslösenden Aktivitäten des Vereinsfunktionärs, der falsche Tatsachen verbre i- tete und e in e renommierte Verlagsgruppe diffamiert hatte, in drei Berichten in scharfer Form kritisiert. Das Verfahren am Landgericht erregt das Interesse der Öffentlichkeit wegen einer möglichen Einschränkung der vom BGH sehr weit definierten Freiheit der Presse im Bereich der Wirtschafts - und Verbraucheri n- ss r e- portage gewinnt das Verfahren nun eine weitere presserechtliche Facette. rt tatsächlich seine Anträge i- nen Mandanten neu zu formulieren. Ein juristis cher Prozessbeobachter hierzu: ` Drei Berichte nur zusammen zum Ver bot zu beantragen, erscheint mir als ein Dilettantismus, der meiner Meinung nach einem Anwalt nicht unterlaufen darf. Die Gerichte sind seit einer Reform der Zivilprozessordnung zu Hinweisen ve r- pflichtet, die in manchen Fällen einem juristischen Nachhilfekurs gleichen.` Dokumente des eigenen Mandanten nicht akzeptiert Nach Schlu ss der Parteien auch noch, Dokumente entgegenzunehmen, die die fortbestehe n- de Täterschaft bzw. Verantwortung seines Mandanten in der Frage der Verbre i- - 5 - tung seine s skandalauslösenden diffamierenden Aktionstextes belegen, für den dieser sogar eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. n- datsniederlegung Über die Vorgänge im und nach dem Verfa hren am Landgericht Düsseldorf b e- , e- e- rauf eine Einstweilige Verfügung, die das Landgericht Düsseldorf erl ieß. Landgericht durch Antragsschrift absichtlich nicht vollständig informiert Die Redaktion hierzu: ` Die Pressefreiheit gestattet sehr wohl, gerade das uno r- thodoxe Verhalten eines nassforsch auftretenden Anwalts in einem öffentlichen Verfahren zu kritisie ren, zumal die geäußerte Meinung nicht einen Tatsache n- kern beinhaltet. Denn es wurde nicht einmal die Tatsache behauptet, dass A n- n- hängen könnten. Die Redaktion hat sich bewusst da rauf beschränkt, nur den aus den Ereignissen heraus nachzuvollziehenden Eindruck zu schildern, der bei Beobachtern durch das Verhalten des Anwalts entstanden war. Da ss das Landgericht die Verfügung dennoch erließ, dürfte sich daraus erklären, dass die Antr agsschrift insbesondere die Abläufe nach Ende der Verhandlung unte r- drückt hat und dass diese folglich dem Gericht unbekannt geblieben sind.` Die Redaktion hat Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt. Wir werden an dieser Stelle über den Fortgang der Ause inandersetzung beric h- ten: Prozessberichte zur Entwicklung des Presserechts, Fortsetzung . " Daraufhin untersagte das Landgericht Düssel dorf mit Beschluss vom 21. August 2009 auf Antrag des Klägers unter anderem der B. - Gesellschaft, " über den Antragsteller na chfolgende Äußerungen zu behaupten, zu verbreiten und/oder weiterhin zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder behau p- ten zu lassen, verbreiten zu lassen und/oder veröffentlichen zu lassen: tes Landgericht erlässt Einstweilige Verfügung gegen Proze ss bericht - 6 - 2. Landgericht durch Antragsschrift absichtlich nicht vollständig informiert wenn dies geschieht wie folgt: [Wiedergabe des Artikels] " Die B. - Gesellschaft erklärte auch dazu, dass sie die einstweilige Verf ü- gung als nach Bestandskraft und Wirkung einem rechtskräftigen Hauptsach e - titel gleichwertig anerkenne und sich gegen die Kostenlast verwahre. Am 14. September 2009 wurde auf der Internetseite " www.[...]./sites/14_09_09.htm " eines I nternet - Blogs ein Beitrag veröffen t- licht, de r bis auf die durch den Beschluss des Land gerichts Düsseldorf vom 21. August 2009 untersagten Äußerungen dem am 24. Juli 2009 veröffentlic h- ten Bericht entspricht. Bei Eingabe des Nachnamens des Klägers in der Suc hmaschine der B e- klagten auf der Internetseite wurde in der Suchergebnisliste an zweiter Stelle der Link " www.[...]./sites/14_09_09.htm " sowie folgender vorangestellter und nachfolgender Text angezeigt: " Landgericht Düsseldorf unterrichte www.[...]./sites/14_09_09.htm e- winnt das Verfahren nun eine weitere presserechtliche Facette. " Mit einem an die Google Germany GmbH gerichteten Schreiben verla n g- te der Kläger, den unter dem Link " www.[...]./sites/14_09_09.htm " öffen t- lich zugänglich gemachten Beitrag aus dem Suchergebnis bei Eingabe unte r anderem seines Namens zu entfernen. Zur Begründung verwies der Kläger auf den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2009, die dazu von der B. - Gesellschaft abgege bene Abschlusse rklä rung vom 27. Juli 2009 und die endgültige Zurückweisung des Kostenwiderspruch s . Gleichwohl lasse die B. - 5 6 - 7 - Gesellschaft nunmehr über einen britischen Internetseiten betrei ber unter dem genannten Link unwahre und kompromittierende Äußerungen verbreiten. U n- abhängig von den zahlreichen unwahren und persönlichkeitsrechtsverletzenden Äußerungen sei der Beitrag nicht mehr aktuell und unterschlage dem Leser, dass die B. - G esellscha ft bereits sieben Tage nach Erlass der einstweiligen Ve r- fügung ei ne Abschluss erklärung abgegeben und die einstweilige Verfügung als rechtskräftigen Hauptsachetitel anerkannt habe . Auch die Zurückweisung des Kostenwiderspruchs werde dem Leser nicht mitgetei lt. Obwohl im Beitrag selbst eine Fortsetzung und Information über den Ausgang des Verfügungsverfahrens angekündigt werde, fehle ein solcher Zusatz - der bestätigen würde, dass die erhobenen Vorwürfe unzulässig und unberechtigt seien - bi s heute gänzlich. Der seit Jahren unverändert veröffentlichte, unwahre und nicht aktuelle Beitrag verletze deshalb seine rechtlichen Interessen und stelle eine schwerwiegende Verletzung seines privaten Geltungsanspruchs dar. D ie Beklagte teilte d em Kläger mit, dass in Bez ug auf den vom Kläger beanstandeten Link vorerst keine Maßnahmen ergriffen würden . Anhand der Informationen des Klägers habe kein offensichtlicher Rechtsverstoß festgestellt werden können. Im Berufungsverfahre n hat die Beklagte geltend gemacht, dass der Hi n weis des Klägers so detailliert über den Sachverhalt informieren müsse, dass sich die behauptete Rechtsverletzung sowohl in tatsächlicher Hinsicht ei n- deutig darstelle als auch in rechtlicher Hinsicht die nicht hinzunehmende Beei n- trächtigung des Betroffene n auf der Hand liege. Sie wisse mangels Vortrags des Klägers zu den tatsächlichen Begebenheiten nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie zu dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Düsseldorf nicht, was sie vortragen und b eweisen solle. 7 - 8 - Der Link " www.[...]./sites/14_09_09.htm " war bis September 2016 abrufbar. Mittlerweile wird er in Suchergebnissen der Beklagten nicht mehr a n- gezeigt, da die Internetseite " www.[...]./sites " un erreichbar ist. Das Landgericht hat , wie vom Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, den Ergebnislink www.[...]./sites/14_09_09.htm mit dem Inhalt des Berichts bei Eingabe des Nachnamens des Klägers in der Ergebnisliste der Internetsuchmasc hine Google anzuzeigen. In zweiter Instanz hat der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, und " hilfsweise für den Fall, dass der Berufung der Beklagten stattgegeben werden sollte, der Beklagten aufzugeben, den Ergebnislink , mit d em auf den We b- seiteninhalt [ mit dem Bericht ] weiter geleitet wird und der die Äußerungen en t- hält: Dass das Landgericht die Verfügung dennoch erließ, dürfte sich da r- aus erklären, dass die Antragsschrift insbesondere die Abläufe nach Ende der Verhandlung unterdrückt hat und dass diese folglich dem Gericht unbekannt geblieben sind. ` und/oder ` Die Redaktion hat Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt. Wir werden an die ser Stelle über den Fortgang der Auseinanderse t- zung berichten - ohne dass auf die A bschlusserklärung vom 27. Juli 2009 und/oder die Entscheidung des Oberla ndesgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2010 über den Kostenwiderspruch hingewiesen wird - bei Eingabe des Nachnamens des Klägers aus der Ergebnisliste der Internetsuchmaschine Goo gle zu entfernen und/oder zu sperren , wenn dies geschieht, wie nachst e- . " Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsg e- richt zugelassen en Revision verfolgt der Kläger sein e in der Berufungsins tanz gestellten Anträge weiter mit der Maßgabe, dass er s einen Hilfsan trag für erl e- digt erklärt und ihn hilfsweise für den Fall, dass kein erledigendes Ereignis ei n- getreten ist, aufrecht erhält . Die B eklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen. 8 9 10 - 9 - Entscheidungsgründe: A . Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung nach seinem Hauptantrag aus § 1004, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Ab s. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar mache die Be klagte - auf Grundlage des Vorbringen s des Klägers - mit den Äußerungen " ss das Landgericht die Verfügung dennoch erließ, dürfte sich daraus erklären, dass die Antragsschrift insbesondere die Abläufe nach Ende der Ve r- handlung unterdrückt hat und dass diese folglich dem Gericht unbekannt g e- blieben sind. " " Die Redaktion hat Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt. Wir werden an " unwahre Tatsa chenbehauptungen über ihn auffindbar. Mit der Formuli e- rung " unterdrückt " werde unter Berücksich tigung des vorangehenden Kontextes " Dokumente des eigenen Mandanten nicht akzeptiert Nach Schlu ss der Parteien auch noch, Dokumente entgegenzunehmen, die die fortbestehende T ä- terschaft bzw. Verantwortung seines Mandanten in der Frage der Verbreitung seines skandalauslösenden diffamierenden Aktionstextes belegen, für den dieser sogar eine Unterlassungserklä rung abgegeben hatte. " geäußert, dass entscheidungserhebliche Umstände trotz entsprechender Kenntnis dem Gericht nicht mitgeteilt worden seien. Dass die Äußerung mit e i- nem " dürfte " eingeleitet werde, relativiere dies nicht im entscheidenden Maße. Der Kl äger behaupte auch , dass dies unwahr sei. Die Formulierung " Widerspruch eingelegt " teile nicht mit, dass eine A b- schlusserklärung abgegeben und nur ein Kostenwiderspruch eingelegt worden sei , weshalb sie bewusst unvollständig sei und dem durchschnittlich en Rezip i- 11 12 13 - 10 - enten eine andere Bewertung der Rechtfertigung der einstweiligen Verfügung vermittle . Eine Haftung der Beklagt en als mittelbare Störerin komme grundsätzlich in Betracht, soweit der Kläger die Beklagte über die behauptete Unwahrheit der Tatsache nbehauptung in erforderlichem Maße in Kenntnis gesetzt habe, was jedenfalls mit der Klagebe gründung geschehen sei. Allerdings scheide die nur subsidiäre Haftung der Beklagten aus, weil der Kläger die Unwahrheit der er s- ten Äußerung nicht bewiesen habe . Die Beklagte könne nicht die Wahrheit der Tatsachenbehauptung beweisen, weil ihr insoweit keine zumutbaren Möglic h- keiten zur Verfügung ständen. Sie habe über den von ihr rein technisch vermi t- telten Inhalt keine Kenntnis und könne sich diese auch nicht im Rahme n eines Prüfverfahrens verschaffen, weil sie keine (vertragliche) Beziehung zu dem sich Äußernden habe. Schon gar nicht könne sie die Wahrheit der Tatsachenb e- hauptung beweisen, gerade weil ihr insoweit keine (zumutbaren ) Möglichkeiten zur Verfügung ständen . Die Unwahrheit der zweiten Äußerung aufgrund Unvol l- ständigkeit dürfte der Kläger zwar bewiesen haben, indem er die Abschlusse r- klärung und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vorgelegt habe. Der Kläger habe jedoch - wie er mit seinem Hilfsa ntrag deutlich m a che - nur einen Anspruch darauf, dass vollständig berichtet werde, was die B e klagte nicht bewirken könne. Der Kläger habe auch keinen Unterlassungsanspruch nach § 1004 an a- log, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 29 Bundesdat enschutzges etz a.F. (BDSG a.F. ). Unmittelbarer Zweck der Suchmaschine der Beklagten und mithin Gegenstand ihrer Tätigkeit sei es, den Nutzern die im Internet recherchierten und auf den Servern gespeicherten (personenbezogenen) Daten zu übermi t- teln. Zwar habe die Bekl agte in Deutschland eine Tochtergesellschaft gegrü n- det, deren Geschäftszweck darin bestehe, Werbeflächen zu vermarkten, auf 14 15 - 11 - denen Unternehmen für ihre Waren oder Dienstleistungen Werbeanzeigen ei n- betten könnten, die mit den vom Nutzer eingegebene n Suchwört ern verknüpft seien. Jedoch seien d ie im Internet von der Beklagten recherchierten Informat i- on en , die teilweise auch personenb ezogene Daten enthielten, die eigentliche Ware, mi t deren Übermittlung an die Nutzer - zur leichteren Auffindbarkeit der von diese n nachgesuchten Informationen - d ie Beklagte Geld verdiene. Die von der Beklagten erhobenen Daten des Klägers stammten ausschließlich von einer öffentlich zugänglichen Internetseit e . Solange weder die Unwahrheit der ersten Äußerung feststehe noch der Kläge r den sich Äußernden oder den Betreiber der die Äußerung enthaltenden Website in Anspruch genommen habe, überw ö- gen die Interessen der Beklagten. Schließlich bestehe ein Unterlassungsanspruch auch nicht unter Berüc k- sichtigung der Rechtsprechung des Europ äischen Gerichtsho fs (Urteil vom 13. Mai 2014 - C - 131/12) zum " Recht auf Vergessenwerden " . Solange der Kl ä- ger gegen die Beklagte keine n Anspruch auf Unterlassung unwahrer Tats a- chenbehauptungen habe, müsse bei der Ab wägung eines " Rechts auf Verge s- sen " deren Wahrheit unterstellt werden. Werde wie hier über wahre Umstände aus der Sozialsphäre des Klägers berichtet, bestehe ein berechtigtes Interesse an deren Verbreitung . Denn es werde ein Verhalten des Klägers als Anwalt ö f- fentlich gemacht, welches für potenti elle Mandanten von (erheblichem) Intere s- se sei. Dieses Interesse werde nicht maßgebend davon beeinflusst, dass nu n- mehr acht Jahre seit der (Erst - ) Veröffentlichung vergangen seien. Der Zweck der Veröffentlichung - die Darstellung eines anwal tlichen Verhalt ens des Kl ä- gers - sei gerade nicht erreicht. Zuletzt könne der Kläger nicht Unterlassung nach § 35 Abs. 1 BDSG a.F. begehren. Die in dieser Norm enthaltene Löschungspflicht entspreche nicht dem Rechtsschutzziel des Klägers. Er mache keine Verpflichtung geltend, 16 17 - 12 - eventuell vorhandene statische Ergebnislisten zu löschen, sondern wolle erre i- chen, dass bei Eingabe der beanstandeten Suchbegriffe bestimmte Ereignisse nicht mehr angezeigt würden. Die Tätigkeit der Beklagten stelle einen dynam i- schen Prozess dar, bei dem das Internet aktuell durchsucht und mit den gefu n- denen Treffern jeweils eine (neue) Ergebnisliste dargestellt werde. Ein solches Verhalten könne lediglich mit einem Unterlassungsanspruch verhindert werden , da die Beklagte dann verpflichtet wäre, da für zu sorgen, dass der entspreche n- de Treffer bei einer erneuten Suche nicht mehr auf der Ergebnisliste erscheine. Selbst wenn aber im Hauptantrag, jedenfalls aber im Hilfsantrag ein L ö- schungsbegehren zu erkennen und eine Löschung technisch möglich sein so l l- te n , so bestehe ein Anspruch des Klägers hierauf schon deswegen nicht (mehr), weil es unstreit ig nichts mehr zu löschen gebe. B . Die Revision ist unbegründet. I. Dass Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass für die Klage, die sich gegen die in den USA an sässige Beklagte richtet, die deutschen G e- richte international zuständig sind . 1. Auch in der Revisionsinstanz ist d ie internationale Zuständi gkeit von Amts wegen zu prüfen (Senat, U rteil e vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 15; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184 , 313 Rn. 9 ff.; BGH, Urteil vom 28. November 2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82, 84 f f. ) . Wenn die internationale Zuständigkeit - wie im Streitfall - nicht durch vorrangige Besti m- mungen in internationalen Verei nbarungen oder im Unionsrecht geregelt wird, 18 19 20 - 13 - ist auf die Regeln der örtlichen Zuständigkeit nach §§ 12 ff. ZPO zurückzugre i- fen , da eine hiernach gegebene örtliche Zuständigkeit die internationale rege l- mäßig indiziert (Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - V I ZR 489/16, juris Rn. 15 mwN; BGH, Urteil vom 18. Januar 2011 - X ZR 71/10, BGHZ 188, 85 Rn. 13). Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zustä n- dig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Zur Begründung der Zustä n- digkeit g enügt es, wenn der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich eine im Gerichtsbezirk begangene unerlaubte Handlung ergibt . Beg e- hungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs - als auch der Erfolgsort, so dass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo en t- weder die Verletzungshan dlung begangen wurde oder wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde. Erfasst werden neben Ansprüchen auf Sch a- densersatz auch Unterlassungsansprüche ( Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 16 mwN ). Die deutschen Gerichte sind zur Entscheidung über Klagen wegen Pe r- sönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn ein übe r die bloße Abrufbarkeit der rechtsverle t- z enden Inhalte hinausgehender Inlandsbezug vorliegt. Entscheidend ist, ob die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreit enden Interessen - Interesse des K läger s an der Achtung sein es Persönlichkeitsrechts einerseits, Interesse der Beklagten an der Gestaltung ihres Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits - nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere aufgrund des Inhalts der bea nstandeten Meldung, im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann. Dies ist dann anzune h- men, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als es aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebo ts der Fall wäre und die vom Kläger b e- 21 - 14 - haup tete Beeinträchtigung sein es Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde ( Senat, Urteil e vom 27. Fe b- ruar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 1 7; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 7; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 16 ff. ). 2. Der danach erforderliche Inlandsbezug liegt vor. Mit seiner Klage wendet sich der in Deutschland wohnende Kläger gegen einen Ergebnisl ink, der von dem länderspezifische n Internetauftritt in deutscher Sprache aufgeführt wird und zu einem in deutscher Sprache abgefassten B e- richt führt, der sich zur berufliche n Tätigkeit des Klägers in Deutschland verhält (vgl. Senat, Urteil e vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 19 ; vom 2. März 2010 - VI Z R 23/09, BGHZ 184, 313 Rn. 21). II. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass d er vom Kläger geltend gemachte An spruch nach deutschem Recht zu beurteilen i st . 1. Die richtige Anwendung des deutschen Internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ( Senat, Urteile vom 27. Fe b- ruar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 20; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 13; vo m 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07, BGHZ 177, 237 Rn. 8 mwN; BGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 - I ZR 88/95, BGHZ 136, 380, 386). 22 23 24 - 15 - 2 . Die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Sc huldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I I - Verordnung) ist nicht anwendbar, da gemäß Art. 1 Abs. 2 lit. g dieser Verordnung außervertragliche Schuldverhältnisse aus der Verletzung der Persönlichkeitsrechte vom Anwendungsbereich der Veror d- nung ausgenommen sind ( Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 21). 3 . Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. a) Art. 40 EGBGB unterfällt auch der Persönlichkeitsschutz einschließlich sich daraus herleitender U n terlassungsansprüche (Senat, U rteil e vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 22; vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 15). Die Vorschrift wird nicht durch § 3 Abs. 2 TMG v erdrängt, da diese Bestimmung keine Kollisionsnorm enthält (S enat, U rteil e vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 2 3 ; vom 8 . Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 23 ff . ). b ) Der nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland. Hier ist der sozial e Geltungsanspruch des K lägers, der in Deutschland wohnt und beruflich tätig ist, betroffen und hier kollidiert das Int e- resse des Klägers an der Unterlassung der sein Persönlichkeitsrecht berühre n- den Anzeige des Suchergebnisses mit dem Interesse der Beklagten an der G e- staltung ih res Internetauftritts sowie an der Ausübung ihres Geschäftsmodells (vgl. dazu Senat, Urteile vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 24; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 10; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 217/08, NJW 2012, 2197 Rn. 31; vo m 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, 25 26 27 28 - 16 - BGHZ 191, 219 Rn. 16; vom 2. März 2010 - VI ZR 23/09, BGHZ 18 4, 313 Rn. 23 ). III. Auf Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen steht dem Kläger der gegen die Beklagte geltend gemachte Unterlassungs a n- spruch nicht zu (1.) . Zurückzuweisen ist die Revision auch hinsichtlich des vom Kläger für erle digt erklärten (2.) u nd hinsichtlich des hilfsweise aufrechterhalt e- nen H ilfsantrags (3 . ). 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch zu, es zu unt e r- lassen, den Inhalt auf der von ihm benannten Internetseite durch Anzeige in den Suchergebnissen mit entsprechender Verlinkung auffindbar zu machen ( " anzuzeigen " ). D ies er Unterlassungsanspruch ergibt sich weder aufgrund einer Haftung der Beklagten als mit telbare Störerin wegen Verletzung des a llgeme i- nen Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG) noch aufgrund einer Verletzung datenschut z- rechtlicher Schutzgesetze (§ 823 Abs. 2 , § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, § 29 BDSG a.F. ). a) Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aufgrund einer Haftung als mittelba re Störerin wegen Verletzung sein es allg e- meinen Persönlichkeitsrechts nach § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BG B ana log in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 GG. a a) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass es im Streitfall nicht u m die Haftung der Beklagten als unmittelbare Störerin geht ( vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2 018 - VI ZR 489/16, jur is Rn. 27 ). 29 30 31 32 - 17 - (1 ) Unmittelbare S törerin könnte die Beklagte nur sein, wenn es sich bei der vom Kläger angegriffenen Suchergebnisseite um eigene Inhalte der Bekla g- ten handelte. Z u den eigenen Inhalten eines Suchmaschinenbetreibers gehören auch sol che Inhal te , die zwar von einem Dritten hergestellt wurden, die sich der Suchmaschinenbet reiber aber zu Eigen macht . Von einem Zu - Eigen - Machen ist auszugehen, wenn der in Anspruch Genommene nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Inter netseite veröffent lichten Inhalte übernimm t, was aus Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände zu beurteilen ist. Dabei ist bei der Annahme einer Identifikation mit fremden Inhalten gr un d- sätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Sena t, Urteil vom 27. Februar 2 018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 28 mwN) . (2 ) D er vom Kläger beanstandete Berich t auf der Internet seite " www.[...]./sites/14_09_09.htm " , wel che n die Beklagte durch Verlinkung auffi ndbar macht e , ist kein eigener Inhalt der Be klagten . Er wurde von anderen Personen ins Internet eingestellt. Die Be klagte machte sich den Inhalt durch Aufnahme in den Such index auch nicht zu Ei gen . Die Beklagte durchsucht mit Hilfe sog. crawler - Programme d ie im Internet vorhandenen Seiten und erstellt hieraus automatisiert und nach ihren Algorithmen einen Suchindex. Bei der A n- frage durch einen Nutzer durchsucht die Suchmaschine der Beklagten diesen Index und liefert entsprechende Suchergebnisse. Auf der Gru ndlage einer G e- samtbetrachtung aller relevanten Umst ände übernimmt die Beklagte aus der Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers damit nicht nach außen erken n- bar die Verantwortung für die nachgewiesenen Inhalte. Der Anzeige der Such - ergebnisse entnimm t der verständige Durchschnittsnutzer lediglich die Auss a- ge, dass sich die von ihm eingegebenen Suchbegriffe in irgendeiner Weise in den über die angegebenen Links erreichbaren Texten auf den nachgewiesenen Internetseiten befinden; er entnimmt ihr hingegen ni cht, dass sich die Beklagte 33 34 - 18 - mit den auffindbar gemachten Inhalten identifiziert (vgl. Senat , Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 29) . Dass die Be klagte die indexier te Internet seite inhaltlich - redaktionell überprüft hätte, ist im Übrige n weder festg e- stellt noch vom Klä ger be hauptet worden (vgl. dazu Senat , Urteil vom 27. Fe b- ruar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 29 mwN). b b) Die Beklag te haftet auch nicht als mittelbare Störerin . (1 ) Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflicht et, wer, ohne unmi t- telbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die U n- terstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handel n- den Dr itten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeintr ächtig ung nicht selbst vorgenommen hab en. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbaren Störer in Anspruch Genommenen nach den Umstä nden des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 31 mwN) . ( 2 ) Für die Haftung des Betreibers einer Internetsuchmaschine hat der Senat bereits Grundsätze aufgestellt (v gl. Senat Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 33 ff.). Danach treffen den Betreiber einer Interne t- suchmaschine erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch e i nen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf de n ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverlet zung erlangt . Der Hinweis ist erforderlich, um den grundsätzlich nicht zur präventiven Kontrolle verpflichteten Dienstea n bieter in 35 36 37 - 19 - die Lage zu versetzen, in der Vielzahl der indexierten Internetseiten diejenigen auffinden zu können, die möglicherweise die Rechte Dritter verletzen. Ein Rechtsverstoß kann beispielsweise im oben genannten Sinn auf der Hand li e- gen bei Kinderpornographie, Aufruf zur Gewalt gegen Personen, offensichtl i- chen Personenverwechslungen, Vorlie gen eines rechtskräftigen Titels gegen den unmittelbaren Störer, Erledigung jeglichen Informationsinteresses durch Zeitablauf (vgl. EuGH, Urteil vom 13 . Mai 2014 - Rs. C - 131/12, NJW 2014, 2257 Rn. 92 ff. - Google Spain), Hassreden (vgl. EGMR, Urteil vom 16 . Juni 2015 - 64569/09, NJW 2015, 2863 Rn. 153 ff. - Delfi AS/Estland) oder eindeut i- ger Schmähkritik (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 36). Allerdings kann die Grenze insbesondere in den beiden letztgenannten Fällen schw er zu ziehen sein. Gerade bei Schmähkritik ist die Erkennbarkeit einer offensichtlichen Rechtsverletzung für den Suchmaschinebetreiber pro b- lematisch. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts liegt seine Reichweite nicht absolut f est, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonve n- tion (EMRK) interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Senat, Urteile vom 27. Septembe r 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 19; vom 13. Januar 2015 - VI ZR 386/13, NJW 2015, 776 Rn. 13; vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 19; vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 8; vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/1 2, BGHZ 199, 237 Rn. 22; vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12, BGHZ 197, 213 Rn. 21). 38 - 20 - Die Grenze zulässiger Meinungsäußerungen liegt nicht schon da, wo e i- ne polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforderlich ist. Eine Schmähkritik ka nn nicht bereits dann angenommen werden, wenn eine Äußerung überzogen oder ausfällig ist. Hinzutreten muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den Hintergrund drängende persönliche Krä n- kung, deren abschließende Bewertung ohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist. Entsprechendes gilt für herabsetze n- de Tatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Denn hier kommt es maßgeblich auf den Wahrheitsgehalt der behaupteten Tatsache an. Hierzu hat der Su chmaschinenbetreiber typischerweise keine Erkenntnisse. Ist eine Validierung des Vortrags der Betroffenen somit regelmäßig nicht möglich, führt auch der Maßstab der " offensichtlich en und auf den ersten Blick klar e r- kenn baren Rechtsverletzung " nur in Ausnah mefällen zu einem eindeutigen E r- gebnis für den Suchmaschinenbetreiber. Eine sichere und eindeutige Beurte i- lung, ob unter Berücksichtigung aller widerstreitenden grundrechtlich geschüt z- ten Belange und der Umstände des Einzelfalls das Schutzinteresse des B e- t roffenen , die schutzwürdigen Belange der Internetseitenbetreiber, der Interne t- benutzer sowie des Suchmaschinenbetreibers überwiegt, ist diesem im Rege l- fall nicht ohne w eiteres möglich (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 37 mw N). (3) Der Kläger hat der Beklagten weder in seinem vorgerichtlichen Hi n- weis noch im vorliegenden Verfahren auf gezeigt , dass der durch den beansta n- dete n Link zugänglich gemachte Be richt im Sinne dieser Grundsätze offensich t- lich und bereits auf den erst en Blick klar erkennbar sei n Persönlichkeitsrecht verletzt e . ( a) Dies gilt zunächst für die Äußerung " Dass das Landgericht die Verf ü- gung dennoch erließ, dürfte sich daraus erklären, dass die Antragsschrift insb e- 39 40 41 - 21 - sondere die Abläufe nach der Verhandlung u nterdrückt hat und dass diese fol g- lich dem Gericht unbekannt geblieben sind. " (aa ) Deren Unzulässigkeit ergab sich nicht aus dem der Beklagten mitg e- teilten Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 2009 , durch den auf Antrag des Klägers unter anderem der B. - Gesellschaft verschiedene Äuß e- rungen untersagt wurden. Der verlink te Bericht enthielt d ie durch den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 2009 untersagten Äußerungen ( " durch Antrag s- Landgericht erlässt Einstweilige Verf ü- gung gegen Proze ss bericht " und " Landgericht durch Antragsschrift absichtlich nicht vollständig informiert " ) - im Gegensatz zu dem früher veröffentlichten B e- richt, der Anlass für die se vom Kläger beantragte einstweilig e Verfü gung war - nicht (mehr). Zwar greift ein auf die konkrete Verletzungsform beschränktes Unterla s- sungsgebot nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch dann, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß ganz ode r teilweise Gegenstand einer erneuten Äußerung sind (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 232/08, NJW 2009, 2823 Rn. 11 ; BVerfG [K], B e- schlüsse vom 9. Juli 1997 - 1 BvR 730/97, juris Rn. 10; vom 4. Dezember 2006 - 1 BvR 1200/04, NJW - RR 2007, 860 Rn . 20 zum Wettbewerbsrecht ). Al le r- dings wäre eine solche " Identität des Äußerungskerns " hier schon nicht offe n- sichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar gewesen . Vielmehr sprach aus Sicht der Beklagten gegen eine Identität des Äuß e- rungskerns , dass die vom Kläger beanstandeten Äußerungen bereits in dem am 24. Juli 2009 von der B. - Gesellschaft veröffentlichten Bericht enthalten w a- ren und durch den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 42 43 44 45 - 22 - 2009 nicht untersagt wurden. Denn wäre der Äußerung skern identisch , wäre zu erwarten gewesen , dass die nunmehr beanstandeten Äußerungen ebenfalls bereits auf seinen Antrag durch den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 21. August 2009 unter sagt worden wären . (bb ) Aus den gleichen Gründen hat der Kl äger nicht auf gezeigt , dass die Äußerung persönlichkeitsrechtsverletztende unwahre Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik ent hielt . Dabei kann offen bleiben, ob dieser Äußerung der vom Berufungsgericht angenommene Aussageinhalt, dass der Kläger entsche i- du ngserhebliche Umstände trotz entsprechender Kenntnis dem Gericht nicht mitgeteilt habe, zu entnehmen ist. Denn aus dem Vorbringen des Klägers ergab sich für die Beklagte schon nicht offensichtlich und klar erkennbar, dass diese Tatsachenbehauptung unwahr i st. (b ) Das Vorbringen des Klägers zeigte der Beklagten auch nicht auf, dass die Äußerun g " Die Redaktion hat Widerspruch gegen die Verfügung ei n- g e legt " eine unwahre herabsetzende Tatsachenbehauptung enthält. I nsoweit kann ebenfalls offen bleibe n, ob der Beurteilung des Berufung s- gerichts, wegen der fehlenden Mitteilung, dass eine Abschlusserklärung abg e- geben worden und nur ein Kostenwiderspruch eingelegt worden sei , werde dem durchschnittlichen Rezipienten eine andere Bewertung der Rechtfertigung der e instweiligen Verfügung vermittelt, beizutreten ist. Denn die vom Berufungsg e- richt angenommene Rechtsverletzung in Form der " Unwahrheit [der Äußerung] aufgrund Unvollständigkeit " war für die Beklagte jedenfalls nicht offensichtlich und auf den ersten Blick erkennbar. D er entsprechenden Beurteilung des Ber u- fungsgerichts liegt eine rechtliche Wertung zu Grunde; ein e solche kann rege l- mäßig zu unterschiedlichen noch vertretbar erscheinend en Ergebnissen füh ren (vgl. dazu Senat, Urteile vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 46 47 48 - 23 - 601; vom 25. November 2003 - VI ZR 226/02, NJW 2004, 598; vom 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98, NJW 2000, 656 ; BVerfG [K], Beschluss vom 19. Februar 2004 - 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942 Rn. 16; Retka AfP 2018 , 196 ). Una b- hängig davon erga b sich für die Beklagte aus dem Vorbringen des Klägers j e- denfalls nicht zweifelsfrei, dass die von ihm behauptete Tatsachengrundlage zutrifft. Die Angaben in dem verlinkten Bericht ermöglichten der Beklagten schon keine zweifelsfreie Zuordnung zu bestimmte n gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen. Insbesondere ist aus dem Vorbringen des Klägers nicht der sichere Schluss zu ziehen, dass nicht auch noch weitere Berichte und/oder gerichtliche Verfahren existierten. (c ) Weiter ergab sich für die Beklagte aufgrund des Vorbringen s des Kl ä- gers nicht , dass von ihm als " kompromittierend " und " persönlichkeitsrechtsve r- letzen d " bezeichnete Äußerungen eindeutige Schmähkritik oder sonst offe n- sichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar unzulä ssige Meinungsäuß e- r ungen war en. D as Ver halten des Klägers darstellende und negativ bewerten de Äu ß e- rungen ( " g- keit hinterlassen habe " , " e- obachter allerding s wohl anhängen könnten " , " Dil e t tantismus " , " zu Hinweisen verpflichtet, die in manchen Fällen einem juristischen Nachhilfekurs gleichen " , " dilettantischer Unfug " , " lernen Jurastudenten spätestens im vierten Semester " , " äßiger Ma ndatsausübung " ) überschre i- ten die Grenze zulässiger Meinungsäußerun gen nicht schon deshalb, weil d e- ren polemische Zuspitzung für die Äußerung sachlicher Kritik nicht erforder lich wäre und die Formulierungen als überzogen oder ausfäl lig bewertet we rden könnten. Persönliche Kränkungen, die d as sachliche Anliegen der Äußerung en völlig in den Hintergrund drän gen, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen muss sich 49 50 - 24 - ein Ge werbetreibender oder der Angehörige eines freien Berufs wertende, nicht mit unwahren Tatsa chenbehauptungen verbundene Kritik an seiner gewerbl i- chen oder freiberuflichen Leistung in der Regel auch dann gefallen lassen, wenn sie scharf formuliert ist (vgl. Senat, Urteile vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 21; vom 16. Dezembe r 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 21 mwN ; BVerfG [K], Beschluss vom 2. Juli 2013 - 1 BvR 1751/12, NJW 2013, 3021 Rn. 15, 21 ). Zudem sprach aus Sicht der Beklagten gegen die offensichtliche Unzulässigkeit d er Äußerungen, dass diese bereits in dem am 2 4. Juli 2009 von der B. - Gesellschaft veröffentlichten Beri cht enthalten waren und dennoch nicht durch den Beschluss des Landg e richts Düsseldorf vom 21. August 2009 unter sagt wurden . (d ) Für die Beklagte stellte sich der verlinkte Beitrag auch nicht desh alb als offensichtlich rechtsverletzend dar , weil infolge Zeitablaufs jegliches Info r- mationsinteresse weggefalle n wäre . D er Inhalt des vom Kläger beanstandeten Berichts biete t keine Anhalt s- punkte für die Anna hme, dass ein Interesse entweder an dessen Ve röffentl i- chung oder an dessen Kenntnisnahme offensichtlich nicht mehr be steht . A ng e- sichts der Um stände , dass der Bericht ausschließlich die B erufstä tigkeit des Klägers betrifft und der Kläger seinen Beruf nach wie vor aus übt, bestand auch bis zur Entfernun g des Beitrags im September 2016 noch ein berechtigtes I n- formationsinteres se . b ) Dem Kläge r steht gegen die Beklagte der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 4, § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 BDSG a.F. zu. Nach diesen Vor schriften k ann der Betroffene die Unterlassung einer unzulässigen Erhebung und Übermittlung von Daten verlangen (vgl. Senat, U r- 51 52 53 - 25 - teil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 42 ff.). Ei ne Unzulässigkeit in die sem Sinne lag im Streitfall nicht vor. Denn bei der danach gebotenen A b- wägung der grundrechtlich geschützten Positio n en des Kläger s einerseits, der Beklagten und ihrer Nutzer andererseits greifen die oben - zur Frage des Unte r- lassun gsanspruchs gemäß § 823 Abs. 1, § 10 04 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG - angestellten Überlegungen entsprechend Platz. Unter Berücksichtigung der Arbeitsweise und der besond e- ren Bedeutung der Suchmaschine für die Nutzbarma chung des Internets erfo r- dert das Überwiegen eines schutzwürdigen Interesses der Kläger mithin auch hier einen hinreichend konkreten Hinweis, der dem Suchmaschinenbetreiber eine offensichtliche und bereits auf den ersten Blick klar erkennbare Rech tsve r- letzung aufzeigt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16, juris Rn. 34, 52) . Dies ist im Streitfall - wie oben bereits ausgeführt - nicht d er Fall . 2 . Die Revision des Klägers ist auch zurückzuweisen, soweit er bea n- tragt, die Erledi gung seines Hilfsantrags festzustellen. a) In zweiter In stanz hat der Kläger beantragt, " hilfsweise für den Fall, dass der Berufung der Beklagten stattgegeben werden - seiteninhal t [mit dem Bericht] weitergeleitet wird und der die Äußerungen en t- r- aus erklären, dass die Antragsschrift insbesondere die Abläufe nach Ende der Verhandlung unterdrückt hat und dass diese folglich dem Gericht unbekannt geblieben sind.` und/oder `Die Redaktion hat Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt. Wir werden an dieser Stelle über den Fortgang der Auseinanderset - - ohne dass auf die Abschlusserklärung vom 27 . Juli 2009 26. - bei Eingabe des Nachnamens des Klägers aus der Ergebnisliste der Internetsuchmaschine Google zu entfernen und/ode r zu sperren, wenn dies geschieht, wie nachst e- . " 54 55 - 26 - In der Revisionsverhandlung hat der Kläger dies en Hilfsantrag für erl e- digt erklärt und ihn hilfsweise für den Fall, dass kein erledigendes Ereignis ei n- getreten ist, aufrechterhalten. Er will d amit dem seiner Ansicht nach erledigend wirkenden Umstand Rechnung tragen, dass - wie vom Berufungsgericht festg e- stellt - der streitgegenständliche Link nur bis September 2016 abrufbar war und in den Suchergebnissen der Beklagten nicht mehr angez eigt wird, weil die I n- ternetseite " www.[...]. " nicht mehr erreichbar ist. b) Die einseitige Erledigungserklärung bildet eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung, mit der von einem Leistungsantrag auf einen Feststellungsantrag übergega ngen wird (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; vom 19. Juni 2008 - IX ZR 84/07, NJW 2008, 2580 Rn. 8). Eine solche einseitige ( Teil - ) E rledigungserkl ä rung ist im Revisionsverfahren jedenfalls dann zulässig, wenn das E reignis, das die Hauptsache erledigt haben soll, un streitig ist (vgl. BGH, Urteile vom 1. Juni 2017 - VII ZR 277/15, NJW 2017, 3521 Rn. 30; vom 10. Dezember 2014 - VIII ZR 9/14, NJW - RR 2015, 457 Rn. 34; vom 5. März 2014 - IV ZR 102/13, juris Rn. 12; vom 30 . Januar 2014 - I ZR 107/10, MDR 2014, 670 Rn. 13; vom 20. Juli 2012 - V ZR 142/11, MDR 2012, 1105 Rn. 14; vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10, NJW 2012, 2279 Rn. 17; vom 29. Oktober 2009 - I ZR 168/06, NJW - RR 2010, 1135 Rn. 15; vom 18. Dezember 2003 - I ZR 84/01, NJW 2004, 1665 Rn. 21; vom 5. Mai 1999 - XII ZR 184/97, BGHZ 141, 307, 316 ; vom 15. März 1996 - V ZR 316/94, NJW 1996, 1814 ; vom 25. Januar 1996 - VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280, 1281 ; vom 28. Juni 1993 - II ZR 119/92, NJW - RR 1993, 1123, 1124 ; vom 8. Februar 1989 - IV a ZR 98/87, BGHZ 106, 359, 368 ). Entsprechendes soll gelten, wenn die hierfür maßgeblichen Tats a chen bereits durch das Instanzgericht festgestellt sind (vgl. MüKo - ZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 97 ; Saenger/Gierl, ZPO 7. Auflage, § 91a Rn . 67; Zö l ler/Althammer, 56 57 - 27 - ZPO 32. Aufl., § 91a Rn. 51; allgemein zur Klageänderung in der Revision s- instanz Musielak/Voit/Ball, ZPO 15. Aufl., § 559 Rn. 3 f. m w N ). Zu prüfen ist dann, ob die Klage bis zum geltend gemachten erledige n- den Ereignis zulässig un d begründet war und - wenn das der Fall ist - ob sie durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist. Ein vor Rechtshängigkeit liegendes Ereignis kann die Hauptsache nicht erledigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2003 - IX ZR 268/02, BGHZ 15 5, 392, 395 mwN ) . Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Erledigung der Hauptsache festzustellen; anderenfalls ist die Klage abzuweisen oder - wenn die Klage in der Vorinstanz erfolglos war - das Rechtsmittel zurückzuweisen (vgl. BGH, Urteile vom 5. M ärz 2014 - IV ZR 102/13, juris Rn. 12; vom 30. Januar 2014 - I ZR 107/10, MDR 2014, 670 Rn. 13 ) . c) Danach ist die Erledigungserklärung zwar zulässig, der Feststellung s- antrag jedoch unbegründet. aa) Die maßgeblichen Tatsachen sind durch das Berufungs gericht fes t- gestellt und darüber hinaus in der Revisionsverhandlung unstreitig gewesen. bb) Es ist keine Erledigung eingetreten. Der erst in der Berufungsve r- handlung vom 1. Juni 2017 gestellte Hilfsantrag war von Anfang an unbegrü n- det, da der streitgege nständliche Link nur bis September 2016 abrufbar war. 3. Der für den Fall, dass kein erledigendes eingetretenes Ereignis eing e- treten ist, hilfsweise aufrechterhaltene Hilfsantrag hat ebenfalls keine n Erfolg. Der Kläger kann zwar die Hauptsache für erled igt erklären und seinen u r- sprün g lichen Klageantrag hilfsweise für den Fall aufrechterhalten, dass das G e- richt ein erledigendes Ereignis verneint (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2014 - VIII ZR 191/13, BGHZ 203, 256 Rn. 22; vom 29. September 1982 58 59 60 61 62 - 28 - - VIII ZR 167/82, WM 1982, 1260 Rn. 3; vom 6. Mai 1965 - II ZR 19/63, NJW 1965, 1597 f. ). Der Hilfsantrag ist aber unbegründet, da der streitgegenständl i- che Link nur bis September 2016 abrufbar war und danach in den Sucherge b- nissen der Beklagten nicht mehr angeze igt wurde, weil die In ternetseite " www.[...]. " nicht mehr erreichbar war . Die Beklagte kann diesen Link s o- mit aus der Ergebnisliste der Internetsuchmaschine Google nicht (mehr) entfe r- nen oder sperren. Galke von Pentz Offenloch Roloff Allgayer Vori nstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.11.2016 - 28 O 249/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.08.2017 - 15 U 188/16 - ECL I:DE:BGH:2018:201118BVIZR330.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 330/17 vom 20. November 2018 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2018 durch die Richterin von Pentz als Vorsitzende, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Das Urteil vom 24. Juli 2018 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens d ahingehend berichtigt, dass es im Tatbestand gegen Bericht über seine Mandatsniederlegung" richtig heißt "A n- Mandatsausübung". von Pentz Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 02.11.2016 - 28 O 249/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.08.2017 - 15 U 188/16 -
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