ECLI:DE:BGH:2019:080319UVZR330.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 330/17 Verkündet am: 8. März 2019 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 15 Abs. 1 und 3 Die tageweise Un terbringung von wohnungslosen Personen in einer Gemei n- schaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachlosigkeit ist in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche U n- terbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentums einheiten erfolgen kann. WEG § 15 Abs. 1 - 2 - Hält sich eine Nutzung von Wohn - und Teileigentum im Rahmen der Zwec k- bestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anl a- ge und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben. BGH, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 330/17 - LG Berlin AG Schöneberg Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Dezember 2018 d urch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. B rückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 14. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil d es Beklagten en tschieden worden ist, und d as Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 18. April 2016 geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen. Von Rechts wegen Tatbestand : - 3 - Der Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemei n- schaft. In der Teilungserklärung vom 11. Juli 1984 sind seine Teileigentumse i n- n- räumen, zwei Fluren und einem Bad. Darin b etreibt eine gewerbliche Mieterin eine Einrichtung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Hierbei werden Obdac h- lose auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Bezirksamt tageweise unterg e- bracht und betreut, wobei sich in der Regel zwei Personen einen Raum teile n. Die Räume sind nicht abschließbar und können von Mitarbeitern der Einric h- tung jederzeit betreten werden. Küche, Toilette und Bad sind als Gemei n- schaftseinrichtung ausgerichtet. Gelegentlich wird Obdachlosen vorübergehend für einen längeren Zeitraum Unte rkunft gewährt. In der Eigentümerversammlung vom 11. Juni 2015 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich, den Beklagten auf Unterlassung dieser Nutzung in Anspruch zu nehme n. Das Amtsgericht hat der auf Unterlassung der Nutzung der Teileigentums einheiten zu Wohnzwecken bzw. deren Überlassung zu Wohnzwecken an Dritte gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht diesen unter Zurückweisung des weiterg e- henden Rechtsmittels auf den in der Berufungsinstanz gestellt en Hilfsantrag der Klägerin verurteilt, alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, dass eine Überlassung der Teileigentumseinheiten zu Unterkunftszwecken an O b- dachlose unterbleibt. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision will der Beklagte weiter die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Die Kläg e- rin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe: 1 2 - 4 - I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht der Klägerin der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsan spruch nicht zu, weil eine Wohnnutzung durch den Beklagten oder seine Mieterin nicht stattfindet. Der Hilfsantrag sei jedoch begründet. Dieser ziele darauf , dem Beklagten die derze i- tige, als zweckwidrig erachtete Nutzung der Teileigentumseinheit zur tagewe i- sen Unterbringung von Obdachlosen durch seine Mieterin zu untersagen. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 1004 BGB i.V . m. § 15 Abs. 3, § 14 Nr. 1 WEG. Die Nutzung widerspreche der in der Teilungserklärung vorgeseh e- nen Zweckbestimmung des Teileigen seien nach üblichem Sprachgebrauch Geschäftsräume zu verstehen, in denen ständig Waren zum Verkauf dargeboten würden und bei denen der Charakter einer (bloßen) Verkaufsstätte im Vordergrund stehe. Die Nutzung als Ein ric h- tung zur Unterbringung von Obdachlosen störe auch mehr als eine besti m- mungsgemäße Nutzung. Ohne Erfolg mache der Beklagte geltend, ihm bleibe keine andere Nutzungsmöglichkeit für sein Teileigentum, weil es in der Umg e- bung kaum noch Einzelhandelsgeschäf te gebe. Es seien zahlreiche andere Nutzungen denkbar, etwa als Büro oder als Praxis, für Physiotherapie oder Psychotherapie, die für die übrigen Wohnungseigentümer nicht stärker beei n- trächtigend seien als ein Ladengeschäft. II. Die Revision hat Erfo lg. 3 4 5 - 5 - 1. Allerdings unterliegt das angefochtene Urteil nicht schon wegen eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts der Aufhebung. a) Das Berufungsurteil verstößt nicht gegen § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Ohne Erfolg rügt die Revision, dem Berufu ngsurteil könne der Streit - und Verfahrensstand nicht entnommen werden. aa) Nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO braucht das Berufungsurteil ke i- nen eigenen Tatbestand zu enthalten. Erforderlich ist aber statt dessen eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen U r- teil mit einer Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen; dazu gehört auch die zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge (vgl. Senat, Urteil vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, NJW - RR 2003, 1290; Urt eil vom 24. O k- to - ber 2003 - V ZR 424/02, ZfIR 2003, 1049; Urteil vom 14. Januar 2005 V ZR 99/04, NJW - RR 2005, 716, 717; BGH, Urteil vom 26. Februar 2003 VIII ZR 262/02, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 30. September 2003 VI ZR 438/02 , BGHZ 156, 216, 218). bb) Diesen Anforderungen wird das Berufungsurteil noch gerecht. Es nimmt auf den Sachverhalt des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich Bezug. Zwar wird der zweitinstanzliche Streitstoff nur teilweise, nämlich nur bezüglich des zweitinstanzliche n Hilfsantrags der Klägerin, dargestellt; auch fehl t die Wi e- dergabe der Berufungsanträge. Hinreichende Erkenntnisse über die tatsächl i- chen Entscheidungsgrundlagen ergeben sich aber aus den rechtlichen Erw ä- gungen, mit denen das Berufungsgericht sein Urteil begründet hat. Eine G e- samtbetrachtung von Rubrum, Urteilsformel und Entscheidungsgründen lässt auch den Beklagten als Berufungsführer und das Ziel der Berufung erkennen. 6 7 8 - 6 - Das Berufungsgericht gibt den auf Unterlassung der Wohnnutzung gerichteten Hauptantrag der Klägerin sinngemäß wieder. Aus der Darstellung des Antrags des Beklagten auf Abweisung des Hilfsantrags ergibt sich jedenfalls der Sache nach, dass der Beklagte mit der Berufung die Aufhebung der amtsgerichtlichen Entscheidung und die vollständige Abw eisung der Unterlassungsklage bea n- tragt hat. b) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch § 308 Abs. 1 ZPO nicht verletzt; das Berufungsgericht hat der Klägerin nicht etwas zugesprochen, was diese nicht beantragt hat. aa) Mit dem Hilfsantrag ha t die Klägerin beantragt , den Beklagten zu verurteilen, alles Erforderlich e und ihm Zumutbare zu unternehmen, dass eine unterbleibt. Das Berufungsgericht hat den Antrag dahin ausgelegt, dass er d a- rauf gerichtet sei, dem Beklagten die derzeitige, als zweckwidrig erachtete Nu t- zung der Teileigentumseinheiten zur tageweisen Unterbringung von Obdachl o- sen durch ihre M ieterin zu untersagen. Diese Auslegung unterliegt in vollen U m- fang der revisionsrechtlichen Nachprüfung (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2014 - V ZR 53/14, NJW - RR 2015, 583 Rn. 8 mwN). Sie ist nicht zu beanstanden. bb) Zwar ist der Ant rag seinem Wortlaut nach auf das Unterlassen einer Nutzung des Teileigentums zu Wohnzwecken gerichtet. Für die Auslegung von Anträgen ist aber nicht allein der Wortlaut ma ßgebend . Entscheidend ist vie l- mehr der erklärte Wille, wie er aus der Klagebegründung , den sonstigen B e- 9 10 11 - 7 - gleitumständen und nicht zuletzt der Interessenlage hervorgeht. Im Zweifel gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht ve r- standenen Interessenlage entspricht (st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, ZWE 2016, 374 Rn. 24 mwN). Die Parteien stre i- ten darüber, ob die Teil - eigentumseinheiten des Beklagten zur Unterbringung von Obdachlosen genutzt werden dürfen. Aus dem zur Begründung des Klag e- antrags gehaltenen Sachvortrag ergibt sich, dass die Klägerin die Beendigung der derzeitigen Nutzung der Teileigentumseinheiten zur tageweisen Unterbri n- gung von Obdachlosen erreichen will, weil sie diese für zweckwidrig hält. Nichts anderes hat das Berufungsgericht der Klägerin zugesprochen. 2. Die Revision hat aber deshalb Erfolg, weil der Klägerin gegen den B e- klagten der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 15 Abs. 3 WEG nicht zusteht . Nach dieser Bestimmung kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Geb äudeteile und des gemei n- schaftlichen Eigentums verlangen, der u.a. den Vereinbarungen entspricht. Di e- se Voraussetzungen liegen nicht vor. a) Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die Nutzung der Einheiten als Einrichtung zur tageweisen Unterbring ung von O b- dachlosen durch die gewerbliche Mieterin des Beklagten ist nicht dem Wohnen zuzuordnen. Dient eine Einheit, wie hier, nach der Teilungserklärung nicht zu Wohnzwecken, darf sie grundsätzlich nur zu Zwecken genutzt werden, die nicht dem Wohnen zuzuordnen sind. Um solche Zweck e geht es hier. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats dient e ine Nutzung als Heim oder heimähnliche Einrichtung nicht zu Wohnzwecken. Eine solche Nutzung ist dadurch gekennzeichnet, dass die Unterkunft in einer für eine Vielzahl von 12 13 14 - 8 - Menschen bestimmten Einrichtung erfolgt, deren Bestand von den jeweiligen Bewohnern unabhängig ist, und in der eine heimtypische Organisationsstruktur an die Stelle der Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises tritt. Insoweit bedarf es einer Gesamtschau verschiedener Kr i- terien, die die Art der Einrichtung und die bauliche Gestaltung und Beschaffe n- heit der Einheit einbezieht; werden mehrere Einheiten mit gleicher Zielrichtung in eine solche Organ isationsstruktur eingegliedert, kann deren Nutzung nicht isoliert, sondern nur insgesamt beurteilt werden ( vgl. Senat, Urteil vom 27. O k- tober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 1 7 ff. ). Mit dieser Begründung hat der Senat die Unterbringung von Flüchtlin gen und Asylbewerbern in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 AsylG als in der Regel heimähnl i- che Unterbringung angesehen, die grundsätzlich nur in Teileigentumseinheiten erfolgen kann. bb) Dementsprechend ist die tageweise Unterbringung vo n wohnungsl o- sen Personen in einer Gemeinschaftsunterkunft zur Vermeidung von Obdachl o- sigkeit in der Regel nicht als eine zu Wohnzwecken dienende Nutzung, sondern als heimähnliche Unterbringung anzusehen, die grundsätzlich in Teileigentum s- einheiten erfolgen kann. Die Anzahl und die häufige Fluktuation der unterg e- brachten Personen machen eine heimtypische Organisationsstruktur erforde r- lich . In typisierender Betrachtung fehlt es an einer Eigengestaltung der Hau s- haltsführung und des häuslichen Wirkungskreises. Das gilt auch dann, wenn einzelne Personen für längere Zeit in den Räumlichkeiten untergebracht we r- den, bis für sie eine andere Unterkunftsmöglichkeit gefunden ist. So müssen etwa Zimmer und Betten zugewiesen, die Dauer der Unterbringung im jeweil i- gen Einz elfall bestimmt, Verhaltensregeln im Hinblick auf Ruhezeiten sowie die Nutzung der gemeinschaftlichen Küchen - und Sanitäranlagen aufgestellt und durchgesetzt und etwaige Konflikte zwischen den Bewohnern geschlichtet we r- 15 - 9 - den. Ob solche Leistungen tatsächlich erbracht werden, ist für die Untersche i- dung zwischen Wohn - und Heimnutzung zwar unerheblich; entscheidend ist, dass sie objektiv erforderlich sind, um ein gedeihliches Zusammenleben der Bewohner zu gewährleisten (Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 23 ) . Werden Leistungen zur Organisation der Gemei n- schaftsunterkunft sowie zur Betreuung und Überwachung der Bewohner aber tatsächlich erbracht, kann das ein Indiz für eine heimtypische Organisation s- struktur sein. Anders wäre es, w enn abgeschlossene Wohnapartments mit e i- genen Sanitäranlagen und eigenen Kochgelegenheiten eingerichtet wären, die Räume im Rahmen befristeter oder unbefristeter Mietverträge oder von Nu t- zungsverhältnissen überl assen würden und die Betreuung der Bewohner a uf eine niederschwellige Begleitung angelegt wäre (vgl. BayObLG , FGPrax 2005, 11, 13; Schultzky in Jennißen, WEG, 5. Aufl. § 15 Rn. 31) . cc) Gemessen daran dient die Nutzung der Teileigentumseinheiten de s Beklagten nicht zu Wohnzwecken. Die tageweise Unterbringung der obdachl o- sen Personen erfolgt in Zweibettzimmern mit gemeinschaftlicher Nutzung von Küche und Sanitäranlagen. Damit findet eine Nutzung als Gemeinschaftsunte r- kunft statt. Die Unterbringung ist heimtypisch organisiert, eine Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises ist nicht möglich. Es sind Regeln für die Nutzung der Einrichtung aufgestellt und die untergebrachten Personen werden von den Mitarbeitern der Einrichtung kontrolliert und betreut. b) Rechtsfehl erhaft ist jedoch die Annahme des Berufungsgerichts, die Nutzung der Teileigentumseinheiten als Unterkunft für Obdachlose sei unzulä s- sig, weil die Teilungserklärung die zulässige Nutzung durch eine Zweckbesti m- mung mit Vereinbarungscharakter im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG auf eine Nu t- 16 17 - 10 - aa) Die Teilungserklärung ist Bestandteil der Grundbucheintragung, ihre Auslegung unterliegt daher vollen Umfangs der Nachprüfung durch das Revis i- onsgericht (st. Rspr., vgl. Urteil vom 10. Novemb er 2017 - V ZR 184/16, ZWE 2018, 124 Rn. 14 ; Urteil vom 4. Mai 2018 - V ZR 163/17, WuM 2018, 529 Rn. 9 ). Maßgebend sind ihr Wortlaut und Sinn, wie er sich aus unbefangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt, weil sie auch die Sonde r- r echtsnachfolger der Wohnungseigentümer bindet. Umstände außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 30. März 2006 - V ZB 17/06, NJW 2006, 2187 Rn. 17 f. mwN; Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 40/09, NJW - RR 2010, 667 Rn. 6 mwN; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 28 mwN). Dabei wird die Nutzung des Sondereigentums über die mit de r Einordnung als Wohnungs - oder Teileigentum verbundene Zweckbestimmung hinaus nur dann auf bestimmte Zwecke beschränkt, wenn dies aus der Te i- lungserklärung klar und eindeutig hervorgeht (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn . 14 mwN). bb) Bei nächstliegender Auslegung kann zwar schon eine schlichte B e- zeichnung des Sondereigentums als Zweckbestimmung zu verstehen sein - V ZB 7/13, NJW - RR 2015, 645 Rn. 9 f. mwN, od 10. Juli 2015 - V ZR 169/14, NZM 2015, 787 Rn. 18). Ist die Teilungserklärung zumindest unklar, so gilt im Zweifel, dass sie insoweit keine Einschränkung vo r- gibt (vgl. Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 29). 18 19 - 11 - cc) So ist es hier. Aus der Teilungserklärung geht nicht mit der erforderl i- chen Klarheit hervor, dass die Teileigentumseinheiten des Beklagten au s- schließlich als Laden genutzt werden dürfen . Eine klare und eindeutige Zwec k- besti mmung ent hält nur die einleitende Bestimmung der Teilungserklärung, w o- nach der Grundbesitz gemäß § 8 WEG in Miteigentumsanteile in der Weise aufgeteilt wird, dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an e i- ner bestimmten Wohnung oder das Teileige ntum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist. Mit dieser Formulierung wird die gesetzliche werden die Einheiten dagegen lediglich im Zusammenhang mit der Aufteilung un d der räumlichen Lage und ohne weitere Erläuterung bezeichnet; in ähnlicher Da ein bereits best e- hendes und in Betrieb genommenes Gebäude aufgeteilt wurde, lässt sich dies ohne weiteres so verstehen, dass lediglich auf die in der Teilungserklärung b e- schriebene, zur Zeit der Aufteilung ausgeübte Nutzung Bezug genommen wird, um zu verdeutlichen, welche Räume zu welcher Einheit gehören . dd) Infolgedessen dürfen die Einheiten des Beklagten zwar nicht zum Wohnen, aber im Grundsatz zu jedem anderen Zweck genutzt werden (vgl. S e- nat, Urteil vom 16. November 2012 - V ZR 246/11, ZWE 2013, 20 Rn. 8; Urteil vom 23. Juni 2017 - V ZR 102/16, WuM 2017, 544 Rn. 8; Urteil vom 27. Okto - ber 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn . 9). Damit bewegt sich auch die Nutzung als Einrichtung zur tageweisen Unterbringung obdachloser Personen im Rahmen der Zweckbestimmung. c ) Hält sich d er Beklagte an die Zweckbestimmung, kann die Klägerin das Unterlassen der Nutzung der Teile igentumseinheiten nic ht mit der Begrü n- dung verlangen , die von der Einrichtung zur tageweisen Unterbringung obdac h- 20 21 22 - 12 - loser Personen ausgehenden Beeinträchtigungen gingen über das hinaus, was eine de r Z weckbestimmung entsprechende Nutzung von Teileigentum typ i- s cherweise mit sich bringt. aa) Allerdings wird in der o bergerichtlichen Rechtsprechung angeno m- men, dass sich aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtl i- chen Verhältnissen eine einschränkende Auslegung der Teilungserklärung e r- geben kan n mit der Folge, dass die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft eine sich formal im Rahmen der Zweckbestimmung haltende Nutzung nicht hinne h- men müssen (vgl. KG, NJW - RR 1989, 140 f.; OLG Düsseldorf, NZM 2002, 259 f.; BayObLG, FGPrax 2005, 11, 13; unter Anwend ung von § 14 Nr. 1 WEG: BayObLGZ 19 94, 237, 242). bb) Diese r Ansicht ist jedoch , was der Senat zuletzt offengelassen hat ( vgl. Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 193/16, BGHZ 216, 333 Rn. 31 ) , nicht beizutreten . Hält sich eine Nutzung von Wohn - und T eileigentum im Rahmen der Zweckbestimmung, kann sich ihre Unzulässigkeit nicht aus dem Charakter der Anlage und den diesen prägenden örtlichen Verhältnissen ergeben. Diese Kriterien sind für die Bestimmung der Grenzen einer sich im Rahmen der Zweckbestimmu ng haltenden Nutzung nicht geeignet. Für den vergleichbaren Umstand des - bezogen auf den einzuhaltenden Schallschutz - angenommen, dass dieser wenig grei f- bar und nur unter praktischen Schwierigkeiten zu e rmitteln ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. Fe - bruar 2015 - V ZR 73/14, ZWE 2015, 212 Rn. 12, 14). Das gilt auch für die Kriterien des ie örtlichen auch deshalb ein hohes Maß an Rechtsuns icherheit, weil es weder einen dauerhaften Charakter einer Anlage noch ein dauerhaftes 23 24 - 13 - Gepräge der örtlichen Verhältnisse gibt. Diese können sich vielme hr im La ufe der Zeit verändern. d ) Da s bedeutet aber nicht, dass jede von einer zulässigen Nutzung von Wohn - und Teileigentum ausgehenden Beeinträchtigung von den anderen Wohnungseigentümern hingenommen werden muss . Begrenzt wird die der Zweckbestimmung entsprechenden Nutzung vielmehr durch die Verpflichtung jedes Wohnungs - und Teileigentümers, von den in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geor d- neten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst (§ 14 Nr. 1 WEG) . Nach teilig ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung. Sie muss konkret und objektiv sein; entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsa n- schauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständl i- cherweise beeinträchtigt fühlen kann (Senat, Bes chluss vom 19. Dezember 1991 - V ZB 27/90, BGHZ 116, 392, 396; Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/11, NJW 2012, 2725 Rn. 12 mwN; Urteil vom 14. Dezember 2012 - V ZR 224/11, BGHZ 196, 45 Rn. 4; Urteil vom 24. Januar 2014 - V ZR 48/13, ZWE 2014, 124 Rn. 8). aa) Ein en solche n Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG kann das von der Klägerin vorgetragene , gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende ind i- viduelle Verhalten der untergebrach t en wohnungslosen Personen darstellen , wie das Rauchen im Innenhof, das Hin terlassen von Zigarettenkippen im Ei n- gangs - und Hofbereich, das Nichtschließen der Türen, das Klingeln bei anderen Bewohnern, das Blockieren des Hauseingangs du rch Personen und Gepäck sowie die Verschmutzung der Anlage. 25 26 - 14 - bb) Daraus ergibt sich jedoch n icht die von der Klägerin beanspruchte Rechtsfolge. Ein im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG nachteilig betroffener Wo h- nungseigentümer kann nach § 15 Abs. 3 WEG nicht d ie Unterlassung der Nu t- zung an sich, also auch in störungsfreier Ausgestaltung verlangen (vgl. Se nat, Urteil vom 12. November 2010 - V ZR 78/10, ZWE 2011, 78 Rn. 6). Ihm steht vielmehr ei n Anspruch auf Unterlassung der konkreten Beeinträchtigung gegen den Eigentümer zu, von dessen Einheit diese ausgeht (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 195/1 1, ZfIR 2012, 641 Rn. 6; Urteil vom 27. Februar 2015 - V ZR 73/14, ZfIR 2015, 391 Rn. 5; Urteil vom 18. November 2016 - V ZR 221/15, NZM 2017, 37 Rn. 9). Der Anspruch könnte durch eine Unterlassung s- klage und - als letztes Mittel - durch die Entziehungsklag e nach § 18 und § 19 WEG durchgesetzt werden . III . Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil weitere Festste l- lungen nicht zu treffen sind und der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist danach abzuweise n. 27 28 - 15 - IV. Die Ko stenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Brüc k- ner Göbel H aberkamp Vorinstanzen: AG Berlin - Schöneberg, Entscheidung vom 18.04.2016 - 770 C 68/15 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.11.2017 - 53 S 41/16 WEG - 29
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