BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 33/05 Verk374ndet am: 20. Dezember 2005 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Dc Eine Erkundigungspflicht eines Bauunternehmers nach dem Verlauf von Versor-gungsleitungen bei den 366rtlichen Energieversorgungstr344gern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundst374ck besteht nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte f374r unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundst374ck gibt. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 33/05 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 25. Oktober 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Januar 2005 wird auf ihre Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, ein Energieversorgungstr344ger, begehrt von der Beklagten, einem Tiefbauunternehmen, Schadensersatz wegen der Besch344digung ihres unterirdisch verlegten Mittelstromkabels. 1 Die Kl344gerin versorgt in Brandenburg u.a. auch die Ortschaft F. mit Elek-trizit344t. Sie gibt "Hinweise und Richtlinien zu Bauarbeiten in der N344he von Ener-gieversorgungsleitungen der OSE" heraus, nach denen die genaue Lage der Leitungen gegebenenfalls durch Kabelortung oder Quergrabungen in Hand-schachtung festzustellen ist. Zur Durchf374hrung der Stromversorgung durch die Kl344gerin ist als Hauptversorgungsleitung in F. unterirdisch in einer Tiefe von 0,4 m bis 1,2 m ein 15-kV Mittelstromkabel verlegt. Das Kabel durchl344uft auch das private Wohngrundst374ck K. Stra337e 62 in einer Entfernung von 5 m zur Grundst374cksgrenze und zur 366ffentlichen Stra337e. Zus344tzlich befindet sich auf 2 - 3 - diesem Grundst374ck eine Hausanschlussleitung, die nicht mit dem Mittelstrom-kabel verbunden ist. Weder die Grundst374ckseigent374merin noch deren Ehemann hatten bis zum Schadensfall Kenntnis davon, dass unter ihrem Grundst374ck die Hauptversorgungsleitung verl344uft. Die Nutzung des Grundst374cks K. Stra-337e 62 durch die Kl344gerin ist auch nicht im Grundbuch eingetragen. Im April 2003 sollte die Beklagte im Auftrag der Grundst374ckseigent374merin eine Anlage zur Regenentw344sserung auf dem Grundst374ck anlegen. Die Mitarbeiter der Be-klagten legten daf374r die Hausanschlussleitung durch Handschachtung frei und pr374ften deren Verlauf. Nachdem der Ehemann der Eigent374merin auf Nachfrage erkl344rt hatte, weitere Versorgungsleitungen seien im Grundst374ck nicht verlegt, setzten die Arbeiter am 10. April 2003 einen Bagger bei den Grabungsarbeiten ein. Bei der Kl344gerin hatten die Mitarbeiter der Beklagten keine Erkundigungen eingezogen. Gegen 15.00 Uhr wurde das Hauptversorgungskabel der Kl344gerin durch die Baggerarbeiten besch344digt. Es kam zu einer Versorgungsunterbre-chung von 15.00 Uhr bis 16.03 Uhr. Die Kl344gerin hat geltend gemacht, die Beklagte h344tte sich vor Beginn der Arbeiten bei ihr nach dem Kabelverlauf erkundigen m374ssen. Jedenfalls habe sie sicherstellen m374ssen, dass im Baubereich keine Versorgungsleitung be-sch344digt werde. Aufgrund der N344he des betreffenden Grundst374cks zur 366ffentli-chen Stra337e und weil das Grundst374ck nicht durch Freileitungen versorgt werde, habe sich der Beklagten aufdr344ngen m374ssen, dass im Baubereich eventuell unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Die Kl344gerin sei bis 2010 nach den 334bergangsvorschriften f374r die Wiedervereinigung nicht verpflichtet, den Verlauf des Stammkabels im Grundbuch eintragen zu lassen oder den Grund-st374ckseigent374mern mitzuteilen. 3 Das Amtsgericht hat eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Be- 4 - 4 - rufung der Kl344gerin blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgr374nde: I. 5 Das Berufungsgericht h344lt in 334bereinstimmung mit dem Amtsgericht die erh366hten Anforderungen an die Erkundigungspflichten, die bei Arbeiten auf 366f-fentlichem Grund gelten, nicht f374r 374bertragbar f374r die Arbeiten der Beklagten auf dem betreffenden Privatgrundst374ck, weil f374r die Beklagte hinreichende Anhalts-punkte f374r den unterirdischen Verlauf weiterer Versorgungsleitungen gefehlt h344tten. Eine gleiche Erkundigungspflicht bestehe nur dann, wenn aufgrund der 366rtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte daf374r vorl344gen, dass auch auf dem Privatgrundst374ck Versorgungsleitungen verlaufen. Solche fehlten im Streitfall. Vom Verlauf der vorhandenen Versorgungsleitungen zum Geb344ude k366nne sich der Tiefbauunternehmer gew366hnlich durch eine Nachfrage beim Hausbesitzer Kenntnis verschaffen. Nur wenn dieser keine gesicherten Aus-k374nfte bez374glich der Hausanschl374sse und des Leitungsverlaufs geben k366nne, sei zu erw344gen, ob dann auf andere sicherere Informationsquellen zur374ckgegrif-fen werden m374sse. Vorliegend habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten erf374llt, indem sie sich beim Hausbesitzer nach dem Verlauf weiterer Leitungen erkundigt habe, nachdem sie die Hausanschlussleitung ausgeschachtet und deren Verlauf ge-pr374ft habe. F374r weitere Erkundigungen habe kein Anlass bestanden, auch wenn das betreffende Grundst374ck in der N344he einer 366ffentlichen Stra337e und in den neuen Bundesl344ndern liege. Die Beh366rden der Deutschen Demokratischen Re- 6 - 5 - publik h344tten sich zwar h344ufig nicht an die genauen Grenzen privater Grundst374-cke gehalten. Dies h344tte aber eher die Kl344gerin veranlassen sollen, die jeweili-gen Grundst374ckseigent374mer 374ber den Verlauf etwaiger Kabel auf ihrem Grund-st374ck zu informieren. Regelm344337ig w374rden Versorgungsleitungen in oder direkt neben dem 366ffentlichen Grund verlegt. Jedenfalls sei in einem Abstand von 5 m zur Stra337e und Grenze eines umz344unten Grundst374cks - wie im Streitfall - nicht mehr mit dem Verlauf von "wilden" Versorgungsleitungen zu rechnen. Zwar spreche f374r unterirdische Leitungen, dass oberirdische Leitungen fehlten, doch sei das noch kein hinreichender Anhaltspunkt daf374r, dass diese auf privatem Grund verlaufen, zumal sich in Grundst374cksn344he auch kein Trafohaus als Hin-weis auf Leitungen befinde. Demzufolge habe die Beklagte ihrer Erkundigungs-pflicht gen374gt. Ein Verschulden sei nicht festzustellen. II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung stand. 7 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass hohe Anforde-rungen an die Pflicht der Tiefbauunternehmen gestellt werden, sich vor der Durchf374hrung von Erdarbeiten an 366ffentlichen Stra337enfl344chen nach der Exis-tenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundi-gen (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1995 - VI ZR 31/95 - VersR 1996, 117; vom 9. Juli 1985 - VI ZR 118/84 - VersR 1985, 1147 f.; vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - VersR 1983, 152 f. und vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - VersR 1971, 741 f.). Sie haben sich Gewissheit 374ber die Verle-gung von Versorgungsleitungen im Boden zu verschaffen, weil 366ffentliche Ver-kehrsfl344chen regelm344337ig auch dazu genutzt werden, dem 366ffentlich rechtlichen 8 - 6 - Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen (vgl. Senatsurteil vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - aaO m.w.N.). Um den unverh344ltnism344337ig gro-337en Gefahren, die durch eine Besch344digung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden k366nnen, zu begegnen, ist mit 344u337erster Vorsicht vor allem bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsger344t vorzugehen. So mu337 sich der betreffende Tiefbauunternehmer dort, wo entsprechend zuverl344ssige Unterlagen vorhanden sind, 374ber den Ver-lauf von Versorgungsleitungen erkundigen; im Rahmen der allgemeinen techni-schen Erfahrung hat er sich die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Bew344ltigung der auszuf374hrenden Arbeiten voraussetzt. Da die Versorgungslei-tungen regelm344337ig ohne Mitwirkung der kommunalen Bau344mter verlegt und unterhalten werden, gen374gt nicht eine Erkundigung bei diesen; vielmehr besteht im allgemeinen eine Erkundigungspflicht gegen374ber den zust344ndigen Versor-gungsunternehmen. Wenn dies nicht weiterhilft, hat sich der Tiefbauunterneh-mer die erforderliche Gewissheit durch andere geeignete Ma337nahmen zu ver-schaffen, etwa durch Probebohrungen oder Ausschachtungen von Hand in dem Bereich, den er ausheben will (vgl. Senatsurteil vom 9. November 1982 - VI ZR 129/81 - und vom 20. April 1971 - VI ZR 232/69 - jeweils aaO m.w.N.; OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2003, 119 f.; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern 2001, 10, 11; Th374ringer Oberlandesgericht, VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe vom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; OLG D374sseldorf, NJW-RR 1994, 22; OLG K366ln, NJW-RR 1992, 983, 984). Allerdings missversteht die Revision den Begriff der Arbeiten auf 366ffent-lichem Grund, wenn sie meint, dass daf374r entscheidend sei, ob Eigent374mer des betreffenden Grundst374cks eine private Person oder die 366ffentliche Hand ist. Ob es sich um 366ffentlichen oder privaten Grund handelt, ist vielmehr nach dessen Widmung zu beurteilen (vgl. beispielsweise 247 2 Bundesfernstra337engesetz - FStrG). Ist das Grundst374ck dem 366ffentlichen Gebrauch gewidmet, mag es sich 9 - 7 - auch im Eigentum einer privaten Person befinden, muss damit gerechnet wer-den, dass dort dem 366ffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitun-gen verlegt sind. Dies rechtfertigt den hohen Sorgfaltsma337stab bei der Durch-f374hrung von Bauarbeiten auf einem solchen Grundst374ck. 10 2. Entgegen der Auffassung der Revision begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht der Rechtsprechung mehrerer Oberlan-desgerichte folgt, wonach die erh366hten Anforderungen an die Erkundigungs- und Sorgfaltspflichten bei Arbeiten auf 366ffentlichem Grund nicht allgemein f374r Arbeiten auf einem Privatgrundst374ck gelten, sondern nur wenn besondere An-haltspunkte f374r Versorgungsleitungen vorhanden sind (vgl. OLG Bamberg, OLGR Bamberg 2003, 119; OLG Hamm, GWF/Recht und Steuern 2001, 10, 11; OLG Koblenz, VersR 2000, 1553; Th374ringer Oberlandesgericht, VersR 1999, 71; OLG Karlsruhe vom 10. Dezember 1998 - 4 U 1/98 - juris; OLG D374sseldorf, VersR 1999, 328 und NJW-RR 1994, 22; OLG K366ln, NJW-RR 1992, 983, 984). Da Voraussetzung der Widmung eines im privaten Eigentum stehenden Grundst374cks regelm344337ig ist, dass der Eigent374mer oder ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt hat (vgl. 247 2 Abs. 2 FStrG), ist bei privaten Grundst374cken nicht ohne weitere Anhaltspunkte damit zu rechnen, dass dort unterirdische Versorgungsleitungen verlaufen. Dem Bauunternehmer vor jedweden Grabungsarbeiten auf einem dem Privatgebrauch dienenden Grundst374ck die Verpflichtung aufzuerlegen, Erkundigungen bei den 366rtlichen Energieversorgungsunternehmen einzuholen, 374berschritte daher die Grenze des Zumutbaren. Zwar ist derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, grunds344tzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vor-kehrungen zu treffen, um eine Sch344digung anderer m366glichst zu verhindern. Dies entspricht st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Se-natsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 15. Juli 11 - 8 - 2003 - VI ZR 155/02 - VersR, 2003, 1319; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499). Dabei kann jedoch nicht jeder abstrak-ten Gefahr vorbeugend begegnet werden. Die rechtlich gebotene Verkehrssi-cherung umfasst diejenigen Ma337nahmen, die ein umsichtiger und verst344ndiger, in vern374nftigen Grenzen vorsichtiger Mensch f374r notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Sch344den zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass sich vorausschauend f374r ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden k366nnen (vgl. Senatsurteile vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - Umdruck S. 5; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319; vgl. auch Staudinger/J. Hager 1999, 247 823 Rdn. E 35 m.w.N.; Palandt/Sprau BGB 65. Aufl., 247 823 Rdn. 192). Nach diesen Grunds344tzen, besteht eine Erkundigungspflicht eines Bau-unternehmers nach dem Verlauf von Versorgungsleitungen bei den 366rtlichen Energieversorgungstr344gern vor Grabungsarbeiten auf einem dem Privat-gebrauch dienenden Grundst374ck nur dann, wenn es konkrete Anhaltspunkte f374r unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen auf dem betreffenden Grundst374ck gibt. 12 3. Ohne Erfolg beanstandet die Revision auch die Erw344gungen, mit de-nen das Berufungsgericht unter den tats344chlichen Umst344nden des Streitfalls solche konkreten Anhaltspunkte f374r eine weitergehende Erkundigungspflicht der Beklagten und damit deren Haftung verneint. 13 a) Der allgemeinen Erkundigungspflicht (vgl. Senatsurteil vom 21. November 1995 - VI ZR 31/95 - aaO) hat die Beklagte ausreichend Rech-nung getragen, indem sie die Hausanschlussleitung von Hand ausgeschachtet 14 - 9 - und deren Verlauf gepr374ft hat und erst den Bagger eingesetzt hat, nachdem der Ehemann der Eigent374merin auf entsprechende Nachfrage die Auskunft ge-geben hatte, es existiere keine weitere Versorgungsleitung im Grundst374ck. Hierauf konnte die Beklagte sich unter den besonderen Umst344nden des Streit-falls verlassen. 15 b) Auch das Berufungsgericht geht im Grundsatz davon aus, dass in na-hen Abst344nden zu 366ffentlichem Stra337engrund in der Regel mit der M366glichkeit gerechnet werden muss, dass Hauptversorgungsleitungen im Boden verlaufen. Hier hat es jedoch festgestellt, dass die Hauptversorgungsleitung ca. 5 m von der Grundst374cksgrenze und von der 366ffentlichen Stra337e im Bogen verlief und das betreffende Grundst374ck eingez344unt war und deshalb nicht mehr mit der Hauptversorgungsleitung gerechnet werden musste. Die Revision nennt keine konkreten Anhaltspunkte, die im Streitfall f374r die Beklagte trotzdem erwarten lie337, dass auf dem Grundst374ck eine weitere Stromleitung verl344uft. Auch wenn es beim Ausbau von Versorgungseinrichtungen wegen der gro337en Dichte im Stra337enbereich zu einem Ausweichen auf angrenzende private Fl344chen ohne genaue Abkl344rung der Nutzungsrechte kommen mag (vgl. hierzu OLG Hamm, GWF-Recht und Steuern 2001, 10, 12), war mit einer "wilden" Leitungsf374hrung im Bogen durch ein privates Grundst374ck trotz dessen Einz344unung in einem Ab-stand von 5 m zur Grundst374cksgrenze auch nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik nicht ohne weiteres zu rechnen. In jedem Fall muss-te daf374r der Zaun durchbrochen werden, um den erforderlichen Zugang zum Grundst374ck zu schaffen und waren Erdarbeiten erforderlich, mit denen in offen-kundiger Weise in das private Nutzungsrecht des Besitzers eingegriffen wurde. aa) Nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestand das Recht zur Inanspruchnahme von Grundst374cken und Bauwerken f374r die Er-richtung und den Betrieb von Versorgungsleitungen als (366ffentlich-rechtliche) 16 - 10 - Sondernutzung (vgl. 247 29 EnVO vom 1. Juni 1988, GBl. I Nr. 10 S. 89 Energie-verordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt ge344ndert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur 304nderung der Energieverordnung, GBl. I Nr. 46 S. 812, sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der F374nften Durchf374hrungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvor-schriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423)). In 247 30 EnVO waren Pflichten und Rechte des Nutzungsberechtigten des Grundst374cks einerseits und des mitbenutzungsberechtigten Energieversorgungsunternehmens andererseits geregelt. Daraus erschlie337t sich, dass regelm344337ig kein stillschweigender Eingriff in die Rechte des Nutzungsberechtigten eines Grundst374cks und Geb344udes auch in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik vorgesehen war. Mit dem Einigungsvertrag ist zwar dieses Sondernutzungsrecht durch das nach dem Recht der Bundesrepublik seit langem geltende privatrechtliche System der freien Vereinbarung zwischen dem Grundst374ckseigent374mer und dem Be-nutzer (Versorgungsunternehmen) ersetzt worden (vgl. f374r den Stra337eneigen-t374mer 247 8 Abs. 10 FStrG; Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Eini-gungsvertrages; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740 ff.), wobei bis zum 31. Dezember 2010 die Bestimmungen der 247247 29, 30 EnVO weiter gelten. Nicht jedoch ist dadurch die nach dem alten Recht be-stehende Stellung der jeweiligen Nutzungsberechtigten des Grundst374cks ge-schm344lert worden. bb) Bei dieser Sachlage kann deshalb dahinstehen, ob wegen der Be-stimmungen des Einigungsvertrages (vgl. Anlage II Kap. V Sachgebiet D Abschn. III Nr. 4 b des Einigungsvertrages; BGHZ 138, 266 ff.; BGH, Beschluss vom 14. Januar 1999 - III ZR 12/98 - WM 1999, 740 ff.), nach denen Energie-versorgungsunternehmen im Gebiet der neuen Bundesl344nder bis zum Jahr 2010 nicht verpflichtet sind, die von ihnen beanspruchten Leitungsrechte im Grundbuch bzw. Liegenschaftskataster eintragen zu lassen, die Bauunterneh- 17 - 11 - mer in den neuen Bundesl344ndern im allgemeinen verpflichtet sind, sich vor dem Einsatz von schwerem Ger344t bei Grabungsarbeiten bei den Energiever-sorgungsunternehmen zu erkundigen, um Zweifel am Verlauf von Versorgungs-leitungen auszur344umen. 18 c) Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte, als mit den 366rtlichen Besonderheiten vertrautes Tiefbau- und Erschlie337ungsunternehmen, h344tte da-mit rechnen m374ssen, dass die Verbindung bestehender Trafostationen auch 374ber Privatgrundst374cke gef374hrt wurde, spricht dagegen die Feststellung des Berufungsgerichts, dass sich in Grundst374cksn344he keine Trafostation befand. d) Schlie337lich dringt die Revision nicht mit dem Einwand durch, der ver-ursachte Schaden w344re h366chstwahrscheinlich vermieden worden, h344tte die Be-klagte sich an die von der Kl344gerin herausgegebenen "Richtlinien und Hinwei-se" gehalten, wozu sie verpflichtet gewesen sei. Zu Recht weist die Revisions-erwiderung darauf hin, es sei nicht festgestellt, dass die "Hinweise und Richtli-nien" der Beklagten vorlagen. Die Revision r374gt in diesem Zusammenhang nicht, dass das Berufungsgericht entsprechenden Sachvortrag der Kl344gerin au-337er Acht gelassen habe. 19 - 12 - III. 20 Nach alledem ist die Revision mit der Kostenfolge des 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 C 435/03 - LG Potsdam, Entscheidung vom 20.01.2005 - 3 S 94/04 -
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