BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 33/06 Verk374ndet am: 13. Oktober 2006 Langend366rfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Januar 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 27. Juni 2005 wird zur374ckge-wiesen. Die Feststellungswiderklage wird abgewiesen. Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariellem Vertrag vom 24. M344rz 1997 kauften die Beklagten von der Kl344gerin zwei gleiche Miteigentumsanteile an einem Grundst374ck, das nach dem Vertrag mit zwei Doppelhaush344lften in der Form von Wohnungseigentum be-baut und entsprechend aufgeteilt werden sollte. In dem Vertrag hie337 es in 247 4 unter anderem: 1 - 3 - 204a) Der heutige Verkehrswert des Kaufgrundst374cks betr344gt auf dem freien Markt 355,00 DM/m 2 . Die Stadt I. ver344u337ert das Kaufgrundst374ck verbilligt, um einheimi-schen B374rgern den Bau eines Eigenheims zu erm366glichen. F374r den Fall, dass der K344ufer ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt I. das Kaufobjekt innerhalb von zehn Jahren ab heute ganz oder teilweise ver344u337ert (als Ver344u337erung gilt bereits der Abschluss des entsprechenden schuldrechtlichen Ver-trags), kann die Stadt I. im Allg344u vom K344ufer f374r jeden Quadratmeter der vom K344ufer ver344u337erten Grundst374cksfl344che die Zahlung eines Differenzbetrags zwischen dem heutigen Verkehrswert des Kaufgrundst374cks und dem oben unter 247 2 Ziff. 1a) ver-einbarten Kaufpreis, also 50,00 DM/m 2 , verlangen. b) Die Geltendmachung von Schadensersatzanspr374chen wird durch die Vereinbarung nach vorst. lit. a) nicht ber374hrt. Der nach lit. a) zu zahlende Betrag wird auf etwaige Schadensersatzanspr374che der Stadt I. im Allg344u angerechnet 205223 Die Beklagten errichteten ihre Doppelhaush344lfte, als deren Eigent374mer zu je 275 Anteil sie nach Aufteilung des Grundst374cks in Wohnungseigentum am 30. Juni 2004 eingetragen wurden. Am 28. Mai 2004 verkauften sie die Doppel-haush344lfte an ein ebenfalls in I. ans344ssiges Ehepaar zur Eigennutzung, oh-ne die Genehmigung der Kl344gerin einzuholen. Daraufhin verlangte diese von den Beklagten die Zahlung eines Anteils von 10.699 200 des rechnerischen Diffe-renzbetrags von 11.768,66 200 unter ausdr374cklichem Vorbehalt der Nachforde-rung. Dies lehnen die Beklagten ab, weil sie die vorbezeichnete Vertragsklausel f374r unwirksam halten. Mit einer im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage verlangen sie die Feststellung, dass der Kl344gerin Anspr374che aus der Vertrags-klausel auch im 334brigen nicht zustehen. 2 Das Landgericht hat die Beklagten antragsgem344337 verurteilt. Auf die Be-rufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und auf die Widerklage festgestellt, dass der Kl344gerin 374ber den geltend gemachten Be-trag hinaus auch keine weiteren Anspr374che zustehen. Dagegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Revision der Kl344gerin. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht h344lt die Nachzahlungsklausel f374r unwirksam. Der Bundesgerichtshof habe eine vergleichbare Klausel in einem Einheimischen-modell zwar an 247 11 Abs. 2 BauGB gemessen und f374r wirksam gehalten (BGHZ 153, 93). Offen gelassen habe er aber die Frage, ob das auch f374r Vertr344ge in Einheimischenmodellen gelte, die, wie hier, nach Ablauf der Frist zur Umset-zung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 374ber missbr344uchli-che Klauseln in Verbrauchervertr344gen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29 226 fortan Klausel-richtlinie) geschlossen worden seien. Diese Frage sei zu verneinen. Solche Ver-tr344ge unterl344gen den Bestimmungen des AGB-Gesetzes (jetzt 247247 305 bis 310 BGB). Danach sei die Klausel unwirksam, weil sie eine unzul344ssige Pauschalie-rung von Schadensersatzanspr374chen enthalte. Die Klausel erlaube es den Er-werbern auch nicht, einen Verkaufsverlust schadensmindernd geltend zu ma-chen. Das gebe der Klausel einen AGB-rechtlich nicht hinzunehmenden Straf-charakter. Die Klausel ber374cksichtige auch nicht, dass der F366rderungszweck bei einem vorzeitigen Verkauf an Einheimische faktisch gewahrt werde. Unan-gemessen benachteiligt w374rden die Erwerber auch durch die Kumulation von Widerkaufsrecht und Nachforderungsanspruch. 4 II. Das h344lt einer revisionsrechtlichen Pr374fung nicht stand. 5 1. Der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch der Kl344gerin folgt aus 247 4 Buchstabe a des Kaufvertrags. Danach haben die Beklagten den ihnen ein- 6 - 5 - ger344umten Preisnachlass zu erstatten, soweit sie das ihnen verkaufte Grund-st374ck vor Ablauf von zehn Jahren ohne schriftliche Zustimmung der Kl344gerin weiterverkaufen. Das ist hier geschehen. 2. 247 4 Buchstabe a des Vertrags h344lt auch einer Inhaltskontrolle stand. 7 a) Als Ma337stab f374r eine solche Inhaltskontrolle kommt einerseits 247 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB in Betracht, der ohne inhaltliche 304nderung an die Stelle des hier zun344chst anwendbaren 247 6 Abs. 3 Satz 4 BauGB-Ma337nahmenG (i. d. F. d. Bek. v. 28. April 1993, BGBl. I S. 622) getreten ist. Der Vertrag der Partei-en diente n344mlich der Durchf374hrung eines Einheimischenmodells und war damit ein st344dtebaulicher Vertrag im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. 247 4 dieses Vertrags stammt andererseits nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aus einem Vertragsmuster der Kl344gerin, das diese in der Vergangenheit mehrfach verwandt und auch f374r die weitere Verwendung in vergleichbaren F344llen vorgesehen hat. Die Klausel ist deshalb eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinne des 247 1 AGBG (247 305 BGB) und kann infolgedessen auch einer Inhaltskontrolle nach diesem Gesetz unterlie-gen. Vertr344ge in Einheimischenmodellen, die vor dem Ablauf der Frist zur Um-setzung der Klauselrichtlinie am 31. Dezember 1994 geschlossen worden sind, hat der Senat nur an dem Ma337stab des 247 11 Abs. 2 Satz 1 BauGB gemessen. Ob das auch f374r Vertr344ge gilt, die, wie der Vertrag der Parteien, nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind, hat er dagegen, wovon das Berufungsge-richt zu Recht ausgeht, offen gelassen. Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Die Klausel h344lt einer 334berpr374fung nach beiden Ma337st344ben stand. 8 - 6 - b) Sie gen374gt den Anforderungen an eine angemessene Vertragsgestal-tung. 9 aa) Das hat der Senat f374r eine Klausel in einem Einheimischenmodell, die den Erwerber bei vorzeitiger Weiterver344u337erung zur Nachzahlung des Un-terschiedsbetrags zwischen Ankaufspreis und Bodenwertanteil des Verkaufser-l366ses verpflichtete, bereits entschieden (BGHZ 153, 93, 103 f.). Die hier zu be-urteilende Klausel verpflichtet zwar nicht zur Abf374hrung von Teilen des sp344teren Verkaufserl366ses, sondern zur Erstattung des bei Vertragsschluss gew344hrten Preisnachlasses im Umfang des vorzeitigen Weiterverkaufs. Das 344ndert indes-sen an der Beurteilung der Klausel nichts. 10 bb) Die Verbilligung konnte den Beklagten wegen der haushaltsrechtli-chen Bindungen der Kl344gerin nur zu einem gesetzlichen F366rderungszweck, hier der in 247 11 Abs. 1 Nr. 2 BauGB er366ffneten Einheimischenf366rderung, und dazu auch nur einger344umt werden, wenn die Erreichung dieses F366rderzwecks durch entsprechende Vertragsbedingungen abgesichert war (vgl. Senat, BGHZ 153, 93, 104). Dieser Zweck besteht nach 247 3 Abs. 2 des Vertrags darin, die Beklag-ten zu dem Bau eines Eigenheims zu veranlassen, das innerhalb der Wartefrist ihnen selbst oder in dem Gebiet der Kl344gerin ans344ssigen B374rgern, in dort an-s344ssigen Betrieben Besch344ftigten oder Studenten der dortigen Akademie P. als (Miet-) Wohnraum zur Verf374gung steht. Zur Absicherung des F366rderzwecks hatte die Kl344gerin zwar nach 247 3 Abs. 3 des Vertrags ein Wiederkaufsrecht, das entgegen der Darstellung der Kl344gerin auch bei Versto337 gegen die Wartefrist eingreift. Dieses dient aber in erster Linie der Absicherung der Bauverpflichtung. Es kann nicht wirtschaftlich sinnvoll zur Sicherung des zweiten Teils der Verpflichtung der Beklagten eingesetzt werden, das errichtete Wohnhaus innerhalb der Wartefrist als Eigenheim zu nutzen oder B374rgern von 11 - 7 - I. und den ihnen Gleichgestellten als Mietwohnraum zur Verf374gung zu stel-len. Als Wiederkaufspreis m374sste die Kl344gerin n344mlich nach 247 3 Abs. 4 des Ver-trags neben dem erhaltenen Kaufpreis f374r das Grundst374ck auch geleistete Zah-lungen f374r Erschlie337ungsma337nahmen und den Wert des errichteten Eigenheims bereitstellen. Sie m374sste also die Sicherung der bereits gew344hrten F366rderung durch zus344tzliche Mittel absichern. Das ist haushaltsrechtlich nicht darzustellen und scheidet als Alternative aus. Als Mittel, Verst366337e gegen die Wartefrist zu verhindern, kommt deshalb in der hier vorliegenden Fallgestaltung praktisch nur die Nachforderung des Preisnachlasses in Frage. Deshalb ist es nicht zu bean-standen, wenn sich die Kl344gerin als Alternative die Nachforderung des nachge-lassenen Anteils des Kaufpreises vorbehielt. Der m366gliche Umfang dieser Nachforderung war auf den einger344umten Preisvorteil begrenzt. Die vorgese-hene Wartefrist h344lt sich mit zehn Jahren auch in den Grenzen, die das Gebot einer angemessenen Vertragsgestaltung der Bindung von Erwerbern in Einhei-mischenmodellen nach der Rechtsprechung des Senats setzt. c) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts, wenn man die Klausel am Ma337stab des AGB-Gesetzes (jetzt 247247 305 bis 310 BGB) misst. 12 aa) Die Klausel stellt keine nach 247 11 Nr. 5 Buchstabe b AGBG (jetzt 247 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB) unzul344ssige Schadenspauschalierung dar. Die Kl344gerin konnte zwar durch die vorzeitige ungenehmigte Weiterver344u337erung einen Schaden erleiden, der sich auch in einem entgangenen Ver344u337erungser-l366s darstellen kann. Etwaige Anspr374che werden in 247 4 des Vertrags aber gerade nicht geregelt. Die Klausel beschr344nkt sich vielmehr darauf, der Kl344gerin solche Anspr374che vorzubehalten und zu Gunsten der Beklagten die Anrechnung der Nachzahlung auf einen Schadensersatzanspruch vorzusehen. 247 4 Buchstabe a 13 - 8 - bezieht sich auch inhaltlich nicht auf einen Schadensersatzanspruch, sondern auf die Regelung 374ber den Kaufpreis. Dieser enthielt einen Preisnachlass um 50 DM/m 2 , der den Beklagten schon aus den erw344hnten haushaltsrechtlichen Gr374nden endg374ltig nur verbleiben durfte, wenn sie die Verwendungsbeschr344n-kungen w344hrend der Wartefrist einhielten. Als Folge wird auch nicht ein An-spruch auf Schadensersatz oder seine Pauschalierung, sondern die Verpflich-tung zur Nachzahlung des gew344hrten Preisnachlasses vorgesehen. Etwas an-deres l344sst sich auch aus der Formulierung, dass die Kl344gerin eine Nachzah-lung 204verlangen kann223, nicht ableiten. Das B374rgerliche Gesetzbuch folgt bei der Beschreibung von Anspr374chen keinem einheitlichen Sprachgebrauch und ver-wendet eine solche Formulierung auch f374r Erf374llungs- und Gew344hrleistungsan-spr374che (vgl. 247247 437, 634, 651c Abs. 2 BGB). bb) Eine nach 247 9 Abs. 1 AGBG (jetzt 247 307 Abs. 1 BGB) unzul344ssige unangemessene Benachteiligung der Beklagten als Erwerber bewirkt die Klau-sel schon deshalb nicht, weil die Parteien den Kaufpreis in 247 2 des Vertrags nur vorl344ufig festgelegt haben und die Nachzahlungspflicht seiner endg374ltigen Fest-legung dient (Senat, BGHZ 153, 93, 104). Zum selben Ergebnis gelangte man, wenn man in dem Nachzahlungsanspruch ein Recht der Kl344gerin s344he, neben einem verbindlich festgeschriebenen Kaufpreis ein zus344tzliches Entgelt zu ver-langen. Mit einem solchen Inhalt w344re die Klausel nur zu beanstanden, wenn sie dem Transparenzgebot nicht Rechnung tr374ge, nicht an schwerwiegende 304nderungsgr374nde ankn374pfte oder in ihren Voraussetzungen und Folgen die In-teressen des Vertragspartners nicht angemessen ber374cksichtigte (Senat, Urt. v. 14. November 2003, V ZR 144/03, NJW-RR 2004, 263, 264; Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Ein solcher Mangel liegt aber er-kennbar nicht vor. Die Klausel legt eindeutig fest, wie hoch die Nachzahlung ist und wann sie geschuldet ist. Sie tr344gt den Interessen der Beklagten angemes- 14 - 9 - sen Rechnung, weil sie ihnen einen verbilligten Ankauf erm366glicht, auf den sie keinen Anspruch haben (Senat, Urt. v. 7. Juli 2006, V ZR 246/05, aaO). Sie dient dem 366ffentlichen Interesse an der Durchsetzung des hier verfolgten st344d-tebaulichen Gestaltungszieles. Die Bindungsdauer von zehn Jahren ist AGB-rechtlich nicht zu beanstanden. Denn auch bei Anlegung dieses Ma337stabs ist zu ber374cksichtigen, dass Vertr344ge in Einheimischenmodellen st344dtebaulichen Zielen verpflichtet sind und eine Bindung der Erwerber in dem durch die Bin-dungsdauer von Bebauungspl344nen vorgegebenen Rahmen (vgl. dazu Senat BGHZ 153, 93, 105) m366glich sein muss. cc) An dieser Bewertung 344ndert es nichts, dass die Nachzahlungspflicht auch greift, wenn die Beklagten, wie hier, bei dem vorzeitigen Weiterverkauf einen Mindererl366s erzielen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts folgt aus die-ser vermeintlichen Einseitigkeit zwar, dass die Klausel einen mit den Anforde-rungen des 247 9 Abs. 1 AGBG nicht mehr zu vereinbarenden Strafcharakter hat. Dabei geht das Berufungsgericht indessen davon aus, dass die Klausel eine Absch366pfung des Ver344u337erungsgewinns bezweckt oder bewirkt. Das ist, anders als in dem in BGHZ 153, 93, zu beurteilenden Sachverhalt, hier aber gerade nicht der Fall. Die Klausel sieht keine Absch366pfung des Ver344u337erungsgewinns, sondern nur vor, dass die Beklagten bei einem Versto337 gegen die Wartefrist den vorl344ufig einger344umten Preisnachlass von 50 DM/m 2 wieder verlieren. Sie bewirkt eine solche Absch366pfung auch nicht. Ein etwaiger Ver344u337erungsgewinn bliebe den Beklagten n344mlich ungeschm344lert erhalten. Dem entspricht es, dass sie auch das Risiko eines Ver344u337erungsverlustes tragen. Dieses Risiko h344tten die Beklagten zudem, wie jeder Erwerber eines Grundst374cks, auch dann zu tra-gen gehabt, wenn ihnen von vornherein kein Preisnachlass einger344umt worden w344re und sie das Grundst374ck zum damaligen Verkehrswert erworben h344tten. Einen Anspruch darauf, dass ihnen die Kl344gerin dieses Risiko teilweise ab- 15 - 10 - nahm, hatten sie nicht. Eine solche Entlastung der Beklagten war der Kl344gerin auch nicht m366glich, weil sie au337erhalb des mit einem Einheimischenmodell ver-folgten Subventionszwecks liegt. dd) Unerheblich ist ferner, dass die Klausel auch bei einem vorzeitigen Weiterverkauf an einheimische Erwerber gilt. In einem solchen Fall k366nnte zwar der F366rderungszweck trotz der vorzeitigen Ver344u337erung erreicht werden. 247 4 des Vertrags schlie337t aber einen - nachzahlungsfreien - Eintritt solcher Erwer-ber in die Wartefrist der Ersterwerber nicht aus. Er verlangt nur, dass die Be-klagten vor einer Weiterver344u337erung die Zustimmung der Kl344gerin einholen. Dieses Zustimmungserfordernis ist nicht zu beanstanden, weil die Kl344gerin die M366glichkeit haben muss zu pr374fen, ob der F366rderungszweck anderweitig er-reicht wird und dies auch hinreichend vertraglich abgesichert ist. Unter welchen Voraussetzungen die Kl344gerin eine Zustimmung erteilen kann oder muss, wird in 247 4 des Vertrags nicht geregelt. Dies ist auch nicht geboten, weil die Kl344gerin, wie noch auszuf374hren ist, bei der Geltendmachung ihrer vertraglichen Rechte im Hinblick auf den verfolgten 366ffentlichen Zweck einer besonderen Aus-374bungskontrolle unterliegt. 16 ee) Eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten l344sst sich schlie337lich nicht aus einer Kumulation von Widerkaufsrecht und Nachforde-rungsanspruch ableiten. Das Wiederkaufsrecht sichert zwar, wie ausgef374hrt, nicht nur die Bauverpflichtung, sondern auch die Wartefrist. In dem Vertrag ist das Verh344ltnis des Wiederkaufsrechts nach 247 3 zu dem Nachforderungsrecht nach 247 4 auch nicht n344her geregelt. Das f374hrt aber nur dann zur Anwendung der Unklarheitenregel des 247 5 AGBG (heute 247 305c Abs. 2 BGB) und zu der f374r die Kl344gerin als Verwenderin ung374nstigsten Auslegung, wenn eine objektive Auslegung der Klausel kein eindeutiges Ergebnis hat (BGH, Urt. v. 3. Juli 2002, 17 - 11 - XII ZR 327/00, NJW 2002, 3232, 3233; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 305c BGB Rdn. 85). Das hat das Berufungsgericht nicht ge-pr374ft. Eine objektive Auslegung der Klausel, die der Senat vornehmen kann, ergibt, dass das Wiederkaufsrecht nicht neben dem Nachforderungsanspruch geltend gemacht werden kann. Beide Rechte schlie337en sich begrifflich und in-haltlich aus. Mit dem Wiederkaufsrecht kann die Kl344gerin den geschlossenen Kaufvertrag im wirtschaftlichen Ergebnis wieder r374ckg344ngig machen, wohinge-gen der Nachforderungsanspruch ein Festhalten an dem Vertrag voraussetzt. Aus dem von dem Berufungsgericht in diesem Zusammenhang angef374hrten Urteil des Senats vom 14. Januar 2000 (V ZR 386/98, NJW 2000, 1332, 1333) ergibt sich nichts anderes. Darin hat der Senat zwar von einem Nebeneinander von Kauf und Wiederkauf gesprochen. Er hat aber ausdr374cklich hinzugef374gt, dass der Wiederkauf der Geltendmachung der Rechte aus dem urspr374nglichen Kauf entgegensteht und der R374ckgriff auf diese Rechte erst (wieder) m366glich ist, wenn das Wiederkaufverh344ltnis beendet ist. Deshalb k366nnte die Kl344gerin den Nachforderungsanspruch nur anstelle des Wiederkaufsrechts oder nach Scheitern eines Wiederkaufvertrags, nicht aber neben ihren Anspr374chen aus dem Wiederkaufvertrag geltend machen. Nur das entspricht auch dem Zweck der Nachforderungsklausel in 247 4 des Vertrags. Sie soll der Kl344gerin eine Alter-native zur Durchsetzung der Wartefrist in den F344llen verschaffen, in denen sie das Wiederkaufsrecht nicht sinnvoll einsetzen kann. 3. Die Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs durch die Kl344gerin ist auch ermessensfehlerfrei. 18 a) Die Kl344gerin ist bei der Geltendmachung ihrer Anspr374che aus 247 4 des Vertrags nicht frei. Sie hat mit diesem Vertrag ein Einheimischenmodell verwirk-licht und damit eine 366ffentliche Aufgabe wahrgenommen. Dabei unterliegt sie 19 - 12 - ungeachtet des privatrechtlichen Charakters des Vertrags weitergehenden Bin-dungen. Sie muss nicht nur die Grundrechte, insbesondere den Gleichheitssatz, sondern auch das 334berma337verbot einhalten (Senat, BGHZ 93, 372, 381; 153, 93, 106; Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, DB 2006, 1953 [Ls.]). Dagegen hat sie nicht versto337en. b) Die Beklagten haben ihre Doppelhaush344lfte deutlich vor Ablauf der Wartefrist verkauft. Sie haben die Kl344gerin um ein Abstandnehmen von der Nachforderung gebeten, weil sie einen Mindererl366s erzielt haben wollen. Das rechtfertigt aber ein Absehen von der Nachforderung nicht. Der Nachzahlungs-betrag von insgesamt 11.768 200 macht etwas mehr als 5% des erzielten Weiter-verkaufspreises aus und 374berfordert die Beklagten, die das Haus zudem nicht selbst genutzt, sondern vermietet haben, der H366he nach nicht. Auf diese Nach-zahlungsverpflichtung konnten sich die Beklagten auch einstellen, da sie sich nach Grund und H366he unmittelbar und zweifelsfrei aus dem Kaufvertrag ergab. Die Beklagten h344tten sie auch bei ihren Verkaufs374berlegungen ber374cksichtigen k366nnen, wenn sie das im Kaufvertrag vorgesehene Verfahren eingehalten und die Beklagten vor dem Verkauf um Genehmigung gebeten h344tten. 20 c) Einer Geltendmachung des Nachzahlungsanspruchs steht schlie337lich nicht entgegen, dass die Beklagten die Doppelhaush344lfte an eine Familie aus dem Gebiet der Kl344gerin verkauft haben. Zwar w374rde der F366rderungszweck erreicht, wenn diese Familie bis zum Ablauf der Wartefrist am 24. M344rz 2007 in dem Objekt bliebe. Das m374sste die Kl344gerin bei ihrer Entscheidung, den An-spruch geltend zu machen, auch ber374cksichtigen (vgl. Senat, Urt. v. 21. Juli 2006, V ZR 252/05, aaO). Voraussetzung hierf374r w344re aber, wie bei dem in 247 4 Buchstabe b Absatz 2 des Vertrags geregelten Fall des vorzeitigen Verkaufs an Angeh366rige, dass die Erwerber die Verpflichtungen der Beklagten 374bernommen 21 - 13 - h344tten, um der Kl344gerin eine weitere Durchsetzung des F366rderungszwecks zu erm366glichen. Daran fehlt es. Ohne eine gleichwertige Sicherung gegen374ber den Erwerbern musste die Kl344gerin bei pflichtgem344337er Aus374bung ihres Ermessens aber nicht von der Geltendmachung ihres Nachzahlungsanspruchs absehen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91, 97 Abs. 1 ZPO. 22 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Ravensburg, Entscheidung vom 27.06.2005 - 5 O 166/05 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.01.2006 - 3 U 150/05 -
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