BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 33/07 vom 12. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 12. M344rz 2008 beschlossen: Auf die Beschwerde des Kl344gers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374s-seldorf vom 12. Januar 2007 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 50.000 200 Gr374nde: Die Beschwerde f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache. 1 I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Kl344gers auf rechtli-ches Geh366r verletzt, weil es einen von ihm angebotenen Zeugenbeweis 2 - 3 - nicht erhoben hat. Der Beklagte hat sich gegen den vom Kl344ger geltend gemachten Anspruch auf R374ckzahlung des Darlehensbetrages mit der Behauptung verteidigt, das Geld sei nicht als Provision in Gestalt eines Ersatzes f374r von dem Zeugen K. get344tigte Aufwendungen gedacht ge-wesen, sondern habe die Funktion eines sog. Schmiergeldes gehabt, was dem Kl344ger auch von Anfang an bekannt gewesen sei. Der Kl344ger hat daraufhin im Berufungsrechtszug beantragt, den Zeugen K. zum Beweis des Gegenteils zu vernehmen. Zwar hat das Berufungsgericht die vom Landgericht durchgef374hrte Beweisaufnahme daraufhin wieder-holt und auch Beweis zum Verwendungszweck des Darlehensbetrages erhoben; dem Beweisangebot des Kl344gers ist es jedoch nicht nachge-gangen. Es hat sodann angenommen, das Darlehen sei als sog. Schmiergeld verwendet worden; eine R374ckforderung durch den Kl344ger sei deshalb gem344337 247 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. II. Diese Verfahrensweise findet im Prozessrecht keine St374tze (vgl. dazu BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007) und verletzt deshalb das Recht des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) in einem entscheidungserheblichen Punkt. Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht nicht zu der 334berzeugung gekommen w344re, der von dem Zeugen K. entgegenge-nommene Darlehensbetrag sei zur Zahlung von sog. Schmiergeld be-stimmt gewesen, wenn dieser Zeuge die Beweisbehauptung des Kl344gers 3 - 4 - best344tigt h344tte. Eine R374ckforderung des Darlehens w344re in einem sol-chen Fall nicht nach 247 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 29.11.2005 - 6 O 157/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.01.2007 - I-7 U 262/05 -
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