BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES TEILSVERS304UMNIS- UND SCHLUSSURTEIL VI ZR 33/09 Verk374ndet am: 19. Januar 2010 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 (Ac, I); ZPO 247 286 Abs. 1 Satz 1 (C) Zu den Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises bei der Feststellung von Brand-ursachen (hier: Brand einer Scheune nach dem Hantieren mit einem Feuerzeug). BGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - VI ZR 33/09 - LG Gera AG Rudolstadt - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 19. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 7. Januar 2009 aufgehoben. Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Rudolstadt - Zweigstelle Saalfeld - vom 15. November 2007 wer-den zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamt-schuldner zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 30. Mai 2006 parkte die Kl344gerin ihren PKW in der N344he einer Feldscheune. Diese geriet gegen 15 Uhr in Brand und stand gegen 15:22 Uhr vollst344ndig in Flammen. Der Brand besch344digte auch das Fahrzeug der Kl344gerin. Die beiden damals elf Jahre alten Beklagten hatten sich kurz vor Ausbruch des Feuers in der Scheune befunden und mit einem Feuer-zeug hantiert, das sie dort gefunden hatten. Die Kl344gerin hat behauptet, die Beklagten h344tten den Brand verursacht, und hat diese deshalb auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens in Anspruch genommen. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufungen der Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Kl344gerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. 2 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt aus: Die Kl344gerin habe nicht das Vorliegen eines typischen Geschehensablaufes nachgewiesen, in Ansehung dessen es nach den Regeln des Lebens und nach der Erfahrung typischerweise zur Ent-stehung des streitgegenst344ndlichen Scheunenbrandes gekommen sei. Als zur Begr374ndung der Annahme eines Anscheinsbeweises dienender Sachverhalt sei aufgrund der 374bereinstimmenden Angaben der beiden Beklagten im Rahmen ihrer informatorischen Anh366rungen lediglich festzustellen, dass die Beklagte zu 1, gemeinsam mit der Beklagten zu 2 in der Scheune stehend, das handels-374bliche Feuerzeug kurzzeitig dergestalt bet344tigt habe, dass eine Flamme er-zeugt worden sei. Dass bzw. wie diese Flamme mit brennbarem Material in Verbindung geraten sei, sei auch unter Ber374cksichtigung des Inhaltes der Er-mittlungsakte der Staatsanwaltschaft nicht festzustellen gewesen. Wenn auch generell das Hantieren mit offenem Feuer in einer mit Stroh, Heu etc. gef374llten Feldscheune, zudem im Mai, unzweifelhaft ein gefahrtr344chtiges Tun darstelle und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sei, die Entstehung eines Brandes herbeizuf374hren, so sei jedoch vorliegend zu ber374cksichtigen, dass die Kl344gerin als Gesch344digte f374r das Vorliegen eines Anscheinsbeweises ein Ge-schehen darzulegen und zu beweisen habe, das nach der allgemeinen Lebens-erfahrung regelm344337ig und 374blicherweise einen Brand zur Folge habe. Dies sei 3 - 4 - der Kl344gerin im Ergebnis jedoch nicht gelungen, da das vorliegend allein festzu-stellende kurzzeitige, einmalige Entz374nden eines handels374blichen Feuerzeuges in einer mit Stroh u.a. brennbaren Materialien gef374llten Scheune ohne Ber374h-rung mit brennbarem Material und ohne Hinzutreten weiterer Umst344nde eben nicht regelm344337ig und 374blicherweise zur Brandentfachung f374hre. Der nach dem Ergebnis der informatorischen Anh366rungen der Beklagten, der Beweisaufnah-me durch sachverst344ndige Beratung sowie Beiziehung der polizeilichen Ermitt-lungsakte festzustellende Geschehensablauf rechtfertige die Annahme eines Anscheinsbeweises f374r die Inbrandsetzung der Feldscheune infolge des Bet344ti-gens des Feuerzeuges durch die Beklagte zu 1 nicht. Denn als Ausgangspunkt f374r den typisierten Geschehensablauf sei vorliegend gerade nicht ein allgemei-nes "Spielen mit dem Feuer in einer Scheune" zugrunde zu legen, sondern der konkret im Einzelfall festgestellte Sachverhalt, also das einmalige Entz374nden eines Feuerzeuges durch eine stehende Person "mitten in der Luft". Dieses a-ber sei, im Gegensatz zu dem unbewiesenen "Spielen" mit offenem Feuer, nicht geeignet, als Anscheinsbeweis f374r die Entstehung des Scheunenbrandes zu dienen, weil bei lebensnaher Betrachtung alles dagegen spreche, dass durch einen solchen Vorgang die Inbrandsetzung einer Scheune erfolge. Soweit man einen Anscheinsbeweis bejahen wollte, sei es den Beklagten allerdings nicht m366glich, diesen zu entkr344ften. Denn ernsthaft in Betracht zu ziehende andere Ursachen f374r die Brandentstehung seien von den Beklagten entweder bereits nicht hinreichend dargelegt (betreffend die sich auf dem Ge-l344nde der Agrargenossenschaft gegen 15:00 Uhr aufhaltenden drei erwachse-nen Personen sowie eine mit dem Linienbus nach B. fahrende m344nnliche Per-son) oder aber nicht bewiesen worden (betreffend in der Scheune aufh344ltige und rauchende Jugendliche/Kinder). 4 - 5 - II. Die Revision hat Erfolg. Da die Beklagte zu 1 in der m374ndlichen Ver-handlung trotz rechtzeitiger Bekanntgabe des Termins nicht vertreten war, ist 374ber ihre Revision antragsgem344337 durch Vers344umnisurteil zu entscheiden, 247247 557, 331 ZPO. Das Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer S344umnisfol-ge, sondern auf einer Sachpr374fung (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.). 5 Der Kl344gerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ge-gen die Beklagten aus 247247 823 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB zu. 6 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin im Wege des Anscheinsbeweises bewiesen, dass die Beklagten den Brand verursacht haben. 7 a) Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensab-l344ufen ein, also in F344llen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Le-benserfahrung auf eine bestimmte Ursache f374r den Eintritt eines bestimmten Erfolgs hinweist (Senatsurteil BGHZ 163, 209, 212). Zutreffend geht das Beru-fungsgericht davon aus, dass der Beweis des ersten Anscheins grunds344tzlich auch bei der Feststellung von Brandursachen in Betracht kommen kann (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71 - VersR 1974, 750; vom 18. Oktober 1983 - VI ZR 55/82 - VersR 1984, 63 f.; BGH, Urteile vom 9. No-vember 1977 - IV ZR 160/76 - VersR 1978, 74, 75; vom 28. Februar 1980 - VII ZR 104/79 - VersR 1980, 532; vom 12. Mai 1993 - IV ZR 120/92 - VersR 1993, 1351; vom 6. M344rz 1991 - IV ZR 82/90 - VersR 1991, 460, 461; OLG D374sseldorf, r+s 1993, 138 f.; OLG Hamm, VersR 2000, 55, 56 f.; OLG K366ln, VersR 1994, 1420; OLG Rostock, OLGR 2008, 736 f.). Im Wege des An-scheinsbeweises kann gegebenenfalls von einem bestimmten eingetretenen Erfolg auf die Ursache geschlossen werden (Senatsurteile vom 22. Mai 1979 8 - 6 - - VI ZR 97/78 - VersR 1979, 822, 823; vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - VersR 1991, 195; vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - VersR 1997, 205, 206). Dieser Schluss setzt einen typischen Geschehensablauf voraus (Senatsurteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - aaO, m.w.N.). Typizit344t bedeutet in diesem Zusammenhang allerdings nur, dass der Kausalverlauf so h344ufig vor-kommen muss, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu ha-ben, sehr gro337 ist (Senatsurteil vom 5. November 1996 - VI ZR 343/95 - aaO; BGH, Urteil vom 6. M344rz 1991 - IV ZR 82/90 - aaO, S. 461 f.). b) Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Berufungsgericht einen typischen Geschehensablauf mit der unzutreffenden Begr374ndung verneint ha-be, das Bet344tigen des Feuerzeuges sowie die Entz374ndung der Flamme in der Scheune reichten hierf374r nicht aus. 9 aa) Das Berufungsgericht stellt fest, dass der Brand der Scheune nach den Feststellungen des Sachverst344ndigen sowohl in technischer wie in zeitli-cher Hinsicht durch das Hantieren der Beklagten mit dem Feuerzeug verursacht worden sein kann. Allerdings trifft es ersichtlich keine Feststellungen zum kon-kreten Geschehensablauf. Darauf kommt es f374r die Frage, ob ein Anscheins-beweis greift, aber auch nicht an. 10 In F344llen, in denen - wie hier - darum gestritten wird, ob ein an sich scha-denstr344chtiges Verhalten einen entstandenen Schaden tats344chlich ausgel366st hat, soll der Anscheinsbeweis dem Gesch344digten den Kausalit344tsbeweis er-leichtern. Steht das zur Herbeif374hrung des Schadens geeignete Verhalten des in Anspruch genommenen fest und ist der entstandene Schaden eine typische Folge eines solchen Verhaltens, greift zun344chst der Anscheinsbeweis und es ist Sache des in Anspruch genommenen, den Anschein durch die Behauptung und den Beweis konkreter Tatsachen zu entkr344ften. Die Funktion dieser Beweiser-leichterung, den Anspruchsteller vom Vortrag konkreter - ihm zumeist unbe- 11 - 7 - kannter - Einzelheiten des Kausalverlaufs zu entlasten, w374rde nicht unbetr344cht-lich entwertet, wenn dem Anspruchsteller abverlangt w374rde, als Teil des typi-schen Lebenssachverhalts vorzutragen und zu beweisen, dass bestimmte Ein-zelheiten, welche die Gegenseite zum Kausalverlauf vortr344gt, unrichtig seien. Der Anscheinsbeweis unterscheidet sich von Feststellungen nach allgemeinen Beweisregeln gerade dadurch, dass der konkrete Geschehensablauf nicht fest-gestellt zu werden braucht, weil von einem typischen Hergang ausgegangen werden kann, solange nicht von dem Gegner Tatsachen bewiesen werden, die den Anschein entkr344ften (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1974 - VI ZR 53/71 - aaO). bb) Bezogen auf den Streitfall nimmt das Berufungsgericht zu Recht an, das Hantieren mit offenem Feuer in einer mit Stroh, Heu etc. gef374llten Feld-scheune stelle unzweifelhaft ein gefahrtr344chtiges Tun dar und sei nach der all-gemeinen Lebenserfahrung geeignet, die Entstehung eines Brandes herbeizu-f374hren. Zwischen den Parteien besteht kein Streit dar374ber, dass die Beklagten seinerzeit mit dem Feuerzeug in der Scheune hantierten, dass dabei eine offe-ne Flamme erzeugt wurde und dass in unmittelbarer zeitlicher Folge die Scheu-ne in Brand stand. Anhaltspunkte f374r andere Brandursachen sind nach den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts entweder nicht substantiiert vorgetragen oder jedenfalls nicht beweisbar. Das Berufungsgericht meint, dies spiele nur insoweit eine Rolle, als es um die von den Beklagten darzulegende und zu be-weisende Entkr344ftung des Anscheinsbeweises gehe. 12 Das ist indes unrichtig. Bereits bei der Bestimmung des typischen Le-benssachverhalts darf nicht unber374cksichtigt bleiben, dass f374r andere Ursachen als die, die der Gesch344digte vorgetragen hat, keine Anhaltspunkte bestehen. Dementsprechend hat der erkennende Senat entschieden, dass dann, wenn bei einem bestimmten Erfolg f374r eine Ursache feste Anhaltspunkte bestehen, die 13 - 8 - diese Ursache als m366glich erscheinen lassen, w344hrend f374r andere in Frage kommende Ursachen solche Anhaltspunkte tats344chlicher Art v366llig fehlen, der Beweis des ersten Anscheins f374r die erste Ursache spricht (vgl. BGHZ 11, 227, 230; Senatsurteil BGHZ 172, 1, 6). Kommt der in Anspruch Genommene als Verursacher eines sch344digenden Erfolgs in Betracht, ist von dem festgestellten Erfolg aus r374ckblickend auch zu fragen, welche Anhaltspunkte f374r das Vorhan-densein etwaiger anderer m366glicher Ursachen bestehen (vgl. BGHZ 11, 227, 230; Senatsurteile BGHZ 114, 284, 290; 163, 209, 212 f.). Denn wenn eine ge-f344hrliche Handlung in Frage steht, die allgemein geeignet sein kann, den sch344-digenden Erfolg herbeizuf374hren, und wenn dieser Erfolg in unmittelbarem zeitli-chen Zusammenhang mit der Vornahme der gef344hrlichen Handlung eingetreten ist, kann bei der Beantwortung der Frage, ob eine den Anscheinsbeweis recht-fertigende typische Situation vorlag, nicht unber374cksichtigt bleiben, ob konkrete Anhaltspunkte f374r eine andere Ursache ersichtlich sind. cc) Der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt beschr344nkt sich danach in F344llen der vorliegenden Art darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergef344hrlichen Gegenstand in einer extrem brand-gef344hrdeten Umgebung zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in un-mittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist und konkrete Anhalts-punkte f374r eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umst344nde vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein ent-kr344ften. Dies ist im Streitfall den Beklagten nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts nicht gelungen. 14 2. Die Revision ist danach begr374ndet. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat selbst in der Sache entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Wenn das Berufungsgericht die den Anscheinsbeweis be-gr374ndenden Tatsachen rechtsfehlerfrei festgestellt und allein die Grunds344tze 15 - 9 - des Anscheinsbeweises verkannt hat, kann das Revisionsgericht selbst die rechtliche Schlussfolgerung daraus ziehen und die Urs344chlichkeit bejahen (Se-natsurteil vom 28. Februar 1980 - VII ZR 104/79 - aaO). Die H366he des entstan-denen Schadens ist unstreitig. Allerdings macht die Revisionserwiderung geltend, die Beklagte zu 2 haf-te schon deshalb nicht, weil sie nach den im Berufungsurteil wiedergegebenen 304u337erungen der Beklagten in der m374ndlichen Verhandlung das gefundene Feuerzeug lediglich zun344chst bet344tigt habe, ohne eine Flamme zu erzeugen. Das Berufungsgericht meint in anderem rechtlichen Zusammenhang, bei die-sem Sachverhalt handele es sich nicht um ein gemeinsames Spielen in einer Scheune mit offenem Feuer. F374r die Frage der Mithaftung ist darauf jedoch nicht abzustellen. Nach dem der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Sachverhalt waren beide Kinder an der Schaffung der Brandgefahr beteiligt. Die Beklagte zu 2 war bei dem gef344hrlichen Tun der Beklagten zu 1 nicht etwa nur anwesend, sondern hat, indem sie das Feuerzeug zun344chst selbst ausprobierte und es sodann der Beklagten zu 1 zur weiteren Bet344tigung 374berlie337, selbst-st344ndig zu dem sch344dlichen Erfolg beigetragen, was ihre Haftung begr374ndet (vgl. Senatsurteile BGHZ 111, 282, 284 f. und vom 23. Februar 1988 - VI ZR 151/87 - VersR 1988, 800 f.; OLG Hamm, OLGR 1998, 284 f.; OLG Oldenburg, NJW-RR 2004, 1671 f.). 16 - 10 - Da die Klage demnach begr374ndet ist, sind die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts zur374ckzuweisen. 17 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Rudolstadt, Entscheidung vom 15.11.2007 - 1 C 705/06 - LG Gera, Entscheidung vom 07.01.2009 - 1 S 485/07 -
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