BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 33/10 vom 9. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Beklagten gegen den Beschluss des Se-nats vom 30. September 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Beklagten wenden sich mit der Anh366rungsr374ge gegen einen Be-schluss des Senats, mit dem dieser die Nichtzulassungsbeschwerde als unbe-gr374ndet zur374ckgewiesen und dabei von einer Begr374ndung abgesehen hat. Zur Begr374ndung tragen sie vor, die Verletzung des rechtlichen Geh366rs liege schon darin, dass der Beschluss des Senats nicht erkennen lasse, ob und inwieweit die Ausf374hrungen in der Beschwerdebegr374ndung zur Kenntnis genommen und ausgewertet worden seien. Eine n344here Begr374ndung sei ihnen angesichts der von dem Senat gew344hlten und nach dem Gesetz zul344ssigen Pauschalbegr374n-dung nicht m366glich. Sie bez366gen sich auf die Ausf374hrungen in der Beschwerde-begr374ndung. 1 - 3 - II. Die nach 247 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anh366rungsr374ge ist als unzul344ssig zu verwerfen, weil die Beklagten eine entscheidungserhebliche Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r nicht, wie nach 247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ge-boten, dargelegt haben. 2 1. Zu einer solchen Darlegung gen374gen weder ein allgemeiner Hinweis noch die blo337e Behauptung, der Anspruch auf rechtliches Geh366r sei verletzt. Vielmehr sind die Tatsachen anzugeben, aus denen sich ergibt, dass das Ge-richt bei der Entscheidung das Vorbringen 374bergangen haben muss (vgl. dazu: BVerfGE 96, 205, 216 f.; Senatsbeschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 300). Au337erdem ist unter Ausrichtung an den inhaltlichen An-forderungen an die Zulassung der Revision und die Darlegung der Zulassungs-gr374nde (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2008 - V ZR 187/07, juris) zum Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einer Geh366rsverletzung durch das Revisionsgericht substantiiert vorzutragen (Senatsbeschluss vom 19. M344rz 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). 3 2. Diesen Anforderungen gen374gt die Anh366rungsr374ge der Beklagten nicht. 4 a) Sie haben sich pauschal auf die Begr374ndung ihrer Nichtzulassungsbe-schwerde bezogen. Sie haben nicht ein Vorbringen benannt, das der Senat 374-bergangen haben soll, und sich auch nicht dazu verstanden, die Entschei-dungserheblichkeit solchen Vorbringens darzustellen oder zu erl344utern, woraus sie ableiten, dass der Senat es nicht ber374cksichtigt hat. 5 - 4 - b) Eine den beschriebenen Anforderungen gen374gende Darlegung war auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Senat von einer n344heren Begr374n-dung abgesehen hat. 6 In der Wahl dieser mit 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ausdr374cklich zugelassenen Entscheidungsform als solcher kann entgegen der Annahme der Beklagten schon im Ansatz keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r liegen. Das Absehen von einer Begr374ndung besagt n344mlich nur, dass eine weitergehende Begr374ndung nach der 334berzeugung des Revisionsgerichts nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Revision zuzulassen ist, aber nicht, dass das Revisionsgericht Vor-bringen nicht beachtet oder nicht erfasst h344tte (Senatsbeschluss vom 23. Okto-ber 2009 - V ZR 105/09, NJW-RR 2010, 274 Rn. 7). 7 c) Den Beklagten ist auch nicht in ihrer Ansicht zu folgen, sie seien ohne eine n344here Begr374ndung nicht in der Lage festzustellen, ob und inwieweit das Revisionsgericht das Vorbringen aus der Beschwerdebegr374ndung ber374cksich-tigt habe. Die Zur374ckweisung der Beschwerde durch Formularbeschluss zeigt dem Beschwerdef374hrer n344mlich, dass nach der 334berzeugung des Revisionsge-richts ein Zulassungsgrund entweder nicht vorliegt oder zwar vorliegt, aber nicht dem Gesetz entsprechend (Senat, Beschluss vom 24. Mai 2007 - V ZR 251/06, NJW-RR 2007, 1435, 1436) dargelegt worden ist. Der Beschwerdef374hrer hat dann Veranlassung, sich selbstkritisch zu fragen, weshalb dieses Ergebnis nur darauf soll beruhen k366nnen, dass sein Vortrag 374bergangen oder grundlegend missverstanden worden ist, und nicht, was in der Regel der Fall sein wird, dar-auf, dass sein Vortrag einen Zulassungsgrund nicht ergibt. Diese Frage dr344ngt sich auf, wenn, wie hier, der Beschwerdegegner erwidert und Argumente f374r eine Zur374ckweisung der Beschwerde vorgetragen hat (Senatsbeschluss vom 8 - 5 - 19. M344rz 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, 1610 Rn. 16). Mit beidem kann und muss sich eine Anh366rungsr374ge auseinandersetzen. Das ist hier nicht an-satzweise geschehen. Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 27.02.2009 - 2 O 854/08 - OLG M374nchen Zivilsenate Augsburg, Entscheidung vom 21.01.2010 - 14 U 202/09 -
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