BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZR 331/02 vom14. Januar 2004in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2004 durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die RichterinDr. Kessal-Wulfbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision indem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom28. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nicht darlegt, daß dieRechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung desRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Zwar hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers zur Regulie-rungszusage nicht berücksichtigt. Darauf beruht das angefochtene Urteilim Ergebnis jedoch nicht, weil es angesichts des Bestreitens der Be-klagten an einem hinreichend konkreten Tatsachenvortrag für einSchuldanerkenntnis fehlt und auch die Beschwerde nicht darlegt, wasder Kläger insoweit noch hätte vortragen können.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 44.447,85 TernoDr. SchlichtingSeiffertWendtDr. Kessal-Wulf
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