BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 331/05 Verk374ndet am: 28. Februar 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247247 6, 22; AUB 94 247 9 (II) Zur unterlassenen Angabe eines Schutzbriefes bei Abschluss einer Unfallversiche-rung. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - IV ZR 331/05 - OLG Oldenburg LG Oldenburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 28. Februar 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zi-vilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2005 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-r374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die beklagten Rechtsanw344lte als Sozien seines inzwischen verstorbenen fr374heren Prozessbevollm344chtigten wegen Ver-s344umung der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG bei der gerichtlichen Geltend-machung von Anspr374chen gegen seinen Unfallversicherer auf Schadens-ersatz in Anspruch. Die Parteien streiten dar374ber, ob der Kl344ger mit einer rechtzeitigen Klage obsiegt h344tte. 1 - 3 - Der Kl344ger hatte im Mai 2001 eine Unfallversicherung genommen. Im Versicherungsantrag hatte er auf eine entsprechende Frage eine wei-tere, seit 1996 gehaltene Unfallversicherung angegeben, nicht jedoch ei-nen am 1. April 2001 erworbenen ADAC-Schutzbrief, der neben einer Auslandskrankenversicherung auch eine Auslandsunfallversicherung ein-schloss. In der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 2001 erlitt er mit seinem Pkw in K. einen Verkehrsunfall, bei dem er sich schwere Kopf- und Brustverletzungen zuzog, die - nach seiner Behauptung - zu einer Invali-dit344t von 40% f374hrten. Auch in der Schadensmeldung gab er den Schutz-brief nicht an. Der Unfallversicherer lehnte mit Schreiben vom 24. Mai 2002 Leistungen ab und wies den Kl344ger auf die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung hin (247 12 Abs. 3 VVG). Gleichzeitig focht er den Vertrag wegen arglistiger T344uschung an und erkl344rte - unstreitig nach Ablauf der Monatsfrist des 247 20 Abs. 1 VVG - den R374cktritt vom Vertrag. 2 Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zah-lung von insgesamt 166.468 200 nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit sei-ner Revision erstrebt der Kl344ger die Wiederherstellung des landgerichtli-chen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 4 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kl344ger stehe ein Schadensersatzanspruch nicht zu, weil er mit seiner Klage gegen den Unfallversicherer auch bei Beachtung der Sechs-Monats-Frist des 247 12 Abs. 3 VVG keinen Erfolg gehabt h344tte. Er habe im Versicherungsantrag und in der Schadensanzeige zwar die anderweitige Unfallversicherung angegeben, nicht aber die Unfallversicherung, die in dem Schutzbrief enthalten war. Damit habe er seinen Unfallversicherer arglistig ge-t344uscht. Die Behauptung des Kl344gers, er habe nicht gewusst, dass in dem Schutzbrief auch eine Unfallversicherung enthalten gewesen sei, sei unglaubhaft. Schon auf dem Deckblatt dieses Schutzbriefes hei337e es unmissverst344ndlich "Kranken- und Unfallschutz". Die in dem Schutzbrief enthaltene n344here Beschreibung dieses Leistungsversprechens habe der Kl344ger, wie die handschriftlichen Unterstreichungen zeigten, auch gele-sen. Deshalb habe ihm nicht verborgen bleiben k366nnen, dass der Schutzbrief auch Unfallversicherungsschutz enthielt, zumal er angesichts der bereits abgeschlossenen (Unfall-)Versicherungen insoweit auch nicht unerfahren gewesen sei. Damit stehe fest, dass er die Angabe dieses Schutzbriefes wider besseres Wissen und damit arglistig unterlassen ha-be. Zwar sei die R374cktrittserkl344rung im Hinblick auf 247 20 Abs. 1 VVG ver-fristet; davon unber374hrt bleibe aber gem344337 247 22 VVG die hier wirksame Anfechtung wegen arglistiger T344uschung. Im Verschweigen des Schutz-briefes in der Schadensanzeige liege ferner eine Verletzung von Oblie-genheiten des Kl344gers nach Eintritt des Versicherungsfalles; der Unfall-versicherer sei deshalb leistungsfrei geworden. 5 6 II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. - 5 - 1. Mit Erfolg r374gt die Revision, dass sich das Berufungsgericht sei-ne 334berzeugung, in der Nichtangabe des Schutzbriefes in dem Versiche-rungsantrag liege eine arglistige T344uschung, nicht rechtsfehlerfrei gebil-det habe. 7 a) Die arglistige T344uschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegen374ber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vors344tzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt (Bruck/M366ller, VVG 8. Aufl. 247 22 Anm. 14). Falsche Angaben in einem Versicherungs-antrag allein rechtfertigen den Schluss auf eine arglistige T344uschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht (vgl. nur Senatsurteile vom 22. Februar 1984 - IVa ZR 63/82 - VersR 1984, 630 unter I 1 und vom 18. September 1991 - IV ZR 189/90 - VersR 1991, 1404 unter 3; OLG Saarbr374cken VersR 1996, 488; ebenso BK/Voit, VVG 247 22 Rdn. 30). In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zus344tzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen wer-de (vgl. Senatsurteile vom 28. November 1984 - IVa ZR 81/83 - VersR 1985, 156 unter II 4 a; vom 12. November 1986 - IVa ZR 186/85 - VersR 1987, 91 unter II und vom 20. November 1990 - IV ZR 113/89 - NJW-RR 1991, 411 unter I 2; vgl. auch Pr366lss in Pr366lss/Martin, VVG 27. Aufl. 247 22 Rdn. 4; Langheid in R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 22 Rdn. 6, beide jeweils m.w.N.). 8 - 6 - b) Gemessen daran liegt den Ausf374hrungen des Berufungsgerichts zum arglistigen Verhalten des Kl344gers ein verk374rzter und deshalb rechts-fehlerhafter Ma337stab zugrunde. 9 Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen einer arglistigen T344uschung schon deshalb als erf374llt angesehen, weil der Kl344ger nach den von ihm getroffenen Feststellungen wider besseres Wissen gehan-delt habe. Das ergibt sich aus der im angefochtenen Urteil verwendeten Formulierung, der Kl344ger habe die Angabe des Schutzbriefes wider bes-seres Wissen "und damit" arglistig unterlassen. Diese Voraussetzung f374r eine wirksame Anfechtung des Versicherungsvertrages durch den Versi-cherer h344tte das Berufungsgericht indessen nur bejahen d374rfen, wenn es zuvor Feststellungen dazu getroffen h344tte, dass der Kl344ger beim Ausf374l-len des Versicherungsantrags in dem Bewusstsein handelte, nur durch ein Verschweigen der durch den Schutzbrief ebenfalls bestehenden Un-fallversicherung werde er den Unfallversicherer zu einem Vertragsab-schluss zu den vereinbarten Bedingungen oder zu einem Vertragsab-schluss 374berhaupt bewegen k366nnen. Solche Feststellungen fehlen je-doch. 10 Schon im Hinblick darauf, dass der Kl344ger eine weitere von ihm schon 1996 genommene Unfallversicherung im Versicherungsantrag ver-merkt hat, verstand sich die Annahme von Arglist hier nicht von selbst. Auch die weiteren, im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen erweisen sich f374r die Annahme einer arglistigen T344uschung als nicht tragf344hig. Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, in der Leistungs-beschreibung des Schutzbriefs seien Unterstreichungen vorgenommen 11 - 7 - worden, was zeige, dass der Kl344ger den genauen Umfang des Leis-tungsversprechens auch gelesen habe, erschlie337t sich aus den Urteils-gr374nden nicht, dass die Unterstreichungen gerade vom Kl344ger stammen und zu welchem Zeitpunkt er sie gegebenenfalls vorgenommen hat. Dass der Kl344ger, wie das Berufungsgericht meint, angesichts der von ihm be-reits abgeschlossenen Versicherungsvertr344ge in Versicherungsangele-genheiten durchaus nicht unerfahren war, vermag genaue Feststellungen zu seinen Vorstellungen beim Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem Unfallversicherer ebenfalls nicht zu ersetzen. Abgesehen davon er-gibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht, dass der Kl344ger mit Ausnahme der hier in Rede stehenden Unfallversicherungen weitere Versicherungen abgeschlossen hat. Zu Recht hebt die Revision auch hervor, dass nach herk366mmli-chem Verst344ndnis ein Schutzbrief anders als ein allgemeiner Unfallversi-cherungsvertrag mit einer Versicherungsgesellschaft aufgefasst wird. Vor diesem Hintergrund verliert die Erw344gung des Berufungsgerichts, auf dem Deckblatt des Schutzbriefs hei337e es unmissverst344ndlich (Auslands-) "Kranken- und Unfallschutz", an Gewicht. "Unfallschutz" bedeutet nicht notwendig Unfallversicherungsschutz f374r Personensch344den. Der Kl344ger hat au337erdem vorgetragen, dass er abgesehen von der bereits am 1. Oktober 1996 genommenen weiteren Unfallversicherung vor dem Un-fall den Auslandsschutzbrief erworben habe, ohne hierbei zu wissen, dass der versprochene Schutz auch eine Unfall- und Invalidit344tsversiche-rung umfasste. Der Erwerb sei vor dem Hintergrund der unsicheren Ver-sicherungslage in der U. und f374r etwaige Leihwagen- oder R374ckhol-kosten erfolgt. Ihm sei nicht ansatzweise bewusst gewesen, dass er mit dem Schutzbrief einen Versicherungsvertrag abgeschlossen habe. Die- 12 - 8 - sen Vortrag hat der Kl344ger im Berufungsrechtszug wiederholt und vertieft und daf374r Beweis angeboten. Dem h344tte das Berufungsgericht nachge-hen m374ssen. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet ferner die Auf-fassung des Berufungsgerichts, der Kl344ger h344tte mit einer fristgerechten Klage auch deshalb keinen Erfolg haben k366nnen, weil der Unfallversiche-rer wegen Verletzung einer vom Kl344ger nach Eintritt des Versicherungs-falles zu beachtenden Obliegenheit - die das Berufungsgericht nur an-satzweise benennt - leistungsfrei geworden sei. 13 a) Zwar wird die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe auch in der Schadensanzeige bei der Frage nach bestehenden Vor-versicherungen den Schutzbrief nicht angegeben und damit die Aufkl344-rungsobliegenheit (247 9 II AUB 94) objektiv verletzt, von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsgericht hat indessen nicht bedacht, dass dem Versicherungsnehmer bei Feststellung des objektiven Tatbestandes einer Obliegenheitsverletzung die M366glichkeit offen steht, die gesetzliche Vermutung des 247 6 Abs. 3 VVG, die Verletzung sei vors344tzlich gesche-hen, zu widerlegen. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Abw344-gung diejenigen Umst344nde zu pr374fen, die es nahe legen, von einem ge-ringeren Grad des Verschuldens auszugehen (vgl. Senatsurteile vom 11. Februar 1998 - IV ZR 89/97 - VersR 1998, 577 unter 3 und vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 b). Dem Vor-trag des Kl344gers sind, wie bereits ausgef374hrt, Umst344nde daf374r zu ent-nehmen; diese h344tten deshalb im Rahmen der gebotenen umfassenden Abw344gung gepr374ft werden m374ssen. 14 - 9 - b) Selbst wenn das Berufungsgericht erneut zur Annahme einer vors344tzlichen Obliegenheitsverletzung kommen sollte, k366nnte sich der Unfallversicherer nach der Relevanzrechtsprechung nur dann auf Leis-tungsfreiheit berufen, wenn die vors344tzliche Verletzung der Aufkl344rungs-obliegenheit generell geeignet war, die berechtigten Interessen des Ver-sicherers ernsthaft zu gef344hrden und dem Kl344ger als Versicherungsneh-mer ein erhebliches Verschulden zur Last fiel (Senatsurteil vom 21. Ja-nuar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 b). Damit hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt. 15 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 13.01.2005 - 16 O 4295/03 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 14.10.2005 - 6 U 33/05 -
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