BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 331/08 Verk374ndet am: 23. Februar 2010 B366hringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Hb, 247 252 Satz 2 Macht ein Unfallversicherungstr344ger wegen der Zahlung eines Verletztengeldes einen nach 247 116 Abs. 1 SGB X 374bergegangenen Schadensersatzanspruch geltend, ist der kongruente Erwerbsschaden eines selbst344ndigen Unternehmers nach den Grunds344tzen f374r die Ermittlung des entgangenen Gewinns zu sch344t-zen. BGH, Urteil vom 23. Februar 2010 - VI ZR 331/08 - OLG Celle LG Hildesheim - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke sowie die Richter Zoll, Wellner, Pauge und St366hr f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. November 2008 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin begehrt als Tr344ger der gesetzlichen Unfallversicherung von der Beklagten als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer Erstattung von Aufwen-dungen, die sie f374r ihr Mitglied N. nach einem Verkehrsunfall erbracht hat. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist au337er Streit. 1 N. erlitt bei dem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen. Neben weiteren Leistungen hat die Kl344gerin Verletztengeld an die Gesch344digte gezahlt und auf das Verletztengeld Sozialversicherungsbeitr344ge abgef374hrt. 2 - 3 - Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte mit der Berufung insoweit gewendet, als sie zur Zahlung des Verletztengeldes einschlie337lich der darauf entfallenden Sozial-versicherungsbeitr344ge verurteilt worden ist. Das Berufungsgericht hat die Beru-fung zur374ckgewiesen und die Revision zugelassen, mit der die Beklagte weiter-hin Klageabweisung hinsichtlich des Verletztengeldes und die darauf entfallen-den Sozialversicherungsbeitr344ge begehrt. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Kl344gerin gegen die Be-klagte einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Verletztengeldes und der darauf gezahlten Sozialversicherungsbeitr344ge. Die Beklagte habe den w344hrend der Arbeitsunf344higkeit des Mitglieds der Kl344gerin entstandenen Verdienstausfall gem344337 247247 7 Abs. 1 StVG, 842 BGB zu ersetzen. Dieser sei gem344337 247 116 Abs. 1 SGB X auf die Kl344gerin 374bergegangen, weil diese aufgrund des Scha-densereignisses mit dem Verletztengeld gem344337 247 45 Abs. 1 SGB VII Sozialleis-tungen habe erbringen m374ssen, die mit dem Verdienstausfallschaden kon-gruent seien. Die Gesch344digte geh366re als selbst344ndige Kauffrau gem344337 247 41 der Satzung der Kl344gerin zum versicherten Personenkreis. Nach 247 42 Abs. 2 der Satzung sei Bemessungsgrundlage f374r die Zahlung von Verletztengeld ein Jahreseinkommen von 20.000 200. Daher habe die Versicherte nach 247247 45 Abs. 1, 47 Abs. 5 SGB VII einen Anspruch auf Verletztengeld von 44,44 200 pro Tag. 4 - 4 - Soweit die Beklagte meine, die Kl344gerin habe den konkreten Ver-dienstausfall der Gesch344digten darzulegen, sei dieser Ansicht nicht zu folgen. Hinsichtlich der H366he des Anspruchs m374sse die Kl344gerin nur nachweisen, wel-che Leistungen sie an die Gesch344digte erbracht habe. Selbst wenn diese tat-s344chlich weniger als das Verletztengeld verdient haben sollte, sei der der Kl344ge-rin entstandene, dem Erwerbsschaden der Gesch344digten kongruente Schaden das auf gesetzlicher Grundlage ausgezahlte Verletztengeld. 5 II. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung nicht stand. 6 1. Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf den Versiche-rungstr344ger 374ber, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozialleis-tungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Sch344diger zu leistende Schadensersatz beziehen. Ein Ersatzanspruch kann also nach dieser Vorschrift nur 374bergehen, soweit dem Gesch344digten ein gesetzlicher Anspruch auf Ersatz des ihm durch die Sch344digung verursachten Schadens gegen Dritte zusteht. Auch beim Forderungs374bergang auf den Sozialversicherungstr344ger ist Gegen-stand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten. Der Sozialversiche-rungstr344ger kann den Ersatzpflichtigen nicht auf Ersatz des eigenen "Schadens" in Gestalt seiner durch den Versicherungsfall ausgel366sten, vom Gesetzgeber angeordneten Leistungspflichten in Anspruch nehmen, sondern eine Erstattung seiner Aufwendungen nur insoweit verlangen, als sie auf einen Schaden des Versicherten zu erbringen sind. 7 - 5 - 2. Im Streitfall ist das Berufungsgericht zwar ohne Rechtsfehler und in-soweit von der Revision nicht angegriffen davon ausgegangen, dass die Leis-tungspflicht des Sozialversicherungstr344gers hinsichtlich Verletztengeld und -rente zeitlich und sachlich kongruent zum Schadensersatzanspruch der Ge-sch344digten wegen ihres Erwerbsschadens (247247 842, 843 BGB, 247 11 StVG) ist und dies nach 247 116 Abs. 1 Satz 2 SGB X auch f374r die abzuf374hrenden Sozial-versicherungsbeitr344ge gilt (vgl. Senat, BGHZ 109, 291, 293 ff.; 153, 113, 120 ff.; Urteil vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 312/07 - VersR 2009, 230 Rn. 11). 8 3. Die Revision beanstandet aber zu Recht, dass das Berufungsgericht gemeint hat, die Kl344gerin habe nicht einen konkreten Erwerbsschaden der Ge-sch344digten darzulegen. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht beachtet, dass f374r den nach 247 116 Abs. 1 SGB X 374bergehenden Schadensersatzanspruch nicht die Aufwendungen der Kl344gerin, sondern der Erwerbsschaden ihres Mit-glieds N. ma337geblich ist, und das gezahlte Verletztengeld trotz der Kongruenz zu dem entstandenen Erwerbsschaden nicht mit diesem gleichzusetzen ist. 9 a) Das Verletztengeld wird nach 247 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter ande-rem erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunf344hig sind. Die H366he des Verletztengeldes richtet sich bei Arbeitnehmern und bei Un-ternehmern mit Arbeitseinkommen gem344337 247 47 Abs. 1 SGB VII grunds344tzlich nach deren Regelentgelt. Besondere Regelungen gelten unter anderem f374r Versicherte, die - wie die Gesch344digte - den Versicherungsfall infolge einer T344-tigkeit als Unternehmer erlitten haben. Sie erhalten nach 247 47 Abs. 5 SGB VII "abweichend von Absatz 1" Verletztengeld je Kalendertag in H366he des 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes; ist es f374r einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen. Unter anderem f374r kraft Gesetzes versicherte selbst344ndig T344tige und f374r kraft Satzung versicherte Unternehmer hat die Satzung des Unfallversicherungstr344gers die H366he des Jahresarbeitsver- 10 - 6 - dienstes zu bestimmen (247 83 Satz 1 SGB VII). Diese Regelung soll die bei Selbst344ndigen regelm344337ig schwierige Ermittlung des tats344chlichen j344hrlichen Arbeitsverdienstes er374brigen, indem durch Satzungsregelung, bei deren Abfas-sung dem Unfallversicherungstr344ger wie auch sonst in diesem Bereich ein wei-ter Gestaltungsspielraum zusteht, ein bestimmter Betrag als Bemessungs-grundlage f374r die Zahlung von Verletztengeld festgesetzt wird - im Streitfall ge-m344337 247 42 Abs. 1 der Satzung der Kl344gerin ein Jahreseinkommen von 20.000 200 (vgl. BSG, Urteile vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 36/99 R - SozR 3-2700 247 83 Nr. 1 S. 3; vom 13. Dezember 2005 - B 2 U 25/04 R - SozR 4-2700 247 47 Nr. 2 Rn. 16). b) Nach dieser gesetzlichen Konstruktion ist bei einem Unternehmer der f374r das Verletztengeld anzusetzende Jahresarbeitsverdienst nicht nach den tat-s344chlichen Eink374nften des Unternehmers zu bestimmen. Als Jahresarbeitsver-dienst gilt vielmehr der nach der Satzung des Unfallversicherungstr344gers be-stimmte fiktive Betrag (vgl. BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 36/39 R - aaO). 11 Das f374r einen Unternehmer zu zahlende Verletztengeld ist insoweit mit der Verletztenrente (247 56 SGB VII) vergleichbar. Anders als im zivilrechtlichen Schadensersatzrecht, in dem nicht der Wegfall der Arbeitskraft und Erwerbsf344-higkeit als Schaden im haftungsrechtlichen Sinne angesehen wird, sondern nur der dadurch entstandene Ausfall der Arbeitsleistung (vgl. Senatsurteil BGHZ 54, 45, 50 ff.; st.Rspr.), stellt die Verletztenrente - wie das f374r einen Unternehmer zu zahlende Verletztengeld - nicht den Ersatz f374r einen im Einzelfall konkret nach-weisbaren Schaden dar. Auch bei der Verletztenrente wird nicht der tats344chli-che Minderverdienst ausgeglichen; vielmehr bemisst sich die Rente nach dem Unterschied der auf dem Gebiet des Erwerbslebens bestehenden Erwerbsm366g-lichkeiten des Verletzten vor und nach dem Unfall. Unerheblich ist insbesonde- 12 - 7 - re, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Folgen des Unfalls zu einem Einkommensverlust gef374hrt haben; die Rente wird beim Vorliegen der gesetzli-chen Voraussetzungen auch gew344hrt, wenn der Verletzte weiterhin eine Er-werbst344tigkeit aus374ben kann, durch die er Eink374nfte bezieht (vgl. Senatsurteil BGHZ 153, 113, 125 f.; BSGE 43, 208, 209). Insoweit hat der erkennende Se-nat hinsichtlich der Verletztenrente ausgef374hrt, der Sozialversicherungstr344ger k366nne in den F344llen, in denen es an einem konkreten Erwerbsschaden fehle und er mit den Rentenleistungen wirtschaftlich endg374ltig belastet bleibe, diesen Aufwand nicht 374ber die Individualhaftung auf den Sch344diger abw344lzen. Die wirt-schaftlich endg374ltige Belastung des Sozialversicherungstr344gers sei n344mlich eine Folge der Entscheidung des Gesetzgebers f374r ein Versicherungssystem, das seine sozialen Anliegen auf einer abstrakten Bemessungsgrundlage losgel366st von einer konkreten Schadensbetrachtung verwirkliche (vgl. Senatsurteile BGHZ 153, 113, 123; Urteil vom 9. M344rz 1982 - VI ZR 317/80 - VersR 1982, 552 f.). c) Aus dieser systematischen Stellung der Verletztenrente ist ersichtlich, dass die im Sozialrecht vorgenommene abstrakte Berechnung des Erwerbs-schadens nicht auf den f374r den Forderungs374bergang nach 247 116 Abs. 1 SGB X ma337geblichen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Gesch344digten 374-bertragen werden kann, vielmehr hier nach haftpflichtrechtlichen Grunds344tzen auf den tats344chlich eingetretenen Erwerbsschaden abzustellen ist (vgl. Senats-urteile BGHZ 153, 113, 125; vom 20. Mai 1958 - VI ZR 130/57 - VersR 1958, 454, 456; vom 9. M344rz 1982 - VI ZR 317/80 - aaO). Dies muss auch f374r das Verletztengeld eines Unternehmers gelten, bei dem der Jahresarbeitsverdienst nach der Satzung des Unfallversicherungstr344gers fiktiv festgesetzt wird. Mithin sind im Streitfall f374r den 374bergangsf344higen Erwerbsschaden des Mitglieds N. der Kl344gerin die haftpflichtrechtlichen Grunds344tze f374r die Ermittlung des ent-gangenen Gewinns der Gesch344digten zugrunde zu legen. Die H366he des zum 13 - 8 - gezahlten Verletztengeld kongruenten Schadensersatzanspruchs der Gesch344-digten aus 247 842 BGB, 247247 7 Abs. 1, 11 StVG ist unter Ber374cksichtigung der durch 247247 287 Abs. 1 ZPO, 252 Satz 2 BGB gew344hrten Erleichterungen festzu-stellen. Nach der Rechtsprechung des Senats d374rfen dabei zwar im Allgemei-nen f374r die schwierige Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Ge-sch344ftsbetriebs eines Selbst344ndigen keine zu strengen Ma337st344be angelegt werden (vgl. Senat, Urteil vom 16. M344rz 2004 - VI ZR 138/03 - VersR 2004, 874, 875 m.w.N.). F374r die Sch344tzung des Erwerbsschadens m374ssen aber hin-reichende Ankn374pfungstatsachen dargelegt werden. Es bedarf grunds344tzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte f374r die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage f374r die sachlich-rechtliche Wahrscheinlichkeitsprogno-se des 247 252 BGB und in der Folge f374r eine gerichtliche Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO zu haben, weil sich der Ausfall oder die Beeintr344chtigung der Arbeitsf344higkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt haben muss (vgl. Senat, BGHZ 54, 45, 49 ff.; 90, 334, 336 f.; Urteile vom 22. Dezember 1987 - VI ZR 6/87 - VersR 1988, 466, 467; vom 17. Januar 1995 - VI ZR 62/94 - VersR 1995, 422, 424). Auch die erleichterte Schadensberechnung nach 247 252 Satz 2 BGB in Verbindung mit 247 287 Abs. 1 ZPO l344sst eine v366llig abstrakte Be-rechnung eines Erwerbsschadens nicht zu (vgl. Senat, Urteil vom 16. M344rz 2004 - VI ZR 138/03 - aaO m.w.N.). Soweit die Revisionserwiderung darauf verweist, dass im Bereich der Behandlungskosten eine Pauschalierung im Re-gress des Sozialversicherungstr344gers in 247 116 Abs. 8 SGB X zugelassen sei, handelt es sich um eine gesetzliche Ausnahmeregelung, die auf den Erwerbs-schaden nicht 374bertragbar ist. 4. Aufgrund der vorstehenden Ausf374hrungen ist die Sache an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen, um der Kl344gerin Gelegenheit zu geben, kon-krete Anhaltspunkte f374r eine gerichtliche Schadenssch344tzung nach 247 287 ZPO darzulegen. Dazu hatte sie bisher keine Veranlassung, weil das Landgericht 14 - 9 - und das Berufungsgericht ihren Vortrag f374r ausreichend erachtet und ihr das Verletztengeld sowie die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeitr344ge ohne eine Sch344tzung des konkreten Erwerbsschadens zugesprochen haben. Galke Zoll Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.11.2007 - 3 O 298/06 - OLG Celle, Entscheidung vom 13.11.2008 - 5 U 1/08 -
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