BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 33/11 vom 13. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 13. Oktober 20 1 1 durch den V orsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Dezember 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegen standswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 292.817 Gründe : I. Der Beklagte war Gesellschafter eines privaten Unternehmens, das ein Betriebsgrundstück in Sachsen hatte und 1972 enteignet wurde. Das Grun d- stück wurde in Volkseigentum überführt und zule tzt einem VEB Denkmalschutz als Rechtsträger zugewiesen. Am 11. März 1990 beantragte der Beklagte die Restitution des Unternehmens. Der VEB über gab dem Beklagten daraufhin im Vorgriff auf die als sicher angesehene Restitution das Grundstück, das dieser ihm sogleich wieder überließ. Mit Mietvertrag vom 9. September 1991 vermiet e- te der Beklagte das Grundstück zunächst dem inzwischen (durch Einzelu m- wandlung) in eine GmbH umgewandelten VEB und später einem Abschleppu n- ternehmen. Auf Grund einer Einigung zwischen der Bundesrepublik Deutsc h- land und de m VEB erteilte die zuständige Zuordnungsbehörde der Bundesr e- publik Deutschland unter dem 29. Mai 2001 einen Zuordnungsbescheid, de m- zufolge diese Eigentümerin des Betriebsgrundstücks ist. Die Bundesrepublik 1 - 3 - trat am 6. A pril 2001 als Vermieterin in den Mietvertrag mit dem Abschleppu n- ternehmen ein. Mit Bescheid vom 12. September 2001 wurde der Restitution s- antrag des Beklagten (mangels Erreichens des Quorums nach § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG) zurückgewiesen. Die Klägerin verlan gt aus abgetretenem Recht der Bundesrepublik von dem Beklagten Herausgabe der von ihm von 1990 bis e- tung einer titulierten Restmietforderung des Beklagten gegen das Abschleppu n- ternehmen vo e- ben. Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klä gerin mit der B eschwerde, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache wirft keine entsche i- dungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entsche i- dung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1. Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht einen falschen Obersatz gebildet hätte. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der der Klägerin abgetreten e Anspruch der Bundesrepublik aus § 988 BGB scheitere daran, dass der Bekla g- te in dem Zeitraum, für den Her ausgabe der Mieten verlangt wird, auf Grund eines Leihvertrags mit dem ehemaligen VEB nach § 986 BGB zum Besitz des Grundstücks berechtigt gewesen sei. Dem liege, meint die Klägerin, der falsche Obersatz zugrunde, dass " der Rechtsträger eines ehemals volks eigenen Grundstücks [ ] befugt gewesen [sei] , dieses wie ein Eigentümer im Sinne von § 985 BGB an eine natürliche Person zu überlassen " . Zudem habe das Zivilg e- 2 3 4 - 4 - setzbuch der DDR anders als das Bürgerliche Gesetzbuch das Rechtsinstitut der Grundstücksleihe ni cht gekannt. b) Das führt nicht zur Zulassung. aa) Entgegen der Meinung der Klägerin waren VEB durchaus befugt, als Rechtsträger von Volkseigentum Nutzungsverträge über volkseigene Grundst ü- cke abzuschließen. Ihnen gehörten die se Grundstücke zwar nich t (Senat, Urteil vom 29. März 1996 - V ZR 326/94, BGHZ 132, 245, 257). Die Rechtsträge r- schaft vermittelte ihnen auch kein dingliches Recht an dem volkseigenen Grundstück (Schmidt - Räntsch, Eigentumszuordnung, Rechtsträgerschaft und Nutzungsrechte an Grundst ücken, 2. Aufl., S. 14 f., 19) . Sie waren aber nach § 19 Abs. 1 ZGB berechtigt, zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufg a- ben und zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Befugnisse das Volkseige n- tum zu besitzen und zu nutzen . Nach § 19 Abs. 1 Satz 2 ZGB durften sie in den Grenzen des § 20 Abs. 3 ZGB darüber auch " verfügen " . Zu den danach mögl i- chen " Verfügungen " gehörten nach dem Verständnis des Z ivilgesetzbuchs der DDR in erster Linie nicht die Veräußerung oder Belastung von Volkseigentum, die § 20 Abs. 3 ZGB verbot, sondern der Abschluss von schuldrechtlichen Ve r- trägen, unter anderem über die Nutzung des Volkseigentums durch andere Rechtssubjekte (ZGB - Kommentar, 2. Aufl., § 19 Anm. 1.4) . Darunter fällt insb e- sondere der Abschluss von Miet - , Pacht - und ande ren Nutzungsverträgen. Das zeigen die Beispiele der Wohnraummiet - und der Erholungsnutzungsverträge , die vor dem 3. Oktober 1990 auf der Grundlage von § 95 Abs. 1 Satz 1 und § 312 ZGB zum weit überwiegenden Teil von ehemals volkseigenen Betrieben mit den i nteressierten Bürgern geschlossen wurden und nach Art. 232 §§ 2 und 4 EGBGB nach dem Wirksamwerden des Beitritts bestehen blieben. 5 6 - 5 - bb ) Zu den möglichen schuldrechtlichen Nutzungsverträgen gehörten nicht nur die Wohnraummiete und der Erholungsnutzungsver trag. Das Z ivilg e- setzbuch der DDR kannte vielmehr auch die Gewerberaummiete, für die nach § 131 ZGB die Regelungen über Wohnraum entsprechend galten. Auch ein Grundstücksl eihvertrag war im Ergebnis möglich. Die Leihe war zwar in § 280 ZGB nur für die unent geltliche Überlassung beweglichen Vermögens vorges e- hen. Das bedeutet aber nicht, dass Grundstücke nicht unentgeltlich überlassen werden konnten. Das war vielmehr in der Form eines Mietverhältnisses ohne Miete (sog. " Mietverhältnis zu null " ) möglich (ZGB - Ko mmentar, aaO, § 280 Anm. 1.1 aE). Grundlage dafür war § 45 Abs. 3 ZGB, der eine Abweichung von den Bestimmungen des ZGB erlaubte, soweit nicht ausdrücklich Verbote en t- gegenstanden. Die Vorschriften über die Überlassung von (volkseigenen) Grundstücken zur N utzung durch andere galten nicht nur für die Verträge zw i- schen Bürgern oder für Verträge zwischen Bürgern und den örtlichen Räten. Sie galten nach § 286 Abs. 4 ZGB vielmehr auch für Verträge von VEB mit Bü r- gern oder zwischen VEB. Diese Erstreckung bedarf n icht nur die in § 286 Abs. 1 ZGB ausdrücklich erwähnten Erholungsnutzungsverträge, sondern auch andere Verträge, etwa die schon erwähnten Wohnraummietverträge und Ve r- träge zur gewerblichen Nutzung (ZGB - Kommentar, aaO, § 286 Anm. 4.3) . cc ) Die so geschlos senen Nutzungsverträge sind mit dem Inkrafttreten der jeweiligen Zuordnungsvorschriften auf die neuen Rechtsträger über ge ga n- gen. Das ist zwar nur für den Fall der Restitution ausdrücklich geregelt, § 16 Abs. 2 VermG bzw. § 11 Abs. 2 VZOG. Für die gesetzlic he Zuweisung von E i- gentum gilt aber nach § 1a Abs. 1 Satz 2 VZOG nichts anderes (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1996 - VIII ZR 266/95, BGHZ 133, 363, 367 f.; BVerwGE 96, 231, 232 f.) . 7 8 9 - 6 - 2. Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob ein " werdende s " , aber gescheitertes Rechtsgeschäft ein Recht zum Besitz vermi t- teln k ann . Diese zudem inhaltlich schon - im Sinne der Klägerin - (vor - ) entschiedene (Senat, Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 243/09, NJW 2011, 1436, 1437 f.) Frage stellt sich nich t, weil das Berufungsgericht das Recht des B eklagten zum Besitz des Grundstücks nicht aus einem solchen Rechtsg e- schäft ableitet, sondern aus einem von vornherein gültigen Vertrag. a) Gescheitert ist die Restitution, die der Beklagte am 11. März 1990 b e- a ntragt hat. Das Recht des Beklagten zum Besitz des Grundstücks beruht aber nicht auf diesem Antrag. Den Antrag haben der ehemalige VEB und der Bekla g- te vielmehr zum Anlass genommen, ihre Rechtsbeziehungen bis zur Entsche i- dung darüber mit einem Vertrag zu r egeln, den das Berufungsgericht als Lei h- vertrag eingeordnet hat. b) Dieser Vertrag sollte zwar nur die Zeit bis zu der sicher erwarteten Restitution überbrücken. Er ist aber ein sofort vollständig wirksamer eigenstä n- diger Vertrag. Er nimmt inhaltlich a uf schuldrechtlicher Ebene eine vorläufige E inweisung vorweg, wie sie später mit dem heutigen § 6a Abs. 1 VermG in das Vermögensgesetz eingefügt worden ist. Der nach den §§ 17 bis 22 des Gese t- zes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und übe r Unte r- nehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. I S. 141) möglich e Restitution s- antrag des Beklagten führte nach § 17 Abs. 4 dieses Gesetzes dazu, dass Rechtshandlungen zur Veränderung der Eigentumsform und die Entnahme von Grund - und Arbeitsmitteln bis zur Entscheidung über den Antrag nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden durften. Die Zustimmung erreichte der VEB durch die (vorläufige) Überlassung des Grundstücks an den Beklagten und Rücküberlassung an sich. Gen a u wie eine vorläufige E inweisung st ellt der Ve r- trag bis zur Entscheidung über die Restitution ein von der angestrebten Restit u- 10 11 - 7 - tion unabhängiges Recht zum Besitz dar. Daran ändert der Umstand nichts, dass in dem Vertrag, anders als etwa im Fall der vorläufigen E inweisung nach § 6a VermG , nic ht geregelt war, was bei einem Scheitern der Restitution g e- schehen , ob etwa - wie nach § 6a Abs. 2 Sätze 4 und 5 VermG - eine Pacht oder ein Kaufpreis zu zahlen sein sollte. D ieses Versäumnis hätte Anlass zu einer Anpassung des Vertrags nach § 78 ZGB oder zu s einer gerichtlichen Au f- hebung nach § 122 ZGB g eben können. Da beides nicht geschehen ist, hatte das Versäumnis auf die Wirksamkeit des Vertrags keinen Einfluss. E r bestand deshalb unabhängig vom Schicksal der Restitution fort , bis ihn der Beklagte und die Bundesrepublik einvernehmlich durch die Übernahme des Mietvertrags mit dem Abschleppunternehmen beendeten, ohne Zahlungspflichten des Beklagten zu vereinbaren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 7 Abs. 1 ZPO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 16.07.2010 - 5 O 4585/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 28.12.2010 - 14 U 1291/10 - 12
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