BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 331/14 Verkündet am: 5. November 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. Oktobe r 2014 für Recht erkannt: D ie Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Ha n- seatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 16. Oktober 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verneinung eines Schadensersatza n- spruchs und die Abweisung des Hilfsantrags richtet . Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsu r- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverw iesen. Der Streitwert wird auf bis 13.000 Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) 1 - 3 - Rückzahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer Kapitallebensvers i- cherung nebst Berufsunfähigkeitszusatzversicherung , weiterhin Sch a- densersatz und hilfsweise Auskunft . D er Versicherungsvertrag wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. November 2001 nach dem so gen annten Pol i- cenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 21. August 2008 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., vorsorglich die Anfechtung, hilfswei se die Kündigung des Versicherung s- vertrages. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rü c k- kaufswerts (insgesamt 10.632,97 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer wegen unzureichender Aufklärung über die Abschlusskosten zum Sch a- densersatz verpflichtet. Hilfsweise begehrt d. VN im Wege der Stufe n- klage Auskunft über die Verrechnung der Abschlusskosten und weiterg e- hende Zahlung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 2 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist bezüglich des geltend gemachten Schadens e r- satzanspruchs und des Hilfsantrags als unzulässig zu verwerfen. Im Ü b- rigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückve r- weisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtferti gter Bereicherung verneint. Es hat der Auffassung zugeneigt, dass die Widerspruchsbelehrung unzureichend gewesen sei, da ein Hi n- weis auf die erforderliche Textform des Widerspruchs fehle. Der Hinweis " Zur Wahrung dieser Frist genügt die rechtzeitige Absend ung des Wide r- spruchs " dürfte nicht hinreichend präzise sein. Der Vertrag sei aber g e- mäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Pr ä- mie rückwirkend endgültig wirksam geworden. D. VN könne weder Sch a- densersatz noch A uskunft verlangen . II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs und bezüglich des Hilfsantrags unzulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachte t hat. Es hat die Revision z u- gelassen, da sich angesichts der vom Bundesgerichtshof beschlossenen Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. die Vermutung aufdränge, dass der Bundesgerichtshof die im Berufungsurteil vertr etene Rechtsauffassung nicht teile. Diese in den 6 7 8 9 - 5 - Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlic h- keit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wir k- sam. Der d ies em zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die Schadensersatzfo r- derung und den Auskunftsanspruch maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/1 1, VersR 2014, 817 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen). II I . Die Revision ist , soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien gesch lossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist rechtzeitig. aa) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, fehlte in der W i- derspruchsbelehrung im Versicherungsschein der Hinweis auf die gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab dem 1. August 2001 gültigen Fassung erforderliche Textform des Widersp ruchs. Die Belehrung in § 3 der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbi l- dende Lebensversicherung enthielt auch k einen entsprechenden Hinweis und war zudem nicht drucktechnisch hervorgehoben. M it hin belehrte d er Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG 10 11 12 13 - 6 - a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchs recht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäi schen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11 VersR 2014, 817 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die R e- gelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert we r- den, da ss sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Rich t- linie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur L e- bensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortb esteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Vers i- cherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die hilfsweise erklärte Kündigung des Versicherungsvert rages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 a aO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung 14 15 16 17 - 7 - ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Eff ektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereiche rungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). 18 - 8 - Da es hierzu an Feststellu ngen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.05.2012 - 332 O 32/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.10.2012 - 9 U 77 /12 - 19
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