E CLI:DE:BGH:2016:140616BVIZR331.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI Z R 331 /1 5 vom 14. Juni 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juni 2 0 1 6 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d i e Richter Stöhr und Offenloch und die Richteri n- nen Dr. Oehler und Dr. Roloff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de s Kläger s wird das Urteil des 5 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesg e- richts in Schleswig vom 30 . April 201 5 im Kostenpunkt und ins o- weit aufgeho ben, als die Berufung hinsicht lich der Berufungsa n- träge zu 1 , 3 bis 5 und 11 sowie hinsichtlich des Berufungsantrags zu 1 0 insoweit zurückgewiesen worden ist , als die damit begeh r- ten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten den Betrag von 3.022,60 Die Sach e wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfa h- ren wird auf bis 5 0 . 000 festgesetzt. - 3 - Gründe: A . De r Kläger verlang t von den Beklagten aus abgetretenem Recht Sch a- densersatz wegen angeblicher Falschberatung bezüglic h des Erwerbs von Wertpapieren. Die Beklagten waren alleinige Vorstände der zwischenzeitlich insolve n- te n A. AG, die unter anderem im Bereich der Anlageberatung tätig war und ihre Erträge insbesondere durch Provisionen der Emittenten der empfohlenen Anl a- gen erwirtschaftete. De r Zedent erwarb im Zeitraum von April 200 7 bis Septe m- ber 2009 jeweils nach telefoni scher Beratung und auf Empfehlung eines für die A. AG tätigen Kundenberaters verschiedene Wertpapiere zum Preis von insg e- samt rund 70 .000 - n e- ben anderen Genussscheinen - Inhabergenussscheine der P. & Z. AG. D e r Kläger ha t unter anderem behauptet, der Zedent sei nicht hinre i- chend über die mit den Anlagen verbundenen Risiken - insbesondere das Teil - und Totalverlustrisiko - aufgeklärt worden. Dafür seien die Beklagten veran t- wortlich, da sie ihre Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlag e- beratung veranlasst hätten. Soweit sie Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens ist, ha t d e r Kläger mit seiner Klage Schadensersatz in Höhe der für die Wer t papiere gezahlten Kaufpreise Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus den Wertpapieren sowie Ersatz entgangener Anlagezinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten jeweils n ebst Verzugszinsen verlangt. Ferner ha t er die Feststellung begehrt, dass sich die Beklagten mit den Gegenleistungen in A n- nahmeverzug befinden. Die Klage hatte nach vollständiger Klageabweisung 1 2 3 4 - 4 - durch das Landgericht in de r Berufungs instanz Erfolg nur bezüg lich der für de n Erwerb der Wertpapiere der P. & Z. AG aufgewendeten Beträge nebst Ve r- zugszinsen sowie bezüglich de r darauf entfallende n Rechtsverfolgungskosten . Im Übrigen wurde die Berufung de s Klägers zurückgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgerich t nicht zugelassen. Hiergegen wende t sich de r Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. B. I. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung des vo m Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz des Wiederanlag e- schadens (Berufungsantra g Ziffer 7 ) richtet, war sie zurückzuweisen. Sie zeigt insoweit nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor dert. II. Im Übrigen hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg. Sie führt g e- mäß § 544 Abs. 7 ZPO insoweit zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht , als die Ber u- fung de s Klägers hinsichtlich der Berufungsanträge Ziffer n 1 und 3 bis 5 (A n- spruch auf Ersatz der für den Erwerb der Wertpapiere aufgewendeten Beträge nebst Verzugszinsen), Ziffer 1 0 (Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten, so weit diese den vom Berufungsgericht zugespr o- chenen Betrag von 3 . 022,60 ) und Ziffer 1 1 (Feststellung des A n- nahmeverzugs) zurückgewiesen wurde. De r Kläger rüg t insoweit zu Recht, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewä h- rung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheb licher Weise verletzt. 5 6 - 5 - 1. Soweit nicht die Wertpapiere der P. & Z. AG betroffen sind, hat d as Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch de s Kläger s verneint . Zur B e- gründung der Klageabweisung hat es , soweit für das Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren von Interesse, ausgeführt, die Beklagten hafteten de m Kl ä- ger insoweit nicht nach § 826 BGB. Zwar seien die Voraussetzungen einer si t- tenwidrigen Schädigung bei einer strukturell von den Beklagten als Vorstände der A. AG zu verantwortenden nicht anlegergerechten Beratung erfüllt. De r Kl ä- ger behaupte insoweit , im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfungsgesel l- schaft K. genommenen Stichprobe hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 von der Stichprobe erfasster Anleger Genussscheine der Risik oklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Wenn aus einer Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genussscheinen im Depot sämtliche dieser Anleger nicht anlegergerecht beraten worden sein sol l- ten, trage dies zur Überzeugung des Berufungsgerichts den Schluss auf fl ä- chendeckende nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln der Beklagten. Der Vortrag des Klägers zur Stichprobe sei aber widersprüchlich und damit unbeachtlich. Denn der Kläger trage einander widersprechende Indizien vor: So behaupte er einerseits, im Rahmen einer von der Wirtschaftsprüfung s- gesellschaft K. genommenen Stichprobe, Prüfungszeitraum 31. Dezember 2005 bis 14. Mai 2007, hätten sich in den Depots sämtlicher 1.111 in der Stic hprobe erhobene r Anleger Genussscheine der Risikoklassen 3 und 4 befunden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen seien. Andere r- seits trage er vor, die Regelprüfung der A. AG nach § 36 WpHG für den Zei t- raum 1. Mai 2006 bis 30. Sept ember 2007 habe ergeben, dass von insgesamt 40.470 Kunden (nur) 658 Kunden Wertpapierbestände in ihrem Depot gehabt hätten, die nicht zu ihrer Anlageklasse, sprich zu ihrer Risikoeinstufung passten. Zudem sei es dem Kläger nicht gelungen, seine Behauptung zu beweisen. Die 7 8 - 6 - von ihm insoweit benannten Zeugen B. und T. seien gemäß § 376 ZPO nicht zu vernehmen gewesen, da sie nach Auskunft der Bundesanstalt für Finanzdiens t- leistungsaufsicht der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit unterlägen, von der die Bundesansta lt sie nicht entbunden habe. 2. Dies e Ausführungen verletzen de n Kläger in entscheidung serheblicher Weise in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. a) Im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass ein sit tenwidriges Handeln der Beklagten nach dem Sachvo r- trag de s Kläger s zu bejahen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist ein Anlageberater, der vorsätzlich eine anleger - und objektwidrige Empfehlung abgibt und die Schädigung des um Rat fragen den Anlegers zumi n- dest billigend in Kauf nimmt, dem Anleger wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zum Schadensersatz verpflichtet ( Urteil vom 19. Februar 2008 - XI ZR 170/07, BGHZ 175, 276 Rn. 29). Dementsprechend handelt auch si t- tenwidrig, wer - wie vo m Kläger in Bez ug auf die Beklagten behauptet - als Le i- ter eines mit Anlageberatung befassten Unternehmens ein System etabliert, das darauf gerichtet ist, den Kunden unter planmäßiger Falschberatung ihren Interessen und ihrer Risikobereitschaft nicht entsprechende risikobehaftete A n- lagen zu empfehlen (Senatsbeschluss vom 18. August 2015 - VI ZR 302/14, juris Rn. 13; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Juli 2015 - VI ZR 463/14, VersR 2015, 1574 Rn. 24). b) In seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Geh örs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG) hat das Berufungsgericht den Kläger dadurch, dass es die von ihm benannten Zeugen B. und T. nicht vernommen hat. aa) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit d en Grundsätzen der Zivilprozessordnung 9 10 11 12 - 7 - die Gerichte, erheblichen Beweisanträgen nachzugehen. Die Nichtberücksicht i- gung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze fi n- det, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Senatsbeschluss vom 16. Sep tember 2014 - VI ZR 118/13, VersR 2015, 338 Rn. 4; BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - V ZR 200/14, juris Rn. 7; BVerfGE 69, 141, 143 f.; BVerfG, WM 2012, 492, 493; NJW 1993, 254; teilweise mwN). Davon ist im Streitfall auszugehen. bb) Die vom Kläger un ter Beweis gestellte Behauptung, bei einer von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft K. für den Zeitraum vom 31. Dezember 2005 bis 14. Mai 2007 durchgeführten Stichprobe von 1.111 Anlegern mit Genus s- scheinen im Depot hätten sämtliche Anleger Genussscheine de r Risikoklassen 3 und 4 im Depot gehabt, obwohl sie den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen gewesen wären, war aus der insoweit maßgeblichen Sicht des Berufungsg e- richts erheblich. Denn das Berufungsgericht hat selbst ausgeführt, dass ein so l- ches Stichprobener gebnis zu seiner Überzeugung den Schluss auf flächend e- ckend nicht anlegergerechte Beratung und sittenwidriges Handeln der Bekla g- ten getragen hätte. cc) Auch ist die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers entg e- gen der Auffassung des Berufungsgeri chts nicht deshalb unbeachtlich, weil der Kläger den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil zufolge auch behauptet hat, die Regelprüfung der A. AG nach § 36 WpHG für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis 30. September 2007 habe ergeben, dass von ins gesamt 40.470 Kunden (nur) 658 Kunden Wertpapierbestände in ihrem Depot gehabt hätten, die nicht zu ihrer Anlageklasse, sprich zu ihrer Risikoeinstufung passten. Zwar kann es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt fehlen, wenn der Vo r- trag der beweisbelaste ten Partei in Bezug auf die unter Beweis gestellte B e- hauptung widersprüchlich ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1987 - VI ZR 199/86, VersR 1988, 158). Ein solcher Widerspruch findet sich im Vortrag des 13 14 - 8 - Klägers aber nicht. Denn die Ergebnisse der Stichpro be der Wirtschaftspr ü- fungsgesellschaft K. können auch dann zutreffend sein, wenn eine anderweitig durchgeführte Prüfung zu einem anderen Ergebnis gelangt ist. Ob - wie vom Kläger behauptet - die Ergebnisse dieser Stichprobe zutreffen, ist im Rahmen der Bew eiswürdigung zu beurteilen, bei der etwa widersprechende Ergebnisse einer anderen Prüfung zwar von Relevanz sein können, die aber unter Beac h- tung des Verbots der vorweggenommenen Beweiswürdigung erst dann a b- schließend durchgeführt werden darf, wenn alle n e rheblichen Beweisantritte n nachgegangen worden ist . dd ) Anders als das Berufungsgericht meint, steht der Vernehmung der Zeugen B. und T. § 376 Abs. 1 ZPO nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 441/14, VersR 2016, 617). (1 ) Das Berufungsgericht hat sich aufgrund einer Auskunft der Bunde s- anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: Bundesanstalt) gemäß § 376 Abs. 1 ZPO daran gehindert gesehen, die Zeugen B. und T. zu verne h- men. Nach dieser Auskunft handelt es sich bei den Zeugen um Wirtschaftspr ü- fer, derer sich die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistung s- aufsichtsgesetzes (FinDAG) bedient hatte, um bei der A. AG eine Prüfung vo r- zunehmen (§ 35 Abs. 1 WpHG, § 44 Abs. 1 KWG); weiter heißt es, die Zeugen un terlägen nach § 8 Abs. 1 WpHG, § 9 Abs. 1 KWG einer gesetzlichen Ve r- schwiegenheitspflicht, von der sie nicht entbunden werden könnten. (2 ) Diese Mitteilung rechtfertigte es indes nicht, von der Vernehmung der Zeugen B. und T. gemäß § 376 Abs. 1 ZPO abzu sehen. Die Zeugen B. und T. werden vom Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht erfasst. ( a ) Nach § 376 Abs. 1 ZPO gelten für die Vernehmung von Richtern, B e- amten und anderen Personen des öffentlichen Dienstes als Zeugen über U m- 15 16 17 18 - 9 - stände, auf die sich ihr e Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bezieht, und für die Genehmigung zur Aussage die besonderen beamtenrechtlichen Vorschrif ten. § 376 Abs. 1 ZPO setzt mithin - ebenso wie der gleichlautende § 54 Abs. 1 StPO - eine durch andere Bestimmungen begründete Pflic ht des Zeugen zur Amtsverschwiegenheit voraus (vgl. BGH, Urteil vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 zu § 54 StPO) und überträgt diese Pflicht in das Prozessrecht (zu § 54 StPO vgl. SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 2; KMR/Neubeck, § 54 Rn . 1 [Stand: November 2010]; AnwK - StPO/v. Schlieffen, 2. Aufl., § 54 Rn. 1). Infolgedessen besteht, wenn dem Zeugen von der zustä n- digen Behörde keine Aussagegenehmigung erteilt wird, ein Vernehmungsverbot (vgl. Berger in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 376 R n. 2, 13; MüKoZPO/Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 1, 11; Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 43). Dadurch sollen die öffentlichen Geheimhaltungsinteressen auch im gerichtlichen Verfahren geschützt werden (vgl. MüKoZPO/Damrau, aaO Rn. 1; Ahren s, aaO Rn. 2; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGHSt 50, 318, 326 f.; BayObLG, NJW 1990, 1857, 1858; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 1). ( b ) B. und T. sind nach den vom Berufungsgericht getroffenen Festste l- lung en und der in Bezug genommenen Mitteilung der Bundesanstalt keine Ric h- ter oder Beamte und auch keine sonstigen Personen des öffentlichen Dienstes. Zwar waren die Zeugen aufgrund ihrer Beauftragung durch die Bundesanstalt deren Hilfspersonen und wurden bei der Prüfung der A. AG unmittelbar in Erfü l- lung von Angelegenheiten tätig, die für die Behörde Verwaltungsaufgaben w a- ren (vgl. BGH, Urteile vom 7. Mai 2009 - III ZR 277/08, BGHZ 181, 12 Rn. 23; vom 26. Juni 2001 - X ZR 231/99, VersR 2001, 1390, 1392). Dies begründete aber jedenfalls deshalb kein Vernehmungsverbot gemäß § 376 Abs. 1 ZPO, weil den Zeugen keine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit im Sinne dieser Vo r- schrift auferlegt worden war (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 19 - 10 - 2005 - 3 StR 281/04, BG HSt 50, 318, 327; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22). ( a a) Ob sich eine solche Pflicht aus einer Amtsträgereigenschaft im Si n- ne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB ergeben kann (zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1979 - 3 StR 405/79, NJW 1980, 846, 847; SK - StPO/Rogall, 4. Aufl., § 54 Rn. 22; LR/Ignor/Bertheau, 26. Aufl., § 54 Rn. 9 a.E.), kann dabei offenbleiben. Denn die Amtsträgereigenschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine öffentlich - rechtliche Bestellung vo raus, die zu einer über den einzelnen Auftrag hinausgehenden längerfristigen Tätigkeit oder zu einer organisatorischen Eingliederung in die Behördenstruktur führen muss (Urteile vom 15. Mai 1997 - 1 StR 233/96, BGHSt 43, 96, 105; vom 19. Juni 2008 - 3 StR 490/07, BGHSt 52, 290 Rn. 25; vom 9. Juli 2009 - 5 StR 263/08, BGHSt 54, 39 Rn. 46). Beides ist nicht festgestellt . (b b ) Nach den getroffenen Feststellungen ist eine Pflicht der Zeugen B. und T. zur Amtsverschwiegenheit auch nicht durch eine förmliche V erpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz begründet worden (vgl. dazu MüKoZPO/ Damrau, 4. Aufl., § 376 Rn. 6; Ahrens in Wiec zorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 376 Rn. 32; zu § 54 StPO vgl. BGH, Urteile vom 11. September 1980 - 4 StR 16/80, NStZ 1981, 70 und vom 15. Dezember 2005 - 3 StR 281/04, BGH St 50, 318, 327 f. mwN). (c c ) Eine für das Eingreifen von § 376 Abs. 1 ZPO erforderliche Pflicht zur Amtsverschwiegenheit folgt schließlich auch nicht aus der sich aus § 8 Abs. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 KWG ergebende n Verschwiegenheitspflicht. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG dürfen unter anderem Personen, die bei der Bundesanstalt beschäftigt o der - wie die Zeugen B. und T. - nach § 4 Abs. 3 FinDAG beauftragt sind, die ihnen bei ihrer Tätigkei t 20 21 22 23 - 11 - bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse eines g e- prüften Unternehmens oder eines Dritten liegt, nicht unbefugt offenbaren. Bei dieser Verschwiegenheitspflicht handelt es sich aber nicht um eine von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommen e Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (zu ähnl i- chen Vorschriften vgl. RGZ 54, 1, 3; Merkl, Die Zeugenaussage nichtbeamteter Personen des öffentlichen Dienstes vor Zivil - und Strafgerichten, 1973, S. 25), wenn sie sich mit ihr im Einzelf all - anders als im Str eitfall - auch überschneiden kann (vgl. VG Minden, WM 2011, 1130, 1134). Zwischen der sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebenden Verschwi e- genheitspflicht einerseits und der allgemeinen Amtsverschwiegenheit andere r- seits bestehen wesentliche Unterschiede (v gl. BVerwG, NVwZ 2011, 1012 Rn. 15; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 10). Anders als die beamtenrechtliche Verschwiegenheitspflicht erfassen § 8 WpHG und § 9 KWG keine Tatsachen, deren Geheimhaltung im eigenen Interesse der Bu n- desanstalt l iegt, sondern Geschäfts - , Betriebs - und Privatgeheimnisse der b e- aufsichtigten Marktteilnehmer und sonstiger Dritter (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 21; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon i n Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2; Becker in Reischa u- er/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 12 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwenn i- cke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1). Zwar bezwecken beide Vorschriften damit nicht nur de n Schutz der privaten Träger des Geheimhaltungsinteresses. Vielmehr sollen auch das notwendige Vertrauen in die Integrität der Aufsicht s- praxis, eine entsprechende Kooperationsbereitschaft der beaufsichtigten Mark t- teilnehmer und damit letztlich die Funktion sfähigkeit der Märkte für Finanzi n- strumente sichergestellt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2014 - C - 140/13, VersR 2015, 873 Rn. 31 ff.; BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 Rn. 6 f.; Beck in Schwark/Zimmer, 24 - 12 - WpHG, 4 . Aufl., § 8 Rn. 1; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 2; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 2). Das ändert aber nichts daran, dass die geschützten Personen über den Schutz ihrer Geheimnisse di s- ponieren können. Willigen sie in die Offen barung einer Tatsache ein, erfolgt die Offenbarung nicht unbefugt und die Verschwiegenheitspflicht entfällt (vgl. KK - WpHG/Möllers/Wenninger, aaO Rn. 32; Beck, aaO Rn. 11, 25; Schlette/Bouchon, aaO Rn. 23; Bruchwitz, aaO Rn. 11; Döhmel in As s- mann/Schneider , WpHG, 6. Aufl., § 8 Rn. 14; Becker in Reischauer/Kleinhans, KWG, § 9 Rn. 18 [Erg. - Lfg. 8/12]; Brocker in Schwennicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Einer Zustimmung der Bundesanstalt bedarf es dafür in Ermangelung eines entsprechenden Genehmigungs vorbehalts nicht. Demg e- genüber besteht die von § 376 Abs. 1 ZPO in Bezug genommene Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn, der allein dazu berufen ist, den Bediensteten von dieser Pflicht zu entbinden (vgl. § 67 Abs. 3, § 6 8 BBG, § 37 Abs. 3 bis 5 BeamtStG; BVerwGE 18, 58, 61 f.). ee ) Auch war das Berufungsgericht an der Vernehmung der Zeugen B. und T. nicht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO gehindert. Nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Amte s, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisse s berechtigt. Dass sie von ihrem Zeugnisverweig e- rungsrecht Gebrauch machen wollen, haben B. und T. bislang nicht erklärt. Schon deshalb wären sie grundsätzlich zu vernehmen gewesen (vgl. § 386 Abs. 3 ZPO). Anderes ergibt sich auch nicht aus § 383 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Vo r- schrift soll das Gericht selbst dann, wenn ein nach § 383 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 ZPO 25 26 27 - 13 - zeugnisverweigerungsberechtigter Zeuge zur Aussage bereit ist, nur solche Fragen stellen bzw. zulassen, durch deren Beantwortung der Zeuge nicht e r- kennbar gegen Verschwiegenheitspflichten verstößt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl . , § 383 Rn. 22). Regelmäßig beschränkt die Vorschrift mithin allein den Kreis der im Rahmen einer Vernehmung zulässigen Fragen, macht aber die Vernehmung des angebotenen Zeugen a ls solche weder unzulässig noch en t- behrlich (vgl. Mü K oZPO/Damrau, 4. Aufl., § 383 Rn. 42). Ob - ausnahms weise - anderes gelten kann, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass der Zeuge mit jeder Aussage zum Beweisthema gegen seine Verschwiegenheitspfli cht ve r- stieße, kann offenbleiben. Denn eine solche Konstellation ist im Strei t fall weder hinsichtlich der sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG, § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG erg e- benden Verschwiegenheitspflicht ( 1 ) noch hinsichtlich derjenigen aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO ( 2 ) gegeben. (1 ) Die sich aus § 8 WpHG und § 9 KWG ergebende und von § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geschützte Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. ist nicht allumfassend. Sie greift ihrem Schutzzweck entsprechend nur, wenn G e- heimhaltungsinteressen de r beaufsichtigten Marktteilnehmer oder sonstiger Dritter betroffen sind (Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 8). ( a ) Ob und inwieweit durch eine Aussage der Zeugen B. und T. Gehei m- haltungsinteressen der A. AG betroffen wären und ob sich eine daraus ggf. e r- gebende Verschwiegenheitspflicht der Zeugen B. und T. auch im Streitfall dadurch ausräumen lässt, dass der Insolvenzverwalter der A. AG - wozu er grundsätzlich befugt ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 441/14, VersR 2016, 617 Rn. 2 3) - die Zeugen von dieser Verpflichtung entbindet, ve r- mag der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht a b- schließend beurteilen. 28 29 - 14 - ( b ) Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützte Geheimhaltungsint eressen sonstiger Dritter einer Aussage der Zeugen B. und T. in vollem Umfang entgegenstehen. Zwar b e- gründet allein das Interesse an der Durchsetzung eines zivilrechtlichen A n- spruchs im Allgemeinen keine Befugnis zur Offenbarung von Tatsachen im Si n- ne des § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG oder des § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG. Dies folgt daraus, dass § 8 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 WpHG und § 9 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 KWG eine Weitergabe von Tatsachen an Strafverfolgungsbehörden oder an für Straf - und Bußgeldsachen zuständige Gerichte a usdrücklich gestatten, dass es aber in Bezug auf Zivilprozesse an einer entsprechenden Regelung fehlt (vgl. Hess. VGH, NVwZ 2010, 1036, 1044; VG Minden, WM 2011, 1130, 1134 f.; KK - WpHG/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 48; Beck in Schwark/Zimmer, W pHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 24; Schlette/Bouchon in Fuchs, WpHG, § 8 Rn. 21; Bruchwitz in Just/Voß/Ritz/Becker, WpHG, § 8 Rn. 12; Li n- demann in Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 20; Brocker in Schwennicke/Auerba ch, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 16). Das Gesetz misst damit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse in der Abwägung mit den von § 8 WpHG und § 9 KWG geschützten Geheimhaltungsinteressen ein höheres G e- wicht bei als dem Interesse an der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Über Tatsachen, deren Geheimhaltung nicht nur im Interesse der A. AG, so n- dern auch im Interesse eines Dritten liegt, insbesondere über dessen pers o- nenbezogene Daten (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG), dürfen die Zeugen deshalb nur aussagen, wenn und soweit der Dritte in die Offenb arung eingewilligt hat. Das gilt insbesondere für identifizierende Angaben über einzelne von der Stichprobe erfasste ehemalige Kunden der A. AG, einschließlich der Tatsache, dass übe r- haupt eine Kundenbeziehung bestand (vgl. BT - Drucks. 12/6679 S. 42; KK - WpH G/Möllers/Wenninger, 2. Aufl., § 8 WpHG Rn. 22, 27; Beck in Schwark/Zimmer, WpHG, 4. Aufl., § 8 Rn. 8; Lindemann in 30 - 15 - Boos/Fischer/Schulte - Mattler, KWG, 4. Aufl., § 9 Rn. 8, 10; Brocker in Schwe n- nicke/Auerbach, KWG, 2. Aufl., § 9 Rn. 1, 11). Den Zeugen ist e s dadurch aber insbesondere nicht verwehrt, in anonymisierter Weise über die Zusammense t- zung der von ihnen geprüften Depots sowie ihr Vorgehen bei der Prüfung selbst zu berichten. Dass dem Berufungsgericht entsprechende Angaben der Zeugen genügt hätten, si ch davon zu überzeugen, dass die unter Beweis gestellten B e- hauptungen de s Kläger s zutreffen, ist jedenfalls nicht von vornherein ausg e- schlossen. (2 ) Schließlich ergibt sich eine das Beweisthema erschöpfende Schwe i- gepflicht der Zeugen B. und T. auch nich t aus § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO. Zwar unterliegen die Zeugen als Wirtschaftsprüfer auch der allgemeinen berufsrech t- lichen Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese schützt regelmäßig aber nur den Au f- traggeber (vgl. Maxl in Hense/Ulrich, WPO, 2. Aufl., § 43 Rn. 119, 140). An der Weitergabe von Tatsachen, die allein Dritte betreffen, zu denen kein Mandat s- verhältnis besteht, ist der Wirtschaftsprüfer durch § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO grundsätzlich nicht gehindert (vgl. Maxl, aaO 140; zu § 57 StBG auch Kos - lowski, StBG, 7. Aufl., § 57 Rn. 62). Die Erkenntnisse, die die Zeugen bei der von der Bundesanstalt beauftragten Prüfung der A. AG gewonnen haben und die sie offenbaren sollen, betreffen nicht die Verhältnisse der Bundesanstalt. Ein schutzwürdiges Eigenin teresse der Bundesanstalt an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse ist nicht ersichtlich. ff ) Die angefochtene Entscheidung beruht im Umfang ihrer Aufhebung auf der gehörswidrig unterbliebenen Vernehmung der Zeugen B. und T. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage der - ggf. eingeschränkten - Aussage der Zeugen den Klägervortrag als erwiesen ang e- sehen hätte, wonach sich in den Depots von sämtlichen 1.111 Anlegern, die die Zeugen stichprobenhaft überprüft haben, Genusssche ine der Risikoklassen 3 31 32 - 16 - und 4 befanden, obwohl die Anleger den Risikoklassen 1 und 2 zuzuordnen waren. Aus einem solchen Beweisergebnis hätte das Berufungsgericht nach seinen eigenen Ausführungen auf eine flächendeckende nicht anlegergerechte Beratung und ein sittenwidriges Handeln der Beklagten geschlossen. Galke Stöhr Offenloch Oehler Roloff Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 01.08.2014 - 7 O 341/11 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.04.2015 - 5 U 167/14 -
Full & Egal Universal Law Academy