ECLI:DE:BGH:2018:231118 UVZR331.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 331/17 Verkündet am: 23. November 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2; VZOG § 7 Abs. 5 a) Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist im Verhältnis von Abwicklungspr ä- tendenten untereinander nicht anwendbar. b) Abwicklungsprätendenten sind nicht nur die juristischen Personen des ö f- fentlichen oder des Privatrechts, denen das ehemalige Volk seigentum nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts zugeordnet oder zu übertr a- gen ist, sondern auch Kapitalgesellschaften, deren Anteile einer oder mehreren Gebietskörperschaften oder der Bundesanstalt für verein i- gungsbedingte Sonderaufgaben zustehen und denen ein zugeordneter Vermögenswert nach § 7 Abs. 5 VZOG übertragen worden ist. c) Jedenfalls die an dem einem Bescheid nach § 7 Abs. 5 Satz 1 VZOG vor - ausgegangenen Zuordnungsverfahren nicht beteiligten Abwicklungsb e- rechtigten können in entsprechender An wendung von § 7 Abs. 5 Satz 2, - 2 - § 2 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 VZOG auch nach Erlass des Zuordnungsb e- scheids ihr Eigentum an dem der Kapitalgesellschaft zugeordneten Ve r- mögenswert geltend machen. BGH, Urteil vom 23. November 2018 - V ZR 331/17 - OLG Jena LG Erfurt - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 201 8 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und d en Richter Dr. Hamdorf für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. November 2017 wird auf Ko s- ten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die klagende Gemeind e (fortan: die Gemeinde) streitet mit der BVVG, einer Tochtergesellschaft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonde r- aufgaben (fortan: BvS) , und der F . e.G. (fortan : Genossenschaft) darüber, ob die Eintragung en der BVVG als Eigentü merin eines landwirtschaf t- lich genutzte n Grundstücks und der Genossenschaft als Eigentümerin zweier weiterer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke in Thüringen auf die Klägerin zu berichtigen sind . Als Besitzer der Grundstücke waren aufgrund eines R e- z ess es vom o- . eingetragen. Später wurden d ie Grundstücke zunächst als Eigentum der Gemeinde und 195 6 a ls Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rats der Gemeinde gebucht . Aufgrund eines Recht s- trägernachweis e s vom 27. Dezember 1985 wurde ein Rechtsträgerwechsel auf . vorgenommen und im Bestandsblatt eingetragen . 1 - 4 - Mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 wurden die Grunds tücke der BVVG zu geordnet . Diese wurde 2003 als Eigentümer in eines der drei Grundstücke in das Grundbuch eingetragen. Als Eigentümerin der beiden and e- ren Grundstücke wurde 201 0 aufgrund einer Auflassung die Genossenschaft eingetragen. Auf einen im Oktob er 1995 gestellte n Restitutionsantrag der Klägerin übertrug die zuständige Zuordnungsbehörde mit Bescheid vom 25. Juni 2010 alle drei Grundstücke auf die Klägerin. Diesen Bescheid hob das Verwaltung s- gericht Berlin mit rechtskräftigem Urteil vom 4. Septembe r 2014 auf. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin geltend, die Grundstücke stünden schon kraft Gesetzes in ihrem Eigentum. Sie verlangt von der BV V G und der Geno s- senschaft Zustimmung zu einer entsprechenden Grundbuchberichtigung . D ie Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision möchte die Klägerin weiterhin die Berichtigung der Grundb ücher erreichen. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Grundbücher der drei Grund stücke nicht zu berichtigen . Die Grundstücke gehörten der BVVG und der Genossenschaft, nicht der Klägerin. Die se habe die Klagefrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB versäumt. Die F rist sei nicht in analoger Anwendung von Art. 237 § 2 Abs. 4 EGBGB bis zur bestandskräftigen Aufhebung des Restitut i- 2 3 4 - 5 - onsbescheid s gehemmt gewesen. Ein Restitutionsverfahren nach Art. 21 Abs. 3, Art . 22 Abs. 1 Satz 7 EinigVtr kö nne eine m Restitutionsverfah ren nach dem Vermögensgesetz jedenfalls deshalb nicht gleichgestellt werden, weil das Vermögenszuordnungsgesetz für die Gebietskörperschaften die ausschließliche Verfah rensvorschrift darstelle und ein Bedürfnis für eine entsprechende A n- wendung von Art. 237 § 2 Abs. 4 EGBGB nicht bestehe. Die Klägerin sei alle r- dings nicht gehindert, sich auf ihr Eigentum zu berufen. Damit habe sie jedoch ebenfalls keinen Erfolg. Zwar wäre der Rat der Gemeinde weiterhin Rechtstr ä- ger des Volkseigentums gewesen, wenn der Rechts trägerwechsel auf die LPG ( P . unwirksam gewesen sein sollte. Das sei aber nicht der Fall, da sich die Wirksamkeit des Rechtsträgerwechsels allein nach der Rechtstr ä- geranordnung vom 7. Juli 1969 und nicht zusätzlich nach der Anordnung über die Übertragung volkseigener unbeweglicher Grundmittel an sozialistische G e- nossenschaften vom 11. Oktober 1974 richte und die in der Rechtsträgeranor d- nung vorgesehenen Voraussetzungen eingehalten worden seien. II. Diese Erwägungen halten einer r echtlichen Prüfung jedenfalls im Erge b- nis stand. 1. Die un einge schränkt eingelegte Revision der Klägerin ist entgegen der Ansicht der BVVG unbeschränkt zugelassen und auch im Übrigen zulässig. a) Die Beschränkung einer - wie hier - in der Urteilsfo rmel uneing e- schränkt ausgesprochenen Zulassung der Revision kann sich zwar aus den Urteilsgründen ergeben, wenn dort eine als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage aufgeführt wird . Voraussetzung dafür ist aber , dass sich die 5 6 7 - 6 - Rechtsfrage auf einen abtre nnbaren Teil des Streitstoffs bezieht (Senat, Urteil vom 20. Juli 2018 - V ZR 130/17, GRUR 2018, 1280 Rn. 8; BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 II ZR 100/13, WM 2014, 1546 Rn. 11) und sich der Wille des B e- rufungsgerichts zur Beschränkung der Zulassung hinreich end klar und deutlich aus der Benennung der Rechtsfrage erg ibt (vgl. Senat, Urteil vom 14. Septe m- ber 2018 V ZR 12/17, ZfIR 2018, 766 Rn. 39; BGH, Beschluss vom 10. April 2018 VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rn. 9 - 11). b) An beidem fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision nach Art. 22 Abs. 1 Satz 7 i. V. m. Art. 21 Abs. 3 Einig Vtr ebenso zu einer Hemmung der Ausschlussfrist des Art. 237 § 2 Abs. 4 Satz 2 EGBGB führt w ie ein Verfahren nach dem Ver m ögensgesetz für den Fall, dass überhaupt zu b e- jahen wäre, dass die Klägerin als staatliche Stelle neben dem Rückübertr a- gungsverfahren und den materiellen Abwicklungsvorschriften von Volkseige n- tum sich im Sinne von Art. 237 § 2 Ab s. 2 Satz 1 EGBGB auf die Unrichtigkeit . Damit wird schon k ein abtrennbarer Teil des Streitstoffs beschrieben . Diese Passage spricht nur ein Element des Grun d- buchberichtigungsanspruchs an, über das nicht selbständig entschieden we r- den könnte. 2. Das Rechtsmittel der Klägerin hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Grundbuchberichtigungsklage ist unbegründet . a) Der Grundbuch be richtigungsa nspruch nach § 894 BGB setzt voraus, dass die Eintragung der BVVG und der Genosse nschaft als Eigentümerinnen der drei Grundstücke mit der wirklichen Rechtslage nicht in Übereinstimmung steht und in Wirklichkeit die Klägerin Eigentümerin dieser Grundstücke ist. Für 8 9 10 - 7 - das Eigentum der BVVG und der Genossenschaft streitet nach § 891 Abs. 1 BGB eine gesetzliche Vermutung, weil sie als Eigentümerinnen im Grundbuch eingetragen sind. Der Erfolg der Grundbuchb erichtigungsklage hängt deshalb nach § 292 ZPO davon ab, dass die Klägerin diese Vermutung widerlegt und darlegt und beweist, dass sie selb st Eigentümerin dieser Grundstücke ist. b ) Die für das Eigentum der BVVG streitende Vermutung hat das Ber u- fungsgericht im Ergebnis zu Recht als nicht widerlegt angesehen. N ach seinen Feststellungen und dem für das R evisionsverfahren als richtig zu unt erstelle n- den Vortrag der Klägerin insbesondere zu dem Rechtsträgerwechsel von 1985 ist die BVVG zu Recht als Eigentümerin des einen der drei Grundstücke im Grundbuch eingetragen. aa) Fehler bei der Überführung der drei , nach dem ursprünglichen Inhalt des Grundbuchs der Finanzierung der darin als Besitzer eingetragenen kirc h- lichen Schulen dienenden, Grundstücke in staatliches Eigentum stellen das E i- gentum der BVVG nicht infrage. Am 3. Oktober 1990 waren alle drei Grundst ü- cke als Eigentum des Volkes in . e- bucht. Selbst wenn diese Buchung sachlich falsch gewesen sein sollte, wäre staatliches Eigentum aufgrund von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB entstanden. Nach dieser Vorschrift erwirbt nämlich die nach den Vorschr iften über die A b- wicklung des Volkseigentums berechtigte juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts das Eigentum an Grundstücken, die vor dem 3. Oktober 1990 zu Unrecht als Eigentum des Volkes gebucht worden sind, wenn der bi s- herige Rechtstr äger - das wären dann die zuständigen kirchlichen Stellen - bis zum Ablauf des 30. September 1998 weder eine Klage rechtshängig gemacht noch die Eintragung eines Widerspruchs erwirkt hat. So liegt es hier. Kirchliche Rechtsträger haben das Entstehen staatl ichen Eigentums ausweislich des U r- 11 12 - 8 - teil s des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2014 (VG 29 K 124.14 U m d ruck Seite 9 - Anlage K 2 ) nicht in Frage gestellt. bb) Unerheblich ist auch, ob die Grundstücke der Gemeinde G . , die 1956 a ls Eigentümerin eingetragen war, durch Umbuchung auf Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rats der Gemeinde G . zu Unrecht entzogen worden sind. (1) Die damals bestehende n Gemeinde n und damit auch die damals b e- stehende Gemeind e G . sind durch §§ 28, 49 des Gesetzes vom 18. Januar 1957 (GBl. I S. 65) als rechtlich selbstständige, mit Selbstverwa l- tungskompetenz ausgestattete kommunale Gebietskörperschaften aufgehoben und durch die Räte der Kommunen als zur Ausübung de r Rechtsträgerschaft an Volkseigentum rechtsfähigen Verwaltungseinheiten ersetzt worden. Bei der Wiederherstellung der kommunalen Selbstverwaltung hätte der Gesetzgeber in Anlehnung an die im Vermögensgesetz für die enteigneten Unternehmen g e- wählte Lösung ( vgl. § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG - sogenannte Lazarus - Lösung ) ein Wiederaufleben der früheren Kommunen anordnen können. Er hat sich mit §§ 1, 11 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Lan d- kreise in der DDR ( Kommunalverfassung ) vo m 17. Mai 1 990 (GBl. I S. 255) demgegenüber dafür entschieden, die bestehenden Räte der Städte und Ko m- munen kraft Gesetz es durch neue, rechtlich selbstständige, mit kommunaler Selbstverwaltung ausgestattete Gebietskörperschaften zu ersetzen. (2) Diesen neu gegrün deten Gebietskörperschaften ist nicht das Verm ö- gen der ursprünglich bestehenden kommunalen Gebietskörperschaften zu E i- gentum übertragen worden. Vielmehr bestimmte § 1 des Kommunalverm ö- gen sgesetzes vom 6. Juli 1990 (GBl. I S. 660) , dass ihnen volkseigenes V e r- 13 14 15 - 9 - mögen, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen dient, kostenlos übertragen wird. Mit Art. 21 und 22 EinigVtr und der Maßgabe zum Kommunalvermögensgesetz in Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 1 EinigVrt hat der Gesetzgeber später einer seits präzisiert, dass den 1990 neu gegründ e- ten Kommunen kraft Gesetzes nur das unmittelbar ihren Verwaltungsaufgaben dienende Vermögen sowie das zur Wohnungsversorgung genutzte ehemals volkseigene Vermögen in der Rechtsträgerschaft der ehemals volkseigene n Betriebe der Wohnungswirtschaft übertragen werden soll. Andererseits hat er mit Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EinigVrt bestimmt, dass Vermögen s- werte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden von einer and e- ren Körperschaft des öffentlic hen Rechts entgeltlich zur Verfügung gestellt wo r- den sind, an diese Körperschaft oder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich z u- rückzuübertragen sind (sog. Restitutionsanspruch der Kommunen) . (3) Mit dem Anspruch auf Grundbuchberichtigung gemäß § 894 BG B können die heute bestehenden Gemeinden die Berichtigung der Bücher nur für die Grundstücke verlangen, die ihnen durch die Vorschriften über die Abwic k- lung des Volkseigentums kraft Gesetzes übertragen worden sind. Den Restit u- tionsanspruch können die Kommu nen im Grundbuchberichtigungsverfahren dagegen nicht geltend machen. Es handelt sich bei diesem Restitutionsa n- spruch um einen öffentlich - rechtlichen Anspruch, der bei der zuständigen Z u- ordnungsbehörde innerhalb der dafür bestimmten Fristen, nach § 7 Abs. 3 VZOG i.V.m. § 1 der Antragsfrist v erordnung vom 14. Juni 1994 (BGBl. I S. 1265) bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 geltend gemacht werden muss und über den durch einen Zuordnungsbescheid nach § 1 1 VZOG zu en t- scheiden ist. Eine Geltendmachung des Restitut ionsanspruchs der Kommunen vor den ordentlichen Gerichten ist ausgeschlossen. 16 - 10 - cc) D ie aufgrund ihrer Eintragung als Eigentümerin des Grundstücks im Grundbuch für das Eigentum der BV V G an dem Grundstück streitende Verm u- tung gemäß § 891 BGB kann die Kl ägerin deshalb nur durch den Nachweis w i- derlegen, dass ihr das Grundstück nach ihrer Neugründung am 17. Mai 1990 als Eigentum kraft Gesetzes übertragen worden ist und dass sich an ihrem E i- gentum nichts geändert hat. Dieser Nachweis ist der Klägerin nicht g elungen. (1 ) Das ergibt sich allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsg e- richts nicht schon daraus, dass die Klägerin die Klagefrist nach Art. 237 § 2 Abs. 2 Satz 1 EGBGB versäumt hat. Diese Vorschrift ist im Verhältnis von A b- wicklungs prätendenten untereinander - hier im Verhältnis der Klägerin zur BVVG - nicht anwendbar. ( a ) Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass vor dem 3. Oktober 1990 nicht nur Eigentum des Volkes eingetragen worden ist, sondern auch, dass das Volkseigentum tatsächlich nic ht entstanden ist. Tatsächlich nicht entstanden ist Volkseigentum aber nur, wenn das Grundstück bei der Eintragung von Eige n- tum des Volkes nicht dem Staat gehörte , sondern in Privateigentum stand. Sie ist dagegen nicht anwendbar, wenn staatliches Eigentum tatsächlich entsta n- den ist und zwischen den staatlichen Eigentumsprätendenten Streit darüber besteht, we m das Grundstück kraft Gesetzes übertragen worden ist und heute noch gehört. Das ergibt sich schon aus der in der Vorschrift bestimmten Recht s folge. Die Versäumung der Klagefrist durch den wahren privaten Eige n- tümer führt nämlich , wie dargelegt, dazu, dass diejenige juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts Eigentum an dem Grundstück erlangt, der es nach den Vorschriften über die Abwicklung des ehemals volkseigenen Verm ö- gens tatsächlich kraft Gesetzes übertragen worden ist. 17 18 19 - 11 - ( b ) Dagegen sieht Art. 237 § 2 EGBGB nicht vor, dass ein vermeintlicher Abwicklung s berechtigter das Eigentum an einem Grundstück, das i h m nach den Vorschriften des Zu ordnungsrechts nicht zugeordnet oder zu übertragen wäre, dadurch erwirbt, dass der wahre Abwicklungsberechtigte die Klagefrist versäumt. Eine solche Regelung wäre auch mit dem Sinn und Zweck der Vo r- schrift und ihrer Entstehungsgeschichte nicht in Einklang zu bringen. (a a ) Die Vorschrift ist geschaffen worden, weil sich herausgestellt hatte, dass den zuständigen Stellen der DDR bei der Überführung von Grundstücken in Volkseigentum in erheblichem Umfang Fehler unterlaufen waren, und de s- halb flächendecken d Unsicherheit darüber bestand, ob als Volkseigentum g e- buchte Grundstücke tatsächlich Volkseigentum waren und bei welche n Grun d- stücke n sich diese Problematik ergab . Nachdem der Senat eine Entstehung von Volkseigentum im Wege der Ers i tzung nach § 900 BGB na ch dem Inkrafttreten des Zivilgesetzbuchs der DDR am 1. Januar 197 6 gemäß § 11 Abs. 1 GBVerfO verneint hatte (Urteile vom 29. März 1996 - V ZR 326/94 , BGHZ 132, 245, 254 ff. und vom 11. Juli 1997 - V ZR 313/95, BGHZ 136, 228, 234 ff.), en t- schloss sich der Gesetzgeber, die entstandene Unsicherheit durch die als Art. 237 § 1 EGBGB Gesetz gewordene Bestandsschutzregelung und durch die an die Vorschriften über die Buch er sitzung angelehnte Regelung über eine Ausschlussfrist in Art. 237 § 2 EGBGB zu beheben (BT - D rucks. 13/7275 S. 33 ff.) . ( b b) Nach d er zuletzt genannten Regelung soll aus dem nur vermeintlich entstandenen ehemaligen Volkseigentum bürgerlich - rechtliches Eigentum we r- den , das kraft Gesetzes nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts auf die berec htigten öffentlichen und privaten Rechtsträger verteilt wird , wenn der wir k- 20 21 22 - 12 - liche Berechtigte eine Klagefrist versäumt hat. Mit Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB soll nur das Substrat der Zuordnung gesichert, in die darin vorgesehene Verte i- lung des ehemaligen Volks eigentums aber nicht eingegriffen werden. Deshalb soll nach Ablauf der Klagefrist nicht diejenige juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts Eigentum erwerben, die aufgrund einer Berichtigung g e- mäß § 22 GBO oder eines Zuordnungsbescheid s als Eigentümerin im Grun d- buch eingetragen ist, sondern die nach Vorschriften des Zuordnungsrechts sachlich berechtigt e juristische Person . W er das nachträglich entstandene , z u- ordnungsfähige Eigentum erw irbt, richtet sich damit ausschließlich nach Zuor d- nungsre cht. Das schließt eine Anwendung von Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB im Verhältnis der Abwicklungsberechtigten untereinander aus. ( cc ) Zu d ies en Abwicklungsberechtigte n gehört hier auch die BVVG. A b- wicklungsberechtigt sind nicht nur die juristischen Personen des öffentlichen oder des Privatrechts, denen das ehemalige Volkseigentum nach den Vorschri f- ten des Zuordnungsrechts zugeordnet oder zu übertragen ist, sondern auch Kapitalgesellschaften, deren Anteile einer oder mehreren Gebietskörperscha f- ten oder der Bv S zustehen und den en ein zugeordneter Vermögenswert nach § 7 Abs. 5 VZOG übertragen worden ist. Sie treten nämlich mit der Übertragung durch Zuordnungsbescheid in die Rechtsstellung der unmittelbar zuordnung s- berechtigten Stellen ein . Das wird etwa darin de utlich, dass die übertragene n Vermögenswerte nach § 7 Abs. 5 Satz 2 VZOG weiterhin der Restitution an berechtigte Kommunen nach Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einig Vtr unterliegen. Diese Voraussetzungen liegen hier auch bei der BVVG vor. (dd) Dem Abwicklungsberechtigte n , dem das Grundstück aufgrund der Vorschriften über die Abwicklung des ehemaligen Volkseigentums kraft Gese t- zes zugefallen ist, könnte das Eigentum an dem Vermögenswert aufgrund eines 23 24 - 13 - Restitutionsanspruchs einer Kommune auch nac h einem Erwerb nach Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB wieder entzogen werden, wenn der Anspruch rechtzeitig angemeldet worden ist. Darüber haben aber, wie bereits dargelegt, allein die Zuordnungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zu entscheiden. Eine Ge l- tendmach ung vor den Zivilgerichten ist ausgeschlossen. Eine Grundbuchberic h- tigung gemäß § 894 BGB kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil das Grundbuch erst dann unrichtig wird, wenn der Vermögenswert durch einen R e- stitutionsbescheid nach § 11 VZOG der Kommune übertragen worden ist. Hier kommt dieser Fall schon deshalb nicht mehr infrage, weil über den Restitut i- onsanspruch der Klägerin durch Aufhebung des Restitutionsbescheids vom 25 . Juni 2010 rechtskräftig entschieden worden ist. ( c ) Richtet sich der Rech tserwerb der BVVG aber allein nach Zuor d- nungsrecht, kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB vorliegen. Es ist deshalb auch unerheblich, ob die Klagefrist in analoger Anwendung von Art. 237 § 2 Abs. 4 EGBGB durch ein R estitutionsve r- fahren nach § 11 VZOG gehemmt gewesen wäre. (2 ) Ein Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin ist auch nicht de s- halb von vornherein ausgeschlossen, weil der BVVG das Eigentum an dem Grundstück durch einen Zuordnungsbescheid übertragen w orden ist. ( a ) Ein Zuordnungsbescheid schließt im Grundsatz den Grundbuchb e- richtigungsanspruch anderer A bwicklungsberechtigter gemäß § 894 BGB mat e- riell - rechtlich nicht aus. Er stellt nämlich normalerweise nur fest, welchem A b- wicklungsberechtigten wel cher Vermögenswert nach den Vorschriften des Z u- ordnungsrechts kraft Gesetzes zugefallen ist. Er hat nur deklaratorische Wi r- kung und ändert an der Eigentumslage nichts. Die an dem Zuordnungsverfa h- 25 26 27 - 14 - ren beteiligten Abwicklungsberechtigten sind allerdings in al ler Regel prozess u- al daran gehindert, einen etwa bestehenden Grundbuchberichtigungsanspruch gemäß § 894 BGB geltend zu machen. Der Zuordnungsbescheid wirkt nämlich nach § 2 Abs. 3 VZOG für und gegen alle an dem Verfahren Beteiligten. Diese Wirkung kann nur im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen den Zuor d- nungsbescheid oder im Wege eines Änderungsantrags gemäß § 2 Abs. 5 VZOG in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes beseitigt oder geändert werden. Wegen der Bindungs wirkung fehlt einer Grundbuchberichtigungsklage des im Zuordnungsverfahren unterlegenen Abwicklungsberechtigten in aller Regel das Rechtsschutzinteresse ( vgl. zum Ganzen Senat , Urteil vom 14. Juli 1995 - V ZR 39/94, VIZ 1995, 592, 593 r. Sp.). Dass die Klä gerin an dem Zuordnungsverfahren, das dem Samme l- zuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 vorausgegangen ist, beteiligt gewesen und deswegen nach § 2 Abs. 3 VZOG an den Bescheid gebunden wäre, ist a l- lerdings nicht festgestellt. Für das Revisionsverfahren ist de shalb davon ausz u- gehen, dass die Klägerin an dem Verfahren nicht beteiligt war und deshalb nicht aus prozessualen Gründen gehindert ist, einen etwa bestehenden Grundbuc h- berichtigungsanspruch geltend zu machen. ( b ) Ein Grundbuchberichtigungsanspruch de r Klägerin ist auch nicht auf Grund der Gestaltungswirkung des Bescheids vom 18. Juni 1996 ausgeschlo s- sen . (a a ) Zuordnungsbescheide mit Gestaltungswirkung schließen allerdings den Grundbuchberichtigungsanspruch anderer Abwicklungsberechtigter gemäß § 894 BGB aus. Sie stellen nämlich das Eigentum des begünstigten Abwic k- lungsberechtigten nicht nur fest , sondern ändern die gesetzliche Eigentumsz u- ordnung nach den Vorschriften des Zuordnungsrechts . Sie übertragen mit ko n- 28 29 - 15 - stitutiver Wirkung das Eigentum an de m fraglichen Vermögenswert auf den B e- günstigten. Diese Umgestaltung der Eigentumslage können andere Abwic k- lungsberechtigte nur durch eine Anfechtung oder Änderung des Zuordnungsb e- scheids im Verwaltungswege rückgängig machen. Ein Grundbuchbericht i- gungsanspr uch scheidet in diesem Fall ohne eine entsprechende Änderung schon materiell - rechtlich aus. Uneingeschränkt gilt das im Verhältnis von A b- wicklungsberechtigten untereinander aber nur für Restitutionsbescheide nach § 11 VZOG, für die Übertragung von Grundstü cken für kommunale Vorhaben gemäß § 10 VZOG und für Zuordnungsbescheide, die aufgrund einer Eini gung der Beteiligten eine von den Zuordnungsvorschriften abweichende Eigentum s- zuordnung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 6 VZOG vornehmen. ( b b) Zu diesen Zuordnungsbe scheiden mit Gestaltungswirkung gehört der Sammelzuordnungsbescheid zugunsten der BVVG vom 18. Juni 1996 nicht. Die BVVG ist keine juristische Person des öffentlichen oder des Privatrechts, der durch die Vorschriften des Zuordnungsrechts kraft Gesetzes ehe maliges Volkseigentum oder nach Art. 237 § 2 EGBGB nachträglich entstandenes z u- ordnungsfähiges Vermögen übertragen worden ist. Die Übertragung des Grund stücks, das die Klägerin von ihr zurückverlangt, beruht vielmehr auf § 7 Abs. 5 Satz 1 VZOG. Nach dieser Vorschrift können originär Gebietskörpe r- schaften oder der BvS zugeordnete Vermögenswerte durch Zuordnungsb e- scheid auf Kapitalgesellschaften übertragen werden, deren Anteile - wie hier bei der BVVG - einer oder mehrere n Gebietskörperschaften oder der BvS z u- stehen. Eine solche Übertragung hat eine eingeschränkte Gestaltungswirkung. Sie soll der Kapitalgesellschaft - funktionell als Ersatz für die sonst erforderliche Auflassung - einen Vermögenswert - hier das Grundstück - übertragen, der nach den Vorschrifte n des Zuordnungsrechts einer Gebietskörperschaft oder der BvS zugefallen ist. 30 - 16 - Die Gestaltungswirkung solcher Bescheide erschöpft sich aber in der funktionellen Ersetzung der Auflassung. Nach § 7 Abs. 5 Satz 2 VZOG bleiben die der Kapitalgesellschaft na ch § 7 Abs. 5 Satz 1 VZOG übertragenen Verm ö- genswerte weiterhin Gegenstand einer Restitution nach Maßgabe von Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einig Vtr . Jedenfalls d ie an dem einem solchen B e- scheid vorausgegangenen Zuordnungsverfahren nicht beteiligte n Abwicklung s- berechtigten können in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 5 Satz 2, § 2 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 3 VZOG auch nach Erlass des Zuordnungsbescheids ihr Eigentum an dem der Kapitalgesellschaft zugeordnete Vermögenswert ge l- tend machen. Eine Zuordn ung nach § 7 Abs. 5 Satz 1 VZOG hat nicht den Zweck, das Zuordnungsrecht in der Sache zu ändern. Den Gebietskörperscha f- ten und der BvS soll lediglich die Möglichkeit gegeben werden, ohne eine ko s- tenträchtige Auflassung Zuordnungsvermögen auf eine Kapitalge sellschaft zu übertragen. Die Kapitalgesellschaft tritt damit in die Rechtsstellung der zuor d- nungsberechtigten Gebietskörperschaft oder der BvS ein. Eine weitergehende Gestaltungswirkung könnte einem solchen Zuordnungsbescheid nur zuko m- men, wenn die andere n Abwicklungsberechtigten an den seinem Erlass v o- rausgegangenen Zuordnungsver fahren beteiligt worden sind, wovon hier, wie ausgeführt, nicht auszugehen ist. Für das Revisionsverfahren ist hier deshalb davon auszugehen, dass der Zuordnungsbescheid zugunsten der BVVG ein e n Grundbuchberichtigungsanspruch der Klägerin nicht aus schließt . (3 ) E in solcher Grundbuchberichtigungsanspruch besteht aber nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht. Die Klägerin kann nämlich nicht auf schlüssigen Vortrag verweise n, aus dem sich ergibt, dass sie bei Erlass des Sammelzuordnungsbescheids vom 18. Juni 1996 noch Eigentümeri n des heute als Eigentum der BV VG eingetragenen Grund stücks war. 31 32 - 17 - ( a ) Zweifelhaft ist schon, ob die Klägerin nach ihrer Neugründung durch das Ges etz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) am 17. Mai 1990 aufgrund von § 2 Abs. 1 Buchstabe c des Kommunalvermögensgesetzes (KVG) überhaupt Eigentum an ehemals volkseigenen G rundstück en erwerben konnte, die bei Inkrafttreten des Kommunalvermögensgesetzes am 20. Juli 1990 weder als ehemaliges Volkseigentum in der Rechtsträgerschaft des früheren Rates der Kommune gebucht noch von der Kommune genutzt waren. Denn die Ko m- munen soll ten nach § 1 Satz 1 KVG mit dem volkseigenen Vermögen ausg e- stattet werden, das kommunalen Aufgaben und kommunalen Dienstleistungen diente. Dazu gehören LPG - genutzte ehemals volkseigene Grundstücke nicht, mag der 1985 vollzogene Rechtsträgerwechsel auch rec htlich zu beanstanden sein. Zweifelhaft ist auch, ob der Rechtsträgerwechsel von dem ehemaligen Rat der Gemeinde auf die LPG (P) F . fehlerhaft war. Einen Verstoß g e- gen die Rechtsträgeranordnung lässt die von der Klägerin vorgelegte Kopie de s Rechtsträgernachweises nicht er kennen. Ein Nutzungsvertrag, dessen Fehlen die Klägerin beanstandet, war nach § 3 Abs. 2 Buchstabe c der Anordnung über die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken (vom 7. Juli 1969, GBl. II S. 433, in der Fassung v on § 9 Abs. 3 der Anordnung vom 11. Oktober 1974, GBl. I S. 489) jedenfalls nicht erforderlich, da ehemals volkseigene Grundstücke nach § 1 der Anordnung vom 11. Oktober 1974 i.V.m. § 1 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über den Verkauf und Kauf volkseigener un beweglicher Grundmi t- tel durch Betriebe der volkseigenen Wirtschaft (vom 28. August 1968, GBl. II S. 797) nicht als Grundmittel im Sinne der Verordnung und damit auch nicht im Sinne der Anordnung von 1974 galten. Das bedarf jedoch kei ner Vertiefung. 33 - 18 - ( b ) Ein etwaiger Rechtserwerb der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Buchstabe c KVG wäre jedenfalls später, nämlich durch den gesetzlichen Eigentumserwerb der BvS aufgrund des am 4. September 1990 in Kraft getretenen § 3 der Dritten Durchführungsverordnung zum Treuha ndgesetz (vom 29. August 1990, GBl. I S. 1333, fortan - 3. DVO z. TreuhG) und durch die Maßgabe zum Kommuna l- vermögensgesetz in Anlage II Kapitel IV Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a des Einigungsvertrags , hinsichtlich der Grundstücke, um die es hier geht, üb erholt worden . Nach § 3 der 3. DVO z. TreuhG sind der damaligen Treuhandanstalt der heutigen BvS - die Eigentumsrechte an den volkseigenen land - und forstwirtschaftlichen Nutzflächen (Grundstücke), die sich im Besitz von Geno s- senschaften oder Einzelpers übertragen worden. Dieser geset z- liche Eigentumsübergang auf die BvS geht nach der genannten Maßgabe zum Einigungsvertrag in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Satz 1 Einig Vtr einem etwa i- gen Eigentumserwerb von Kommunen und damit auch der Klägeri n vor. Denn danach ist den Kommunen nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar di e- nende Vermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finan z- vermögen) in Übereinstimmung mit, soweit hier von Interesse, den Art. 21 und 22 EinigVtr zu übertrage n. c) Auch für das Eigentum der Genossenschaft streitet aufgrund von d e- ren Eintragung im Grundbuch die Eigentumsvermutung des § 891 BGB ; deren Widerlegung ist der Klägerin ebenfalls nicht gelungen. aa) Wer auf welcher Grundlage der Genossenschaft die beiden Grun d- stücke aufgelassen hat, als deren Eigentümerin sie eingetragen ist, und we s- halb dieser Erwerb auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines gutglä u- bigen Erwerbs unwirksam sein soll, ist nicht festgestellt. Die Klägerin verweist auch nic ht auf entsprechenden Vortrag. Die Unwirksamkeit dieses rechtsg e- 34 35 36 - 19 - schäftlichen Erwerbs lässt sich auch nicht allein daraus ableiten, dass die B u- . an einem Mangel leidet. Denn au ch die Angaben im Grundbuch, an die § 8 VZOG eine gesetzliche Verfügungsbefugnis knüpft, nehmen am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (Senat, Urteile vom 19. Juni 1998 - V ZR 356/96, VIZ 1998, 519, 521, vom 23. Januar 2004 V ZR 205/03 , VIZ 2004, 36 2, 363 und vom 5. Mai 2006 - V ZR 236/05, NJW - RR 2006, 1242 Rn. 27). bb) Das bedarf aber keiner Vertiefung. Aus den für das Grundstück der BVV G angeführten Gründen ist die Klägerin nämlich auch nicht kraft Gesetzes E igentümerin der Grundstücke geworde n, die heute im Grundbuch als Eige n- tum der Genossenschaft ausgewiesen sind . 37 - 20 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Erfurt, Entscheidung vom 01.07.2016 - 9 O 1098/15 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.11.2017 - 5 U 578/16 - 38
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