BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 332/04 vom 20. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr beschlossen: Die als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung im Be-schluss des erkennenden Senats vom 8. November 2005 zu wer-tende Eingabe der Prozessbevollm344chtigten des Beklagten gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entschei-dung. Gr374nde: Der erkennende Senat hat den f374r die Gerichtsgeb374hren ma337geblichen Streitwert in 334bereinstimmung mit der unbeanstandet gebliebenen Entschei-dung der Vorinstanz auf 5.800,82 200 festgesetzt. Davon entfielen auf die Fest-stellungsklage 1.533,88 200 (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2004). Durch diese Festsetzung, die auch f374r die Geb374hren des Rechtsanwalts ma337gebend ist (247247 61 Abs. 1, 32 Abs. 1 RVG), werden die Prozessbevollm344chtigten des Beklagten nicht entgegen der gesetzlichen Rege-lung beschwert. Eine Grundlage f374r eine h366here Bewertung der geltend ge-machten Feststellungsklage ist nicht ersichtlich und nicht dargetan. - 3 - Zwar ist richtig, dass der Kl344ger nach den Feststellungen des erstin-stanzlichen Urteils vorgetragen hat, er leide aufgrund des Tinnitus unter erheb-lichen Konzentrationsst366rungen, so dass er in der Aus374bung seines Berufs er-heblich eingeschr344nkt sei. Ebenso sei seine Lebensqualit344t durch den Tinnitus erheblich beeintr344chtigt. Das gestattet jedoch nicht die Annahme eines h366heren als des festgesetzten Streitwerts. Vortrag des Kl344gers, mit welchem er Anspr374-che wegen dieser Beeintr344chtigung im Wege der Feststellungsklage bewertbar dargelegt h344tte, zeigt die Gegenvorstellung nicht auf. M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr
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