BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 332/04 Verk374ndet am: 8. November 2005 B366hringer-Mangold, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Dc, Eh Zur Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers beim Abfeuern eines Schreckschusses in einer Theaterauff374hrung. BGH, Urteil vom 8. November 2005 - VI ZR 332/04 - OLG Frankfurt a.M. LG Wiesbaden - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und St366hr auf die m374nd-liche Verhandlung vom 8. November 2005 f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Frankfurt am Main vom 29. Juli 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beklagten Landes (k374nftig: des Beklagten) zum Ersatz des Schadens, den der Kl344ger durch einen Schreckschuss in der Auff374hrung des "Faust" von Johann Wolfgang von Goethe im Staatstheater W. am 4. April 1999 erlitten haben will. 1 Der Kl344ger litt seit 1. M344rz 1997 an einem chronischen Tinnitus (Ohrge-r344usch) infolge eines Knalltraumas durch einen Pistolenschuss. Er war deshalb bis 26. Mai 1997 in ohren344rztlicher Behandlung. 2 W344hrend der Auff374hrung am 4. April 1999 - es war die 74. Auff374hrung dieser Inszenierung - setzte ein Schauspieler kurz vor der Pause einen Geh366r- 3 - 3 - schutz auf und feuerte dann einen Schuss aus einer 9 mm-Schreckschusspis-tole ab, der am Sitzplatz des Kl344gers zwischen 128 und 129 dB (A) laut war. Der Kl344ger erkundigte sich, ob mit weiteren Sch374ssen zu rechnen war, wartete nach der Pause au337erhalb des Zuschauerraums einen zweiten Schuss ab und nahm dann den Rest der Auff374hrung wahr. 4 Er hat vorgetragen, sein Tinnitus habe sich seit 1997 soweit gebessert gehabt, dass er nahezu beschwerdefrei gewesen sei. Seine Beschwerden h344t-ten sich durch den Schuss in der Auff374hrung vom 4. April 1999 wesentlich ver-schlimmert. Er hat deshalb Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und Feststellung der Ersatzverpflichtung des Beklagten f374r s344mtliche materiellen und immateriellen Sch344den erhoben. Das Landgericht, dessen Urteil u.a. in NJW-RR 2004, 887 ver366ffentlicht ist, hat der Klage 374berwiegend stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Ziel einer Zur374ckweisung der Berufung des Beklagten weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner - u.a in VersR 2005, 1406 ver366ffentlichten - Entscheidung im Wesentlichen ausgef374hrt, es komme nicht darauf an, ob sich das vorbestehende Tinnitus-Leiden des Kl344gers durch den Schuss verschlimmert habe. Die Bediensteten des Beklagten h344tten jeden- 6 - 4 - falls nicht fahrl344ssig gehandelt. Ein vollkommener Schutz der durch 247 823 Abs. 1 BGB gesch374tzten Rechtsg374ter sei praktisch nicht zu erreichen. Eine zur Bestimmung der Sorgfaltsanforderungen im Einzelfall erforderliche Interessen-abw344gung f374hre zu dem Ergebnis, dass die Fahrl344ssigkeit eines Verhaltens zu verneinen sei, wenn derjenige Sicherheitsgrad erreicht worden sei, den die in diesem Bereich herrschende Verkehrsauffassung f374r erforderlich erachte. Ein Hinweis auf Gefahr- und Sicherheitserwartungen des Verkehrs k366nne sich zwar aus den in den betreffenden Verkehrskreisen 374blichen Vorsichtsma337regeln er-geben. Auch habe f374r einen besonders empfindlichen Theaterbesucher die Ge-fahr einer erheblichen und unheilbaren Geh366rsch344digung durch Minderung des H366rverm366gens oder durch ein Ohrger344usch bestanden. Der Eintritt eines ent-sprechenden Schadens sei aber au337erordentlich unwahrscheinlich ("unterhalb des Promillebereichs") gewesen. Dementsprechend habe nur der Kl344ger als einziger von mehr als 23.000 Besuchern der Inszenierung 374ber Beschwerden geklagt. Auch deutschlandweit seien von den anderen 150 366ffentlich-rechtlichen Theatern mit 374ber 20 Mio. Besuchern j344hrlich und den privatrechtlich organisier-ten B374hnen Streitigkeiten 374ber die Haftung f374r Geh366rsch344den bislang nicht be-kannt geworden, obwohl auch an diesen in 344hnlicher Weise wie am Hessischen Staatstheater Schrecksch374sse abgefeuert w374rden. Jeder Theaterbesucher wis-se, dass es im Theater nicht immer leise zugehe und dass ein Regisseur nicht wegen besonderer Empfindlichkeiten von vereinzelten Besuchern auf einen "Knalleffekt" verzichte. Die weitgehende 334blichkeit derartiger Ger344uschimmissi-onen und die v366llige Un374blichkeit hierauf bezogener Warnhinweise lie337en eine Verletzung der den Theaterbesuchern gegen374ber erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Der vorgesch344digte und 374berempfindliche Kl344ger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen. Die Folgen einer Verwirklichung dieses Risikos m374sse er selbst tragen. - 5 - II. 7 Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-chen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 8 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer zivilrechtlichen Pflicht des Theatertr344gers aus, Theaterbesucher vor K366rper- und Gesundheitssch344den zu sch374tzen, die aus dem Theaterbetrieb resultieren, mit denen aber bei einem Theaterbesuch nicht gerechnet werden muss. Das gilt in gleicher Weise f374r Rutschgefahren vor dem wie auch im Theater (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1985 - III ZR 137/84 - VersR 1985, 973; OLG M374nchen VersR 1988, 740; OLG Karlsruhe VersR 1985, 1196) wie f374r sonstige Sch344digungen durch den Betrieb des Theaters. F374r etwaige Pflichtverletzungen hat der Theaterbetreiber entwe-der unmittelbar aus eigenem Verschulden wegen mangelnder Instruktion seiner Bediensteten oder 374ber 247247 31, 831 BGB einzustehen. Das gilt sowohl wenn ein Besucher etwa durch eine herunterfallende Kulisse gesch344digt wird, gilt aber grunds344tzlich auch f374r L344rmsch344digungen durch den Betrieb. Derjenige, der eine Gefahrenlage - gleich welcher Art - schafft, ist grund-s344tzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Sch344digung anderer m366glichst zu verhindern. Das entspricht st344ndiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 1989 - VI ZR 182/89 - VersR 1990, 498, 499; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - VersR 2002, 247, 248 und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - VersR 2003, 1319, jeweils m.w.N.; vgl. auch BGHZ 121, 367, 375 und BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - VersR 1997, 109, 111). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Ma337nahmen, die ein umsichtiger und verst344ndiger, in vern374nftigen Grenzen vorsichtiger Mensch f374r notwendig und ausreichend h344lt, um andere vor Sch344den zu bewahren. 9 - 6 - Dabei ist jedoch zu ber374cksichtigen, dass nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden kann. Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gef344hrden, w344re utopisch (vgl. Senatsurteil vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - VersR 1975, 812). Eine Verkehrssicherung, die jede Sch344digung ausschlie337t, ist im praktischen Leben nicht erreichbar (vgl. Senatsurteil vom 21. April 1964 - VI ZR 39/63 - VersR 1964, 746). Haftungsbegr374ndend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende M366glichkeit er-gibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden k366nnen (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO; vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - VersR 1978, 1163, 1165; vom 5. Mai 1987 - VI ZR 181/86 - VersR 1987, 1014, 1015; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO). Deshalb muss nicht f374r alle denkbaren M366glichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. Es sind viel-mehr nur die Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Sch344digung ande-rer tunlichst abzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 98/77 - und - VI ZR 99/77 - aaO; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO; BGHZ 14, 83, 85). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (247 276 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F., jetzt 247 276 Abs. 2 BGB n.F.) ist gen374gt, wenn im Ergebnis der-jenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung f374r erforderlich h344lt (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1972 - VI ZR 111/70 - VersR 1972, 559, 560; vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO). Daher reicht es anerkannterma337en aus, diejenigen Si-cherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verst344ndiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angeh366riger dieser Berufsgruppe f374r ausreichend halten darf, um andere Personen vor Sch344den zu bewahren, und die ihm den Um-st344nden nach zuzumuten sind; Voraussetzung f374r eine Verkehrssicherungs-pflicht ist, dass sich vorausschauend f374r ein sachkundiges Urteil die nahe lie-gende Gefahr ergibt, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden k366nnen (vgl. 10 - 7 - Senatsurteile vom 12. Februar 1963 - VI ZR 134/62 - VersR 1963, 532; vom 19. Mai 1967 - VI ZR 162/65 - VersR 1967, 801; vom 4. Dezember 2001 - VI ZR 447/00 - aaO und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO). 11 Kommt es in F344llen, in denen hiernach keine Schutzma337nahmen getrof-fen werden mussten, weil eine Gef344hrdung anderer zwar nicht v366llig ausge-schlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umst344nden zu bef374rchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Scha-den, so muss der Gesch344digte - so hart dies im Einzelfall sein mag - den Scha-den selbst tragen. Er hat ein "Ungl374ck" erlitten und kann dem Sch344diger kein "Unrecht" vorhalten (vgl. Senatsurteile vom 15. April 1975 - VI ZR 19/74 - aaO und vom 15. Juli 2003 - VI ZR 155/02 - aaO). 2. Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Haftung des Beklagten verneint. Das beanstandet die Revision ohne Erfolg. 12 a) Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher W374rdigung des Ergebnis-ses der Beweisaufnahme angenommen, dass der von einem Schuss verur-sachte Impulsl344rm an sich geeignet ist, die Sinnesh344rchen im Innenohr "umzu-knicken", weil der K366rper dagegen nicht schnell genug mit einem Selbstschutz-mechanismus reagieren k366nne. Eine derartige "Sch344digung" ist nicht mehr r374ckg344ngig zu machen, wird allerdings h344ufig in kaum wahrnehmbarer Weise erfolgen. Feststellungen dazu, dass vorliegend ein solches Umknicken von Sin-nesh344rchen tats344chlich erfolgt ist, hat das Berufungsgericht jedoch nicht treffen k366nnen. 13 b) Selbst wenn eine derartige Sch344digung des Kl344gers zu Gunsten der Revision unterstellt wird, ergab sich jedoch f374r ein sachkundiges Urteil nicht vorausschauend die nahe liegende Gefahr einer solchen Verletzung von 14 - 8 - Rechtsg374tern. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, der Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens sei au337erordentlich unwahrscheinlich gewe-sen; das greift die Revision im Ergebnis erfolglos an. 15 (1) Zwar macht die Revision zu Recht geltend, dass die Feststellung des Berufungsgerichts, der Sachverst344ndige habe den potentiell gef344hrdeten Per-sonenkreis auf etwa 25 % der Bev366lkerung gesch344tzt, in dessen Ausf374hrungen keine St374tze findet. Dieser hat vielmehr ausgef374hrt, die Schwelle des Risikos f374r den Normalh366renden sei 374berschritten, wenn der Schalldruck 84 dB (A) 374ber-steige. Daraus folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, dass jeder Besucher am Platz des Kl344gers bei einem Schalldruck von 128 dB (A) potentiell gef344hrdet war. Nach den Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen waren sogar 25 % der Bev366lkerung in gesteigertem Ma337e gef344hrdet, n344mlich 20 % Vorge-sch344digte (wie der Kl344ger) und 5 % 334berempfindliche ohne Schwerh366rigkeit. (2) Auf dieser zumindest missverst344ndlichen Wiedergabe der Sachver-st344ndigen344u337erungen beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Wie das Beru-fungsgericht - von der Revision unbeanstandet - ausf374hrt, hat der Sachverst344n-dige in der Berufungsverhandlung des Weiteren erl344utert, die Wahrscheinlich-keit eines tats344chlichen Schadenseintritts h344nge von Ausma337, Zeit und Ge-schwindigkeit des Anstiegs des L344rmpegels ab. F374r den hier zu beurteilenden Sachverhalt hat der Sachverst344ndige die Wahrscheinlichkeit eines Scha-denseintritts unterhalb des Promillebereichs angesiedelt; das steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen J., von den 23.000 Besuchern dieser Inszenierung habe allein der Kl344ger Beschwerden wegen einer Geh366rsch344digung gef374hrt. 16 (a) Die Revision r374gt zwar, das Berufungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass der Zeuge J. als verantwortlicher Direktor des Thea-ters einem Regressanspruch ausgesetzt sei und dass seinerzeit nicht alle Post 17 - 9 - 374ber seinen Schreibtisch gelaufen sei, sondern auch 374ber den seines Vertre-ters. Sie l344sst dabei jedoch au337er Betracht, dass das Berufungsgericht aus-dr374cklich auch die Aussage des Zeugen ber374cksichtigt hat, dass er 374ber ent-sprechende Beschwerden wegen ihrer au337erordentlichen Bedeutung in jedem Fall unterrichtet worden w344re. Damit durfte das Berufungsgericht davon ausge-hen, dass keine weiteren Beschwerden von Theaterbesuchern 374ber L344rmsch344-digungen eingegangen waren, die dem Zeugen etwa unbekannt geblieben w344-ren. Auch die Gefahr eines Regresses gegen den Zeugen musste entgegen der Auffassung der Revision keine durchgreifenden Bedenken gegen die Glaubhaf-tigkeit der Aussage wecken, zumal der Fall vereinzelt geblieben ist. (b) Der auf die Aussage des Zeugen J. gest374tzte Schluss des Beru-fungsgerichts, andere Theaterbesucher h344tten keinen H366rschaden durch die Inszenierung davon getragen, beruht nicht auf einer Verletzung des 247 286 ZPO. Zwar kann der Revision darin gefolgt werden, dass die Durchsetzung eines An-spruchs erhebliche zeitliche und auch finanzielle M374hen mit sich bringt, die manchen Gesch344digten von der Durchsetzung seiner Anspr374che abhalten m366-gen. Dieser Aspekt tritt jedoch mit zunehmender Schwere des Schadens zu-r374ck. Der auch von der Revision nicht in Zweifel gezogene Umstand, dass kein anderer Theaterbesucher derartige Anspr374che geltend gemacht hat, ist daher ein Indiz daf374r, dass keine erheblichen Sch344digungen erfolgt sind. 18 (c) Der von der Revision geltend gemachte Widerspruch in der Begr374n-dung des Berufungsurteils besteht nicht. Wenn das Berufungsgericht im Ergeb-nis dazu gelangt, die Theaterbesucher h344tten den Schreckschuss hinnehmen m374ssen, dann ersichtlich deshalb, weil es im Anschluss an die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen die Gefahr einer H366rsch344digung nicht f374r nahe liegend h344lt. Das begr374ndet keinen Widerspruch dazu, dass Beschwerden anderer Be-sucher nicht feststellbar sind. Die Revision weist selbst auf die weiteren Erl344ute- 19 - 10 - rungen des Sachverst344ndigen hin, die von ihr in den Vordergrund ihrer Erw344-gungen gestellte Sch344digung der Sinnesh344rchen durch Umknicken sei f374r die Gesch344digten im allgemeinen wegen der geringen Anzahl solcher Sch344digun-gen "kaum wahrnehmbar", werde also regelm344337ig nicht zu Beschwerden f374h-ren. 20 (3) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daraus, dass der den Schuss abgebende Schauspieler unmittelbar vor Abfeuern des Schusses einen Geh366rschutz aufgesetzt hat. Das Berufungsge-richt stellt - unbeanstandet von der Revision - fest, dass der Schalldruck im Be-reich des Sch374tzen deutlich h366her war als im Bereich des Publikums. Auf die von der Revision als spekulativ bezeichneten Erw344gungen des Berufungsge-richts, dass der Geh366rschutz aus k374nstlerischen Gr374nden verwendet worden sein k366nne, kommt es deshalb nicht an. 3. Letztlich verhilft es der Revision auch nicht zum Erfolg, dass der Ver-kehrssicherungspflichtige typischen Gefahren, auch wenn sie selten eintreten, jedenfalls dann begegnen muss, wenn sie zu nicht unerheblichen Sch344den f374h-ren k366nnen (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1989 - VI ZR 258/88 - VersR 1989, 1307). Zwar hat der Sachverst344ndige die vom Kl344ger geltend ge-machte Sch344digung als typisches Risiko bezeichnet, weil bereits ab 84 dB (A) die Schwelle des Risikos f374r einen Normalh366renden 374berschritten sei und es zu einem Umknicken der Sinnesh344rchen kommen k366nne. 21 Entgegen der Ansicht der Revision haben die Bediensteten des Beklag-ten aber keine dem Theaterbetreiber obliegende Verkehrssicherungspflicht ver-letzt. Jeder Verkehrssicherungspflichtige hat Sicherungsma337nahmen n344mlich nur dann zu treffen, wenn eine nicht nur theoretische M366glichkeit besteht, dass Rechtsg374ter anderer verletzt werden, sondern wenn dies nahe liegt. Daran fehlt 22 - 11 - es im vorliegenden Fall. Der Sachverst344ndige hat lediglich die besondere Eig-nung des Schusses zur Sch344digung von Sinnesh344rchen im Innenohr eines Theaterbesuchers durch den Schuss mit der Schreckschusspistole bejaht. Zugleich hat er aber die Wahrscheinlichkeit eines H366rschadens durch den Schuss f374r sehr gering gehalten. Hiernach kann nicht davon ausgegangen wer-den, dass sich im damaligen Zeitpunkt vorausschauend f374r ein sachkundiges Urteil die nahe liegende Gefahr einer Sch344digung von Rechtsg374tern anderer ergeben hat, die in Abw344gung von Art. 5 Abs. 3 und 2 Abs. 2 GG einen Schuss als Mittel k374nstlerischer Gestaltung verboten h344tte. 4. Allein der Umstand, dass die geringe Gefahr einer Sch344digung mit mi-nimalem Aufwand durch den Einsatz einer leiseren Waffe h344tte vermieden wer-den k366nnen, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Zum einen ergeht sich die Revision hierzu in Spekulationen und vermag nicht auf konkreten Vortrag des Kl344gers in den Tatsacheninstanzen zu verweisen. Zum anderen ist der Aufwand kein geeigneter Ma337stab, den Umfang der Verkehrssicherungspflicht zu bestimmen. Dabei kann es im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der Aufwand im Rahmen der Abw344gung zu Art. 5 Abs. 3 und 2 Abs. 2 GG eine entscheiden-de Rolle spielen k366nnte. 23 5. Schlie337lich verweist die Revision ohne Erfolg auf Regelwerke wie die Vorschriften des deutschen Instituts f374r Normung (DIN) oder Unfallversiche-rungsverordnungen der gesetzlichen Unfallversicherungstr344ger (UVV). Eine einschl344gige Vorschrift f374r Theaterauff374hrungen vermag sie nicht darzulegen. Dass das Berufungsgericht die 334berlegungen des Sachverst344ndigen zu einer entsprechenden Anwendung von Arbeitsplatzschutzvorschriften und von Vor-schriften f374r Gro337veranstaltungen (vgl. Senatsurteil vom 13. M344rz 2001 - VI ZR 142/00 - VersR 2001, 1040, 1041; BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 - VersR 2004, 1141, 1142), die - teilweise - von 70 bis 98 dB (A) 24 - 12 - und damit von deutlich unterhalb des hier erzeugten Schallpegels von 128 dB (A) liegenden Werten ausgehen, nicht zur Grundlage seiner Entschei-dung gemacht hat, begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Nach seinen - insoweit nicht angegriffenen Feststellungen - fehlen Vorschriften f374r den hier streitgegenst344ndlichen Bereich. Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht - auch unter Hinweis auf die 374blichen L344rmemissionen von Kinderspielzeug - zu der Auffassung gelangt ist, dass die 334bung, auch in klassischen Theaterst374cken ohne vorherige Warnung mit "Knalleffekten" zu arbeiten, nach der Verkehrserwartung im Jahre 1999 noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darstellte. 6. Nach allem ist jedenfalls f374r das Jahr 1999 keine objektive Pflicht der Theaterbetreiber festzustellen, beim Einsatz von Schusswaffen darauf zu ach-ten, dass allenfalls ein L344rm erzeugt wird, der im Zuschauerraum einen Schall-pegel von 128 dB (A) erheblich unterschreitet. 25 7. Einer abschlie337enden Kl344rung, ob den Bediensteten des Beklagten bei diesem ersten Fall ein rechtswidriges Verhalten (247 831 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder gar ein Verschulden (f374r das der Beklagte im Rahmen positiver Vertragsverlet-zung einzustehen h344tte, 247 278 BGB) zur Last fiele (zu einem Fall erstmaliger Sch344digung vgl. Senatsurteil vom 14. M344rz1995 - VI ZR 34/94 - VersR 1995, 672, 674), bedarf es nach allem nicht. 26 - 13 - 8. Die Revision des Kl344gers ist daher mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 27 M374ller Greiner Wellner Pauge St366hr Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 10.10.2003 - 6 O 25/01 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 29.07.2004 - 1 U 254/03 -
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