BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 332/05 Verk374ndet am: 11. Juli 2007 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 6 Abs. 3 Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufkl344rungsob-liegenheit kommt nicht in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt. Hat der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch f374r die neue Schadensmeldung ma337geblichen Versicherungsvertrages 374ber einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vor-schaden in seinen Einzelheiten (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter 2 a; Abgrenzung zu Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481). BGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - IV ZR 332/05 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 6. Ja-nuar 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger fordert vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen schuldhafter Vers344umnis der Frist des 247 12 Abs. 3 VVG bei Erhe-bung einer Klage auf Versicherungsleistungen nach einem behaupteten Kfz-Diebstahl. 1 F374r seinen erstmals am 20. Juli 1998 zugelassenen Pkw BMW 525 TDS hielt der Kl344ger eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bei der O. AG. Am 21. September 1999 erlitt das 2 - 3 - Fahrzeug einen Unfallschaden, f374r dessen Reparatur der Versicherer aus der Vollkaskoversicherung 7.835,18 DM leistete. Im Juni 2000 zeigte der Kl344ger dem Versicherer an, das Fahrzeug sei ihm am 2. Juni 2000 in P. gestohlen worden. Ein Trickdieb habe den Fahrzeugschl374ssel an sich genommen, der w344hrend eines durch Reifenschaden erzwungenen Radwechsels im Kofferraumschloss ge-steckt habe, und sei, als der Kl344ger gerade das ausgewechselte Rad in den Kofferraum habe legen wollen, unter Benutzung des Schl374ssels pl366tzlich davongefahren. 3 In den ihm daraufhin 374bersandten Fragebogen zur Schadensmel-dung trug der Kl344ger zu der Frage nach Zeitpunkt und Umfang von Sch344-den von der Erstzulassung bis zur Entwendung (reparierte und unrepa-rierte) die Antwort "keine" ein. Der Versicherer lehnte Versicherungsleis-tungen wegen Verschweigens des Vorschadens und auch deshalb ab, weil der Kl344ger den Versicherungsfall grob fahrl344ssig herbeigef374hrt habe. Das Ablehnungsschreiben ging dem Kl344ger am 30. Mai 2001 zu. Am 15. November 2001 reichte der vom Kl344ger beauftragte Beklagte beim Landgericht Klage auf Versicherungsleistungen in H366he von 18.657,26 200 ein. Die Klage wurde abgewiesen, weil der Anfang Dezember beim Kl344-ger eingeforderte Gerichtskostenvorschuss erst am 13. M344rz 2002 ein-gezahlt, die Klage deshalb nicht mehr "demn344chst" im Sinne von 247 167 ZPO zugestellt worden und die Frist des 247 12 Abs. 3 VVG damit nicht gewahrt war. 4 - 4 - Wegen der genannten Klagforderung, ferner wegen der ihm im Vorprozess entstandenen Kosten in H366he von 3.653,24 200 nimmt der Kl344-ger den Beklagten in Regress. Er meint, der Beklagte habe nicht ausrei-chend darauf geachtet, dass der Gerichtskostenvorschuss rechtzeitig eingezahlt und die Klage rechtzeitig zugestellt wurde. 5 Der Beklagte hat eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Klagezustellung in Abrede gestellt. Unter anderem sei er davon 374ber-rascht worden, dass die Anforderung des Geb374hrenvorschusses, nach der er sich unstreitig zweimal telefonisch beim Landgericht erkundigt hat-te, nicht unmittelbar an ihn, sondern an den Kl344ger pers366nlich 374bermittelt worden sei. Im 334brigen sei dem Kl344ger auch kein Schaden entstanden, weil der Versicherer infolge der falschen Angaben des Kl344gers zu dem Vorschaden und auch wegen dessen grob fahrl344ssiger Herbeif374hrung des Versicherungsfalls leistungsfrei gewesen sei. 6 Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kl344ger sein Rechtsschutzbegehren weiter. 7 Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 8 9 I. Das Berufungsgericht meint, dem Kl344ger sei schon deshalb kein Schaden entstanden, weil der Kaskoversicherer nach 247 6 Abs. 3 VVG in Verbindung mit 247 7 Nr. 5 Abs. 4 der hier ma337geblichen AKB leistungsfrei - 5 - geworden sei, nachdem der Kl344ger den Vorschaden vom 21. September 1999 verschwiegen habe. Die gesetzliche Vermutung, dass die Aufkl344-rungsobliegenheit vors344tzlich verletzt sei, habe der Kl344ger nicht wider-legt. Auch die nach der Relevanzrechtsprechung geforderten weiteren Voraussetzungen der Leistungsfreiheit seien erf374llt. Das Verschweigen des Vorschadens sei generell geeignet gewesen, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gef344hrden. Daran 344ndere sich nichts dadurch, dass die Datenverwaltung des Versicherers so eingerichtet gewesen sei, dass bei Aufruf der f374r die Bearbeitung eines Schadens erforderlichen Schadenshauptmaske dem Sachbearbeiter automatisch die Zahl der Vorsch344den eines versicherten Fahrzeugs angezeigt werde. Denn das entbinde den Versicherungsnehmer nicht von seiner Obliegenheit, bei der Schadensanzeige zutreffende Angaben zu machen. Gerade in Ent-wendungsf344llen sei der Versicherer in besonderem Ma337e auf zutreffende Angaben des Versicherungsnehmers zum Wert des Fahrzeugs angewie-sen, weil dieses regelm344337ig nicht f374r eine Begutachtung zur Verf374gung stehe. Dass eine generelle Weisung an die Sachbearbeiter des Versiche-rers ergangen sei, bei der Schadensbearbeitung vorhandene Datenbe-st344nde auf verzeichnete Vorsch344den zu 374berpr374fen, habe der Kl344ger nicht behauptet. Der Versicherer m374sse sich nicht darauf verweisen las-sen, notwendige Erkenntnisse 374ber Vorsch344den aus archivierten Unter-lagen oder Datenbankbest344nden zu ermitteln. Das Verschulden des Kl344gers sei auch ungeachtet einer sp344teren Korrektur seiner Angaben erheblich, denn diese Korrektur sei erst auf-grund eines Schreibens des Versicherers vom 21. Oktober 2000 und mit-hin nicht spontan, aus eigenem Antrieb und freiwillig erfolgt. Auch die dem Kl344ger erteilte Belehrung 374ber die Rechtsfolgen einer vors344tzlichen 10 - 6 - folgenlosen Verletzung der Aufkl344rungsobliegenheit gen374ge in Form und Inhalt den Anforderungen der Rechtsprechung. II. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. 11 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, das Ver-schweigen des vom Kaskoversicherer selbst regulierten Vorschadens in der Schadensmeldung f374hre zur Leistungsfreiheit des Versicherers. 12 a) Der Senat hat bereits entschieden, dass Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufkl344rungsobliegenheit nicht in Betracht kommt, wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensan-zeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt (Senatsurteil vom 26. Januar 2005 - IV ZR 239/03 - VersR 2005, 493 unter II 2 a). Denn Aufkl344rungsobliegenheiten - wie hier nach 247 7 Nr. 5 Abs. 4 der AKB - dienen dem Zweck, den Versicherer in die Lage zu versetzen, sachgem344337e Entschl374sse zu fassen. Fehlt das entspre-chende Aufkl344rungsbed374rfnis, weil der Versicherer einen ma337geblichen Umstand bereits kennt, so verletzen unzul344ngliche Angaben des Versi-cherungsnehmers 374ber diesen Umstand keine schutzw374rdigen Interessen des Versicherers und k366nnen deshalb die Sanktion der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht rechtfertigen. 13 b) Hat - wie hier - der Versicherer einen Vorschaden im Rahmen eines laufenden, auch f374r die neue Schadensmeldung ma337geblichen Versicherungsvertrages 374ber einen bestimmten versicherten Gegenstand selbst reguliert, so kennt er diesen Vorschaden in seinen Einzelheiten. 14 - 7 - Denn diese Kenntnis ist bei seinem mit der Schadensregulierung befass-ten Sachbearbeiter - und mithin beim Versicherer selbst - angefallen, und es bleibt im Weiteren allein eine Frage seiner innerbetrieblichen Or-ganisation, wie er dieses Wissen auch anderen Sachbearbeitern zug344ng-lich macht. 2. Das unterscheidet den Fall von anderen F344llen, in denen sich der Versicherungsnehmer lediglich darauf beruft, der Versicherer habe den von ihm verschwiegenen Sachverhalt zun344chst zwar nicht positiv gekannt, jedoch entweder auf anderem Wege noch rechtzeitig erfahren oder sich die erforderlichen Kenntnisse jedenfalls anderweitig - etwa durch eine Dateiabfrage - verschaffen k366nnen (vgl. dazu Senatsurteil vom 17. Januar 2007 - IV ZR 106/06 - VersR 2007, 481; r+s 2007, 147 Tz. 15 f.). Den Versicherungsnehmer, der im Rahmen seiner Aufkl344-rungsobliegenheit grunds344tzlich verpflichtet ist, alles zu tun, was zur Sachaufkl344rung und zur Schadensminderung dienlich ist, entlastet es in solchen F344llen regelm344337ig nicht, wenn sich f374r den Versicherer lediglich anderweitige Erkenntnism366glichkeiten ergeben. Denn diese lassen - anders als ein bereits sicher erworbenes Wissen - das Aufkl344rungsinte-resse des Versicherers noch nicht entfallen (Senatsurteil vom 17. Januar 2007 aaO). 15 - 8 - 3. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-dung, sowohl zur Frage der anwaltlichen Pflichtverletzung wie auch der grobfahrl344ssigen Herbeif374hrung des Versicherungsfalles. 16 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.10.2003 - 11 O 216/03 - KG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2005 - 27 U 451/03 -
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