BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 332/09 Verkündet am: 25. Oktober 2011 Böhringer - Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, 1004 Abs. 1 Satz 2 Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch eine Berichtersta t- tung über die Mitwirkung als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Porn o- filmen. BGH, Urteil vom 25. Ok tober 2011 - VI ZR 332/09 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d lung vom 25. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, d ie Richter Zoll und Wellner sowie die Richterin nen Diederichsen und von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. September 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufung sgericht zurüc k- verwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, der bei der Verleihung des deutschen Filmpreises im Mai 2007 von ein er bekannten Schauspielerin öffentlich als deren neuer Leben s- partner vorgestellt wurde, nimmt die Beklagte auf Unte rlassung einer Wortb e- richterstattung sowie auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung auße r- gerichtl i cher Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch. Der Kläger ist Bildhauer und wirkte insgesamt acht Mal als Darsteller in pornographischen Filmproduktionen mit. Sein Bild ist auf einem Cover für das 1 2 - 3 - entsprechende Filmmaterial abgebildet . Der Kläger ist in allen Filmen jeweils für kurze Zeit im Bild zu sehen; dabei ist sein Gesicht erkennbar. Sein bürgerlicher Name wird nicht genannt. Die Beklagte ist Verle gerin der Zeitschrift "Auf einen Blick". In der Au s- gabe Nr. 26/07 vom 21. Juni 2007 erschien auf S. 14 unter der Überschrift "Wenn Frauen zu sehr lieben" ein Artikel, in dem es unter voller Namensne n- nung u.a. heißt: "Und Fernsehstar ... ? Was mag sie gef ühlt haben, als sie erfuhr, dass ihr neuer Freund noch vor wenigen Monaten als Pornodarsteller brillierte - ohne Kondom natürlich. Kann es nach einem solchen Vertrauen s bruch eine andere Lösung als Trennung geben?" Der Kläger sieht sich durch die Berich terstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt es zu unterlassen, die beanstandete Passage zu veröffentlichen oder zu verbreiten, und de n Kläger von der Inanspruchnahme durch seine Rechtsanwälti n in Höhe von 889,40 Berufung der Bekla g ten zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revisi on ve r- folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsa n trag weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die B e- klagte ein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung der angegriffenen Textpassage zu. Die Berichterstattung greife in rechtswidriger 3 4 5 6 - 4 - Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des K lägers ein. Zwar sei seine Intimsphäre nicht betroffen. Der Kläger habe sich des absoluten Schutzes se i- ner Intimsphäre dadurch begeben, dass er aus freien Stücken an Pornofilmau f- nahmen teilgenommen und diesen sexuellen Bereich selbst und bewusst der Öffent lichkeit preisgegeben habe. Die beanstandete Berichterstattung ve r letze aber seine Privatsphäre. Der Zuordnung der Berichterstattung zur Privatsphäre stehe nicht entgegen, da ss der Kläger als Darsteller an pornographischen Fi l- men mitgewirkt habe. Denn die Mitwirkung in derartigen Filmen sei nicht mit sonstigen Auftritten in Filmen zu vergleichen, mit denen sich Darsteller bewusst an die Öffentlichkeit wendeten und im Vor - bzw. Abspann mit ihren Namen vo r- gestellt würden. Die Mitwirkenden an den von der Bekla gten beispielhaft eing e- reichten Pornofilmen blieben anonym, auch wenn in ein i gen Szenen Gesichter zu erkennen seien. Darsteller in pornographischen Filmen seien der Öffentlic h- keit abgesehen von einer kleinen Gruppe zumeist weiblicher Darsteller rege l- mäßig nicht namentlich bekannt. Nach dem Inhalt der eingereichten Filme trete der Kläger nicht als Person, sondern lediglich als an o nymer austauschbarer Körper auf . Ein pornographischer Film sei ein personell anonymes Gesch e hen. Dies gelte auch in Anbetracht des Umstands, dass der Kläger nicht ledi g lich in Massenszenen gleich einem Statisten aufgetreten sei, sondern auch Szenen mit ihm und einer oder bis zu drei weiteren Personen zu sehen seien. Die Mi t- wirkung in den Pornofilmen könne auch nicht unter dem Aspekt der Berufstäti g- keit der Ö f fentlichkeits s phäre zugeordnet werden. Denn es handle sich lediglich um eine Nebentätigkeit des Klägers, der hauptberuflich als Bildhauer tätig sei. Auch wenn die Berichterstattung wahre Tatsachen betreffe, überwiege das Recht des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre dasjenige der Beklagten auf Meinung s freiheit. Im Schutzbereich der Privatsphäre sei die Verbreitung wahrer Tatsachen nämlich nur zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse der Öffentlic h- - 5 - keit an der Information bestehe . Ein berechtigtes Informationsintere s se an der Nebentätigkeit des Klägers als Pornodarsteller sei aber nicht ersich t lich. II. Diese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger g e- gen die Beklagte kein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG auf Unterlassung der Behaupt ung zu , der Kläger habe in pornographischen Filmen mitgewirkt und hierbei kein Kondom ve rwe n det . a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis allerdings zu Recht angeno m- men , dass die Veröffentlichung der angegriffenen Textpassage in dem Artikel der Bekla g ten vom 21. Juni 2007 das durch Art . 2 Abs . 1 i.V.m. Art . 1 Abs . 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers b e einträchtigt. aa) Wie das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf die entspreche n- de n Ausführungen des Landgerichts zutreffend ausgeführt hat, scheidet eine B e einträchtigung des allgemeinen Pers önlichkeitsrechts des Klägers unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in seine absolut geschützte Intimsphäre aus. (1 ) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts gewährt d as Grundgesetz dem Einzelnen im Kernbereich höchstpersönl i- cher, privater Leben s gestaltung einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit , der w egen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde abs o- 7 8 9 10 11 - 6 - lut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nich t zugän g lich ist (vgl. BVerfGE 34, 238, 245; 80, 367 , 373; 109, 279 , 313 f.; BVerfG , AfP 2009, 365 Rn. 25 ). Diesem Kernbereich gehören grundsätzlich Ausdrucksformen der Sexu a lität an (vgl. BVerfGE 119, 1 , 29 f. ; BVerfG , AfP 2009, 365 Rn. 25 f. ). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuz u ordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpe r- sönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intens i tät er aus sich heraus die Sphäre and erer oder die Belange der Gemeinschaft b e rührt (vgl. BVerfGE 80, 367 , 374; 109, 279 , 314 ; BVerfG , AfP 2009, 365 Rn. 25 f. ). Indes gehört d er Bereich der Sexualität nicht zwangsläufig und in jedem Fall zu diesem Kernbereich ( vgl. Senatsurteile vom 24. No vember 1987 - VI ZR 42/ 87, VersR 1988, 497 ; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, VersR 2009, 1085 Rn. 25 ; BVerfG , AfP 2009, 365 Rn. 2 5 ) . Absolut g eschützt ist die Freiheit, die eigenen Ausdrucksformen der Sexualität für sich zu behalten und sie in e i nem dem Zu griff anderer entzogenen Freiraum zu erl e ben ( BVerfG , AfP 2009, 365 Rn. 26 ) . Der Schutz entfällt aber, wenn der Grundrechtsträger den Kernb e reich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, bestimmte, an sich dem u n- antastbaren Kernbereich zuzurechne nde Angelegenheiten der Ö ffen t lichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die B e lange der Gemeinschaft berührt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385 ; BVerfG , AfP 2009, 365 Rn. 25 ; vgl. auch Erman /Klass, BGB, 13. Auflage , Anhang § 12, Rn. 1 21 ) . Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewan d- ten Schutz seiner Intim - oder Privatsphäre berufen ( vgl. Senatsurteil e vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87, aaO ; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 19 1/08, aaO Rn. 26 mwN; BVerfGE 1 01, 361 , 385 ). 12 - 7 - (2 ) Wie das Berufungsgericht - unter Bezugnahme auf die entspreche n- den Ausführungen des Landgericht s - zutreffend a ngenommen hat, hat der Kl ä- ger sich des absoluten Schutzes seiner Intimsphäre dadurch begeben, dass er freiwillig an der Pro duktion professionell hergestellter und kommerziell zu ve r- wertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und di e sen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat. Dies gilt umso mehr, als sich d er Kläger in diesem Zusa m- menhang werblich hat vereinnahmen lassen, indem er sich auf dem Cover e i- nes der Filme erkennbar hat abbilden lassen (vgl. Anlage B 3). Wer sich als Darsteller in kommerziell zu verwertenden Pornofilmen dem Publikum präse n- tie rt, kann sich gegenüber einer Berichterstattung über diesen Teil seines Wi r- kens nicht auf den Schutz seiner Intimsphäre berufen (vgl. KG, Urteil vom 18. Juli 2008 - 9 U 131/07 , Beck RS 2010, 21531 unter II. 3. a ) aa) (3) ; S oe h- ring, Presserecht, 4 . Aufl . , § 19 Rn. 8; vgl. auch LG Hamburg, AfP 2008, 532 , 533 ) . D erartige Filme sind gerade dazu bestimmt, von der interessierten Öffen t- lichkeit wah r genommen zu werden , so dass die Mitwirkung an ihrer Produktion nicht als Ausdruck der von Art. 2 Abs. 1 GG geschützte n freien Entfaltung der Persönlichkeit des Täters im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Leben s- gestaltung a n gesehen werden kann . bb) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht aber angenommen, die angegriffene Textpassage beeinträchtige den Kläger i n seiner Privatsphäre. (1) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsg e- richts und des erkennenden Senats umfasst das allgemeine Persönlichkeit s- recht auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen aut o- nomen Bereich der ei genen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Ind i- vidualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu geh ö- 13 14 15 - 8 - ren und den Einblick durch andere auszuschließen (v gl. BVerfGE 34, 238, 245; 35, 202, 220; BVerfG, AfP 2010, 562; Senatsurteile vom 19. Dezember 1995 - VI ZR 15/95, BGHZ 131, 332 , 337 ; vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522 ; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 Rn. 10, 13, jewei ls mwN ). Der Schutz der Privatsphäre ist thematisch und räu m- lich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres I n- formationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffen t- liche Erörterung oder Zurschaustellung al s unschicklich gilt, das Bekann t werden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst, wie es etwa bei Auseinandersetzungen mit sich selbst in Tagebüchern (BVerfGE 80, 367), bei vertraulicher Kommunikation u n ter Eheleuten (BVer fGE 27, 344), im Bereich der Sexualität (BVerfGE 47, 46; 49, 286), bei sozial abwe i- chendem Verhalten (BVerfGE 44, 353) oder bei Krankheiten (BVerfGE 32, 373) der Fall ist. Fehlte es hier an einem Schutz vor der Kenntniserlangung anderer, wären die Auseinan dersetzung mit sich selbst, die unbefangene Kommunikat i- on unter Nahestehenden, die s e xuelle Entfaltung oder die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe beeinträchtigt oder unmöglich, obwohl es sich um grundrechtlich geschüt z te Verhaltensweisen handelt (vgl. BVerf GE 101, 361, 382 ). Auch hier entfällt der Schutz aber, wenn der Grundrechtsträger seine Privatsphäre nach außen öffnet und bestimmte, gewöhnlich als privat geltende Angelegenheiten der Öffentlichkeit preisgibt (vgl. BVerfGE 80, 367, 374; 101, 361, 385 ; BVerfG , AfP 2009, 365 Rn. 25; vgl. auch Erman /Klass, aaO ) . Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewan d ten Schutz seiner Privatsphäre berufen (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1987 - VI ZR 42/87, VersR 1988, 497 , 498 ; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, aaO, Rn. 26 mwN; BVerfGE 101, 361, 385 ). 16 - 9 - (2) Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigt die angegriffene Textpass a- ge die Privatsphäre des Klägers nicht. Entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts trägt die angegriffene Textpassage n icht eine private Nebenb e- schäftigung des Klägers in die Öffen t lichkeit. Die in dem Artikel beschriebene Mitwirkung des Klägers an der Produktion professionell hergestellter und ko m- merziell zu verwertender Pornofilme ist nicht der privaten Lebensgestaltung, also dem der Öffentlichkeit abgewandten Bereich, sondern der Sozialsphäre zuzurechnen. Die beanstandeten Äußerungen befassen sich zwar mit de r L e- bensfü h rung des Kläger s , allerdings nur im Hinblick auf Verhaltensweisen, die erken n bar an die Öffentlichkeit gerichtet waren und in diese ausstrahlten und nur i n soweit, als er sie durch sein eigenes Verhalten zurechenbar in einen die Privatsphäre überschreitenden Rahmen g e rückt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger in allen Pornofil men, in denen er mitgewirkt hat, jeweils für kurze Zeit im Bild zu sehen und mit dem Gesicht erkennbar. Er hat nicht nur an Massenszenen gleich e i- nem Statisten mitgewirkt, sondern ist auch in Szenen mit nur einer oder bis zu drei weiteren Personen zu sehen . Dies wird anschaulich durch den vom Ber u- fungsgericht in Bezug genommenen Screenshot dokumentiert, der den Kl ä ger - gut erkennbar, ohne Gesichtsmaske oder in sonstiger Weise anonym i siert - aktiv im Zentrum des Geschehens und im Mittelpunkt des Bildes zeig t ( so b e- reits KG, Urteil vom 18. Juli 2008 - 9 U 131/0 7 , aaO ) . Darüber hinaus ist der Kläger auf dem Cover eines der Filme abgebildet. Bei dieser Sachlage ist d e r We r tung des Berufungsgerichts, der Kläger sei in den Filmen nicht als Person, so n dern ledigli ch als anonymer austauschbarer Körper aufgetreten, nicht zu folgen . Hier von könnte man allenfalls dann ausgehe n, wenn der Kläger Ma ß- nahmen zum Schutz vor s einer Identifizierung getroffen, d.h. beispielsweise eine Gesichtsmaske getragen hätte. Dies ist vorl iegend aber ger a de nicht der Fall. Ein Darsteller in einem Pornofilm, der sich dem Publikum ohne jede Ei n- 17 18 - 10 - schrä n kung präsentiert und sein Gesicht erkennen lässt, kann aber nicht auf einen namen - und identitätslosen Körper reduziert werden. Dem steht nicht e ntgegen, dass der Kläger in den Filmen namentlich nicht benannt wird . D enn d urch die Abbildung seiner Person , vor allem seines Gesichts ist er identifizie r- bar ( vgl. KG, U r teil vom 18. Juli 2008 - 9 U 131/07 , aaO unter II. 3. a) aa) (4) ) . Entgegen der Au ffassung des Berufungsgerichts ist die Mitwirkung des Klägers in den Pornofilmen auch nicht deshalb d er Privatsphäre zuzuordnen, weil es sich hierbei um eine bloße Nebentätigkeit des hauptberuflich als Bil d- hauer tätigen Klägers handle. Entscheidend ist vie lmehr, dass sich die Tätigkeit des Klägers nicht in dem öffentlichkeitsabgewandten Bereich privater Leben s- gestaltung vollzog, sondern erkennbar an die Öffentlichkeit gerichtet war. D er Kläger hat sich bewusst und gewollt der Öffentlich keit als Pornodarstel ler pr ä- sentiert. P rofessionell hergestellte und kommerziell zu ve r wertende Pornofilme wie diejenigen, an den en der Kläger mitgewirkt hat, sind g e rade dazu bestimmt, von der interessierten Öffentlichkeit zur Kenntnis genommen zu werden. Da r- über hinaus hat s ich der Kläger in diesem Zusammenhang werblich vereinna h- men lassen, indem er sich auf dem Cover eines der Filme hat abbilden la s sen. cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beeinträchtigt die angegriffene Berichterstattung den Kläger auch nich t in seinem Verfügung s- recht über die Darstellung der eigenen Pe r son. Zwar gehört z um allgemeinen Persönlichkeitsrecht die Befugnis des Einzelnen, selbst zu en t scheiden, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen will und inwi e weit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt we r den kann (vgl. BVer f GE 54, 148, 155; BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 56 ). Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Ve r- bindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vermittelt seinem Träger aber keinen Anspruch darauf, öffentlich nur so da rgestellt zu werden, wie es seinem Selbstbild en t- spricht oder ihm selbst genehm ist (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2010 19 20 - 11 - - VI ZR 230/08, aaO, Rn. 14; BVerfGE 82, 236, 269; 97, 125, 149; 97, 391 , 403 ; 99, 185; BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 24; AfP 2010, 365 Rn. 33 ; vgl. ferner etwa BVerfGE 101, 361, 380; 120, 180, 198, Rn. 46; BVerfG, NJW 2000, 2191, 2192; NJW 2000, 2193). Es gewährleistet i nsbesondere keine umfassende Verf ü- gungsbefugnis über die Darstellung der eigenen Person im Sinne einer au s- schließlichen Herrschaft des Grundrechtsträgers über den Umgang der Öffen t- lichkeit mit denjenigen Aussagen oder Verhaltensweisen, deren er sich - wie im Streitfall - öffentlich entä u ßert hat (BVerfG, AfP 2010, 562 Rn. 56 ). dd ) D ie öffentliche Bekanntgabe des Umstands , dass der Kläger in po r- nographischen Filmen mitgewirkt und hierbei kein Kondom verwendet hat, b e- einträchtigt den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aber de s- halb, weil sie geeignet ist , sein Ansehen in der Öffentlichkeit negativ zu beei n- flus sen. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt Elemente der Persönlichkeit, die nicht Gegenstand besonderer Fre i- heitsgarantien sind, aber diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen. Dazu gehört auch die soziale Anerkennung des Einzelnen. Aus diesem Grund umfasst das allg e meine Persönlichkeitsrecht den Schutz vor Äußerungen, die - wie die angegriffene Berichterstattung - g e- eignet sind, sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkei t auszuwirken (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 191/08, VersR 2009, 1085 Rn. 11 ; vom 26. Oktober 2010 - VI ZR 230/08, BGHZ 187, 200 ; vom 22. Februar 2011 - VI ZR 114/09, AfP 2011, 586 Rn. 11, 14, - VI ZR 115/09 , juris Rn. 11, 14 und - VI ZR 346/ 09 - AfP 2011, 180 Rn. 10, 13 , jeweils mwN; BVerfGE 54, 148, 153; 99, 185 , 193 ). b) Diese Beeinträchtigung hat der Kläger aber hinzunehmen . 21 22 - 12 - aa) W egen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahme n- rechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der w i derstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroff e- nen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrecht s- konv ention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02, VersR 2004, 522, 523; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 13 und - VI ZR 7/07, VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08, VersR 2009, 1545 Rn. 16; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12 ; BVerfGE 114, 339, 348 mwN; 120, 180, 200 f.; BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). De r Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schut z- interesse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite übe r- wiegt (vgl. Senatsurte i le vom 21. Juni 2005 - VI ZR 122/04, VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 21 f. mwN ; vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 , VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, a aO). bb) Im Streitfall sind das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persö n- lichkeit einerseits und die durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK geschützten Äußerungsinteressen der Beklagte n andererseits abzuwägen . Denn der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können ( vgl. Senat s- urteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 45/05, VersR 2007, 249 Rn. 15; vom 11. März 2008 - VI ZR 189/06, VersR 2008, 695 Rn. 12; vom 22. April 2008 - V I ZR 83/07, BGHZ 176, 175 Rn. 16; vom 2. Dezember 2008 - VI ZR 219/06, VersR 2009, 365 Rn. 1 4 ; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07, VersR 2009, 555 23 24 - 13 - Rn. 11 jeweils mwN; BVerfGE 61, 1, 8; 71, 162, 179; 99, 185, 197). Dies ist bei der streitgegenständlichen Äuß erung ersichtlich der Fall. cc) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ve r- schiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abw ä- gungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61 f., j eweils mwN). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen, in s- besondere solche aus dem Bereich der Sozialsphäre, in der Regel hingeno m- men werden, auch wenn sie nacht eilig für den Betroffenen sind , unwahre dag e- gen nicht . Allerdings kann auch eine wahre Darstel lung das Persönlichkeit s- recht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anz u- richten droht, der außer Ve r hältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geei gnet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknü p- fungspunkt für eine s o ziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVer fG , AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2010, 145 Rn. 2 5 ). dd) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsint e- resse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinung säußerung jede n falls insoweit zurückzutreten , als die Mitteilung der Tatsache betroffen ist, der Kläger habe in pornographischen Filmen mitgewirkt und hierbei kein Kondom ver we n- det . Diese die Sozialsphäre des Klägers betreffenden Tatsachen sind nach den Fe ststellungen des Berufungsgerichts wahr. Es ist weder ersichtlich noch da r- getan, dass ihre Bekanntgabe ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durc h- schnittspubl i kums oder eine besondere Stigmatisierung des Klägers nach sich ziehen könnte . Der Kläger wird durc h die öffentliche Erwähnung seiner Tätigkeit 25 26 - 14 - nicht stärker diskreditiert als er dies durch die Mitwirkung an den kommerziell zu vertreibenden Pornof ilmen in Kauf genommen hat. Auf das Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr entscheidend an. Denn die Meinungsfreiheit ist nicht nur unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern sie garantiert primär die Selbstb e stimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persö n lic hkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in eine Abwägung mit dem allg e- meinen Persönlichkeitsrecht einzustelle n des Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann (vgl. BVerfG, AfP 2010, 145 Rn. 28 ; AfP 2010, 365 Rn. 29 ). Unabhängig davon b e- stand vorliegend aber auch ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über den Kläger als neuen Leben s- partner ein er in Deut schland sehr bekannten und im Licht der Öffentlichkeit st e- henden Schauspielerin , nachdem diese ihn mit seinem Einverständnis anläs s- lich der Verleihung des deutschen Filmpreises öffentlich als ihren neuen Le - benspartner vorgestellt hatte. Dies gilt umso me hr, als der Umgang mit Porn o- grafie und " safer sex " in der Gesellschaft kontrovers diskutiert und eine Berich t- erstattung hierüber durchaus zur öffentlichen Meinungsbildung beizutragen g e- eignet ist (vgl. KG, Urteil vom 18. Juli 2008 - 9 U 131/07 , aaO ; LG Ha m burg, AfP 2008, 532, 533 ) . 2. Die Sache war zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das B e- rufung s gericht zurückzuverweisen. Der Senat kann mangels der erforderlichen Fes t stellungen nicht gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Die Rev isions erwiderung weist zu Recht darauf hin , dass der Kläger die ang e- griffene Textpa s sage auch unter einem weiteren Gesichtspunkt angegriffen hat . Er hat auch geltend gemacht, dass die Textpassage die unwahre n Tatsache n- 27 28 - 15 - b ehauptung en enthalte , der Kläger habe seiner Partnerin bei Eingehen der B e- ziehung verschwiegen, dass er als Pornodarsteller tätig gewesen sei, und sie habe von diesem Umstand erst später Kenntnis erlangt. Dieser Aussag e gehalt ist de r angegriffene n Berichterstattung in der Tat , insbesondere au fgrund der Verwendung der Worte " " und des Begriff s " Vertrauensbruch " beizumessen . D as Berufungsgericht hat - aus se i ner Sicht folgerichtig - zur Wahrheit dieser das allgemeine Persönlichkeit s recht des Klägers bee inträchtigenden Behauptung keine Feststellungen getro f fen . Galke Zoll Wellner Diederichsen von Pentz Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.01.2009 - 27 O 936/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 24.09.2009 - 10 U 20/09 -
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