BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 332/13 vom 13. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 13. Oktober 2014 beschlossen: Die als Gegenvorstellung zu wertende Beschwerde der Klägerin gegen die Festsetzung des Streitwerts im B e- schluss des Senats vom 12. Februar 2014 wird zurückg e- wiesen. Gründe: I. Die Kläger in begehrt von den Beklagten Auskunft und Rec h- nungslegung bezüglich der Verwaltung von zwei Erbengemeinschaften. Das Berufungsgericht hat i hre Klage abgewiesen . Die hiergegen geric h- tete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2014 zurückgewiesen und den Streitwert auf 10.000 t- gesetzt. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2014 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 29. August 2014 hat die Klägerin Streitwertbeschwerde eingelegt und bean tragt, den Streitwert für alle Instanzen auf 900 II. Die als Gegenvorstellung auszulegende verfristete (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) Beschwerde 1 2 - 3 - ist unbegründet. Der Streitwert einer auf Auskun ft und Rechnungslegung gerichteten Klage ist gemäß § 3 ZPO nach einem Bruchteil des Werts des Anspruchs zu bemessen, der aufgrund der Auskunft und Rechnung s- legung durchgesetzt werden soll (vgl. Zöller/Herget, ZPO 30. Aufl. § 3 Rn. 16 "Auskunft"). Die Kläge rin hat mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2005 den ihr nach Abrechnung für den Zeitraum ab 1990 z u- stehenden Betrag mit vorläufig 21. 000 teilweise auch Ansprüche aus der Zeit vor 1990 verfolgt hat, haben die Vorinstanzen und der Senat den Streitwert der Klage einheitlich mit 10.000 wertet. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es für ihr Angrif fsinteresse auf Auskunft und Rechnungslegung nicht auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, der mit der Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verbunden ist. Dieser betrifft lediglich das Abwehrint e- resse des zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten (vg l. Senatsb e- schluss vom 10. März 2010 IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891). - 4 - Auch die weiteren Eingaben geben dem Senat keine Veranlassung zur Abänderung seiner Beschlüsse. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 22.12.2010 - 3 O 99/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.08.2013 - 17 U 7/11 -
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