BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 332/14 vom 16. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner und Stöhr sowie die Richterinnen von Pentz und Dr. Ro loff beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde de s Beklagten zu 2 wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juni 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfah rens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: Gründe: I. Die am 21. Januar 2006 im Wege einer Notsectio geborene Klägerin nimmt den Beklagten zu 2 (nachfolgend: Beklagte r ) als geburtsleitenden Bele g- arzt in der Klinik der ehemaligen Beklagten zu 1 wegen unzureichender Aufkl ä- rung über die Risiken einer eingeleiteten V aginalgeburt nach bereits zuvor e r- folgter Sectio auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Bei der Mutter der K lägerin war bereits im Jahre 2003 wegen eines vermuteten 1 - 3 - Missverhältnisses zwischen dem k indlichen Kopf und dem mütterlichen Becken eine elektive Sectio durchgeführt worden. Ende des Jahres 2005 wurde die Mutter der Klägerin von dem sie behandelnden Gynäko logen an den Beklagten zur Geburtsplanung überwiesen. Das entsprechende Gespräch mit der Mutter der Klägerin dokumentierte der Beklagte wie folgt: "Pat. kommt zur Geburtspl a- nung bei vorausgegangenem Kaiserschnitt, sieh e Arztbrief in der PIA. Sponta n- p a r tus anstreben, Einleitung am Termin, da nn nicht zu lange mit Sectio. Grav. Mens 7 bis 10". Am 21. Januar 2006 in der 40 + 1 SSW fand sich die Klägerin in dem von der ehemaligen Beklagten zu 1 betriebenen Klinikum zum Zwecke der Geburtseinleitung bei Gestations diabetes ein. Die Aufnahme erfolgte um 8.00 Uhr durch die ehemalige Beklagte zu 3, eine Hebamme. Um 8.40 Uhr e r- folgte die Einleitung durch Verabreichung von 1 mmg Minprostien - Gel (Prosta - gla n din) intravaginal. Um 14.55 Uhr verabreichte die ehemalige Beklag te zu 4, eine andere Hebamme, eine weitere Dosis Minprostien - Gel intravaginal. Um 17.57 Uhr zeigte das CT kindliche Herztöne von nur noch 90 Schlägen pro M i- nute. Diese erholten sich auf 115 Schläge pro Minute. Um 18.00 Uhr informierte die Beklagte zu 4 den Beklagten zu 2 und verabreichte der Mutter der Klägerin nach weiteren Abfällen der kindlichen Herztöne um 18.07 Uhr eine Bol u sin jekt i- on Partusisten zur Wehenhemmung. Sie informierte das Operationsteam über eine bevorstehende Sectio. Um 18.09 Uhr erreichte der Beklagte zu 2 den Kreissaal und ordnete nach einer Ultraschalluntersuchung um 18.18 Uhr eine Notsectio an. Um 18.26 Uhr wurde die Klägerin in "schwer deprimierten" Z u- stand entwickelt. Ihr Zustand wurde wie folgt beschrieben: "Stamm ros ig , schwach, sch wacher Puls, keine Eigenatmung". Die Klägerin wurde sofort re a- nimiert, intubiert und weiter behandelt. Um 18.46 Uhr erschienen die um 18.25 Uhr informierten Kinderärzte der Kinderklinik des Städtischen Klinikums W . . Um 19.20 Uhr wurde die Klägerin in d ie Kinderklinik verlegt. Ursache für die Geburtskomplikation war eine plötzlich aufgetretene Uterusruptur. Im OP - - 4 - Bericht heißt es insoweit nach Eröffnen der Bauchhöhle: "Es quillt sofort Blut und Blutkoagel aus der Bauchhöhle. Nach Entfernen derselben zeig t sich eine Uterusruptur, aus der bereits die Plazenta hervorkommt. Das Kind ist nach kr a- nial verdrängt". Die Klägerin hat behauptet, sie habe infolge der Uterusruptur schwere hirnorganische Schädigungen davon getragen. Sie leide unter erheblichen psych omotorischen Schädigungen, einer infantilen Cerebralparese und einer außergewöhnlich schweren Entwicklungsstörung. Das Landgericht hat die Kl a- ge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt; es hat angenommen, der Bekla g- te hafte wegen unzureichender Aufkläru ng über die mit einer eingeleiteten V a- ginalgeburt nach zuvor erfolgter Sectio verbundenen Gefahren. Das Oberla n- desgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Lei s- tungsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festgestellt wird, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus ihrer Geburt am 21. Januar 2006 zu ersetzen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassung sbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückve r- weisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. D ie Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die von de r Klägerin erlittenen Gesundheitsschäden seien auf d i e Uterusruptur zurückzuführen , beruht auf einer Verletzung des Anspruchs de s Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 2 3 - 5 - 1. Das Berufungsgericht hat die vom Beklagten in der Beru fungsbegrü n- dung erhobenen Einwände gegen die Beurteilung des Landgerichts, die g e- sundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seien auf die Uterusruptur z u- rückzuführen, gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Es hat ausgeführt, der Kläger habe " den Einw and der fehlenden Kausalität " in erster Instanz nicht bzw. ohne jede Substanz erhoben. Die dazu nun erstmals unterbreiteten B e- hauptungen seien weitgehend spekulativ. Die vom Beklagten in der Berufung s- begründung geltend gemachte Schädigung der Klägerin vor der Geburt sei nicht substantiiert dargetan. Der sachkundige Beklagte habe nicht aufgezeigt, dass die festgestellten geringen chronischen Durchblutungsstörungen der Pl a- zenta überhaupt die Folgen bei der Klägerin hätte nach sich ziehen können, ohne dass in der Geburtsüberwachung weitere Symptome zu Tage getreten wären. Auch hätte eine solche Annahme des Beklagten schon bei der Geburt s- planung eine andere Aufklärung, Befunderhebung und Behandlung nach sich ziehen müssen. Der Sachverständige habe in seinem Guta chten für den Senat überzeugend begründet, dass der abrupte Sauerstoffmangel über eine halbe Stunde hinweg die heutigen Defizite der Klägerin erklären und die niedrigen Apgar - Werte und der "aufgrund der fehlenden Sauerstoffversorgung nicht s i- cher feststell bare p H - Wert die Schädigung unter der Geburt" belegten. Dass Krampfanfälle zwingend gewesen seien und sich bei Untersuchungen hätten zeigen müssen, sei nicht zu ersehen. Zur Berücksichtigung des p H - Werts habe die Berufungserwiderung alles Erforderliche dar gelegt. Der Beklagte habe letz t- lich nicht bestritten, dass sich mit der Uterusruptur ein Risiko der Vaginalgeburt realisiert habe und dieses konkret geeignet gewesen sei, den verursachten Schaden herbeizuführen. Den Gegenbeweis, dass die gesundheitlichen B eei n- trächtigungen der Klägerin in gleicher Weise im Zuge einer von Anfang an g e- planten Resectio aufgetreten wären, hätte der Beklagte als Einwand eines h y- pothetischen Kausalverlaufs führen müssen. Hierzu fehle es sowohl an einem 4 - 6 - hinreichenden Sachvortrag, der dem fachkundigen Beklagten zuzumuten sei, als auch an entsprechenden Belegen. Hinzu komme, dass der Beklagte mit neuem Sachvortrag nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sei. Denn ihm als einschlägig gebildeten Facharzt kämen keine Darlegungserleichterun gen zu. Der Einholung eines neonatologischen Gutachtens bedürfe es beim derzeitigen Verfahrensstand nicht. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet mit Erfolg, dass das B e- rufungs gericht das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen hat, wonach die Klägerin entgegen der A n- nahme des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landg e- richt keinen niedrigen pH - Wert aufgewiesen habe; ausweislich des Berichts der Klinik für Kinder - und Jugendmedizin d es Stadtkrankenhauses W . sei die Analyse des Nabel - pH - Wertes vielmehr nicht verwertbar gewesen. Durch die unterlassene Berücksichtigung dieses Vorbringens hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserhebl icher Weise verletzt. a) Der Sachverständige hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausgeführt: "Bei dem niedrigen Apgar - Wert und dem niedrigen pH - Wert ist eigentlich davon auszugehen, dass die wesentlichen Schädigungen der Klägerin bere its zum Zeitpunkt ihrer Geburt eingetreten waren". Auf diese A n- gaben hat das Landgericht seine Überzeugung gestützt, dass die Uterusruptur kausal für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin war. D as g e- gen diese Beurteilung gerichtete Vorbringe n des Beklagten ist nicht neu im Si n- ne des § 531 Abs. 2 ZPO. Die fehlende Verwertbarkeit des pH - Wertes ergab sich, worauf die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht hinweist, nicht nur aus dem bereits erstinstanzlich bei den Akten befindlichen Bericht der Klin ik für Ki n- der - und Jugendmedizin des Stadtkrankenhauses W . , sondern auch aus 5 6 - 7 - den von den ehemaligen Beklagten zu 1 und 3 erstinstanzlich zu den Akten g e- reichten Behandlungsunterlagen. Danach war das Blut aus der Nabelschnura r- terie zur Bestimmung des pH - Wertes erst eine Stunde nach der Geburt abg e- nommen und der festgestellte Wert von 6,61 als "wohl nicht aussagekräftig" bezeichnet worden. Diesen Gesichtspunkt hatte auch der Sachverständige im Rahmen der Auswertung der Behandlungsunterlagen auf S. 5 se ines schriftl i- chen Gutachtens angeführt. Er hatte zusätzlich bemerkt, dass das Nabelblut erst um 19.20 Uhr entnommen worden sei, weil die ehemalige Beklagte zu 4 bei der Reanimation assistiert habe; das Blut sei größtenteils geronnen gewesen. Diese - ihm g ünstigen - Umstände hatte sich der Beklagte zumindest hilfsweise zu eigen gemacht (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 30. November 2010 - VI ZR 25/09, VersR 2011, 1158 Rn. 9 ; vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, juris Rn. 14, 17 ). Den Widerspruch zwischen den im Einkl ang mit den Behandlung s- unterlagen stehenden Ausführungen des Sachverständigen im schriftlichen Gutachten und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der pH - Wert der Klägerin niedrig gewesen sei, hätten sowohl das Landgericht als auch das Beruf ungsgericht von Amts wegen erkennen und bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage berücksichtigen müssen. Denn der Tatrichter ist verpflic h- tet, den ihm zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Wide rsprüchen von Amts wegen nac h- zugehen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02, VersR 2004, 790; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, VersR 2008, 1265, jeweils mwN ) . Dies gilt umso mehr, als das Landgericht die streitige Frage, ob die Ut e- rusruptu r kausal für die Gesundheitsschäden der Klägerin war, erstmals in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht thematisiert hat. Die Fr a- ge war nicht Gegenstand der Beweisbeschlüsse vom 26. Juli bzw. 6. Septe m- ber 2011 mit der Folge, dass sich der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten mit ihr nicht befasst hatte. 7 - 8 - b ) Der Gehörsverstoß ist auch entscheidungserheblich. Die angefocht e- ne Entscheidung wird nicht von der Hilfserwägung getragen, der Einwand des Beklagten träfe nicht zu. Die N ichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht insoweit eine von der Beurteilung des g e- rich t lich bestellten Sachverständigen abweichende, eigene medizinische B e- we r tung des Behandlungsgeschehens vorgenommen hat ohne aufzuzeigen, da ss es über die erforderliche Sachkunde verfügt. Das Berufungsgericht hat die Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die das Lan d- gericht noch exakt übernommen hatte und wonach "angesichts des niedrigen Apgar - Wertes sowie des niedrigen p H - Wertes" davon auszugehen sei, dass die wesentlichen Schädigungen der Klägerin bereits zum Zeitpunkt ihrer Geburt eingetreten gewesen seien" dahingehend abgeändert, dass die niedrigen Apgar - Werte und "der aufgrund der fehlenden Sauerstoffversorgung nicht s i- cher feststellbare pH - Wert" die Schädigung unter der Geburt belege. Woher das Berufungsgericht die Erkenntnis nimmt, dass der p H - Wert aufgrund fehlerhafter Sauerstoffversorgung nicht feststellbar gewesen sein soll und dies die Kausal i- tät der Uterusruptur für die Schädigung belege, ist nicht erkennbar. Diese Beu r- teilung findet in den Ausführungen des Sachverständigen keine Grundlage. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten nicht die erforderliche Überzeugung gebildet hätte , dass die gesundheitlichen Beei n- trächtigungen der Klägerin auf die Uterusruptur zurückzuführen sind. Denn der Patient trägt die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Schadensfolge, für die er Ersatz verlangt, durch den eigenmächtigen Eingriff des Arztes verursacht worden ist und nicht auf eine andere Ursache zurückgeht. Eine Unterlassung ist für den Schaden nur dann kausal, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hät te (vgl. zur Beweislast für die Kausalität des e i- 8 9 - 9 - genmächtigen Eingriffs für die geltend gemachte Schadensfolge: Senatsurteil vom 7. Februar 2012 - VI ZR 63/11, BGHZ 192, 298 Rn. 10). 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet darüber hinaus mit E r- fol g, dass das Berufungsgericht auch die weiteren vom Beklagten in der Ber u- fungsbegründung erhobenen Einwände gegen die Beurteilung des Landg e- richts, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seien auf die Ut e- rusruptur zurückzuführen, gemäß § 531 A bs. 2 ZPO nicht zugelassen hat. a) Das Vorbringen des Beklagten, wonach die Plazenta der Mutter der Klägerin geringe chronische Durchblutungsstörungen aufgewiesen habe und es deshalb bereits vor der Geburt zu einer Schädigung der Klägerin gekommen sei, ist nicht neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO. Diesen Gesichtspunkt hatte der gerichtliche Sachverständige auf S. 6 seines schriftlichen Gutachtens in das Verfahren eingeführt. Da er dem Beklagten günstig ist, hatte er ihn sich zumi n- dest hilfsweise zu Eigen gemacht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 2010 - VI ZR 25/09, VersR 2011, 1158 Rn. 9; vom 24. März 2015 - VI ZR 179/13, juris Rn. 14, 17). Hinzu kommt, dass es sich bei den Frage n , ob eine Schädigung der Klägerin infolge der geringe chronische Durch blutungsstöru n- gen aufweisenden Plazenta vor der Geburt oder möglicherweise angesichts des Ausbleibens cerebraler Krampfanfälle erst nach der Geburt eingetreten ist, um solche handelt, die nicht von einem gynäkologischen Sachverständigen, so n- dern einem neon atologischen Sachverständigen zu beurteilen sind. Dies hätte das erstinstanzliche Gericht bereits von Amts wegen beachten müssen. Der Umstand, dass die nicht beweisbelastete Partei erstinstanzlich den Hinweis d a- rauf unterlassen hat, dass eine streit ige Fra ge nicht von einem Sachverständ i- gen aus dem einschlägigen Fachgebiet beantwortet worden ist, nimmt ihr nicht das Recht, diesen Rechtsfehler in der Berufungsinstanz zu beanstanden. 10 11 - 10 - b) D as Berufungsgericht hat dem Beklagten darüber hinaus rechtsfehle r- haft Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vor ge w o r fen. Es hat zu hohe Anforderungen an die Informations - und Substantiierungspflicht der Partei im Arzthaftungsprozess gestellt. Das Berufungsgericht hat die Nac h- lässigkeit des Beklagten dara us abgeleitet, dass er sachkundig sei und es ihm deshalb zuzumuten sei, im Einzelnen aufzuzeigen, warum die Schädigung der Klägerin nicht auf die Uterusruptur zurückzuführen ist. Hierbei hat das Ber u- fungsgericht übersehen, dass der Beklagte kein Neonatolog e ist, der die Au s- wirkungen von chronischen Durchblutungsstörungen der Plazenta auf die En t- wicklung des kindlichen Gehirns bzw. das Auftreten cerebraler Krampfanfälle als Voraussetzung für die Annahme einer hypoxischen Hirnschädigung beurte i- len kann. Nach der Rechtsprechung des Senats sind die Parteien im Arztha f- tungsprozess nicht verpflichtet, ihre Einwendungen bereits in erster Instanz auf Privatgutachten oder sachverständigen Rat zu stützen (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, juris Rn. 27 ). Bei dieser Sachlage kann es nicht als n achlässig angesehen werden, wenn die Partei in zweiter Instanz ihren Angriff konkretisiert, nachdem sie oder ihr Prozessbevollmächtigter durch medizinische Recherchen zusätzliche Informationen beispielsweise über d ie Schädigung s- mechanismen des kindlichen Gehirns erlangt hat. Denn auch der Arzt ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung spezielles medizin i- sches Fachwissen außerhalb seines Fachbereichs anzueignen (vgl. Senatsu r- teil vom 8. Juni 20 0 4 - VI ZR 199/03, juris Rn. 28 ). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , der Beklagte habe wissen müssen, dass Prostaglandine das Risiko der Uterusruptur nennenswert erhöhen . Zwar hatte d er gerichtlich bestellte Sachverständige ange ge ben , diese Erkenntnisse seien bereits 2004 in der Presse gewesen. Das Landgericht und ihm folgend das B e- rufungsgericht haben insoweit allerdings gegen ihre Verpflichtung verstoßen, 12 13 - 11 - den ihnen zur Entscheidung u nterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nac h- zugehen (vgl. Senatsurteile vom 23. März 2004 - VI ZR 428/02, VersR 2004, 790; vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06, VersR 2008, 1265, jeweils mw N). Der Sachverständige , Leiter des Perinatalzentrums der Universitätsklinik Bonn und damit eines Krankenhauses der Maximalversorgung, hat seine gutachterlichen Äußerungen zum Großteil mit Fundstellen belegt, die erst nach der streitgege n- ständlichen Geburt veröffentlicht wurden, so insbesondere mit der Leitlinie AWMF Schwangerschaftsbetreuung und Geburtseinleitung bei Zustand nach Kaiserschnitt von August 2010 Deutschland und der entsprechenden britischen Leitlinie von Februar 2007. Die einzig bereits exist ierende Leitlinie , auf die der Sachverständige seine Beurteilung stützen kann, ist die kanadische Leitlinie von Februar 2005. Ob ein deutscher Gynäkologe, der nicht in einem Zentrum der Maximalversorgung tätig ist, sondern nur über Belegbetten in einem Kra n- kenhaus der Allgemeinversorgung verfügt, im Januar 2006 Kenntnis von der kanadischen Leitlinie haben muss te , haben die Vorinstanzen mit dem Sachve r- ständigen nicht erörtert (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 1991 - VI ZR 206/90, BGHZ 113, 297 , 306 ). - 12 - III. Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit h a- ben , sich auch mit den weiteren Einwänden der Parteien im Nichtzulassung s- beschwerdeverfahren zu befas sen und auf die weitere Aufklärung des Sac h- verhalts hinzuwirken. Galke Wellner Stöhr von Pentz Roloff Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 14.05.2013 - 2 O 1/10 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.06.2014 - 5 U 792/13 - 14
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