BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 333/00 Verkündet am: 19. März 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja StVO § 24 Abs. 1 Inline-Skates sind - bis zu einer ausdrücklichen Regelung durch den Verordnung s - geber - als "ähnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO anzus e - hen; daher sind Inline-Skater grundsätzlich den Regeln für Fußgänger zu unterwe r - fen. BGH, Urteil vom 19. März 2002 - VI ZR 333/00 - OLG Oldenburg LG Osnabrück - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mndliche Verhandlung vom 19. Mrz 2002 durch die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Di e - derichsen und die Richter Pauge und Stöhr fr Recht erkannt: Die Revision der Klgerin gegen das Zwischengrund- und Teile n - durteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. August 2000 wird zurckgewiesen. Die Klgerin trgt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin macht Schadensersatzansprche aus einem Verkehrsunfall vom 13. Juni 1998 geltend. Sie fuhr auf einer Straße im außerörtlichen Bereich auf Inline-Skates. In einer langgezogenen Linkskurve stieß sie mit dem ihr auf einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Motorroller entgegenko m - menden Beklagten zu 2 zusammen und zog sich schwere Verletzungen zu. Die Straße ist dort knapp fnf Meter breit und hat keinen Rad- oder Fußgngerweg. Der linke Fahrbahnrand wies zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf. Die zulssige Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle betrug 30 km/h. - 3 - Die Klgerin hat behauptet, sie sei nach Passieren des Ortsausgang s - schildes sofort in einem Bogen auf die - von ihr aus gesehen - linke Fahrbah n - hlfte gefahren und habe sich dann in deren Mitte weiterbewegt. Der Beklagte zu 2 sei ihr mit einer berhhten Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h en t - gegengekommen, weshalb sie nicht mehr habe ausweichen knnen. Die Beklagten haben eine berhhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 2 bestritten und behauptet, die Klgerin sei zunchst in der Mitte der G e - samtfahrbahn und erst unmittelbar vor dem Zusammenstoû auf die fr sie linke Fahrbahnseite gefahren, so daû der Beklagte zu 2 nicht mehr rechtzeitig habe reagieren knnen. Der Unfall sei deshalb fr ihn unvermeidbar gewesen. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des geltend gemachten materiellen Schadensersatzes verurteilt und ihre Ve r - pflichtung zum Ersatz zuknftiger materieller Schden festgestellt; im brigen - hinsichtlich des immateriellen Schadens - hat es die Klage mangels Ve r - schuldens abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesg e - richt - unter Abweisung der Klage im brigen - einen Anspruch der Klgerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens dem Grunde nach (nur) zu 40% fr g e - rechtfertigt erklrt und in diesem Umfang eine Ersatzpflicht fr materielle Z u - kunftsschden festgestellt. Die weitergehende Berufung der Beklagten sowie die Berufung der Klgerin hat es zurckgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klgerin ihre Klageantrge weiter, soweit das Berufungsgericht zu ihrem Nachteil erkannt hat. - 4 - Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls als Voraussetzung fr einen immat e - riellen Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 823, 847 BGB verneint. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zwar fest, daû er mindestens mit e i - ner Geschwindigkeit von 37 km/h gefahren sei. Es sei jedoch nicht ausz u - schlieûen, daû die Klgerin - entsprechend dem Vorbringen der Beklagten - erst so kurz vor dem Unfall in die Fahrbahn des Beklagten zu 2 gelaufen sei, daû dieser auch bei Einhaltung der zulssigen Hchstgeschwindigkeit von 30 km/h den Unfall nicht mehr htte ver meiden knnen. Es knne auch nicht bewiesen werden, daû die Klgerin bei dieser Geschwindigkeit geringere Ve r - letzungen erlitten htte. Die Klgerin habe aber dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVG einen Anspruch auf Ersatz ihres materiellen Schadens, da die Beklagten ihrerseits nicht bewiesen htten, daû der Unfall fr den B e - klagten zu 2 im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG unvermeidbar gewesen wre. Die Klgerin msse sich allerdings gemû § 254 Abs. 1 BGB ein Mitverschulden von 60% an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls anrechnen lassen. Ihr sei nmlich zur Last zu legen, daû sie nicht - wie es § 2 Abs. 1 und 2 StVO fr Fahrzeuge vorschreibe - die rechte Fahrbahn benutzt habe. Hierzu sei sie ve r - pflichtet gewesen, weil Inline-Skates als Fahrzeuge und nicht als "hnliche Fortbewegungsmittel" nach § 24 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 25 StVO nach den fr Fuûgnger geltenden Regeln zu behandeln seien. Selbst wenn dies der Fall wre, htte die Klgerin in der konkreten Situation nicht auf der linken Seite laufen drfen, weil ihr dies aufgrund der Linkskurve wegen der e r - heblichen Gefhrdung durch den entgegenkommenden Verkehr nicht zumutbar - 5 - gewesen sei. Darber hinaus wre es ihr allenfalls gestattet gewesen, am li n - ken Fahrbahnrand zu laufen, nicht aber in der Mitte der linken Fahrbahnhlfte. Schlieûlich sei der Klgerin vorzuwerfen, daû sie nicht unmittelbar vor dem Unfall richtig - durch ein ihr nach dem Sachverstndigengutachten mgliches Ausweichen - reagiert habe. II. Das Berufungsurteil hlt den Angriffen der Revision im Endergebnis stand. 1. Die tatrichterliche Wrdigung des Berufungsgerichts, ein Verschulden des Beklagten zu 2 an dem Zustandekommen des Verkehrsunfalls als Vorau s - setzung fr einen immateriellen Schadensersatzanspruch im Sinne der §§ 823, 847 BGB sei nicht bewiesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. S o - weit die Revision in diesem Zusammenhang vermeintlich bergangene B e - weisantritte der Klgerin und nicht ausreichende Bercksichtigung ihres Sac h - vortrages rgt, hat der Senat diese Rgen geprft und nicht fr durchgreifend erachtet. Von einer Begrndung wird abgesehen (§ 565 a ZPO a.F.). Entgegen der Auffassung der Revision ist es auch rechtlich nicht zu b e - anstanden, daû das Berufungsgericht aus der mit 7 km/h festgestellten g e - ringfgigen Überschreitung der zulssigen Hchstgeschwindigkeit von 30 km/h keine Verschuldenshaftung des Beklagten zu 2 hergeleitet hat. Das gilt auch hinsichtlich des Ausmaûes der Verletzungsfolgen fr die Klgerin. Das e r - leichterte Beweismaû des § 287 ZPO, das d ie Revision insoweit heranziehen will, ist in diesem Zusammenhang nicht anwendbar, da es um die haftungsb e - grndende Kausalitt einer Geschwindigkeitsberschreitung fr - graduell nicht nher substantiierte - schwerere Verletzungen der Klgerin geht. Dieser kommt - 6 - auch kein Anscheinsbeweis zugute, da es keinen Erfahrungssatz gibt, daû bei einer Geschwindigkeit von 37 km/h die bei einem Zusammenstoû erlittenen Verletzungen schwerer sind als bei einem Aufprall mit 30 km/h. Schlieûlich ist - entgegen der entspre chenden Rge der Revision - dem Berufungsgericht kein Verfahrensfehler dadurch unterlaufen, daû es zu dieser Frage kein med i - zinisches Sachverstndigengutachten eingeholt hat. Unter den gegebenen Umstnden durfte sich das Berufungsgericht - insbesondere im Hinblick auf das Fehlen von Anknpfungstatsachen - mit den Ausfhrungen des Verkehr s - unfallsachverstndigen begngen. 2. Das Berufungsgericht hat im Rahmen der von ihm gemû §§ 7 StVG, 3 PflVG dem Grunde nach bejahten Haftung der Beklagten fr die materiellen Schden der Klgerin dieser im Ergebnis mit Recht ein Mitverschulden im Si n - ne der §§ 254 Abs. 1 BGB, 9 StVG zur Last gelegt. a) Allerdings lût sich ein Mitverschulden der Klgerin nicht aus einem Verstoû gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 1 StVO herleiten. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind Inline-Skates keine Fahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift, die - wie insbesondere Fahrrder - grundstzlich auf der rechten Fahrbahn so weit wie mglich rechts fahren mssen. Sie sind vie l - mehr als "hnliche Fortbewegungsmittel" im Sinne von § 24 Abs. 1 StVO zu behandeln. aa) "Besondere Fortbewegungsmittel" werden vom Verordnungsgeber in dieser Bestimmung rechtlich deshalb nicht als Fahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 StVO behandelt, weil ihre Benutzer aufgrund der Bauart, der normale r - weise zu erzielenden Geschwindigkeit und der sonstigen Ausrstung einer e r - hhten Gefhrdung ausgesetzt wren, wrden sie dem Fahrzeugverkehr auf den Fahrbahnen zugeordnet. Zudem knnten sie dort aufgrund der spezif i - - 7 - schen Art ihrer Fortbewegung auch die brigen Fahrzeugfhrer gefhrden oder zumindest erheblich behindern. Deshalb sollen diese Fortbewegungsmittel dem Gehwegverkehr nach § 25 StVO zugerechnet werden, weil sie dort - vor allem wegen ihres geringen Eigengewichts und der blicherweise niedrigen G e - schwindigkeit - in der Regel keine wesentliche Gefhrdung des Fuûgngerve r - kehrs darstellen (vgl. hierzu Hentschel, Straûenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 24 StVO Rdn. 6; Vieweg, NVZ 1998, 1, 4; Schmid, DAR 1998, 8). bb) Inline-Skates sind allerdings Fortbewegungsmittel, die nicht in jeder Hinsicht den in § 24 Abs. 1 StVO ausdrcklich aufgezhlten oder herkmm- licherweise hierzu gerechneten "hnlichen Fortbewegungsmitteln" entspr e - chen. Sie haben zwar auch nur ein geringes Eigengewicht und sind bliche r - weise nicht mit Beleuchtungen und mehrfachen Bremssystemen ausgestattet. Inline-Skater knnen jedoch die Geschwindigkeit von Fahrradfahrern erreichen und sind damit deutlich schneller als Fuûgnger, wobei - in starkem Maûe a b - hngig vom Knnen - die Bremswege erheblich lnger sind als bei Fahrrdern (vgl. Kramer, VD 2001, 291, 293; Robatsch, Zeitschrift fr Verkehrssicherheit 1998, 25, 26 ff.). In der Literatur wird deshalb weitgehend die Auffassung vertreten, daû die Besonderheiten der Inline-Skates neue, speziell zugeschnittene Vorschri f - ten des Verordnungsgebers erforderlich machen (vgl. Bouska, NZV 2000, 472; Kramer, VD 2001, 255, 258; Schmid, DAR 1998, 8 f.; Vieweg, NVZ 1998, 1, 6 f.; Wiesner, NZV 1998, 177, 183). Dieser ist mittlerwe ile bereits durch ein Forschungsprojekt "Nutzung von Inline-Skates im Straûenverkehr" vorbere i - tend ttig geworden (vgl. Kramer, VD 2001, 255, 259 und 291 ff.). In Österreich ist mit der 20. Novelle zur dortigen Straûenverkehrsor d - nung (Österreichisches BGBl. I 92/1998) seit dem 22. Juli 1998 eine ausdrc k - - 8 - liche Regelung (§ 88 a) in Kraft. Danach drfen neben Gehwegen unter and e - rem auch Radfahranlagen mit Rollschuhen, wozu nach dort herrschender Me i - nung auch Inline-Skates gehren, befahren werden; dabei gelten fr Rol l - schuhfahrer die fr Radfahrer maûgebenden Verhaltensvorschriften. Bei der Benutzung von Fuûgngerflchen haben sie sich dagegen - insbesondere im Hinblick auf ihre Geschwindigkeit - dem Fuûgngerverkehr anzupassen. Über diese gesetzlichen Ausnahmen hinaus steht es den zustndigen Behrden frei, durch Verordnung das Rollschuhfahren auch auf sonstigen Fahrbahnen zu g e - statten. cc) Bis zu einer ausdrcklichen Regelung durch den deutschen Veror d - nungsgeber muû die Einordnung der Inline-Skates nach geltendem Recht so erfolgen, daû eine mglichst geringe gegenseitige Gefhrdung oder Behind e - rung aller Verkehrsteilnehmer gewhrleistet ist. Dieser Gedanke, der auch der Abgrenzung der besonderen Fortbewegungsmittel des § 24 StVO von den "normalen" Fahrzeugen zugrunde liegt, legt es nahe, Inline-Skates entspr e - chend der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur als "hnl i - che Fortbewegungsmittel" im Sinne des § 24 StVO anzusehen und Inline- Skater grundstzlich den Regeln fr Fuûgnger zu unterwerfen; auf diese We i - se kann den fr Inline -Skater bestehenden und von ihnen ausgehenden Gefa h - ren derzeit noch am ehesten begegnet werden (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2001, 1392; OLG Karlsruhe, VersR 1999, 590; OLG Celle, NJW-RR 1999, 1187; Diehl, ZfS 1999, 376; Hentschel, aaO, § 24 Rdn. 6; Schmid, DAR 1998, 8; Seidenstecher, DAR 1997, 104, 105; 36. VGT 1998, AK VII, S. 13; a.A. Grams, NZV 1997, 65, 67). So hat auch der Abschluûbericht des - bereits erwhnten - vom Bu n - desministerium fr Verkehr, Bau- und Wohnungswesen in Auftrag gegebenen - 9 - und von der Bundesanstalt fr Straûenwesen betreuten Forschungsprojektes "Nutzung von Inline-Skates im Straûenverkehr" zusammenfassend hervorg e - hoben, daû Inline-Skater auf der Fahrbahn mit der derzeitigen technischen Ausrstung strker gefhrdet sind als im Seitenraum einer Straûe und die Ve r - trglichkeit mit dem Fahrradverkehr geringer ist als die mit dem Fuûgngerve r - kehr (vgl. Kramer, VD 2001, 291, 295). Dies spricht entscheidend dagegen, sie durch eine rechtliche Einordnung als Fahrzeuge grundstzlich zur Benutzung der Fahrbahn zu verpflichten, was aufgrund des im Vergleich zu Radfahrern grûeren Breitenbedarfs, der (etwas) geringeren Durchschnittsgeschwindigkeit und des lngeren Bremsweges der Inline -Skater zu grûeren Behinderungen und Gefhrdungen des Fahrzeugverkehrs und ihrer selbst fhren knnte. Demgegenber zeigt die bisherige Erfahrung, daû Inline-Skater durch Anpa s - sung ihrer Geschwindigkeit an die jeweilige konkrete Situation und an ihr Fah r - knnen die entsprechenden Wege - mang els derzeit bestehender sinnvoller Alternativen - gemeinsam mit Fuûgngern nutzen knnen. Das setzt allerdings die strikte Beachtung der Grundstze des § 1 Abs. 2 StVO voraus, wonach j e - der Verkehrsteilnehmer sich so zu verhalten hat, daû kein Anderer geschdigt, gefhrdet oder mehr, als nach den Umstnden vermeidbar, behindert oder b e - lstigt wird. Zu verlangen ist dabei vor allem eine besondere Rcksichtnahme auf die Belange der Fuûgnger, fr die die Gehwege vorrangig bestimmt sind. Auf diese Weise knnen nicht hinnehmbare gegenseitige Gefhrdungen oder Belstigungen weitgehend vermieden werden. Darber hinaus knnen im Rahmen einer knftigen Regelung durch den Verordnungsgeber die Gehwege von Inline-Skatern dadurch entlastet werden, daû Alternativen geschaffen werden, etwa besondere Wege fr Inline -Skater, oder daû ihre Zulassung auf dafr - insbesondere im Hinblick auf ihre Breite - geeigneten Radwegen ermglicht wird. Nach den Ergebnissen des vore r - - 10 - whnten Forschungsprojekts hat sich die derzeit unzulssige Benutzung von Radwegen durch Inline-Skater mit Ausnahme relativ weniger Aufkommen s - schwerpunkte nicht als problematisch herausgestellt (vgl. Kramer, VD 2001, 291, 295). b) Selbst wenn mithin Inline-Skates nicht als Fahrzeuge zu behandeln sind, so hlt das Berufungsurteil dennoch den Angriffen der Revision im E r - gebnis stand, weil jedenfalls die Hilfsbegrndung trgt, in der konkreten Situ a - tion htte die Klgerin auch unter Zugrundelegung der §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 3 StVO allenfalls die rechte Fahrbahn seite benutzen drfen. Nach § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO mssen Fuûgnger auûerhalb geschlossener Ortschaften nur dann am linken Fahrbahnrand gehen, wenn dies "zumutbar" ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wies im vorliegenden Fall der linke Fahrbahnrand zur Unfallzeit zahlreiche Unebenheiten auf, so daû der Klgerin dort ein gefahrloses Fahren nicht zumutbar war. Nach ihrem eigenen Sachvo r - trag, den sich die Beklagten zumindest fr den Zeitpunkt des Zusammenstoûes hilfsweise zu eigen gemacht haben, durchfuhr die Klgerin denn auch tatsc h - lich die fr sie langgezogene Linkskurve nicht am linken Fahrbahnrand, wie es § 25 Abs. 1 Satz 3 StVO entsprochen htte, sondern mitten auf der Fahrbahn des Gegenverkehrs. Das aber war ihr - schon im Hinblick auf ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 StVO gegenber den ihr entgegenkommenden Fahrzeugen - ke i - nesfalls gestattet. Sie wre vielmehr - wenn sie auf ein Skaten an der Unfallr t - lichkeit nicht gnzlich verzichten wollte - jedenfalls unter den hier gegebenen Umstnden gehalten gewesen, die rechte Fahrbahnseite zu benutzen, da dies die Gefahren fr sie selbst und den Fahrzeugverkehr deutlich herabgesetzt htte. Hat die Klgerin gleichwohl - noch dazu in einer Linkskurve - die Fah r - bahnmitte des Gegenverkehrs benutzt, so gereicht ihr dies zum Mitverschu l - den, da sie damit diejenige Sorgfalt auûer Acht gelassen hat, die ein ordentl i - - 11 - cher und verstndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwe n - den pflegt (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - VI ZR 313/99 - VersR 2001, 76, 77 m.w.N.). Darber hinaus hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wrdigung der Klgerin weiter als Mitverursachungsbeitrag zur Last gelegt, nicht rechtze i - tig und richtig reagiert zu haben, obwohl ihr dies durch ein Ausweichen mglich gewesen wre. Diese Beurteilung lût Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen. 3. Nach alledem bestehen revisionsrechtlich im Ergebnis keine Bede n - ken dagegen, daû das Berufungsgericht das Mitverschulden der Klgerin am Zustandekommen des Verkehrsunfalls und an dem ihr dadurch entstandenen (materiellen) Schaden mit 60% bewertet hat. Dr. Dressler Wellner Diederichsen Pauge Sthr
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