BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVII ZR 333/01 vom22. Januar 2004in dem Rechtsstreit - 2 -Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2004durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Hausmann,Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffkabeschlossen:Der Gegenvorstellung der Klägerin vom 13. August 2003 gegen den Be-schluß des Senats vom 24. Juli 2003 wird nicht abgeholfen.Gründe: Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft.Das angefochtene Urteil ist mit der Entscheidung des Senats gemäß § 554 bZPO a. F., die Revision nicht anzunehmen, rechtskräftig geworden. Eine mit der Ge-genvorstellung erstrebte Überprüfung und Abänderung dieser Entscheidung, die dieRechtskraft des angefochtenen Urteils gegebenenfalls rückwirkend beseitigen würde,kommt nach den hier anzuwendenden Verfahrensvorschriften der Zivilprozessord-nung in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung nicht in Betracht. Dabei - 3 -bleibt es bis zu einer gesetzlichen Neuregelung bis zum 31. Dezember 2004 (vgl.BVerfG, Beschluß vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924 ff).Dressler Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka
Full & Egal Universal Law Academy