BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 333/02 vom20. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. März 2003 durch denVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf,Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-on in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlan-desgerichts Hamburg vom 23. August 2002 wird zurückgewiesen.Das Berufungsurteil enthält rechtsfehlerhaft keinen Tatbestand.Auf das Berufungsverfahren findet gem. § 26 Nr. 5 EGZPO dasbis zum 31. Dezember 2001 geltende Verfahrensrecht Anwen-dung. Hiernach muß das Berufungsurteil einen Tatbestand ent-halten (§ 543 Abs. 2 ZPO a.F.). Daß auf das Revisionsverfahrendie Zivilprozeßordnung in der seit dem 1. Januar 2002 geltendenFassung anzuwenden ist, ändert hieran nichts. Sowohl die Ent-scheidung über die Zulassung der Revision durch das Revisions-gericht als auch eine Entscheidung über eine vom Revisionsge-richt zugelassene Revision erfordern die Feststellung der tatsäch-lichen Grundlagen der Entscheidung des Berufungsgerichts (vgl.BGH, Urt. v. 19. Februar 2003, VIII ZR 205/02, Umdruck S. 3 f.,zur Veröffentlichung vorgesehen).Der Rechtsfehler des Berufungsgerichts führt im vorliegenden Fallallein deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil die tatsäch-lichen Grundlagen des Urteils hinreichend deutlich den Entschei-dungsgründen entnommen werden können (vgl. BGH, Urt. v. - 3 -18. September 1986, I ZR 179/84, NJW 1987, 1200 m.w.Nachw.).Hiernach wirft die Rechtssache weder entscheidungserheblicheFragen von grundsätzlicher Bedeutung auf, noch ist eine Ent-scheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543Abs. 2 ZPO).Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt36.518,56 Wenzel Tropf Klein Lemke Schmidt-Räntsch
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