BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 333/02 vom10. März 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-sen und die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Gegenvorstellungen des Prozeßbevollmächtigten der Beklag-ten gegen den Senatsbeschluß vom 11. Februar 2003 werden zu-rückgewiesen.Gründe: Die Gegenvorstellungen geben dem Senat keine Veranlassung, denStreitwert auf einen höheren Betrag als 20.000,00 nrnerscheint angemessen. Ein höherer Wert ist nicht glaubhaft gemacht.Der Rechtsstreit betrifft die Unterlassung von zwei konkreten Aussagenin der Zeitschrift "N. W ". Entgegen dem Vorbringen der Nichtzulassungs-beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, daß das Verbot, diese Aussagen zuwiederholen, den Bestand der von der Beklagten verlegten drei Zeitschriftenoder den Bestand der Zeitschrift "N. W. " gefährdet. Daß ein etwaiges Ver-bot auch eine über den Einzelfall hinaus bedeutsame Aussage zur Rechtslageenthält und damit Folgewirkungen auslösen kann, führt nicht dazu, daß derStreitwert im konkreten Einzelfall höher anzusetzen ist.Zutreffend hat das Berufungsgericht den Streitwert in diesem Rechts-streit niedriger bemessen als in der Parallelsache VI ZR 322/02 (OLG Hamburg7 U 21/02). Die Differenzierung bei der Wertfestsetzung ist sachgerecht, weildie Aussagen, um die es vorliegend geht, sowohl aufgrund ihres geringeren - 3 -Umfangs als auch augrund der inhaltlichen Unterschiede als weniger bedeut-sam zu bewerten sind als diejenigen in dem Parallelrechtsstreit, in dem der Se-nat den Streitwert ebenso wie das Berufungsgericht auf 25.000,00 hat.Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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