BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 333/07 vom 10. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. M344rz 2010 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. November 2007 durch Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bin-nen vier Wochen. Gr374nde: I. Der am 16. Februar 1937 geborene Kl344ger war seit September 1961 bis zum 2. Oktober 1990 als Angestellter im 366ffentlichen Dienst der DDR, danach im 366ffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland t344-tig. Er war vom 1. Juli 1991 bis zu seiner Verrentung am 29. Februar 2000 bei der Beklagten pflichtversichert und bezieht von ihr seit dem 1. M344rz 2000 eine Versorgungsrente. Diese wird nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht berechnet und nach der 1 - 3 - 334bergangsregelung des 247 75 Abs. 2 Satz 1 VBLS n.F. als Besitzstands-rente weiter gezahlt. Bei der Berechnung der Versorgungsrente hat die Beklagte einen gem344337 247 98 Abs. 5 VBLS a.F. errechneten Nettoversor-gungssatz von 53,4 % angesetzt. Der Kl344ger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. M344rz 2000 eine monatliche Versorgungsrente in satzungsgem344337er H366he zu gew344hren, wobei der Nettoversorgungssatz mit 67,5 % zugrun-de zu legen sei. Danach betrage seine monatliche Versorgungsrente ab Juli 2001 830,51 DM = 424,63 200 statt wie festgesetzt 270,72 DM = 138,42 200. Der Kl344ger meint, der Nettoversorgungssatz sei gem344337 247 98 Abs. 3 VBLS a.F. in entsprechender Anwendung des 247 98 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. zu berechnen. Die darin enthaltene Stichtagsrege-lung, die nach ihrem Wortlaut nur bis zum 31. Dezember 1936 geborene Pflichtversicherte erfasst, versto337e gegen den Gleichbehandlungsgrund-satz. 2 Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Kla-gebegehren weiter. 3 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zur374ckweisung der Revision im Beschlusswege nach 247 552a Satz 1 ZPO sind gegeben. 4 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht. Der Rechtssache kommt vor allem nicht die vom Berufungsgericht ange-nommene grunds344tzliche Bedeutung nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Diese liegt dann vor, wenn eine kl344rungsbed374rftige und kl344rungsf344hi- 5 - 4 - ge Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Viel-zahl von F344llen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191; 151, 221, 223, jeweils m.w.N.). Kl344rungsbed374rftig ist eine Frage, wenn sie in der Rechtspre-chung und/oder der Literatur und/oder den beteiligten Verkehrskreisen kontrovers diskutiert wird und die Rechtsprechung noch keine Kl344rung herbeigef374hrt hat (vgl. BGHZ 154 aaO; Senatsbeschluss vom 10. De-zember 2003 - IV ZR 319/02 - VersR 2004, 225 unter 2 a). Zu der vom Berufungsgericht f374r kl344rungsbed374rftig gehaltenen Frage der Wirksam-keit der Stichtagsregelung in 247 98 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. ist zwar noch keine h366chstrichterliche Entscheidung ergangen. Jedoch zeigt weder das Berufungsgericht noch die Revision auf, dass diese Frage umstritten ist. Mit Blick darauf ist auch eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht geboten (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 50/09 - WM 2010, 237 Tz. 4). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat bei der Berechnung der Versorgungsrente des Kl344gers zutreffend 247 98 Abs. 5 VBLS a.F. herangezogen und die Regelung des 247 98 Abs. 3 i.V. mit 247 98 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. f374r nicht anwendbar gehalten. Die letztgenannte Bestimmung hat das Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandet. 6 a) Diese Stichtagsregelung ist einer Inhaltskontrolle (nach den hier noch einschl344gigen 247247 9 ff. AGBG a.F.) entzogen. 7 - 5 - 8 aa) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei der Satzung der Beklagten um privatrechtliche Allgemeine Ge-sch344ftsbedingungen in Form Allgemeiner Versicherungsbedingungen, die als solche grunds344tzlich der richterlichen Inhaltskontrolle nach den 247247 9 ff. AGBG bzw. den 247247 307 ff. BGB unterliegen (BGHZ 174, 127 Tz. 30; 142, 103, 105 ff., jeweils m.w.N.). Allerdings ist die Inhaltskon-trolle dann ausgeschlossen, wenn eine Satzungsregelung auf einer ma337gebenden Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien beruht. Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung solcher Grundentschei-dungen genie337t der Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfrei-heit, die die Gerichte grunds344tzlich zu respektieren haben (BGHZ 174 aaO Tz. 32; 103, 370, 384 f., jeweils m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den Tarifvertragsparteien f374r ihre Grundent-scheidungen besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungs-spielr344ume er366ffnet (BGHZ 174 aaO). bb) Eine solche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien liegt der 25. Satzungs344nderung vom 25. November 1991, in deren Rahmen dem 247 98 VBLS die Abs344tze 3 bis 6 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 angef374gt wurden, zugrunde. Unter anderem im Hinblick darauf, dass mit Wirkung zum 1. Januar 1992 im Beamtenversorgungsgesetz die her-k366mmliche degressive Ruhegehaltsskala durch eine lineare Ruhege-haltsskala abgel366st und der Zeitraum bis zur Erreichung der H366chstver-sorgung von 35 Jahren auf 40 Jahre verl344ngert wurde, mussten die Ta-rifvertragsparteien des 366ffentlichen Dienstes das Zusatzversorgungsrecht anpassen. Eine entsprechende Streckung und Linearisierung der Ver-sorgungsstaffel wurde in den am 20./21. Februar 1990 aufgenommenen und am 25. Oktober 1991 beendeten Tarifverhandlungen beschlossen. Dabei wurde eine linearisierte Staffel mit 1,875 v.H. festgelegt, so dass 9 - 6 - nach 40 Jahren ein Bruttoversorgungssatz von 75 v.H. erreicht werden konnte. Anders als im Beamtenversorgungsrecht musste parallel zur Bruttostaffel auch die Nettostaffel geregelt werden; insoweit wurde Ein-vernehmen erzielt, den f374r Versicherungen, die vor dem 1. Januar 1985 begonnen hatten, geltenden H366chstsatz von 91,75 % auf alle Versiche-rungen auszudehnen und den j344hrlichen Steigerungssatz mit 2,294 v.H. festzulegen (247 23 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2b Satz 1 in der Fassung von 247 1 Nr. 16 des 26. 304nderungstarifvertrages vom 15. November 1991, abge-druckt in Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht f374r die Ar-beitnehmer des 366ffentlichen Dienstes, Teil II Anhang IV C 1/26). Diese Regelung trat wie im Beamtenversorgungsgesetz nicht sofort ein, son-dern mit l344ngeren 334bergangsfristen. Die am 31. Dezember 1991 bereits Versorgungsrentenberechtigten und deren Hinterbliebene sollten weiter-hin nach bisherigem Recht behandelt werden, ebenso die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen und bis zum Versicherungsfall ununterbrochen Pflichtversicherten der Jahrg344nge vor 1937. F374r j374ngere Pflichtversicher-te wurde eine Vergleichsrechnung der Versorgungss344tze nach altem und neuem Recht eingef374hrt (247 65g Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 in der Fassung von 247 1 Nr. 47 des 26. 304nderungstarifvertrages; Kiefer, ZTR 1991, 508; vgl. Graf/von Pusk341s, ZTR 1991, 355, 361; von Pusk341s, ZTR 1992, 139, 141). Diese einschneidendste 304nderung der Zusatzversor-gung seit Einf374hrung der Gesamtversorgung im Jahre 1967 stellte einen echten Kompromiss der Tarifvertragsparteien dar. Auf der einen Seite konnten die Arbeitgeber ihre Vorstellung, k374nftig die gesamtversorgungs-f344hige Zeit nach Entgeltpunkten zu gewichten, nicht durchsetzen. Auf der anderen Seite konnten die Gewerkschaften die Streckung und Linearisie-rung der Versorgungsstaffel nicht verhindern (von Pusk341s, ZTR 1992 aaO). Die von den Tarifvertragsparteien erzielte Einigung kann weder in Bezug auf die 304nderung der Versorgungsstaffel noch hinsichtlich der - 7 - 334bergangsregelungen einer AGB-rechtlichen Pr374fung unterzogen wer-den. b) Allerdings d374rfen auch solche Satzungs344nderungen, die auf ei-ner Grundentscheidung der Tarifpartner beruhen, nicht gegen Grund-rechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen versto337en, weil die Beklagte als Anstalt des 366ffentlichen Rechts eine 366ffentliche Aufgabe wahrnimmt (BGHZ 174 aaO Tz. 33; 169, 122 Tz. 10; 103, 370, 383, je-weils m.w.N.). Das gilt auch f374r die Normsetzungsbefugnis der Tarifver-tragsparteien. Diese sind zwar nicht unmittelbar grundrechtsgebunden; ihre privatautonom legitimierte Normsetzung darf jedoch nicht zu einer unverh344ltnism344337igen Beschr344nkung der Freiheitsrechte anderer und/oder einer gleichheitswidrigen Regelbildung f374hren (BGHZ 174 aaO Tz. 34). Die von dem Kl344ger beanstandete Stichtagsregelung verletzt weder Grundrechte noch den allgemeinen Gleichheitssatz. 10 aa) Entgegen der Ansicht der Revision liegt insbesondere kein Ein-griff in eine von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Rechtsposition vor. Zwar unterstellt der Senat die mit Eintritt des Versicherungs- bzw. Versor-gungsfalles bestehenden Rentenanspr374che aus der Zusatzversorgung des 366ffentlichen Dienstes dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG (BGHZ 155, 132, 140; so auch OLG Karlsruhe VersR 2005, 253, 254) - ebenso wie das BAG die Rentenanspr374che aus der betrieblichen Altersversorgung (vgl. BAGE 101, 186, 194; DB 2004, 2590, 2591). Art. 14 Abs. 1 GG sch374tzt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen, nicht aber blo337e Chancen und Erwartungen (BGHZ 174 aaO Tz. 41; BVerfGE 105, 252, 211; BAGE 124, 1 Tz. 34; 101 aaO, jeweils m.w.N.). Nach der fr374heren Satzung der Beklagten erworbene Anwartschaften stellen, soweit sie 374ber gesetzlich begr374ndete, unverfallbare Rechte 11 - 8 - (247247 1, 18 Abs. 2 BetrAVG a.F.) hinausgehen sollen, vor dem Versiche-rungsfall noch keine von Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Rechtsposition des Versicherten dar (BGHZ 174 aaO Tz. 51). Zudem hatte der Kl344ger eine Anwartschaft auf eine Versorgungsrente zum wesentlichen Stichtag des 1. Januar 1992 noch nicht erlangt, da er erst ab dem 1. Juli 1991 bei der Beklagten zusatzversichert war und die 60-monatige Wartezeit (247 38 VBLS a.F.) noch nicht erf374llt hatte (vgl. BGHZ 84, 158, 173; Senatsurteil vom 28. M344rz 2007 - IV ZR 145/06 - VersR 2007, 1214 Tz. 11). bb) Der Kl344ger kann sich auch nicht auf die sich aus dem Rechts-staatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grunds344tze des Vertrau-ensschutzes und der Verh344ltnism344337igkeit berufen. Abgesehen davon, dass sich dieser Schutz auf die nach dem BetrAVG unverfallbaren An-wartschaften beschr344nkt (BGHZ 174 aaO Tz. 54), sind die Sachverhalte, die den Senatsurteilen vom 27. September 2000 (IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530) und vom 11. Februar 2004 (IV ZR 52/02 - VersR 2004, 499) zugrunde lagen, nicht vergleichbar. Beide Entscheidungen sind zu Sat-zungs344nderungen der Beklagten ergangen, die Versicherte betrafen, die vorher in der DDR berufst344tig gewesen waren und aufgrund ihrer 334ber-nahme in den 366ffentlichen Dienst der Bundesrepublik Deutschland eine Versorgungszusage der Beklagten erhalten hatten. Die Empf344nger einer solchen Zusage mussten mit nachtr344glichen erheblichen Verminderun-gen ihrer Bez374ge aus der Zusatzversorgung nicht rechnen, zumal eine Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien fehlte (Senatsurteil vom 27. September 2000 aaO unter II 1). Indessen betraf die Ersetzung der gestaffelten durch lineare Versorgungss344tze alle Versicherten der Be-klagten und nicht speziell solche, die fr374her in der DDR bedienstet ge-wesen waren. 12 - 9 - 13 cc) Die Stichtagsregelung ist auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. 14 (1) Der allgemeine Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Norm-adressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen k366nnten (BGHZ 174 aaO Tz. 59; BVerfGE 117, 272, 300 f.; 105, 73, 110; 87, 234, 255; BVerfG, VersR 2000, 835, 837, jeweils m.w.N.). Dies gilt auch f374r die Pr374fung von Tarif-vertr344gen und darauf beruhende Satzungsbestimmungen der Beklagten. Die Einsch344tzungspr344rogative und die sich daraus ergebenden Beurtei-lungs- und Bewertungsspielr344ume der Tarifvertragsparteien sind zu be-r374cksichtigen, zumal gerade sie die jeweiligen Interessen von Arbeit-nehmern und Arbeitgebern angemessener zum Ausgleich bringen als der Staat (BGHZ 174 aaO Tz. 60; BVerfGE 100, 271, 283 f.). (2) Gemessen daran ist die Stichtagsregelung des 247 98 Abs. 4 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. nicht willk374rlich. Stichtagsregelungen sind - wie die Revision einr344umt - trotz der damit verbundenen H344rten grund-s344tzlich zul344ssig (BVerfGE 117 aaO 301; 80, 297, 311; 71, 364, 397, je-weils m.w.N.), sofern der dem Regelungsgeber zustehende Spielraum in sachgerechter Weise genutzt, die f374r die zeitliche Ankn374pfung in Be-tracht kommenden Faktoren hinreichend gew374rdigt und eine sachlich be-gr374ndete Entscheidung getroffen worden ist (BVerfGE 101, 239, 270; 80 aaO; 95, 64, 89; 79, 212, 219 f., jeweils m.w.N.). Bei der Aufhebung oder Modifizierung gesch374tzter Rechtspositionen muss der Regelungsgeber aufgrund des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes eine angemessene 334ber-gangsregelung treffen (BVerfGE 67, 1, 15; 58, 300, 351; 43, 242, 288, jeweils m.w.N.). Ob und in welchem Umfang 334bergangsregelungen not- 15 - 10 - wendig sind, ist auf der Grundlage einer Abw344gung der Ziele der Rege-lung mit der Beeintr344chtigung der Betroffenen zu ermitteln, wobei dem Regelungsgeber ein erheblicher Spielraum zur Verf374gung steht (BVerfGE 76, 256, 359 f.; 67 aaO). Eine 334bergangsregelung hat die Beklagte, wie dargelegt, gem344337 den tarifvertraglichen Vorgaben getroffen und dabei - 344hnlich wie bei der Systemumstellung zum 1. Januar 2002 - zwischen rentennahen und rentenfernen Jahrg344ngen differenziert, indem sie nur f374r die Versicherten, die bei Inkrafttreten der 304nderung das 55. Le-bensjahr vollendet hatten, die Ermittlung der Versorgungss344tze nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Satzungsrecht vorgesehen hat. Diese Regelung dient der Vermeidung von H344rten f374r die 344lteren Versicherten (vgl. Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des 366ffentlichen Dienstes Teil B 247 98 Anm. 12), denen aufgrund ihrer Rentenn344he ein erh366htes Schutzbed374rfnis zukommt, weil sie aus eigenen Mitteln keine zus344tzliche Alterssicherung mehr aufbauen k366nnen (vgl. BGHZ 178, 101 Tz. 30 m.w.N.). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kl344ger schon in der DDR private Altersvorsorge treffen konnte. Je-denfalls konnte ihm dies ebenso wie anderen Versicherten, die noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hatten, in der Bundesrepublik zuge-mutet werden. Unerheblich ist auch, dass der Kl344ger schon seit dem 1. M344rz 2000 eine Betriebsrente von der Beklagten bezieht. Bei der Pr374-fung, ob ein Versicherter zumutbarerweise noch privat vorsorgen kann, ist der regelm344337ige Rentenbeginn bei Vollendung des 65. Lebensjahres ma337geblich. Ferner l344sst die Revision au337er Betracht, dass 247 98 Abs. 5 VBLS a.F. eine 334bergangsvorschrift f374r die damals rentenfernen Versi-cherten enth344lt. Danach ist der Nettoversorgungssatz, der sich nach der Satzung in der Fassung der 25. Satzungs344nderung errechnet, dem Net-toversorgungssatz gegen374berzustellen, der sich ergeben h344tte, wenn die Versorgungsrente am 31. Dezember 1991 begonnen h344tte. Ist letzterer - 11 - g374nstiger, so ist er nach 247 98 Abs. 5 Satz 1 VBLS a.F. der Berechnung der Versorgungsrente zugrunde zu legen. Damit wurde sichergestellt, dass den rentenfernen Versicherten wie dem Kl344ger der Versorgungs-satz erhalten blieb, den sie am 31. Dezember 1991 erreicht hatten (Gil-bert/Hesse aaO Anm. 13). c) Schlie337lich bedeutet die Anwendung der Stichtagsregelung f374r den Kl344ger keine besondere H344rte, die es der Beklagten verwehren k366nnte, sich auf diese zu berufen. Daf374r reicht allein die N344he zum Stich-tag nicht aus. Ansonsten w344ren Stichtagsregelungen nicht mehr hand-habbar, wenn allein wegen der N344he zum Stichtag ohne Erf374llung zu-s344tzlicher Voraussetzungen ein H344rtefall anzunehmen w344re (BAG, Urteil vom 12. Oktober 2004 - 3 AZR 432/03 - juris Tz. 29; NJW 2002, 2339, 2340). Eine H344rte kann auch nicht nur deshalb bejaht werden, weil der Kl344ger nach seinen Berechnungen infolge der 334bergangsregelung eine deutlich geringere Betriebsrente erh344lt als unter Anwendung des alten Satzungsrechts. 16 III. Der Streitwert musste auf 9.616,86 200 festgesetzt werden. Der Kl344ger hat keinen bezifferten Leistungsantrag gestellt hat, sondern - auch nach Vorlage der Fiktivberechnung - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. M344rz 2000 eine monatliche Versorgungsrente "in satzungsgem344337er H366he" zu gew344hren. Diesen Antrag legt der Senat in 334bereinstimmung mit den Vorinstanzen als Feststellungsbegehren aus. Allerdings kann nur der Differenzbetrag der k374nftig f344llig werdenden Renten (42 x 559,79 DM = 23.511,18 DM) zugrunde gelegt werden. Nach Abzug des Feststellungsabschlags verbleibt der oben genannte Betrag. Die bis zur Klageeinreichung f344llig gewordenen Leistungen sind bei 17 - 12 - Feststellungsklagen nicht gem344337 247 42 Abs. 4 Satz 1 GKG hinzuzurech-nen (BGHZ 2, 74, 75 f.). Terno Seiffert Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczweski Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zur374ckweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2006 - 6 O 484/05 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.11.2007 - 12 U 188/06 -
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