BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 333/09 vom 28. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter St366hr beschlossen: Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits und der Streithelfe-rin zu tragen. Streitwert des Revisionsverfahrens: 341,06 200 Gr374nde: Die Kl344gerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache f374r erledigt erkl344rt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung beglichen und sich mit Schrifts344tzen vom 11. Mai und 22. Juni 2010 durch ihre Prozessbevollm344chtig-ten zweiter Instanz gegen374ber dem erkennenden Senat zur 334bernahme der Kosten des Rechtsstreits bereit erkl344rt hat. 1 Die Zustimmung der Beklagten zur Erledigungserkl344rung im Schriftsatz vom 11. Mai 2010 war wirksam. Die Prozessbevollm344chtigten zweiter Instanz sind zwar grunds344tzlich mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof nicht postulationsf344hig (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO), doch ergeht die Entscheidung im Verfahren au337erhalb der m374ndlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (247247 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344). 2 - 3 - Der Beklagten sind unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gem344337 247 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Im Rahmen der dem Senat obliegenden Billigkeits-entscheidung (247 91a Abs. 1 ZPO) ist zu ber374cksichtigen, dass sich die Beklagte durch Zahlung des mit der Klage geforderten Restbetrags und der Erkl344rung, die Kosten des Rechtsstreits zu 374bernehmen, freiwillig in die Rolle der Unterle-genen begeben hat (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - juris). Hiernach hat der erkennen-de Senat nicht mehr zu pr374fen, ob die von der Kl344gerin verfolgte Forderung bis zur Erledigungserkl344rung begr374ndet war oder nicht (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - je-weils aaO). Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2010 haben die Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten ausdr374cklich erkl344rt, dass die Kosten374bernahme auch die Kosten der Streithelferin betrifft. 3 Galke Zoll Wellner Diederichsen St366hr Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 03.11.2008 - 2 C 102/08 - LG Gera, Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 S 397/08 -
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