BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 333/14 Verkündet am: 17. Dezember 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zu m 3. Deze mber 2 014 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. Februar 201 2 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 16.897,26 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge eine r fondsgebundenen Lebensv ersi cherung (Vertrag Nr. ) . 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zu m 1. Januar 1996 n ach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen . D . VN erklärte mit Schreiben vom 30. März 2010 u.a. Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG a.F. und Widerruf nach § 355 BGB a.F. D er Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 erklärte d. VN noch mals Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG a.F. und Widerruf nach § 355 BGB a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts. Nach Auff assung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen . D as Policenmodell sei mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar. Im Übrigen h a- be auch nach Ablauf der Frist des - ebenfalls gegen Gemeinschaftsre cht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Widerspruch noch e r- klärt werden können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehr en in Höhe vo weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. D iese s hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung ve rneint . Es stehe zwar nicht fest, ob d . VN ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde. Jedenfalls sei das Widerspruchsrecht aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erloschen. II. Die Revision ist beg ründet. 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widersp ruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. Nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt belehrte der Versicherer d. VN nic ht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, ob der Kläger mit der Übersendung des Versicherung s- scheins über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehr t wurde. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 7 8 9 10 11 12 - 5 - VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahre s- frist und noch im Zeitpunkt der Wide rspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, VersR 2014, 817 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversiche rung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruc h belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherung sbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22 - 34). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Der Höhe nac h umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. 13 14 15 16 - 6 - Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cheru ngsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 22.06.2011 - 9 O 70/11 - OLG Köln, Entscheidung vom 24.02.2012 - 20 U 159/11 - 17
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