ECLI:DE:BGH:2015:241115VIIIZR333.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 333/14 vom 24. November 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, D r. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 27. November 2014 durch einstimmigen Beschluss g e- mäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Der Antrag de s Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Revisionsverfahrens gegen das vorgenan n- te Urteil zu bewilligen, wird abgelehnt. Gründe: I. 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Rechtss a- che hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der weiteren in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO für die Zulassung der Revision genannten Gründe vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugela s- sen, ob die Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten gemäß § 205 BGB vorübergehend gehemmt ist, wenn der Le a- singnehmer den Lieferanten wegen behaupteter Mängel der Leasingsache auf Rückabwicklung des Kaufvertrags in Anspruch nimmt. Diese Frage ist nicht 1 2 - 3 - (mehr) klärungsbedürftig. Der Senat ha t nach Erlass des Berufungsurteils en t- schieden, dass d ie Verjährung des Anspruchs des Leasinggebers auf Zahlung von Leasingraten während eines auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geric h- teten Rechtsstreits des Leasingnehmers, dem - leasingtypisch - unter A u s- schluss der Sachmängelhaftung im Rahmen des Leasingvertrages kaufrechtl i- che Gewährleistungsansprüche und - rechte gegen den Lieferanten übertragen worden sind, gehemmt ist, weil das Recht des Leasingnehmers, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzuste llen, wenn er ihm übertragene Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten klageweise geltend macht, ein leasingve r- traglich vereinbartes vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht im Sinne von § 205 BGB ist (Senatsurteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 119 /14, ZIP 2015, 2177 Rn. 17 ff.). Damit sind die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision entfallen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. April 2013 - VIII ZR 375/11, juris Rn. 3 mwN ). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsger icht hat den Beklagten zu Recht zur Zahlung rückstä n- diger Leasingraten verurteilt. Die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjä h- rung greift nicht durch. Denn die Verjährung der streitgegenständlichen Anspr ü- che war, wie das Berufungsgericht zutreffend und i n Übereinstimmung mit dem Senatsurteil vom 16. September 2015 (VIII ZR 119/14, aaO Rn. 29) angeno m- men hat, während der Dauer des vom Beklagten gegen die Verkäuferin gefüh r- ten Rechtstreits auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gehemmt. Entgegen der Auffass ung der Revision kommt dem Umstand, dass die Klägerin das gegen den Beklagten eingeleitete Mahnverfahren zunächst nicht weiterbetrieben, sondern den rechtskräftigen Abschluss des Rückabwicklung s- prozesses abgewartet hat, weder unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung noch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung rechtliche R e- 3 4 5 - 4 - levanz zu. Denn weder war das Verhalten der Klägerin widersprüchlich noch begründete es einen Anhaltspunkt für ein Vertrauen des Beklagten, dass die Klägerin ihre Leasinga nsprüche nicht weiterverfolgen wollte. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. II. Die vom Beklagten beantragte Prozesskostenhilfe für die weitere Durc h- führung der bereits begründeten Revision k onnte angesichts seiner lückenha f- ten Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen schon mangels nachgewi e- sener Bedürftigkeit nicht bewilligt werden (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO). Davon abgesehen fehlt es auch, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt , an der erforderlichen Erfolgsaussicht, weil die Revision des Beklagten aus den vorgenannten Gründen nach § 552a ZPO zurückzuw e isen sein wird (vgl. BGH, 6 7 - 5 - Beschlüsse vom 6. Juni 2012 - IV ZA 23/11, NZI 2012, 762 Rn. 1; vom 26. Februar 2009 - III ZR 330/08 , juris Rn. 3 mwN). Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 26.11.2013 - 1 O 1889/13 (291) - OLG Braunsch weig, Entscheidung vom 27.11.2014 - 7 U 102/13 -
Full & Egal Universal Law Academy