BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 333 /1 5 Verkündet am: 23. September 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivil senat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 2 . September 2015 eing e- r eicht werden konnten, für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des Ha n- seatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom 18. November 2011 aufgehoben und die Sache zur ne u- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten d es Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 14.274,29 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich e- rung. 1 - 3 - Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. Oktober 1995 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsger ichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein ein Begleitschreiben mit einer Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. Mit Schreiben vom 26. Juni 2009 erklärte die proConcept Gesel l- schaft für Projektentwicklung - und Durchführung AG (im Folgenden: proConcept) , an die d. VN die Rechte und Ansprüche aus dem Versich e- rungsvertrag abgetreten hatte, für d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer a k- zeptierte die Kündigung und zahlte den Rü ckkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revis i onsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts , in s- gesamt 14.274,29 . Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Er sei nicht ordnungsgemäß über sein Wide r- spruchsrecht belehrt worden, so dass die Widerspruchsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. D. VN hat eine Erklärung der proConcept v or ge legt, nach der diese d. VN ermächtigt hat, die aus und in Zusammenhang mit dem Versich e- 2 3 4 5 6 - 4 - rungsvertrag bestehenden Forderungen gegen den Versicherer im eig e- nen Namen gerichtlich geltend zu machen. Der Versicherer hat sich auf Entreicherung berufen und die Einr e- de der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober landesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Z u- rückverweisung der Sache an das Berufungsge richt. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ung e- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe d. VN nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt. In der Belehrung im Policenbegleitschreiben sei das Schriftfor merfordernis nicht erwähnt. Die Belehrung im Antragsformular weise zwar darauf hin, sei aber nicht maßgeblich. Der Vertrag sei gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam gewo r- den. II. Die Revision ist zulässig. Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (vgl. BGH, Urteile vom 12. April 2011 - II ZR 197/09, NJW 2011, 2581 Rn. 10; vom 7. Juli 2008 - II ZR 26/07, WM 2008, 1615 Rn. 12; jeweils m.w.N.) Prozessführungsbefugnis d. VN ist 7 8 9 10 11 - 5 - gegeben. Aus der vorgelegten Ermächtigung der proConcept ergibt sich, dass d . VN im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft ermächtigt ist, die abgetretenen Forderungen aus und im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag - somit auch einen Be reicherungsanspruch - im e i- genen Namen gerichtlich geltend zu ma chen. III. Die Revision ist auch begründet. 1. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. a) Der zwischen den Parteien gesch lossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig. aa) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Festste l- lungen des Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht or d- nungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Wide r- spruchsrecht. Die allein maßgebliche Widers pruchsbelehrung in dem P o- licenbegleitschreiben ist bereits insofern inhaltlich fehlerhaft, als sie ke i- nen Hinweis darauf enthält, dass der Widerspruch schriftlich zu erheben war (vgl. Senatsurteil vom 28. Januar 2004 IV ZR 58/03, VersR 2004, 497 unter 3b ). Zudem werden die Unterlagen, von deren Erhalt der B e- ginn der Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. den Beginn der Widerspruchsfrist abhängig machte, nicht genannt. 12 13 14 15 - 6 - Für einen solchen Fall einer nicht ordnungsgemäßen Wide r- spruchsbelehr ung bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. zwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erlischt. Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 20 1, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens - und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN wie hier nicht ordnungsgemäß über das Recht zum W i- derspruch belehrt worden ist und/oder die V erbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. bb) Die (hilfsweise) Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen de s Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 S atz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- 16 17 18 19 - 7 - ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42 - 44). 2. Aus der wirksamen Widersp ruchserklärung folgende bereich e- rungsrechtliche Ansprüche waren bei Erhebung der Klage im Januar 201 1 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maßgebliche r e- gelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mi t Schluss des Jahres 2009 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach einem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsanspruch en t- stand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte der Versich e- rungsnehmer Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). 3 . Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des V ertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung z u- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N. ; Senatsurte i- le vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, VersR 2015, 1101 Rn. 35 ff., IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 33 ff. ). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve r- 20 21 22 - 8 - weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag auch zur Frage der Entreicherung (vgl. hierzu Senatsurteile vom 29. Juli 2015 IV ZR 384/14 aaO Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14, aaO Rn. 46 ff.) - zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Hamburg, Entsc heidung vom 16.06.2011 - 332 O 318/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.11.2011 - 9 U 121/11 -
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