BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 334/02 vom7. Oktober 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 2003 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diede-richsen sowie die Richter Pauge und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts inBerlin vom 18. Juli 2002 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-wiesen.Streitwert: 86.919,62 Gründe: I.Die Kläger haben die Beklagten mit der vorliegenden Klage wegen einerPresseveröffentlichung auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch ge-nommen. Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Gegen diesesUrteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungs-schrift enthält auf S. 2 eine kurze Darstellung der beanstandeten Punkte in demangefochtenen Urteil; S. 2 bis 19 enthalten eine wortwörtliche Wiederholung derKlageerwiderung (mit Ausnahme einer etwas abgewandelten Überschrift aufS. 17). Anschließend daran heißt es, im übrigen werde, um Wiederholungen zuvermeiden, auf die Klageerwiderung Bezug genommen.Das Berufungsgericht hat die Berufung durch das angegriffene Urteil alsunzulässig verworfen, weil die Berufungsbegründung den Anforderungen des - 3 -§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. nicht entspreche. Die Revision hat es nicht zuge-lassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten; sie halten die Zu-lassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für ge-boten.II.Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft undin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sachehat sie keinen Erfolg, weil die Beklagten keinen Grund für die Zulassung derRevision dargelegt haben (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). DieSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert entgegen der Ansichtder Beklagten keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1Nr. 2 ZPO).1. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei-dung des Revisionsgerichts, abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fallder Divergenz, dann erforderlich, wenn über den Einzelfall hinaus ein allgemei-nes Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts be-steht. Dies ist der Fall, wenn vermieden werden soll, daß schwer erträglicheUnterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, die nicht denCharakter einer Divergenz im herkömmlichen Sinn haben; darüber hinaus be-steht ein maßgebliches Allgemeininteresse an einer korrigierenden Entschei-dung des Revisionsgerichts auch dann, wenn das Berufungsurteil auf einemRechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zubeschädigen (vgl. BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW2003, 1943, 1945 f. m.w.N.). Die Revision ist deshalb bei einem Verstoß gegengrundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeitsanforderungen, - 4 -insbesondere gegen Verfahrensgrundrechte der Parteien zuzulassen (BGH,aaO, S. 1946 m.w.N.).2. Einen solchen Verstoß des Berufungsgerichts, der im vorliegendenEinzelfall klar zu Tage treten müßte (vgl. BGHZ 151, 221, 226 ff. und BGH, Be-schluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - aaO, S. 1947), zeigt die Beschwer-de nicht auf. Insbesondere wird durch das angegriffene Urteil der Zugang derBeklagten zur Berufungsinstanz nicht in einer verfahrens- und verfassungs-rechtlich zu beanstandenden Weise verkürzt, die zu einer Korrektur durch dasRevisionsgericht nötigt.a) Die Auslegung und Anwendung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.durch das Berufungsgericht sind im Ansatz nicht zu beanstanden. Es nimmt an,die Vorschrift solle eine ausreichende Vorbereitung des Rechtsstreits für dieBerufungsinstanz gewährleisten, indem der Berufungsführer angehaltenwerde, die Beurteilung des Streitfalles durch den Erstrichter zu überprüfenund darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen dasangefochtene Urteil für unrichtig gehalten werde; es reiche daher nicht aus,die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formel-haften Wendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster In-stanz zu verweisen. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bun-desgerichtshofs (vgl. nur Senatsurteil vom 13. November 2001- VI ZR 414/00 - VersR 2002, 999, 1000; BGH, Urteil vom 6. Mai 1999 -III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126, jeweils m.w.N.).Danach ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die pauschale Be-zugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag und die in erster Instanz vorge-legten Unterlagen sowie die wörtliche Wiederholung der Klageerwiderungstellten keine ordnungsgemäße Berufungsbegründung dar, nicht zu bean- - 5 -standen. Da sich Ausführungen zu dem Schadensersatzanspruch nur in dendie Klageerwiderung wiederholenden Ausführungen finden, nimmt das Be-rufungsgericht auch zutreffend an, daß zu diesem Punkt jegliche Begrün-dung fehlt.b) Fraglich kann nur sein, ob das Berufungsgericht die einleitendenAusführungen auf Seite 2 der Berufungsbegründung als ausreichende Be-gründung ansehen mußte. Die Beschwerde meint, das Berufungsgericht ha-be gegen die gefestigte Rechtsprechung verstoßen, wonach die angeführtenBerufungsgründe weder schlüssig noch rechtlich haltbar sein müssen (vgl.Senatsurteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - aaO; BGH, Urteil vom6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - aaO); eine Prüfung der Schlüssigkeit und Halt-barkeit der Berufungsgründe nehme das Berufungsgericht gerade vor.Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht greift die Aus-führungen auf Seite 2 der Berufungsbegründung zwar argumentativ auf. Dieserfolgt aber offensichtlich, um darzustellen, daß die Vorbemerkungen inhalt-lich lediglich auf den erstinstanzlichen Vortrag verweisen, aber in keinerWeise auf die Ausführungen des Landgerichts zu den einzelnen Punkteneingehen. Dieses Verständnis der Vorbemerkungen liegt nahe und ist zu-mindest vertretbar. Eine Auseinandersetzung mit der Argumentation desLandgerichts fehlt, worauf die Kläger schon in der Berufungserwiderung zu-treffend hingewiesen haben, völlig. Soweit eine Begründung vorhanden ist,erschöpft sie sich auch hier in einem Hinweis auf das bereits erstinstanzlichVorgetragene, ohne auf die dagegen in dem Urteil des Landgerichts ange-führten Gründe einzugehen. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der vomLandgericht bejahten Prüfungspflicht der Beklagten. Das Landgericht hat imeinzelnen ausgeführt, warum die Ermittlungen und der Strafbefehl die Be-richterstattung der Beklagten nicht rechtfertigten; darauf geht - worauf das - 6 -Berufungsgericht zutreffend abstellt - die Berufungsbegründung in keinerWeise ein.Danach ist ein Fehler des Berufungsgerichts, der die Zulassung derRevision erfordert, nicht dargelegt.3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.MüllerGreinerDiederichsenPaugeZoll
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