BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 334/04 Verk374ndet am: 25. Oktober 2005 B366hringer-Mangold Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB VII 247247 8 Abs. 1, 2 Nr. 1 bis 4; 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 3; SGB X 247 116 a) Nach 247247 104 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 1 Satz 3 SGB VII verbleiben beim Gesch344-digten die Anspr374che gegen den ihn sch344digenden Unternehmer bzw. Mitbesch344f-tigten, die wegen vors344tzlicher Sch344digung oder wegen eines Schadensfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haf-tungsbeschr344nkung nicht erfasst werden. b) Ma337gebend f374r die Abgrenzung eines Arbeitsunfalls auf einem Betriebsweg im Sinne des 247 8 Abs. 1 SGB VII von einem Unfall auf einem versicherten Weg im Sinne des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII ist nicht allein, wo sich der Unfall ereignet hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der T344tigkeit des Versicherten zusammenh344ngt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm - 2 - und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach 247 105 SGB VII besteht. Hingegen ist f374r die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entschei-dend, ob die 326rtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 334/04 - OLG Dresden LG Dresden - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 25. Oktober 2005 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Die Revision der Kl344gerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. September 2004 wird auf ih-re Kosten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin, eine Berufsgenossenschaft, verlangt von der Beklagten, ei-nem Kfz-Haftpflichtversicherer, die Erstattung von Aufwendungen, die ihr aus Anlass eines Verkehrsunfalls entstanden sind. Sara H., die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten unfallbeteiligten Fahrzeugs, und die Gesch344-digte Ursula N. sind Arbeitskolleginnen. Sie verrichten seit mehreren Jahren Reinigungsarbeiten in einem Hotel, das au337erhalb des Firmensitzes ihrer Ar-beitgeberin, einer Geb344udereinigungsfirma, gelegen ist. Am 10. Juli 2001 gegen 13.00 Uhr hatten beide Arbeitskolleginnen das Hotel verlassen, um die Heim-fahrt anzutreten. Sie begaben sich mit weiteren Mitarbeiterinnen zum Personal- 1 - 4 - parkplatz des Hotels, der auch von den Reinigungskr344ften zum Abstellen ihrer Fahrzeuge benutzt wurde. Beim R374ckw344rtsausparken fuhr Sara H. mit dem auf ihren Vater zugelassenen Pkw Ursula N. an. Diese wurde erheblich verletzt. Die Kl344gerin erbrachte zum Ausgleich des Personenschadens der Gesch344digten Versicherungsleistungen in H366he von insgesamt 37.113,60 200. 2 Die auf Ersatz dieser Zahlungen gerichtete Klage blieb in den Vorinstan-zen erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Anspruch weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein Anspruch der Kl344gerin ge-gen die Beklagte infolge gesetzlichen Forderungs374bergangs nach 247 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. den 247247 823 BGB, 7 ff., 18 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVersG be-stehe nicht. Die Sch344digerin Sara H. sei nach 247 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII von der Haftung befreit, da sich der Unfall als Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des 247 8 Abs. 1 SGB VII und nicht auf einem nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg ereignet habe. Nach den aufgrund der gerichtli-chen Augenscheinseinnahme getroffenen tats344chlichen Feststellungen geh366re der Parkplatz eindeutig zum Betriebsgel344nde des Hotels. Er sei nur 374ber einen von der 366ffentlichen Stra337e aufw344rts f374hrenden Weg zug344nglich, der im oberen Bereich f374r die Allgemeinheit durch eine Beschilderung mit dem Zeichen 250 (Verbot f374r Fahrzeuge aller Art) gesperrt sei. Dort befinde sich der Parkplatz, auf dem sich der Unfall ereignet habe. Bei - wie hier - "ausgelagerten" T344tigkei-ten von Arbeitnehmern auf Arbeitspl344tze au337erhalb des Sitzes ihres Arbeitge- 3 - 5 - bers sei auf die konkreten Verh344ltnisse an der ausw344rtigen Arbeitsst344tte abzu-stellen. Dies m374sse jedenfalls dann gelten, wenn die unfallbeteiligten Arbeit-nehmer schon jahrelang - wie hier - im Bereich des "ausgelagerten" Hotelbe-triebs zum Einsatz gekommen seien. Der Hotelbetrieb sei f374r die Unfallbeteilig-ten zur Betriebsst344tte geworden, so dass auf dessen r344umliche und 366rtliche Verh344ltnisse bei der Frage der Haftungsbefreiung gem344337 247 105 Abs. 1 SGB VII abzustellen sei. Es k366nne letztlich dahinstehen, ob der ausreichend gro337e und mit einem eigenen Personaleingang versehene Parkplatz, der den Hotelange-stellten zur Verf374gung stehe, auch von den Arbeitnehmerinnen der Geb344ude-reinigungsfirma genutzt werden durfte. Entscheidend sei, dass nach der tat-s344chlichen 334bung unstreitig die Reinigungskr344fte der Geb344udereinigungsfirma stets dort geparkt haben. Wegen der Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Be-triebsweg im Sinne des 247 8 Abs. 1 SGB VII und einem versicherten Weg im Sin-ne des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. 4 II. Die Revision hat keinen Erfolg. Allerdings kommt es auf die Frage, ob es sich nach den tats344chlichen Umst344nden des Streitfalls um einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg nach 247 8 Abs. 1 SGB VII oder um einen Unfall auf ei-nem versicherten Weg nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII handelt (vgl. hierzu BAG, VersR 2005, 1439 ff.), nicht an. 5 1. Auch die Revision geht davon aus, dass jedenfalls ein versicherter Weg im Sinne des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII gegeben sei. Die Revisions- 6 - 6 - erwiderung weist mit Recht darauf hin, dass mangels eines Anspruchs374ber-gangs nach 247 116 Abs. 1 SGB X der Kl344gerin der von ihr geltend gemachte An-spruch auch dann nicht zust374nde. In diesem Fall findet nach 247 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII ein 334bergang der der Gesch344digten verblei-benden Anspr374che auf die Kl344gerin nach 247 116 SGB X nicht statt (BT-Drs. 13/2004 S. 100 zu 247 104 SGB VII; vgl. hierzu K374ppersbusch, NZV 2005, 393, 395; Ricke, Kasseler Kommentar 247 104 SGB VII Rdn. 14; Schmitt, SGB VII, 2. Aufl. 247 104 Rdn. 20, Kater in Kater/Leube Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, 247 104 Rdn. 41, 42). Nach diesen Vorschriften verbleiben dem Gesch344digten die Anspr374che gegen den ihn sch344digenden Unternehmer bzw. Mitbesch344ftigten, die wegen vors344tzlicher Sch344digung oder wegen eines Scha-densfalles auf einem versicherten Weg im Sinne des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII von der Haftungsbeschr344nkung nicht erfasst werden. Dadurch soll vermie-den werden, dass der Unternehmer, der sich und die bei ihm Besch344ftigten durch die Beitragszahlungen in die Unfallversicherung von der Haftung grund-s344tzlich befreit, weiterhin den Unfallversicherungs- oder anderen Sozialversi-cherungstr344gern Ersatz zu leisten h344tte. Dies widerspr344che dem "Finanzie-rungsargument" f374r die Unfallversicherungspflicht (vgl. BVerfGE 34, 118, 128 ff.; Senatsurteil, BGHZ 148, 214, 219). Die Inanspruchnahme der nach 247247 104, 105, 106 SGB VII haftungsprivilegierten Personen f374r die Folgen eines Unfalls auf einem Weg im Sinne des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII durch den Sozial-versicherungstr344ger ist deshalb auf dessen origin344re Anspr374che nach 247 110 SGB X beschr344nkt (K374ppersbusch, NZV 2005, aaO). Um in einem solchen Fall Doppelleistungen an den Gesch344digten zu vermeiden, vermindern sich dessen Ersatzanspr374che gegen den Sch344diger, soweit der Sozialversicherungstr344ger mit dem Schaden kongruente Leistungen erbringt (247247 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 3 SGB VII). - 7 - 2. Im 374brigen begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht unter den Umst344nden des Streitfalls einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des 247 8 Abs. 1 SGB VII angenommen hat, so dass wegen des Haftungsprivilegs der 247247 104, 105 SGB VII kein Anspruch gegen die Unfallverursacherin besteht, der gem344337 247 116 SGB X auf die Kl344gerin h344tte 374bergehen k366nnen. 7 a) Au337er Streit steht zwischen den Parteien, dass die im selben Betrieb wie die Gesch344digte besch344ftigte Fahrerin den Verkehrsunfall zwar schuldhaft verursacht hat, jedoch ohne vors344tzlich zu handeln. 8 b) Die Revision wendet sich auch nicht gegen den zutreffenden rechtli-chen Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als ver-sicherter T344tigkeit im Sinne des 247 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haf-tungsprivilegs und anderen nach 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, f374r die kein Haftungsprivileg besteht (Senat BGHZ 157, 159, 162 f.; BGHZ 145, 311, 313 f.). Diese Beurteilung ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschr344nkt 374ber-pr374fbar (vgl. Senatsurteile BGHZ 157, 159, 163; vom 13. M344rz 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. M344rz 1974 - VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Das Revisionsgericht hat lediglich zu pr374fen, ob die W374rdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerfreien Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. 9 c) Die von der Revision nicht angegriffenen Tatsachenfeststellungen rechtfertigen die Annahme der Voraussetzungen des Haftungsausschlusses. 10 aa) Zutreffend zieht das Berufungsgericht f374r die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg im Sinne des 247 8 Abs. 1 SGB VII oder einem von der Haftungsbeschr344nkung ausgenommenen versicherten Weg nach 11 - 8 - 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung f374r das fr374here Abgrenzungsmerkmal des 247 637 RVO zwi-schen privilegierten und nicht privilegierten Wegen - n344mlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr - entwickelt worden sind (vgl. Senatsurteil BGHZ 157, 159, 163 f. m.w.N.). Zur Abgrenzung der Unf344lle, die unter das Haftungsprivileg der 247247 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunf344llen im Sinne des 247 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, ist zu pr374-fen, ob nach der ratio legis der 247247 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschr344nkung geboten ist, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemein-schaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Un-ternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- und Erstattungsanspr374-che grunds344tzlich befreit werden soll. Ma337gebend ist dabei das Verh344ltnis des Gesch344digten zu dem in Anspruch genommenen Sch344diger (vgl. Senatsurteile vom 21. November 1958 - VI ZR 255/57 - VersR 1959, 52, 53 und vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789; BGHZ 17, 65, 66 f.; 33, 339, 349 f.; 64, 201, 203; 121, 131, 136 und vom 27. November 2003 - III ZR 54/03 - VersR 2004, 473, 474), ob sich also im Unfall das betriebliche Verh344ltnis zwi-schen Sch344diger und Gesch344digtem manifestiert oder ob dieses Verh344ltnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f. m.w.N.). Im ersten Fall gelten die Haftungsbefreiungen, die 247247 104, 105 SGB VII an das betriebsbezo-gene Verh344ltnis zwischen dem Verletzten und dem Sch344diger kn374pfen. Fehlt es jedoch an diesen besonderen Voraussetzungen, so steht der Versicherte jedem anderen Verkehrsteilnehmer gleich, so dass es unbillig w344re, ihn gegen374ber den anderen Verkehrsteilnehmern durch eine Beschr344nkung seiner Anspr374che zu benachteiligen. Deshalb ist nicht allein ma337gebend, wo sich der Unfall ereig-net hat, sondern auch, inwieweit er mit dem Betrieb und der T344tigkeit des Versi-cherten zusammenh344ngt und ob er Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwi- - 9 - schen ihm und dem Unternehmen ist, deretwegen das Haftungsprivileg nach 247 105 SGB VII besteht (vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - aaO; vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - VersR 2004, 379 m.w.N.; BAG, VersR 2004, 1047, 1048). 12 bb) Das gilt auch f374r die Abgrenzung zwischen einem Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne des 247 8 Abs. 1 SGB VII und einem Unfall auf ei-nem versicherten Weg nach 247 8 Abs. 2 SGB VII (vgl. BAG, VersR 2005, 1439 f.). Zwar ist die Zur374cklegung des Weges zu und von einer ausw344rtigen Arbeitsst344tte im eigenen Kraftwagen grunds344tzlich keine betriebliche T344tigkeit, weil normalerweise jeder Arbeitnehmer selbst daf374r zu sorgen hat, dass er zur Arbeitsstelle und von dort nach Hause kommt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 13. Januar 1976 - VI ZR 58/74 - NJW 1976, 673, 674 und vom 19. Januar 1988 - VI ZR 199/87 - VersR 1988, 391 f.). Andererseits stellt das Verlassen des Ar-beitsplatzes einschlie337lich des Weges auf dem Werksgel344nde bis zum Werkstor wegen des engen Zusammenhanges mit der Arbeitsleistung noch eine betrieb-liche T344tigkeit dar, weil der Arbeitnehmer hier in enger Ber374hrung mit der Ar-beitsleistung anderer Arbeitnehmer des Betriebs steht, sich in der Herrschafts-sph344re des Arbeitgebers aufh344lt und dessen Ordnungsgewalt unterliegt. (vgl. BAG, VersR 2001, 720). Hierf374r ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, dass im Streitfall der Unfallort au337erhalb des firmeneigenen Betriebsgel344ndes gelegen ist. Ort der T344tigkeit im Sinne des 247 8 Abs. 1 SGB VII ist nicht der Sitz des Unternehmens, sondern der Ort, an dem die versicherte T344tigkeit tats344ch-lich verrichtet wird. Hat ein Versicherter seinen Arbeitsplatz st344ndig au337erhalb des Betriebsgel344ndes, ist dieser Platz Ort seiner T344tigkeit (vgl. Schmitt, SGB VII, 2. Aufl. 247 8 Rdn. 138). Deshalb ist auch der Weg vom Unternehmen zur Arbeit auf einer ausgelagerten Arbeitsst344tte ein Betriebsweg (vgl. Senatsurteil vom 9. M344rz 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789). - 10 - cc) Nach diesen Grunds344tzen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich im vorliegenden Fall ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko auf einem Betriebsweg verwirklicht hat, aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Die Unfallbeteiligten haben sich zum Unfallzeitpunkt noch im Gefahrbereich ihrer gemeinsamen Arbeitsst344tte bewegt. Der von ihnen benutzte Parkplatz geh366rt zwar zum Betriebsgel344nde des Hotels und nicht zu dem ihres Arbeitsgebers, doch handelte es sich bei dem Hotel um die Arbeitsst344tte der Unfallbeteiligten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungs-gerichts stellten die Reinigungskr344fte ihre Fahrzeuge auf dem Personalpark-platz ab, um sich von dort aus unmittelbar in das Hotel zu ihrer Arbeit zu bege-ben. Ohne ihre Arbeitsverpflichtung h344tten sie sich zur Unfallzeit aller Wahr-scheinlichkeit nach nicht gemeinsam auf dem Parkplatz, der f374r den allgemei-nen Verkehr gesperrt ist und abseits der 366ffentlichen Stra337e liegt, aufgehalten. Vor Beginn und Beendigung der eigentlichen betrieblichen T344tigkeit entstand auch eine Gefahrensituation, die der des Werksverkehrs auf dem Werksgel344n-de vergleichbar ist. Die Beteiligten unterlagen deshalb nicht lediglich dem all-gemeinen Wegerisiko, sondern es bestand eine betriebseigent374mliche Gefah-rensph344re, solange sich die Arbeitskolleginnen nach Beendigung ihrer Arbeit auf dem Betriebsparkplatz aufhielten, um die Heimfahrt anzutreten. 13 dd) Dagegen wendet die Revision erfolglos ein, angesichts der alleinigen Organisationsmacht der Hoteleigent374merin habe die Arbeitgeberin weder Um-fang noch Art und Weise des Zugangs zum Hotel bestimmen k366nnen. Ob die 326rtlichkeit der Organisation des Arbeitgebers unterliegt, ist f374r die Einordnung als Betriebsweg letztlich nicht entscheidend. Es kommt vielmehr darauf an, ob sich der Arbeitnehmer in einem Gefahrenkreis begeben hat, der auch zur Orga-nisationsaufgabe seines Unternehmens geh366rt. Erleidet er dort einen Verkehrs-unfall ist dieser Ausdruck der betrieblichen Verbindung zwischen ihm und dem Unternehmer bzw. Mitbesch344ftigten, deretwegen das Haftungsprivileg der 14 - 11 - 247247 104, 105 SGB VII besteht. Er bewegt sich innerhalb dieses Gefahrenkreises im Verh344ltnis zu seinem Unternehmen nicht nur als "normaler Verkehrsteilneh-mer". Dies war im Streitfall gegeben, zumal Zeit, Ort und Umfang der T344tigkeit der Unfallbeteiligten durch ihren Arbeitgeber bestimmt worden sind. Daraus er-gaben sich aber auch Dauer und n344here Umst344nde des gemeinsamen Aufent-halts der Besch344ftigten auf dem Hotelgel344nde mit dem dazugeh366rigen Park-platz. Mit dem Unfall verwirklichte sich deshalb f374r Sara H. ein betriebsbezoge-nes Haftungsrisiko aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemein-schaft. - 12 - 3. Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat selbst entscheiden, 247 563 Abs. 3 ZPO. 15 16 Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 ZPO. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 16.04.2004 - 10 O 5837/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 24.09.2004 - 1 U 832/04 -
Full & Egal Universal Law Academy