BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 334/06 Verk374ndet am: 20. Februar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 346, 433 334bernimmt der Kraftfahrzeugh344ndler bei einem Kaufvertrag 374ber ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des K344ufers und l366st daf374r den f374r den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der 374ber dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kauf-vertrag 374ber den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Verein-baren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die R374ckabwicklung des Kaufver-trages, so kann der K344ufer R374ckzahlung des Kaufpreises f374r das Neufahrzeug sowie R374ck374bereignung des Gebrauchtwagens, der H344ndler dagegen R374ck374bereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz f374r die von ihm abgel366ste Kreditverbindlichkeit des K344ufers verlangen (Fortf374hrung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505). BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 - VIII ZR 334/06 - KG LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 20. Februar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger kaufte mit Vertrag vom 30. Oktober/3. November 2003 bei der Beklagten einen Pkw vom Typ BMW X5 (im Folgenden: Neufahrzeug) zum Preis von 88.652,40 200. Hinsichtlich des bisherigen Fahrzeugs des Kl344gers vom Typ BMW M5 (im Folgenden: Altfahrzeug) vereinbarten die Parteien, dass die-ses von der Beklagten gegen Abl366sung des hierf374r noch laufenden Kredits bei der BMW-Bank 374bernommen wird, wobei die Differenz zwischen dem Abl366se-betrag, der sich auf 38.628,40 200 belief, und dem mit 32.500,-- 200 angesetzten Wert des Altfahrzeugs "im Nachlass verrechnet" werden sollte. Die Beklagte 374bernahm das Altfahrzeug und l366ste vereinbarungsgem344337 den restlichen Kredit 1 - 3 - f374r das Altfahrzeug bei der BMW-Bank ab. Auf den Kaufpreis f374r das Neufahr-zeug zahlte der Kl344ger an die Beklagte 59.346,-- 200. Zur Finanzierung des restli-chen Kaufpreises nahm er einen Kredit bei der BMW-Bank 374ber 32.972,40 200 auf. 2 Mit Schreiben vom 9. November 2004 erkl344rte der Kl344ger unter Berufung auf M344ngel des Neufahrzeugs den R374cktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte nahm das Neufahrzeug zur374ck. Die Parteien streiten dar374ber, ob im Rahmen der R374ckabwicklung des Kaufvertrags 374ber das Neufahrzeug, wie es die Be-klagte verlangt, auch die Vereinbarung 374ber das von der Beklagten 374bernom-mene und sich noch bei ihr befindende Altfahrzeug r374ckabzuwickeln ist. Mit seiner Klage begehrt der Kl344ger R374ckerstattung des von ihm gezahl-ten Kaufpreisanteils sowie Befreiung von der zur Finanzierung des restlichen Kaufpreises eingegangenen Darlehensverbindlichkeit. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es hat die Beklagte - unter Ber374cksichti-gung eines vorangegangenen Teilanerkenntnisurteils - verurteilt, an den Kl344ger (weitere) 39.839,38 200 nebst Zinsen zu zahlen und ihn von seiner (neuen) Darle-hensverbindlichkeit gegen374ber der BMW-Bank freizustellen. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte die teilweise Ab344nderung des erstinstanzlichen Urteils dahin-gehend beantragt, dass der vom Landgericht ausgeurteilte Zahlungsausspruch um den im Vertrag angesetzten Wert des von ihr 374bernommenen Altfahrzeugs, das hei337t 32.500,-- 200, auf 7.339,98 200 nebst Zinsen herabgesetzt und die Zah-lungsklage im 334brigen abgewiesen wird; zugleich hat die Beklagte beantragt, zur R374ckgabe und 334bereignung des von ihr 374bernommenen Altfahrzeugs an den Kl344ger verurteilt zu werden. Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Berufungsbegehren weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 4 Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. 5 Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgef374hrt: 6 Der Kl344ger habe gem344337 247 346 Abs. 1 BGB Anspruch auf R374ckzahlung des vollen Kaufpreises f374r das Neufahrzeug. Der Kaufvertrag sei entgegen der Auffassung der Beklagten nicht derart r374ckabzuwickeln, dass der Kl344ger das Altfahrzeug zur374cknehmen m374sse und infolge dessen in H366he von 32.500,-- 200 - dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs - R374ckzahlung des Kaufpreises f374r das Neufahrzeug nicht verlangen k366nne. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur R374ckabwicklung eines Kaufvertrages 374ber einen neuen Pkw bei Inzahlungnahme eines Altfahrzeugs, nach welcher der K344ufer bei einer R374ckabwicklung des Vertrages - au337er dem in bar geleisteten Kaufpreisteil - nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst, nicht aber den auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrag zur374ckver-langen k366nne, sei auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Zwar habe die Beklagte den Kredit 374ber den Altwagen nur abgel366st, um den Kl344ger zum Kauf des Neuwagens zu bewegen und ihm auf diese Weise einen (versteckten) Preisnachlass von 6.128,40 200 zu gew344hren. Aus dieser wirtschaftlich motivier-ten Abl366sung des Kredits f374r den Altwagen folge aber noch keine rechtliche Verbindung beider Vertr344ge. Eine entsprechende vertragliche Einigung der Par-teien gebe es nicht; sie lasse sich dem geschlossenen Vertrag an keiner Stelle entnehmen. Die Abl366sung des Darlehens unter 334bernahme des Altwagens sei 7 - 5 - nur "bei Gelegenheit" des Abschlusses des Kaufvertrages 374ber den Neuwagen erfolgt; an einer synallagmatischen Verkn374pfung fehle es. 8 Die fehlende Verpflichtung des Kl344gers zur R374cknahme des Altwagens ergebe sich auch aus folgender 334berlegung. Durch die R374ckabwicklung nach 247 346 Abs. 1 BGB solle der Zustand wiederhergestellt werden, der vor Ab-schluss des Vertrages bestanden habe. Dies sei bez374glich des Kaufvertrages 374ber das Neufahrzeug ohne weiteres m366glich, nicht dagegen bez374glich der Ver-einbarung 374ber den Altwagen. Zur Wiederherstellung des Ausgangszustandes h344tte der Altwagen der finanzierenden Bank r374ck374bereignet, dem Kl344ger des-sen Anwartschaftsrecht r374ck374bertragen und erneut ein Darlehensvertrag mit der Bank abgeschlossen werden m374ssen. Wegen der Beteiligung eines Dritten, der finanzierenden Bank, sei eine R374ckabwicklung im Sinne der Wiederherstellung des Ausgangszustandes nicht m366glich. II. Diese Beurteilung h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Zuge der R374ckabwicklung des Kauf-vertrages 374ber das Neufahrzeug auch die Vereinbarung der Parteien 374ber die 334bernahme des Altfahrzeugs und die Abl366sung des daf374r noch laufenden Rest-darlehens durch die Beklagte r374ckabzuwickeln. Die R374ckabwicklung ist auch m366glich und f374hrt nach 247 346 Abs. 1 und 2 BGB dazu, dass dem Kl344ger ein An-spruch auf R374ck374bereignung des Altfahrzeugs zusteht und sein Anspruch auf R374ckzahlung des geleisteten Kaufpreises f374r das Neufahrzeug mit dem An-spruch der Beklagten auf Wertersatz f374r das von ihr abgel366ste Restdarlehen zu saldieren ist. 9 1. Das Berufungsgericht hat den Kaufvertrag dahin ausgelegt, dass dem Vertrag eine Einigung 374ber einen rechtlichen Zusammenhang zwischen dem 10 - 6 - Kaufvertrag 374ber das Neufahrzeug und der Vereinbarung 374ber das Altfahrzeug nicht zu entnehmen sei, es sich vielmehr um zwei voneinander unabh344ngige Vertr344ge handele. Diese Auslegung hat keinen Bestand. Der Kaufvertrag 374ber das Neufahrzeug bildet vielmehr mit der Vereinbarung 374ber das Altfahrzeug eine Einheit, so dass in die R374ckabwicklung des Kaufvertrages 374ber das Neu-fahrzeug auch die Vereinbarung 374ber das Altfahrzeug einzubeziehen ist. a) Der Senat kann diese Auslegung des Vertrages selbst vornehmen. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualabrede ist zwar nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Revisionsverfahren nur einge-schr344nkt darauf 374berpr374fbar, ob eine Verletzung von gesetzlichen oder allge-mein anerkannten Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungss344tzen vor-liegt (vgl. dazu Senatsurteile vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, WM 2002, 444 = NJW 2002, 506, unter II 1, und vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505, unter II 2a aa). Ein solcher revisionsrechtlich beachtli-cher Auslegungsfehler liegt hier aber vor. Zu den anerkannten Auslegungsre-geln geh366rt auch der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerech-ten Auslegung (Senatsurteil vom 7. November 2001, aaO). Dem wird die Aus-legung des Berufungsgerichts, nach der im vorliegenden Fall ein rechtlicher Zusammenhang zwischen dem Neuwagen- und dem Altwagengesch344ft nicht gegeben ist, offensichtlich nicht gerecht. 11 b) Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats bildet der Kaufver-trag 374ber ein Neufahrzeug mit der gleichzeitigen Vereinbarung 374ber die Inzah-lungnahme eines Altfahrzeugs durch den Verk344ufer im Regelfall eine nicht nur wirtschaftliche, sondern auch rechtliche Einheit der Gestalt, dass der K344ufer bei einer R374ckabwicklung infolge einer Wandelung des Kaufvertrages nur den in Zahlung gegebenen Altwagen selbst zur374ckverlangen kann, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis angerechneten Geldbetrags (BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126, 12 - 7 - 128; 128, 111, 115 f.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, aaO, unter II 2 a aa); dies gilt auch bei verwandten Vertragsgestaltungen mit ver-gleichbarer Interessenlage (zur Inzahlungnahme bei einem Leasingvertrag: Se-natsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO) und selbst bei getrennten Vertragsur-kunden 374ber den Neuwagenkauf und den Verkauf des gebrauchten Altfahr-zeugs (BGHZ 128, aaO). Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung zwar nicht 374bersehen, hat aber verkannt, dass die Interessenlage der Vertragsparteien im vorliegen-den Fall keine andere ist als in den bisherigen Entscheidungen zur Inzahlung-nahme eines Altfahrzeugs beim Kauf eines Neuwagens. Zwar ist im vorliegen-den Fall das Altfahrzeug vom Kl344ger nicht in der Weise in Zahlung gegeben worden, dass hinsichtlich eines Teils des Kaufpreises - in H366he des angerech-neten Werts des in Zahlung gegebenen Altfahrzeugs - eine Ersetzungsbefugnis des Kl344gers vereinbart wurde (vgl. dazu BGHZ 46, 338, 340; 89, 126, 128 ff.). Stattdessen hatte der Kl344ger f374r das Neufahrzeug den vollen Kaufpreis an die Beklagte zu entrichten, w344hrend die Beklagte ihrerseits den f374r das Altfahrzeug noch laufenden Kredit abzul366sen hatte. Dies steht aber einer Auslegung des Kaufvertrags 374ber das Neufahrzeug dahingehend, dass dieser mit der in ihm enthaltenen Vereinbarung 374ber das Altfahrzeug eine rechtliche Einheit bildet und deshalb bei einem R374cktritt vom Kaufvertrag nicht isoliert, sondern nur un-ter Einbeziehung der Vereinbarung 374ber das Altfahrzeug r374ckabgewickelt wer-den kann, nicht entgegen. Die Parteien k366nnen f374r die Durchf374hrung der 334ber-nahme eines Gebrauchtwagens durch den Verk344ufer des Neufahrzeugs auch eine vom typischen Fall der Inzahlungnahme abweichende Regelung treffen, ohne dass sich dadurch an der ma337geblichen Interessenlage beider Seiten et-was 344ndert. So verh344lt es sich hier. 13 - 8 - Schon der Umstand, dass die Vereinbarung zur 334bernahme des Altfahr-zeugs durch die Beklagte und zu deren Verpflichtung, den f374r dieses Fahrzeug noch laufenden Kredit abzul366sen, nicht separat getroffen, sondern handschrift-lich in das Bestellformular f374r den Neuwagenkauf eingetragen wurde, spricht f374r die rechtliche Einheit von Neuwagen- und Altwagengesch344ft. 14 15 Hinzu kommt, dass die Vereinbarungen 374ber das Neufahrzeug und 374ber das Altfahrzeug auch dadurch untrennbar miteinander verbunden waren, dass der von der Beklagten abzul366sende Kredit f374r das Altfahrzeug noch in H366he von 38.628,40 200 valutierte und der Abl366sebetrag damit 374ber dem mit 32.500,-- 200 angesetzten Wert des Altfahrzeugs lag; bei dem Differenzbetrag von 6.128,40 200, den die Beklagte aufwenden musste, um den Kredit f374r das Altfahr-zeug abzul366sen, handelte es sich, wie auch das Berufungsgericht nicht ver-kannt hat, vereinbarungsgem344337 um einen (versteckten) Nachlass der Beklagten auf den Kaufpreis f374r das Neufahrzeug. Dementsprechend hat bereits das Landgericht im erstinstanzlichen Urteil die Vereinbarung 374ber die Abl366sung des den Altwagen betreffenden Kredits teilweise - in H366he von 6.128,40 200 - in die R374ckabwicklung des Kaufvertrags 374ber das Neufahrzeug einbezogen, indem es den Anspruch des Kl344gers auf R374ckerstattung des von ihm gezahlten Kaufprei-ses um diesen Betrag gek374rzt hat. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kl344ger mit der Abl366sung des Kredits f374r das von ihr 374bernommene Altfahrzeug einen (versteckten) Preisnachlass f374r das Neufahrzeug gew344hrte, ist ein gewichtiger Hinweis darauf, dass der Kauf des Neufahrzeugs und die Vereinbarung 374ber das Altfahrzeug nach dem Parteiwillen auch rechtlich miteinander verbunden sein sollten. F374r die von den Vorinstanzen vorgenommene Aufspaltung der Vereinbarung 374ber die Abl366sung des den Altwagen betreffenden Kredits dahin-gehend, dass diese Vereinbarung mit dem Kauf des Neufahrzeugs nur hinsicht-lich eines Teilbetrags von 6.128,40 200 eine Einheit bildet und deshalb nur inso- - 9 - weit, nicht aber insgesamt r374ckabzuwickeln sei, l344sst sich der Vereinbarung nichts entnehmen. 16 Entscheidend daf374r, dass im vorliegenden Fall die Vereinbarung 374ber das Altfahrzeug insgesamt mit dem Kauf des Neufahrzeugs eine rechtliche Ein-heit bildet, spricht die Interessenlage. Beim Neuwagenkauf unter Inzahlung-nahme des Gebrauchtwagens ist die Interessenlage der Vertragspartner nach der Rechtsprechung des Senats dadurch gekennzeichnet, dass der Kraftfahr-zeugh344ndler sich auf die Hereinnahme des Altwagens nur einl344sst, um den Neuwagen verkaufen zu k366nnen (BGHZ 46, 338, 340; 83, 334, 339; 89, 126, 130; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002, aaO). Das im Vordergrund stehende Absatzinteresse des Verk344ufers, das dem K344ufer bewusst ist, rechtfertigt es, den Verkauf des Neuwagens und die Vereinbarung 374ber die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs als einheitlichen Kaufvertrag anzusehen mit der Folge, dass bei einem R374cktritt vom Kaufvertrag auch die Abrede 374ber die Inzahlungnahme des Altfahrzeugs r374ckabzuwickeln ist und der K344ufer dementsprechend nur R374ckgabe des Altfahrzeugs, nicht aber Zahlung des auf den Kaufpreis ange-rechneten Geldbetrags verlangen kann (BGHZ 89, 126, 132). Die Interessenla-ge im vorliegenden Fall ist keine andere als bei einer Inzahlungnahme, wie sie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Senats zugrunde liegt. Nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen l366ste die Beklagte den Kredit f374r das Altfahrzeug nur ab, um den Kl344ger zum Kauf des Neufahr-zeugs zu bewegen. Das Berufungsgericht geht selbst davon aus, dass die Be-klagte den f374r den Altwagen laufenden Kredit, der noch mit 38.628,40 200 valutier-te, nicht abgel366st und den mit nur 32.500,-- 200 bewerteten Altwagen nicht 374ber-nommen h344tte, wenn nicht der Kl344ger zum Kauf des Neuwagens bereit gewe-sen w344re. Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass die Beklagte bereit war, zur Abl366sung des Kredits f374r das Altfahrzeug mehr zu zahlen, als 17 - 10 - das Altfahrzeug nach der Vorstellung der Parteien wert war. Auch darin ist der vorliegende Fall mit einer Inzahlungnahme vergleichbar, bei der der Anrech-nungsbetrag f374r das Altfahrzeug oft h366her ist als dessen Verkehrswert (BGHZ 89, 126, 130). Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsge-richts nicht lediglich eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Verkn374p-fung des Neuwagenkaufs mit der Vereinbarung 374ber das Altfahrzeug, die dazu f374hrt, dass der Kl344ger R374ckabwicklung des Neuwagengesch344fts nur unter Ein-beziehung des Altwagengesch344fts beanspruchen kann. 2. Die R374ckabwicklung des Kaufvertrages 374ber den Neuwagen unter Einbeziehung der Vereinbarung 374ber das Altfahrzeug ist entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts m366glich und, wie ausgef374hrt, zu einem Teil auch bereits in dem vom Berufungsgericht best344tigten Urteil des Landgerichts vollzo-gen worden. 18 Nach 247 346 Abs. 1 BGB sind im Falle des R374cktritts die empfangenen Leistungen zur374ckzugew344hren. Als Leistungen der Beklagten hat der Kl344ger Besitz und Eigentum an dem Neufahrzeug sowie die Befreiung von seiner noch in H366he von 38.628,40 200 valutierenden Kreditverbindlichkeit f374r das Altfahrzeug empfangen. Die Beklagte hat ihrerseits als Leistungen des Kl344gers den Kauf-preis f374r das Neufahrzeug sowie Besitz und Eigentum an dem Altfahrzeug er-halten. Dass die Beklagte den Kaufpreis f374r das Neufahrzeug zur374ckzugew344h-ren hat, indem sie dem Kl344ger den von ihm gezahlten Teil des Kaufpreises zu-r374ckerstattet und ihn von der hinsichtlich des Restbetrags neu eingegangenen Kreditverbindlichkeit gegen374ber der BMW-Bank freistellt, ist zwischen den Par-teien nicht im Streit; das Gleiche gilt f374r die R374ck374bereignung des Neufahr-zeugs. 19 - 11 - F374r die R374ckabwicklung der 374brigen Leistungen, die aufgrund der Ver-einbarung 374ber das Altfahrzeug erbracht worden sind, gilt Folgendes: 20 21 a) Soweit die Beklagte den Kl344ger von dessen restlicher Kreditverbind-lichkeit gegen374ber der BMW-Bank in H366he von 38.628,40 200 befreit hat, ist zwar die Wiederherstellung des Ausgangszustandes durch Neubegr374ndung eines entsprechenden Restdarlehens des Kl344gers gegen374ber der BMW-Bank nach den unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts nicht m366glich. Daraus folgt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aber nicht die Unm366glichkeit einer R374ckabwicklung. Nach 247 346 Abs. 2 Satz 1 BGB hat der R374ckgew344hrschuldner Wertersatz zu leisten, wenn er die empfangene Leistung aus den in dieser Bestimmung aufgef374hrten Gr374nden nicht oder nicht unver344ndert zur374ckgew344hren kann. Die Aufz344hlung der in 247 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Fallgruppen ist - trotz der Auflistungstechnik - nicht abschlie337end. Vielmehr kommt in der Vorschrift nach einhelliger Auffassung ein allgemeiner Rechtsgedanke des In-halts zum Ausdruck, dass der R374ckgew344hrschuldner in allen F344llen, in denen ihm die R374ckgew344hr der empfangenen Leistung unm366glich ist, zum Wertersatz verpflichtet ist (Staudinger/Kaiser, BGB (2004), 247 346 Rdnr. 148 m.w.N.; M374nchKommBGB/Gaier, 5. Aufl., 247 346 Rdnr. 43 m.w.N.; Palandt/Gr374neberg, BGB, 67. Aufl., 247 346 Rdnr. 7). Wertersatz ist damit auch f374r die Befreiung von einer Verbindlichkeit zu leisten, wenn diese - wie im vorliegenden Fall - im Zuge der R374ckabwicklung eines Vertrages etwa wegen fehlender Mitwirkung eines Dritten nicht neu begr374ndet werden kann (Staudinger/Kaiser, aaO, Rdnr. 75). Danach hat der Kl344ger in entsprechender Anwendung des 247 346 Abs. 2 BGB der Beklagten den Wert der Forderung zu ersetzen, von der diese ihn befreit hat. Einer der Ausschlusstatbest344nde des 247 346 Abs. 3 BGB, in denen die Pflicht zum Wertersatz entf344llt, liegt nicht vor. 22 - 12 - Der Wertersatzanspruch der Beklagten entspricht der H366he nach der Forderung, von der die Beklagte den Kl344ger befreit hat, und bel344uft sich damit auf 38.628,40 200. Dieser Zahlungsanspruch der Beklagten ist mit dem Anspruch des Kl344gers auf R374ckzahlung des Kaufpreises f374r das Neufahrzeug zu saldie-ren. Davon sind, wie unter 1 ausgef374hrt, hinsichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 200 auch bereits die Vorinstanzen ausgegangen, indem sie den Kauf-preisr374ckzahlungsanspruch des Kl344gers um diesen Betrag herabgesetzt haben. F374r den Restbetrag von 32.500,-- 200, der dem Wert des von der Beklagten 374ber-nommenen Altfahrzeugs entspricht, gilt nichts Anderes. Da die Vereinbarung 374ber die 334bernahme des Altfahrzeugs und die Abl366sung des Restdarlehens durch die Beklagte, wie unter 1 ausgef374hrt, insgesamt - und nicht lediglich hin-sichtlich eines Teilbetrags von 6.128,40 200 - r374ckabzuwickeln ist, steht der Be-klagten auch hinsichtlich des Betrages von 32.500,-- 200 Wertersatz f374r die Be-freiung des Kl344gers von dessen Altverbindlichkeit gegen374ber der BMW-Bank zu. Der dem Kl344ger vom Landgericht zugesprochene Kaufpreisr374ckzahlungsan-spruch von 39.839,38 200 ist daher im Wege der Saldierung um weitere 32.500,-- 200 auf 7.339,38 200 nebst (entsprechend herabzusetzender) Zinsen zu reduzieren; ein dar374ber hinausgehender Zahlungsanspruch des Kl344gers besteht nicht. 23 b) Hinsichtlich des an die Beklagte 374bereigneten Altfahrzeugs ist diese zur R374ck374bereignung an den Kl344ger verpflichtet. Dem steht nicht, wie das Beru-fungsgericht gemeint hat, entgegen, dass der Kl344ger im Zeitpunkt der 334bereignung des Altfahrzeugs an die Beklagte noch nicht Eigent374mer, sondern nur Inhaber eines entsprechenden Anwartschaftsrechts an dem damals noch an die BMW-Bank sicherungs374bereigneten Fahrzeugs war. Dies hinderte den Kl344ger nicht, das Fahrzeug - wie geschehen - durch Einigung und 334bergabe (247 929 BGB) an die Beklagte zu 374bereignen. Die in der Vereinbarung 374ber die 334bernahme des Altfahrzeugs enthaltene dingliche Einigung der Parteien war 24 - 13 - darauf gerichtet, dass mit der Abl366sung des Restdarlehens durch die Beklagte und dem dadurch bedingten Wegfall des Sicherungseigentums der BMW-Bank nicht der Kl344ger, sondern die Beklagte Eigent374mer des Fahrzeugs werden soll-te; der Kl344ger hat der Beklagten auch den unmittelbaren Besitz an dem Fahr-zeug verschafft. Die Beklagte hat damit das Eigentum an dem Fahrzeug durch Einigung und 334bergabe vom Kl344ger erworben (247 929 BGB) und nicht etwa durch Rechtsgesch344ft mit der BMW-Bank. Die vom Kl344ger vorgenommene 334bereignung des Fahrzeugs an die Beklagte ist durch R374ck374bereignung des Fahrzeugs an den Kl344ger r374ckabzuwickeln. Ein blo337es Anwartschaftsrecht des Kl344gers, verbunden mit Sicherungseigentum der BMW-Bank, kann ebenso we-nig wieder begr374ndet werden wie die von der Beklagten abgel366ste Darlehens-verbindlichkeit f374r das Altfahrzeug. Das vom Kl344ger durch Einigung und 334ber-gabe auf die Beklagte 374bertragene Eigentum an dem Altfahrzeug steht nun-mehr, nachdem diese Vereinbarung r374ckabzuwickeln ist und Sicherungseigen-tum der BMW-Bank nicht mehr besteht, dem Kl344ger zu. III. Da die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (247 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Zwar ist die vom Kl344ger erhobene Zahlungsklage, wie ausgef374hrt, nur in H366he von 7.339,83 200 nebst Zinsen begr374ndet und deshalb im 334brigen abzuweisen. Dem Kl344ger steht jedoch - als 304quivalent f374r die Herabsetzung seines Zahlungsanspruchs - ein Anspruch auf R374ck374bereignung des Altfahr-zeugs zu. Hier374ber kann im Revisionsverfahren nicht entschieden werden, weil der Kl344ger einen entsprechenden Antrag in der Berufungsinstanz - auch hilfs-weise - noch nicht gestellt hat (247 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Kl344ger nicht auf die Sach-dienlichkeit eines derartigen Antrags hingewiesen. Die Sache ist daher an das 25 - 14 - Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs.1 Satz 1 Abs. 3 ZPO), um dem Kl344ger Gelegenheit zu geben, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Verurteilung der Beklagten zur R374ck374bereignung des Altfahrzeugs kann nur auf Antrag des Kl344gers erfolgen, nicht dagegen aufgrund des von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Antrags; die Beklagte kann nicht ihre eigene Verurteilung beantragen, sondern nur einen gegen sie durch einen entspre-chenden Klageantrag geltend gemachten Anspruch anerkennen (247 307 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2006 - 33 O 55/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2006 - 26 U 175/06 -
Full & Egal Universal Law Academy