BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 334/07 vom 27. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss nach 247 552a ZPO zur374ck-zuweisen. Gr374nde: 1. Ein Grund f374r die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Beru-fungsgericht hat die Zulassung der Revision mit der Erw344gung begr374ndet, die im Streitfall aufgeworfene grunds344tzliche Rechtsfrage - diese wird allerdings nicht n344her beschrieben - sei durch 247 556 Abs. 3 BGB nF nur f374r Wohnraum-mietverh344ltnisse erledigt, nicht aber f374r Gewerberaummietverh344ltnisse, f374r die 247 556 Abs. 3 BGB nF nicht gelte. Diese Ausf374hrungen weisen erkennbar keinen Bezug zum Streitfall auf. Der Anwendungsbereich des 247 556 Abs. 3 S344tze 2 bis 6 BGB nF ist - was die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - schon deswe-gen nicht er366ffnet, weil diese Vorschriften nur f374r Abrechnungszeitr344ume ab dem 1. September 2001 Geltung beanspruchen (vgl. Art. 229 247 3 Abs. 9 EGBGB), zwischen den Parteien aber die Abrechnung von Nebenkosten f374r das Jahr 2000 im Streit steht. Au337erdem handelt es sich vorliegend um ein Wohnraummietverh344ltnis; f374r dieses besteht aber schon nach Ansicht des Beru-fungsgerichts kein die Zulassung der Revision rechtfertigender Kl344rungsbedarf. Bei richtiger Betrachtung wirft der Rechtsstreit lediglich die Frage auf, ob der Kl344ger nach 247 242 BGB an der Geltendmachung einer Nachforderung f374r den 1 - 3 - Abrechungszeitraum 2000 gehindert ist. Die Beantwortung dieser Frage h344ngt aber von der - vorwiegend dem Tatrichter obliegenden - W374rdigung der Einzel-fallumst344nde ab und ist einer verallgemeinernden Betrachtungsweise nicht zu-g344nglich. 2 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 3 Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, steht der vom Kl344ger geltend gemachten Nachforderung f374r die Abrechnungsperiode 2000 in H366he von 754,98 200 der Einwand treuwidrigen Verhaltens (247 242 BGB) entge-gen. Das Berufungsgericht hat sich zwar - anders als das Amtsgericht - nicht ausdr374cklich mit dem Gesichtspunkt der Verwirkung befasst, sondern den Kl344-ger nach 247 242 BGB deswegen an der Durchsetzung seiner Forderung gehin-dert gesehen, weil diese bei vertragstreuem Verhalten des Kl344gers verj344hrt ge-wesen w344re. Dies ist jedoch unsch344dlich, denn nach den tats344chlichen Feststel-lungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls die Voraussetzungen der Verwir-kung erf374llt. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann sich ein Vermieter, der Nebenkosten nicht innerhalb einer angemessenen Zeit abrechnet, dem Einwand der Verwirkung (247 242 BGB) ausgesetzt sehen, wenn er nicht geltend machen kann, dass er ohne eigenes Verschulden an der Abrechnung gehindert war (vgl. etwa BGHZ 113, 188, 196 f.; 91, 62, 71). Der Tatbestand der Verwir-kung greift allerdings nur dann ein, wenn 374ber das blo337e Verstreichenlassen einer Abrechnungsfrist hinaus Umst344nde vorliegen, die f374r den Mieter einen Vertrauenstatbestand schaffen und die sp344tere Geltendmachung des Rechts als treuwidrig erscheinen lassen (BGHZ 91, 62, aaO; Senatsurteil vom 13. Feb-ruar 2008 - VIII ZR 14/06, NJW 2008, 1302, Tz. 13; vgl. ferner Senatsurteile vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 310/82, NJW 1984, 1684, unter 2 c; vom 4 - 4 - 20. Juli 2005 - VIII ZR 199/04, NJW-RR 2005, 1464, unter II 4; jeweils m.w.N.). Daher hindert allein die Tatsache, dass der Kl344ger die Nebenkostenabrechnung f374r das Jahr 2000 entgegen den mietvertraglichen Vereinbarungen (247 7 Abs. 9 des Mietvertrages) nicht bis zum Ablauf des Monats September 2001 erteilt, sondern sie erst Ende Mai 2006 mit einer Verz366gerung von nahezu f374nf Jahren vorgenommen hat, noch nicht die Geltendmachung der sich hieraus ergeben-den Nachforderungen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142, Tz. 20, m.w.N.). b) Das Verhalten des Kl344gers ersch366pft sich jedoch nicht in dem Verstreichenlassen der vertraglich vereinbarten Abrechnungsfrist und in einem Unt344tigbleiben 374ber mehrere Jahre hinweg. Vielmehr besteht im Streitfall die Besonderheit, dass der Kl344ger f374r die Abrechnungsperiode 2002 seinen Ab-rechnungspflichten nachgekommen ist, die sich dabei ergebende Erh366hung der Betriebskostenvorsch374sse anschlie337end gerichtlich geltend gemacht und f374r den nachfolgenden Zeitraum eine Anhebung der Vorauszahlungen durchge-setzt hat. Wenn die Vorinstanzen angesichts dieses Verhaltens des Vermieters zu der Einsch344tzung gelangt sind, die Beklagte habe im Jahr 2006 darauf ver-trauen d374rfen, die f374r das Jahr 2000 geleisteten Vorsch374sse deckten die damals angefallenen Kosten, zumindest aber werde der Kl344ger keine Abrechnung f374r diesen Zeitraum mehr erteilen, h344lt sich dies im Rahmen zul344ssiger tatrichterli-cher W374rdigung und l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. 5 - 5 - 3. Der Kl344ger erh344lt Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 6 Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. B374nger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 23.10.2006 - 6 C 225/06 - LG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2007 - 65 S 272/06 -
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