BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 334/09 Verk374ndet am: 23. November 2010 B366hringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AusllnvestmG 247 1 Abs. 1; BGB 247 823 Abs. 2 (Bf) Silm Zur Anwendbarkeit des Auslandinvestmentgesetzes auf den Erwerb von Aktien einer nicht b366rsennotierten Gesellschaft t374rkischen Rechts. BGH, Urteil vom 23. November 2010 - VI ZR 334/09 - OLG Koblenz LG Mainz - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. Oktober 2009 aufgeho-ben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Juli 2008 dahin abge344ndert, dass die Klage abge-wiesen wird. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kl344ger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1 ist eine 1997 gegr374ndete Gesellschaft mit Sitz auf den British Virgin Islands, die eine Repr344sentanz in Offenbach hatte und alle Aktien der in Luxemburg ans344ssigen E. Holding S.A. hielt. Diese war zu 99,9706 % an der E. F. S.A beteiligt, die wiederum 86 % der Gesellschaftsanteile an der Beklagten zu 2 sowie 20 % an der A. Holding A.S. hielt. Die Beklagte zu 2 war an letzterer sowie an weiteren in der T374rkei ans344ssigen Gesellschaften mit unterschiedlichen T344tigkeitsbereichen, die A. Holding A.S. an diversen anderen t374rkischen Gesellschaften beteiligt. 1 - 3 - Die Beklagte zu 1 ver344u337erte im Inland ihre nicht b366rsennotierten An-teilsscheine an ca. 5.000 Anleger t374rkischer Abstammung, insbesondere aus Deutschland, ohne zuvor den Vertrieb der zust344ndigen Beh366rde anzuzeigen. Der Kl344ger erwarb Anteile der Beklagten zu 1, und zwar am 6. Februar 1999 in H366he von 30.000 DM, am 9. Mai 1999 in H366he von 24.200 DM, am 8. Oktober 1999 in H366he von 35.200 DM und am 1. Januar 2000 in H366he von 9.900 DM, indem er dem Zeugen D. in einer Mainzer Moschee bzw. in dessen Mainzer Wohnung den jeweiligen Betrag gegen Erhalt einer Quittung und eines Anteils-scheins 374bergab. Der Zeuge D. leitete die erhaltenen Betr344ge an die Beklagte zu 1 weiter. 2 Nach Darstellung der Beklagten kam es bei der Beklagten zu 1 als Folge eines Erdbebens in der T374rkei zu nicht unerheblichen Verlusten. Der Kl344ger hat mit der Klage zun344chst Ersatz der angelegten Betr344ge in H366he von insgesamt 99.300 DM (= 50.771,28 200) begehrt. 3 Das Landgericht hat der Klage in dieser H366he nebst einem Teil der ein-geklagten Zinsen stattgegeben und sie wegen des weiter gehenden Zinsan-spruchs abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht un-ter Ber374cksichtigung einer Teilklager374cknahme auf 45.709,49 200 und unter Re-duzierung des Zinsausspruchs im Wesentlichen zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht f374hrt im Wesentlichen aus: 5 Dem Kl344ger stehe gegen die Beklagte zu 1 ein Anspruch aus 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den 247247 1, 2, 7 und 8 AusllnvestmG, Art. 40 EGBGB und gegen die Beklagte zu 2 aus 247 826 BGB in Verbindung mit 247247 1, 2, 7 und 8 AuslInvestmG, Art. 40 EGBGB zu. In der Aufnahme des Vertriebs der Anteilsscheine der Beklagten zu 1 ohne vorherige Anzeige liege ein Versto337 gegen 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG. Weiterhin sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 1 nicht 374ber eine Depotbank gem344337 247 2 Abs. 1 Nr. 2 AuslInvestmG verf374gt habe. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift f374hre zur Unzul344ssigkeit des Anteilsvertriebs gem344337 247 2 AuslInvestmG und h344tte ebenso wie der Versto337 gegen die Anzeigepflicht gem344337 247 7 AuslInvestmG die zust344ndige Beh366rde im Falle deren Kenntnis zu einem Einschreiten im Wege der Vertriebsuntersagung gem344337 247 8 Abs. 2 und Abs. 3 AuslInvestmG verpflichtet. In diesem Fall w344re es nicht zu den vorliegenden Anteilszeichnungen gekommen, weshalb die daf374r aufgewendeten Betr344ge dem Kl344ger zu erstatten seien. 6 Bei den Anteilsscheinen der Beklagten zu 1 handele es sich um ausl344n-dische Investmentanteile, die267 im 366ffentlichen Vertrieb abgesetzt worden seien (247 1 AuslInvestmG). Eine Anlage nach dem Prinzip der Risikomischung liege vor. Nach dem von der Beklagten zu 1 ausgegebenen Anteilsschein sei ihr Un-ternehmenszweck unter anderem darauf gerichtet, Wertpapiere, Aktien, Unter-nehmensbeteiligungen, Optionen, Obligationen und Schuldverschreibungen zu kaufen und zu verkaufen, zu tauschen oder auf andere Weise zu erwerben und 7 - 5 - mit ihnen zu handeln (Nr. 5.1. des Anteilsscheins) sowie Grundst374cke und Ge-b344ude zu kaufen und zu verkaufen und auf sonstige Weise Gewinn aus Grund-besitz zu erzielen (Nr. 5.2.) und sich mit jeglichen anderen nicht verbotenen Gesch344ften zu befassen oder sich an ihnen zu beteiligen (Nr. 5.5.). Die Beklag-te zu 1 d374rfe danach auch Unternehmensbeteiligungen verwalten und entwi-ckeln. Unternehmenszweck der Beklagten zu 1 sei es demnach, die ihr zuflie-337enden Gelder nach den Grunds344tzen der Risikomischung unter anderem in einer Vielzahl von Wertpapieren und Grundst374cken anzulegen, also ihr Verm366-gen zum Zwecke der Anlage der ihr von den Aktion344ren zuflie337enden Gelder zu bilden, zu erhalten und zu ver344ndern. Das Verm366gen der Beklagten zu 1 sei auch tats344chlich nach dem Grund-satz der Risikomischung angelegt. Die Beklagte zu 1 habe 374ber in Luxemburg ans344ssige Firmen und die Beklagte zu 2 ihr Verm366gen in diversen Unterneh-men aus verschiedenen Branchen und damit im Sinne der Risikostreuung an-gelegt. Dies entspreche ihrer nach dem Unternehmenszweck gegebenen Anla-gefreiheit, die auch eine jederzeitige 304nderung der Investitionsobjekte erm366gli-che. 8 Die Beklagten h344tten auch in zweiter Instanz nicht substantiiert dargetan, dass das Unternehmensrisiko entscheidend durch einen einheitlichen unter-nehmerischen Einfluss bestimmt werde, der einer Risikomischung widerspre-che, weil das Unternehmensrisiko noch durch weitere Faktoren, wie die Ein-flussnahme auf das Management, bestimmt werde. Ob und gegebenenfalls wie ein unternehmerischer Einfluss auf die Unternehmen, an denen die Beklagte zu 1 beteiligt sei, ausge374bt werde, h344tten die Beklagten nicht dargelegt. Allein die H366he der gehaltenen Gesellschaftsanteile besage noch nichts 374ber einen tats344chlichen unternehmerischen Einfluss, k366nne vielmehr insoweit nur ein Indiz sein. 9 - 6 - Da der Kl344ger eine tats344chliche unternehmerische Einflussnahme der Beklagten zu 1 auf die anderen Gesellschaften bestreite, h344tte es hierzu weite-rer Darlegungen der Beklagten bedurft. Hinzu komme, dass nach dem Unter-nehmenszweck der Beklagten zu 1 diese uneingeschr344nkt jederzeit ihre Unter-nehmensbeteiligungen ver344u337ern und die von den Anlegern erhaltenen Gelder anderweitig investieren k366nne. F374r die Frage, ob es sich bei der Beklagten zu 1 um eine reine Verm366gensverwaltungsgesellschaft handele, k366nne deshalb nicht auf das :tats344chliche Anlageverhalten (Halten 374berwiegender Gesellschaftsan-teile an in der T374rkei ans344ssigen und t344tigen Unternehmen) abgestellt werden, vielmehr sei hierf374r der normierte - und nur dieser sei den Anlegern bekannt - Gesellschaftszweck der Beklagten zu 1 ma337geblich. 10 Die Ver344u337erung der Anteile an der Beklagten zu 1 sei im 366ffentlichen Vertriebsweg im Sinne des 247 1 Abs. 1 AuslInvestmG erfolgt. Das F374hrungsor-gan der Beklagten zu 1 habe zumindest fahrl344ssig gegen die Vorschriften die-ses Gesetzes versto337en. 11 Die Verantwortlichen der Beklagten zu 2 h344tten in sittenwidriger Art und Weise an dem Vertrieb der Anteile der Beklagten zu 1 mitgewirkt. Die Beklagte zu 2 sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in den Vertrieb der Beklagten zu 1 eingebunden gewesen. F374r den subjektiven Tatbestand der Sittenwidrig-keit gen374ge die Kenntnis der tats344chlichen Umst344nde, die das Sittenwidrigkeits-urteil begr374ndeten. Die Beklagte zu 2 bzw. ihre Organe h344tten sich 374ber die rechtlichen Rahmenbedingungen des Anteilsvertriebs vergewissern m374ssen, wobei wegen der Personalidentit344t mit den Organen der Beklagten zu 1 davon auszugehen sei, dass sie diese gekannt habe. Der Vorsatz im Sinne des 247 826 BGB setze keine Sch344digungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Es gen374ge bedingter Vorsatz hinsichtlich der f374r m366glich gehaltenen Schadensfolgen nach Art und Richtung des Schadens. 12 - 7 - II. Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg. 13 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Schadenser-satzanspruch gegen die Beklagte zu 1 nach 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den zur Zeit der Anlage geltenden 247247 2, 8 AuslInvestmG nicht gegeben. Zwar hat eine ausl344ndische Investmentgesellschaft, die beabsichtigt, ausl344ndi-sche Investmentanteile im Inland zu vertreiben, dies dem Bundesaufsichtsamt f374r das Kreditwesen nach 247 7 Abs. 1 AuslInvestmG anzuzeigen. Nach 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG darf der Vertrieb von ausl344ndischen Investmentanteilen erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollst344ndigen Anzeige drei Monate verstrichen sind, ohne dass die Beh366rde die Aufnahme des Ver-triebs untersagt hat. Das vor einer Anzeige gem344337 247 7 Abs. 1 AuslInvestmG geltende Vertriebsverbot des 247 8 Abs. 1 AuslInvestmG ist auch eine den Anle-ger sch374tzende Regelung im Sinne des 247 823 Abs. 2 BGB, weil das Anzeige-verfahren der 334berpr374fung der ausl344ndischen Investmentgesellschaft und somit auch dem Interesse des Anlegerschutzes dient (Senatsurteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 22 m.w.N.). Jedoch kann nach den Umst344nden des Streitfalls nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 1 mit dem Verkauf der Anteile an den Kl344ger ausl344ndische Investmentanteile im Sinne der Legaldefinition des 247 1 Abs. 1 AuslInvestmG im Inland vertrieben hat. 14 a) Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass nach 247 1 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG, das zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteile durch den Kl344ger noch in Kraft war, Abschnitt 1 dieses Gesetzes f374r den Vertrieb von An-teilen an einem ausl344ndischem Recht unterstehenden Verm366gen galt, sofern das Verm366gen nach dem Grundsatz der Risikomischung aus Wertpapieren, Forderungen aus Gelddarlehen, 374ber die eine Urkunde ausgestellt war, Ein- 15 - 8 - lagen oder Grundst374cken angelegt war. Das Auslandinvestmentgesetz folgte einem wirtschaftlichen Investmentbegriff (BT-Drucks. V/3494 S. 17; Pf374ller/ Schmitt in Brinkhaus/Scherer, AuslInvestmG, 247 1 Rn. 24, 44; Baur in Assmann/ Sch374tze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 2. Aufl., 247 19 Rn. 14). Auf die ge-w344hlte Rechtsform des Unternehmens kam es nicht an. Anders als bei inl344ndi-schen Investmentgesellschaften (vgl. 247 1 Abs. 1 des Gesetzes 374ber Kapitalan-lagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998; BGBl. I 1998 S. 2726) war die Bildung eines Sonderverm366gens nicht Voraussetzung. Es war unerheblich, ob die Anteile Miteigentum am Fondsver-m366gen verk366rperten oder nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Beteiligung in bestimmter H366he gew344hrten oder mitgliedschaftliche Rechte umfassten. Ent-scheidend war, dass das Verm366gen nach den Grunds344tzen der Risikomischung angelegt worden war oder angelegt werden sollte. Risikomischung bedeutete in diesem Zusammenhang, dass die der Investmentgesellschaft zuflie337enden Gelder zur Sicherung des Kapitalwerts in einer Vielzahl von Wertpapieren oder Grundst374cken oder beiden angelegt wurden (Senatsurteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, aaO, Rn. 23 m.w.N.). b) Ob ausl344ndisches Investmentverm366gen im Sinne des 247 1 AuslIn-vestmG vorlag, ist unter Ber374cksichtigung aller Umst344nde des Einzelfalles durch den Tatrichter zu beurteilen; die tatrichterliche W374rdigung ist in der Revi-sion nur eingeschr344nkt darauf 374berpr374fbar, ob die W374rdigung bei richtiger An-wendung der Norm vollst344ndig und rechtlich m366glich ist und nicht gegen Denk-gesetze oder Erfahrungss344tze verst366337t (Senatsurteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, aaO, Rn. 24 m.w.N.). Danach begegnet durchgreifenden Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Anzeigepflicht der Beklagten bejaht hat. 16 - 9 - c) Unter Zugrundelegung der von den Parteien vorgetragenen Umst344nde kann eine kapitalwertsichernde risikogemischte Anlage im Sinne des Ausland-investmentgesetzes nicht angenommen werden. 17 aa) Wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 23. M344rz 2010 (VI ZR 57/09, VersR 2010, 910 Rn. 27 f. m.w.N.) dargelegt hat, sollte das Auslandin-vestmentgesetz nicht jede Form des Wertpapiererwerbs erfassen, sondern nur das Investmentsparen als wichtiges Bindeglied zwischen dem traditionellen Kontensparen und dem direkten Wertpapiererwerb in Form von Aktien. Es be-traf deshalb nicht Kapitalanlagen, die auf die Wertsch366pfung aus dem Einsatz der Anlagemittel zur Finanzierung der Teilnahme am allgemeinen Wirtschafts-verkehr eines Unternehmens gerichtet waren, selbst wenn eine risikogestreute Verm366gensanlage das Ergebnis einer sonstigen operativen T344tigkeit war und damit als "zuf344llige Risikomischung" anzusehen war. Zu der die Risiken mi-schenden Zusammensetzung des Verm366gens musste hinzukommen, dass der Gesch344ftsbetrieb des Unternehmens nach seiner objektiven Ausgestaltung ge-rade auf die Anlage von Geldverm366gen und nicht auf andere Zwecke gerichtet war, so dass kein anzeigepflichtiges Investment vorlag, wenn die unternehmeri-sche Beteiligung mit dem Ziel erfolgte, in die Entscheidungs- und Verantwor-tungsbereiche der Anlageobjekte einzutreten und deren Selbst344ndigkeit einzu-schr344nken, mithin also unternehmerischen Einfluss auf die Zielgesellschaften auszu374ben. 18 Von Bedeutung ist aber auch, welche Anlagestrategie tats344chlich verfolgt wurde, insbesondere welcher Art die gehaltenen Beteiligungen waren. Mehr-heitsbeteiligungen sprechen ma337gebend f374r eine - nicht 247 1 Abs. 1 AuslIn-vestmG unterfallende - unternehmerische Beteiligung. Mehrheitsbesitz f374hrt regelm344337ig zur Abh344ngigkeit und zu einem beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft. Des Nachweises konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies das 19 - 10 - Berufungsgericht zu fordern scheint, bedarf es nicht (vgl. Senatsurteil vom 23. M344rz 2010 aaO Rn. 30 m.w.N.). Das hat das Berufungsgericht nicht ber374ck-sichtigt. Im Streitfall sind Beteiligungsverh344ltnisse gegeben, die der Annahme entgegenstehen, der Gesch344ftsbetrieb der Beklagten zu 1 sei nach seiner ob-jektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldverm366gen ausgerichtet gewesen. 20 bb) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesch344ftsbe-trieb der Beklagten auf ein anzeigepflichtiges Investment im vorbeschriebenen Sinn ausgerichtet war. 21 Rechtsfehlerhaft stellt das Berufungsgericht f374r die Ermittlung des objek-tiven Gesch344ftszwecks der Beklagten zu 1 allzu sehr auf den Text der Anteils-scheine ab, wonach das Unternehmen unter anderem darauf gerichtet sei, Wertpapiere, Aktien, Unternehmensbeteiligungen, Optionen, Obligationen und Schuldverschreibungen zu kaufen und zu verkaufen, zu tauschen oder auf an-dere Weise zu erwerben und mit ihnen zu handeln (Nr. 5.1. des Anteilsscheins) sowie Grundst374cke und Geb344ude zu kaufen und zu verkaufen und auf sonstige Weise Gewinn aus Grundbesitz zu erzielen (Nr. 5.2.) und sich mit jeglichen an-deren nicht verbotenen Gesch344ften zu befassen oder sich an ihnen zu beteili-gen (Nr. 5.5.). Zwar k366nnen zur Ermittlung des objektiven Gesch344ftszwecks die Satzung, die Vertrags- und Anlagebedingungen und Verkaufsprospekte oder 344hnliche Schriftst374cke herangezogen werden (Senat, Urteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, aaO, Rn. 28). Die daraus abgeleiteten Folgerungen d374rfen aber nicht im Widerspruch zu getroffenen Feststellungen stehen, aus denen sich ein abweichender Unternehmenszweck ergibt. Solche abweichenden Feststellun-gen liegen hier vor. 22 - 11 - Das Berufungsgericht stellt fest, dass auf den Informations- und Werbe-veranstaltungen eine Anlageform vorgestellt und angepriesen wurde, bei der die Beklagten, n344mlich die Beklagte zu 1 374ber die Beklagte zu 2, die als "S. Gruppe" auftraten, 374berwiegende Gesellschaftsanteile an in der T374rkei ans344ssi-gen und t344tigen Unternehmen halten sollten, und dass beide damit warben, dass "unsere Fabriken alle arbeiten". Ein solches Unternehmen, das - auch 374-ber Tochterfirmen - produzierend t344tig sein soll, ist nicht vom Investmentzweck gepr344gt. 23 Von Bedeutung ist auch, dass dieser Gesch344ftszweck in einer tats344chli-chen Anlagestrategie seine Umsetzung fand, die durch unternehmerische Be-teiligungen gekennzeichnet war. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte zu 2 Mehrheitsbeteiligungen besessen hat, die regelm344337ig zu einer Abh344ngigkeit und einem beherrschenden Einfluss auf diese Gesellschaften f374hrten. Des Nachweises konkreter, aktiver Beeinflussung, wie dies das Beru-fungsgericht zu fordern scheint, bedarf es in einem solchen Fall nicht (Senatsur-teil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, aaO, Rn. 30 m.w.N.). 24 Unter diesen Umst344nden durfte das Berufungsgericht nicht davon aus-gehen, dass der objektive Gesch344ftszweck der Beklagten ma337geblich auf eine risikogemischte Anlage von Verm366gen zur Kapitalwertsicherung gerichtet war. 25 Die Beklagten mussten entgegen der Annahme des Berufungsgerichts auch nicht n344her darlegen, dass das Unternehmensrisiko durch einen einheitli-chen unternehmerischen Einfluss bestimmt werde, der einer Risikomischung widerspreche. Nach allgemeinen Beweisgrunds344tzen hat der Kl344ger die an-spruchsbegr374ndenden Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen im Streit-fall also, dass das Verm366gen der Beklagten nach dem Grundsatz der Risikomi-schung angelegt ist, was den Nachweis mit einschlie337t, dass der objektive Ge- 26 - 12 - sch344ftszweck prim344r auf Kapitalwertsicherung gerichtet ist. Daf374r fehlt jeglicher konkrete Vortrag des Kl344gers, so dass die Beklagten auch unter Ber374cksichti-gung der ihnen obliegenden sekund344ren Darlegungslast nicht gehalten waren, erg344nzend vorzutragen. Wenn der Kl344ger selbst vortr344gt, dass ma337geblich auf die Beklagte zu 2 abzustellen sei, weil diese an verschiedenen Unternehmen in der T374rkei beteiligt sei, und dazu festgestellt wird, dass die Beklagte zu 2 tat-s344chlich 374berwiegende Gesch344ftsanteile an solchen Unternehmen h344lt, ist die Folgerung, der Gesch344ftsbetrieb des Unternehmens sei nach seiner objektiven Ausgestaltung gerade auf die Anlage von Geldverm366gen und nicht auf andere Zwecke gerichtet, nicht gerechtfertigt. d) Da demnach das Auslandinvestmentgesetz auf die vom Kl344ger ge-w344hlte Anlage schon keine Anwendung findet, kann dahinstehen, ob die Revisi-on mit Recht r374gt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht einen 366ffentlichen Vertrieb der Anlage sowie das Verschulden und das Bestehen eines Kausalzu-sammenhangs bejaht. 27 e) Die Revisionserwiderung meint, dass die Beklagten jedenfalls nach 247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 247 32 KWG a.F. hafteten. Dem ist nicht zu folgen. 28 Die hier in Frage stehende unternehmerische T344tigkeit der Beklagten ist weder als Bankgesch344ft in Form des Einlagengesch344fts (247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG a.F.) noch als Finanzkommissionsgesch344ft (247 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG a.F.) und - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - auch nicht als Fi-nanzdienstleistung (Vermittlert344tigkeit der Beklagten im Sinne von 247 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG a.F.) zu qualifizieren (vgl. Senatsurteil vom 23. M344rz 2010 - VI ZR 57/09, aaO, Rn. 15 ff. m.w.N.). 29 - 13 - 2. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte zu 2 schon deshalb keinen Ersatz-anspruch nach 247 826 BGB, weil eine sittenwidrige Mitwirkung an dem erlaubten Vertrieb der Anteile durch die Beklagte zu 1 ausscheidet. Im 334brigen lassen die Ausf374hrungen in dem Berufungsurteil nicht erkennen, welche konkreten Um-st344nde dem Handeln der Beklagten zu 2 das Gepr344ge der Sittenwidrigkeit ge-ben k366nnten. Die Inkaufnahme eines Versto337es gegen ein mehr oder weniger bekanntes Verbotsgesetz alleine reicht dazu nicht aus. 30 III. Die Klage ist danach abzuweisen. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, kann der erkennende Senat in der Sache selbst entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus 247 91 Abs. 1 ZPO. 31 Galke Zoll Diederichsen Pauge von Pentz Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 31.07.2008 - 9 O 159/06 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 30.10.2009 - 10 U 1110/08 -
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