BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 334/12 Verkündet am: 17. Juli 2013 Ermel , Justiz angestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 281, 288, 535 a) Dem Anspru ch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingve r- trag mit Kilometerabrechnung kann der Leasingnehmer schadensrechtliche Ei n- wände nicht entgegenhalten (im Anschluss an die Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, NJW 2013, 1420; vo m 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, DAR 2013, 143). b) Die Wirksamkeit einer Klausel in einem vom Leasinggeber vorformulierten Le a- singvertrag mit Kilometerabrechnung, die den Leasingnehmer zum Minderwer t- ausgleich verpflichtet, wenn er das Leasingfahrzeug nicht in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs - und betriebssicher zurückgibt, scheitert nicht daran, dass die Klausel dem Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung einräumt und die Pflicht zum Minderwertausgleich nicht analog § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB von e i- ner erfolglosen Fristsetzung hierzu abhängig macht. c) Der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwertausgleich bei einem Leasingve r- trag mit Kilometerabrechnung ist keine En tgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - VIII ZR 334/12 - LG Braunschweig AG Braunschweig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2013 durch den Vorsitzenden Richt er Ball, die Richterin nen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 8. Oktober 2012 aufgeh o- ben. Die Sa che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im März 2007 mit dem Beklagten einen Lea singvertrag mit Kilometerabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten über einen Pkw VW Caddy . Dem Vertrag lagen die Leasingb e- dingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge in der Fassung von Dezember 2005 (im Folgenden: AGB - LV) zugrunde. Dort heißt es in A bschnitt IV . 1: "Die Leasing - R aten, eine vereinbarte Sonderzahlung und eine Mehrk i- lometerbelastung nach Ziffer 3 sind Gegenleistungen für die Ge - brauc h süberlassung des Fahrzeuges." Unter Abschnitt XVI . ist im Hinblick auf die Rückgabe des Fahrzeugs u n- te r anderem F olgendes bestimmt: 1 2 - 3 - "2. Bei Rückgabe muss das Fahrzeug in einem dem Alter und der ve r- tragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs - und betriebssicher sein. Normale Verschlei ß- spuren gelten nicht als S chaden. Über den Zustand wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unterzeichnet. 3. Bei Rückgabe des Fahrzeugs nach Ablauf der bei Vertragsabschluss vereinbarten Leasing - Zeit gilt f olgende Regelung: Entspricht das Fahrzeug bei Verträgen ohne Gebrauchtwagenabrec h- nung nicht dem Zustand gemäß Ziff er 2 Abs . 1, ist der Leasing - Nehmer Der Beklagte gab das Fahrzeug nach Ablauf der regulären Vertragslau f- zeit am 13. Juni 2010 zurück. Ein Übergabeprotokoll wurde nicht erstellt. In der Folgezeit ließ die Klägerin das Fahrzeug durch einen Sachverständigen begu t- achten. Die Klägerin nimmt den Beklagten wegen behaupteter Mängel und Schäd en an dem Fahrzeug auf Ausgleich des Minderwerts in Höhe von 3.335 netto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfol g geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: 3 4 5 6 - 4 - Es sei g erichtsbekannt, dass die Klägerin - branchenüblich - geleaste Fahrzeuge zum kalkulierten Restwert an die Händler weiterverkaufe und diese letztlich die am Ausgang des Verfahrens Interessierten seien. Einen eigenen Schaden habe die Klägerin nicht . Der Anspruch auf Ausgleich eines beschädigungsbedingten Minderwerts ziele nach höchstrichterlicher Rechtsprechung darauf ab, die Differenz zw i- schen dem tatsächlichen Erlös aus der Veräußerung des beschädigten Fah r- zeugs und dem Wert bei einer Rückgabe i n vertragsgemäße m Zustand bis zu dem Betrag aufzufüllen, der zusammen mit den Leasingraten zur Amortisation des Gesamtaufwandes der Leasinggeberin beitrage. Die Frage, wie der Mi n- derwert zu ermitteln sei, beantworte sich nach der höchstrichterlichen Rech t- s prechung für den vorzeitig beendeten und den regulär beendeten Vertrag gleich. Der Anspruch der Klägerin bemesse sich damit nach der Differenz zw i- schen dem tatsächlichen Verkaufserlös und dem festgestellten Wert des b e- schädigten Fahrzeugs bei Rückgabe i n v ertragsgemäße m Zustand nach Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer. Wenn aber das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert dem Händler in Rechnung gestellt werde, dann be trage die Differenz zwischen dem tatsächlich erzielten Erlös aus der Veräußerung des beschädi g- ten Fahrzeugs an den Händler und dem Wert bei Rückgabe in vertragsgem ä- ßem Zustand n ull Euro . D ie Klägerin habe deshalb nach dem Verkauf des Fahrzeugs zum kalkulierten Restwert keinen Schaden. Ansprüche des Händlers in gewillkürter Prozessstandschaft mache die Klägerin nicht geltend. Für eine direkte oder analoge Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation sei kein Raum, weil eine Vertragskette vorliege. 7 8 - 5 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgerich t gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz des Wertverlusts, der auf eine über normale Verschleißerscheinungen hinausgehende Verschlechterung des geleasten Fahrzeugs zurückzuführen ist, nicht verneint werden. 1. Wie der Senat - nac h Erlass des Berufungsurteils - bereits entschi e- den hat (Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 265/12, EBE/BGH 2013, 199 f.; VIII ZR 336/12, juris) , wird durch die wiedergegebenen Vertragsklauseln ein Anspruch der Klägerin begründet, der aufgrund sein er leasingtypischen Amortisationsfunktion in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht als vertragl i- cher Erfüllungsanspruch zu charakterisieren ist (Senatsurteile vom 24. April 2013 - VIII ZR 336/12 , aaO Rn. 16 ff , und VIII ZR 265/12 , aaO Rn. 11 ; eing e- hend Senatsurteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, DB 2012, 2865 Rn. 19 ff. ). Dem steht nicht entgegen, dass der Leasing nehmer nach dem Wor t- laut der Klausel "zum Ersatz des entsprechenden Schadens" verpflichtet wird. Die Begriffe "Minderwert" und "Schade n" werden hier synonym gebraucht; dies gilt ebenso für die Begriffe "Ausgleich" und "Ersatz" (Senatsurteil vom 14. November 2012 - VIII ZR 22/12, aaO Rn. 21 f.). 2. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kommt es daher nicht darauf an, ob die K lägerin durch die Rückgabe des Fahrzeugs in schlec h- tere m als dem vertragsgemäßen Zustand keinen Schaden erleidet oder sogar besser gestellt wird , weil sie das Fahrzeug in jedem Fall zum vorab kalkulierten Restwert an den Lieferanten veräußer n könne und sie zusätzlich gegen den Leasingnehmer noch einen Minderwertausgleichsanspruch ha be . Der Minde r- 9 10 11 - 6 - wertausgleich tritt wirtschaftlich und rechtlich an die Stelle des ursprünglichen Anspruchs des Leasinggebers auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem vertrag s- gerechten Erhaltungszustand (so schon grundlegend Senatsurteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99, WM 2000, 1 009 unter II 2 a ) . Er ist ein vertraglicher E r- fü l lungsanspruch mit Amortisationsfunktion, dem der von der Revisionserwid e- rung geltend gemachte schadensrechtli che Einwand nicht entgegengesetzt werden kann. Aus demselben Grund scheitert der Anspruch auf Minderwer t- ausgleich auch nicht an einer fehlenden Fristsetzung gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB . 3. Die von der Revisionserwiderung ins Feld geführten, in Teilen der I n- stanzrechtsprechung und des Schrifttums geäußerten Bedenken gegen die Wirksamkeit der in Rede stehenden Minderwertausgleichsklausel (Reinking, DAR 2013, 126 ff. mwN) teilt der Senat nicht. Ihrer Wirksamkeit steht insbeso n- dere nicht entgegen, dass de m Leasingnehmer kein Recht zur Nacherfüllung eingeräumt wird und dass der Anspruch des Leasinggebers auf Minderwer t- ausgleich nicht voraussetzt, dass der Leasinggeber dem Leasingnehmer zuvor entsprechend § 281 Abs. 1 BGB erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung bestimmt hat. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob der der Schadensersatznorm des § 281 Abs. 1 BGB zugrunde liegende Rechtsgedanke überhaupt auf den Anspruch auf Minderwertausgleich als vertraglichen Erfüllungsanspruch übe r- tragbar ist. Soweit mit der Forderung nach Fristsetzung zur Leistung und Nac h- erfüllung Aktionsmöglichkeiten des Leasingnehmers für die Zeit nach Vertrag s- ablauf angesprochen sind, steht dem schon der Umstand im Wege, dass der Leasingnehmer nach Vertragsablauf nicht mehr zum Besitz des Leasingfah r- zeugs berechtigt ist. Zeitnah vor dem Rückgabetermin bei Vertragsablauf hi n- dert die Minderwertausgleichsklausel den Leasingnehmer dagegen selbstr e- dend nicht, das Leasingfahrzeug auf Mängel, Schäden und Abweichungen vom gewöhnlichen Erhaltun gszustand begutachten zu lassen, soweit er diese nicht 12 - 7 - selbst zu erkennen oder zu beurteilen vermag, und für deren Beseitigung bis zur Rückgabe zu sorgen. Dementsprechend würde auch eine etwa erforderliche Fristsetzung zur Leistung - das heißt zur Beseitig ung konkret bezeichneter Mängel, Schäden und übermäßiger Abnutzungsspuren - durch den Leasingg e- ber voraussetzen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug dem Leasinggeber beziehungsweise dem von diesem bezeichneten Händler so rechtzeitig zur U n- tersuchung vorste llt, dass bis zum Vertragsablauf noch ausreichend Zeit für eine angemessene Frist verbleibt. Gibt der Leasingnehmer das Fahrzeug hi n- gegen erst mit Vertragsablauf zurück, ohne die zur Vermeidung einer Wertmi n- derung erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu habe n, so begibt er sich der Möglichkeit, die Verpflichtung zum Minderwertausgleich in Geld durch eine ko s- tengünstigere Vornahme der erforderlichen Arbeiten abzuwenden. Dass die in Rede stehende Klausel für diesen - auch hier gegebenen - Fall keine nachve r- trag liche Abhilfemöglichkeit vorsieht, benachteiligt den Leasingnehmer nicht unangemessen. 4. Zinsen stehen der Klägerin allerdings, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, nur in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz zu ( § 288 Ab s. 1 BGB ). Der um drei Prozentpunkte höhere Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB, den die Klägerin beansprucht, gilt nur für Entgeltfo r- derungen . Dar unter sind nur solche Forderungen zu verstehen, die auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für vom Gläubige r erbrachte oder zu erbri n- gende Leistungen gerichtet sind, die in der Lieferung von Gütern oder der E r- bringung von Dienstleistungen bestehen (Senatsurteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226 Rn. 10 ). Dazu zähl t der Anspruch des Le a- singgeber s auf Minderwertausgleich im Sinne der Klausel in Abschnitt XVI. Nr. 3 AGB - LV nicht (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 260/10, NJW - RR 2011, 1625 Rn. 23 ff. zur Frage der Umsatzsteuer auf den Minderwertau s- gleich). 13 - 8 - III. Hiernach hat das angef ochtene Urteil keinen Bestand; es ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Ende ntscheidung reif, da das Ber u- fungsgericht - nach seiner Auffassung folgerichtig - bislang keine Feststellungen zu dem von der Klägerin behaupteten Wertverlust des Fahrzeugs getroffen hat. Sie ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Braunschweig, Entscheidung vom 25.01.2012 - 120 C 1926/11 - LG Braunschweig, Entscheidung vom 08.10.2012 - 8 S 76/12 (007) - 14
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