BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 334/13 vom 2. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Bünger , Dr. S chneider und Kosziol einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 22. O ktober 2013 wird, soweit sie zugelassen ist, zurückgewiesen. In dem darüber hinaus eingelegten Umfang wird die Revision als unzulässig ve r- worfen. Die hilfsweise eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Bekla g- ten gegen vorgenanntes Urteil wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisions - und des Nichtzula s- sungsbeschwerde verfahrens zu tragen. Gründe: 1. Die Revision ist , soweit sie zugelassen ist, gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht mehr vorliegen und das Recht s- mittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Soweit die Revision nicht zugelassen worden ist, ist sie unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO) . Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des S e- 1 - 3 - n ats vom 22. Juli 2014 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 2. Die im nicht zugelassenen Umfang hilfsweise eingelegte Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen , weil weder die Rechtssache g rundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel auch sonst keine Erfolgsaussicht hat. Von ein er näheren Begrü n- dung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die von ihr vernei n- te Transparenz der in Rede stehenden Restwertklausel beantragt , dem G e- richtshof der Europäischen Union gem äß Art. 267 Abs. 3 AEUV die Frage vo r- zulegen, ob die verwendete Klausel unter den Umständen des vorliegenden Falles klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Ve r- br aucherverträgen abgefasst ist, wird ergänzend bemerkt, dass es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache des nationalen Gerichts ist, unter B e- rücksichtigung der in der genannten Richtlinie aufgestellten Kriterien zu ermi t- teln, ob die betreffende Klaus el in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Ei n- zelfalls den in dieser Richtlinie aufgestellten Anforderungen an Transparenz ge nügt (vgl. Urteil vom 30. April 2014 - C - 26/13, RIW 2014, 442 Rn. 40 mwN - Kásler und Káslerné Rábai). Diese Prüfung hat der Sen at mit dem Ergebnis vorgenommen, dass die Transparen zanforderungen gewahrt sind. Dass es e i- ner weiteren Klärung der dieser Prüfung zugrunde zu legenden Kriterien bedarf, 2 3 - 4 - macht die Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend; ein solcher ergänzender Klärungsbedarf ist auch nicht ersichtlich. Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Bünger Kosziol Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 31.03.2012 - 5 O 140/11 - OLG Brau nschweig, Entscheidung vom 22.10.2013 - 7 U 26/12 -
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