BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 334/13 vom 22. Juli 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles , Dr. Bünger und Kosziol beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten in dem durch das Berufungsgericht zugelassenen Umfang durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Der Senat beabsichtigt ferner, die darüber hinaus eingelegte R e- vision als unzulässig zu verwerfen und die insoweit hilfsweise e r- hobene Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Gründe: I. Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloss im März 2008 mit dem Beklagten für die Dauer von 36 Monaten einen Lea singvertrag über einen g e- brauchten, überwiegend privat zu nutzenden PKW P . ist in dem von der Klägerin verwendeten Vertrag sformular ein Betrag von Fall, dass nach Vertragsbeendig ung bei Veräußerung des Fahrzeugs ein unter diesem Restwert liegender Gebrauchtwagenerlös erzielt werden sollte, die Di f- ferenz in voller Höhe zu erstatten hat. Ein nach Ende der Vertragslaufzeit von der Klägerin eingeholtes Gutachten über den Wert des zurü ckgegebenen Le a- 1 - 3 - Nachdem der Beklagte von der ihm eingeräumten Option, das Fahrzeug zum kalkulierten Restwert zu erwerben, keinen Gebrauch gemacht hatte, veräußerte die Klägerin es a n- schließend für einen Betrag von 34.000 Die auf Zahlung des zwischen dem kalkulierten Restwert und dem ta t- sächlichen Veräußerungserlös liegenden Differenzbetrags von 16.572,46 (in k l. M w (j e- weils nebst Zinsen ) lautende Klage hat in den Vorinstanzen im W esentlichen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat gegen sein die Berufung des Bekla g- ten zurückweisendes Urteil die Revision nur zu der Frage zugelassen, ob der nach der Restwertvereinbarung vom Leasingnehmer zu zahlende Mindererlös der Umsatzsteuer unterliegt. Mit seiner Revision greift der Beklagte, der die B e- schränkung der Revisionszulassung für unwirksam hält, das Berufungsurteil insgesamt an; hilfsweise erstrebt er im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde eine Zulassung der Revision in vollem Umfang. II. Soweit das Berufungsgericht die Revision im vorstehend bezeichneten Umfang zugelassen hat, besteht weder ein Zulassungsgrund noch hat die Rev i- sion A ussicht auf Erfolg. Die darüber hinaus eingelegte Revision ist unstatt haft, weil die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionsz u- lassung zulässig ist und es deshalb für den darüber hinausgehenden Teil des Rechtsstreits an der nach § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erforderlichen Revisionsz u- lassung fehlt . Ebenso ist di e in diesem Umfang hilfsweise eingelegte Nichtz u- lassungsbeschwerde un be gründet . 2 3 - 4 - 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugela s- sen, ob bei einem Kfz - Leasingvertrag mit Restwertgarantie ein vom Leasin g- nehmer zu zahlender Restwertaus gleich der Umsatzsteuer unterliegt. Diese Frage ist mittlerweile durch das Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, juris Rn. 43 ff. , zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) in dem vom Berufung s- gericht erkann ten Sinne geklärt, so dass die Revision auc h keine Aussicht auf Erfolg hat. 2. Soweit die Revision die Beschränkung der Revisionszulassung für unwirksam hält und die Revision deshalb für uneingeschränkt zugelassen e r- achtet, kann ihr nicht ge folg t werd en. a) Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine B e- schränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht aber die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und a btrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Voraussetzung hierfür ist eine Sel b- ständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Strei t- stoffs in dem Sinne, dass diese r in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht una b- hängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Strei t- stoffs auftreten kann. Dabei muss es sich weder um einen ei genen Streitgege n- stand handeln, noch muss der betroffene Teil des Streitstoffs auf der Ebene der Berufungsinstanz teilurteilsfähig sein (BGH, Urteile vom 4. März 2014 - XI ZR 178/12, juris Rn. 21; vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, WM 2010, 1328 Rn. 12; insoweit in BGHZ 185, 178 nicht abgedruckt ; Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, juris Rn. 8; jeweils mwN). 4 5 6 - 5 - b) Das ist hier entgegen der Auffassung der Revision der Fall. Die Frage, ob für einen vom Leasingnehmer zu zahlenden Restwertausgleich Umsatzste u- er anfällt, kann unabhängig vom übrigen Prozessstoff beurteilt werden. Selbst wenn man nämlich mit der Revision eine Umsatzsteuerpflichtigkeit vernein t e, bliebe ein nach dem Leasingvertrag dann lediglich auf Nettobasis geschuldeter Restwertausgl eich von diesem Ergebnis unberührt. Soweit die Revision meint, die erforderliche Selbstständigkeit des A n- spruchs auf Umsatzsteuer sei deshalb zu verneinen, weil dieser Anspruch zwingend den ihm zu g runde liegenden Anspruch auf Zahlung eines Restwer t- ausgle ichs voraussetze und insbesondere auch davon abhänge, dass die ins o- weit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung nicht durchgreife , übe r- sieht sie, dass bei einem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch die Zula s- sung auch auf den Streit über die Ansp ruchshöhe beschränkt werden kann (BGH, Urteile vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/09, aaO; vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Beschluss vom 27. Juni 2012 - VIII ZR 165/11, NJW 2012, 3230 Rn. 4; jeweils mwN). Das gilt genauso für die Frage, ob auf einen - wie hier - ansonsten nach Grund und Höhe betragsmäßig feststehenden Anspruch auf Zahlung eines Restwertausgleichs zusätzlich noch Umsatz steuer anfällt (vgl. auch BGH, Urteil e vom 24. Januar 2008 - VII ZR 280/05, BGHZ 175, 11 8 Rn. 4; vom 22. November 2007 - VII ZR 83/05, BGHZ 174, 267 Rn. 6). 3. Soweit der Beklagte mit seiner hilfsweise erhobene n Nichtzulassung s- beschwerde eine Zulassung der Revision in vollem Umfang erstrebt, dürfte z u- mindest mit Blick auf das Senatsurteil v om 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, aaO Rn. 13 ff. ) ein Revisionszulassungsgrund nicht (mehr) gegeben sein. 7 8 9 - 6 - 4. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Bünger K osziol Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss erledigt worden. Vorinstanzen: LG Göttingen, Entscheidung vom 31.03.2012 - 5 O 140/11 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.10.2013 - 7 U 26/12 - 10
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