ECLI:DE:BGH:2016:110516UIVZR334.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 3 34 /1 5 Verkündet am: 11. Mai 2016 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 6 . April 201 6 eingereicht we rden konnten, für Recht erkannt: Auf die Anschlussr evision der Beklagten wird unter Z u- rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das U r- teil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Mai 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgeh o- ben, als sie zur Zahlung von mehr als 3.69 5 , 13 nebst Zinsen verurteilt worden ist. Insoweit wird auf die Ber u- fung des Klägers unter Zurückweisung des weitergehe n- den Rechtsmittels das Urteil der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12 . J anuar 201 5 teilweise ab - geändert und dahin neugefasst, dass die Beklagte veru r- teilt wird, an den Kläger 3.69 5 , 13 von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2013 zu zahlen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Insta nz haben der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 8 0% und die Beklagte zu 2 0% zu tragen. Die Kosten des - 3 - Revisionsverfahrens haben der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen. Der S treitwert für das R evisionsverfahren wird auf 6 .295,13 festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer im Folgenden : d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden : Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversich e- rung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsb e- ginn zum 1. April 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden : § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den nicht angegriffenen Fest stellungen des Ber u- fungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein ein Beglei t- schreiben mit eine r drucktechnisch nicht deutlich gestalteten Belehrung über das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. D. VN zahlte fortan die Prämien, insgesamt 22.93 6 ,77 Im Se p- tember 2005 zeigte d. VN dem Ve rsicherer an, dass er die Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die D . A . bank abgetreten habe. Im Zusammenhang mit der Umwandlung der Beklagten von einem Versicherung sverein a. G . in eine Aktiengesel l- 1 2 3 - 4 - schaft im Jahr 2006 erhielt d. VN 227 Aktien von dem Versicherer zug e- teilt. Mit Schreiben vom 14. Oktober 201 0 erklärte d. VN unter anderem den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. , hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte nach Abzug der Kap i- talertrag steuer in Höhe von 538,83 29,64 Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleistet en Be i- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemei n- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der W i- derspruch noch erklärt werden können. Der Versicherer hat sich auf Verwirkung berufen und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 999,34 stattgegeben und s ie im Übrigen abgewiesen. Den zuerkannten Bereicherungsa n- spruch hat es wie folgt bemessen: 22.93 6 , 77 eingezahlte Prämien - 380,00 Wert Ris i koschutz - 6.295,79 Abschlusskosten + 3.600,00 Nutzungen - 628,51 Aktienwert - 18.233,13 Rückzahlung brutto 999,34 Rest 4 5 6 7 8 - 5 - Auf die Berufung d . V N hat das Oberlandesgericht das erstinstan z- liche Urteil teilweise dahin abgeändert, dass es den Versicherer zur Za h- lung von 4.295,13 , und die weitergehende Berufung z u- rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren in H ö- he von weiteren 3.000 weiter. Der Versicherer erstrebt mit seiner A n- schlussrevision Aufhebung des Berufungsurteils und auch insoweit Kl a- geabweisung. E ntscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg, die Anschlussrevision führt teilwe i- se zur Aufhebung des Berufungsurteils und weiteren Klageabweisung . I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht d. VN ein weiterer Anspruch auf Herausgabe d er Beiträge nach § 81 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 4.295,13 n- recht in voller Höhe von 6.295,79 i- en die Aufwendungen für die Verm ittlercourtage, die der Versicherer nach Ablauf der Stornohaftzeit in Höhe von 4.622,19 nicht mehr z u- rückverlangen könne. Diese Kosten seien nur in Höhe von 3.000 n- gemessen . II. Die Anschlussrevision ist nur zum Teil begründet . 9 10 11 12 - 6 - 1. Das Beruf ungsgericht hat d. VN zu Recht einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Prämien aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zuerkannt. a) Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag schafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist i nfolge des Widerspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide r- spruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig . D a der Versicherer n ach den nicht angegriffenen Feststellungen d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht belehrte , bestand d as Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zei t- punkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Ab s. 2 Satz 4 VVG a.F., wie der Senat in einem gleich gelagerten Fall mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17 - 34) entschieden und im Einzelnen begründet hat. b) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hat d. VN das Recht zum W iderspruch nicht verwirkt. Es fehlt hier jedenfalls am U m- standsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann der Versicherer schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat, indem er d. VN keine ordnungsgemäße Widerspruch s- belehrung erteilte (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 39 m.w.N.) Auch die - ausweislich der Bestätigung der D . A . bank vom 18. März 2014 mittlerweile beendete - Abtretung der für den Todesfall entstehenden Ansp rüche und Rechte aus dem Leben s- versicherungsvertrag zur Sicherheit musste das Berufungsgericht nicht als besonders gravierenden Umstand werten, der d. VN die Geltendm a- chung seines Anspruchs verwehrt. Der Einsatz der Ansprüche aus dem 13 14 15 16 - 7 - Versicherungsvertrag z ur Sicherung der Rechte eines Dritten aus einem Darlehensvertrag lässt keinen zwingenden Schluss darau f zu, dass d. VN in Kenntnis seines Lösungsrecht s vom Vertrag an diesem festg e- halten und von seinem Recht keinen Gebrauch gemacht hätte. Ob ein schutzwürd iges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Vers i- cherungsvertrages etwa bei einem - hier nicht gegebenen - engen zeitl i- chen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsve r- trages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer - hier nich t vo r liegenden - mehrfachen Abtretung angenommen werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Januar 201 6 - IV ZR 130/15, ju ris Rn. 16), bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten, die hier aus Recht s- gründen nicht zu beanstanden ist. c ) Aus der Erklärung des Widerspruchs folgende bereicherung s- rechtliche Ansprüche waren bei Klageerhebung Ende Dezember 2013 nicht verjährt , wie das Landgericht richtig ausgeführt hat . Die maßgebl i- che regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB konnte erst mit Schluss des Jahres 20 1 0 beginnen, da d . VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, VersR 2015, 700 Rn. 19 ff.). d ) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rückgewähr anspruch der Höhe nach nicht uneingeschränkt alle g e- zahlten Prämien umfasst . aa) Das Landgericht - und ihm folgend das Berufungsgericht - hat d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwick lung den jedenfalls faktisch bis zum Widerspruch genossene n Versicherungsschutz an g e- rechnet. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksicht i- gung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicheru n- 17 18 19 - 8 - gen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Ausgehend davon hat das Landgericht den Wertersatz entsprechend den unstreitig auf das Todesfallrisiko en t- fallenden Prämienanteilen mit 380 bb) A ls weiteren anzurechnenden Vermögensvorteil haben die Vor - instanzen zu Recht d i e bei der Ausz ahlung des Rückkaufswertes vom Versicherer einbehaltene und an die Steuerbehörden abgeführte Kapita l- ertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag in Abzug gebracht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 38 ff.). e ) Der von dem Versicherer erhobene Einwand der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB greift entgegen der Auffassung des Ber u- fungsgerichts nicht h insichtlich der von ihm in Höhe von 3.000 b- zug gebrachten Abschluss kosten. Insoweit und hinsichtlich der Verwa l- tungskosten kann sich der Versicherer nicht auf den Wegfall der Bere i- cherung berufen. Dies hat der Senat in den Urteilen vom 29. Juli 2015 (IV ZR 384/14, VersR 20 15 , 1101 Rn. 41 ff.; IV ZR 448/14 aaO Rn. 46 ff.), die vergleichbare Sachverhalte betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet. 2. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen steht d. VN ein A n- spruch auf Nutzungszinsen gemäß § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB n icht zu, weil er diese nicht schlüssig dargetan hat , wie die Anschlussrevision zu Recht rügt. Nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB sind nur die Nutzungen herauszug e- ben, die vom Bereicherungsschuldner tatsächlich gezogen wurden ( S e- natsurteile vom 11. November 2015 - IV ZR 513/14, VersR 2016, 33 20 21 22 23 - 9 - Rn. 41; vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14 aaO Rn. 46; IV ZR 448/14 aaO Rn. 51; jeweils m.w.N.) . Zudem können bei der Bestimmung der gezog e- nen Nutzungen die gezahlten Prämien nicht in voller Höhe Berücksicht i- gung finden (S enatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 41 ff.). Nu t- zungen aus dem Risikoanteil, der dem Versicherer als Wertersatz für den von d. VN faktisch genossenen Versicher ungsschutz verbleibt, stehen d. VN nicht zu (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn . 42). Der auf die Abschlusskosten entfallende Prämienanteil bleibt für Nu t- zungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhalt s- punkte ist davon auszugehen, dass der Versicherer diesen Prämienanteil nicht zur Kapitalanlage nutzen konnte (vgl. S enatsurteil vom 11. Novem - ber 2015 aaO Rn. 44 f.). Hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Prämien kann nicht vermutet werden, dass der Versicherer Nutzungszi n- sen in bestimmter Höhe erzielt hat. Der insoweit darlegungsbelastete VN kann sich nicht ohn e Bezug zur Ertragslage des jeweiligen Versicherers auf eine tatsächliche Vermutung einer Gewinnerzielung in bestimmter Höhe etwa in Höhe de s hier von d. VN verlangten Zins satzes von 6,6046% oder anhand der vom Landgericht zugrunde gelegten durc h- schnittl ichen Nettoverzinsung von Kapitalanlagen stützen (vgl. Senat s- urteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 46 ff.). 3. Der Anspruch d. VN berechnet sich demnach wie folgt: 22.936, 77 eingezahlte Prämien - 380,00 Wert Risikoschutz - 628,51 Aktienwert - 538,83 Kapitalertragssteuer - 29,64 Solidaritätszuschlag - 17.664,66 restlicher Rückkaufswert 3.69 5 , 13 24 - 10 - Hinsichtlich des darüber hin aus vom Berufungsgericht zuerkannten Betrag es ist seine Entscheidung auf die Anschlussrevision aufzuheben. I I I. Aus den vorgenannten Erwägungen steht d. VN der mit der R e- vision geltend gemachte Anspruch auf Zahlung w eiterer 3.000 obwohl d ie Rüge berechtigt ist, dass Abschlusskosten auch in dieser H ö- he von dem Bereicherungsanspruch nicht abgezogen werden dürfen . Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 12.01.2015 - 3 O 11/15 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.05.2015 - 7 U 27/15 - 25 26
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