BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 335/04 Verk374ndet am: 14. M344rz 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG 247 12 Abs. 3; BGB 247 126; ZPO 247 286 B a) Eine Telekopie der Erkl344rung nach 247 12 Abs. 3 VVG gen374gt nicht dem Schrift-formerfordernis. Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung gem344337 247 12 Abs. 3 Satz 1 VVG beginnt erst mit dem Zugang des vom Aussteller unterzeichneten Ori-ginals zu laufen. b) Der Tatrichter hat Widerspr374che aufzukl344ren, die sich daraus ergeben, dass sich eine Partei auf andere Erfahrungss344tze beruft als sie der Sachverst344ndige seinem Gutachten zugrunde gelegt hat. BGH, Urteil vom 14. M344rz 2006 - VI ZR 335/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. M344rz 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Dezember 2001 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger begehrt von den beklagten Versicherungsunternehmen - jeweils als Teilschuldner - die Versicherungsleistung aus einem Yachtkasko-versicherungsvertrag in H366he von 1.850.000 US-Dollar wegen des Verlustes seines Schiffes. 1 Den Yachtkaskoversicherungsvertrag schlossen die Parteien mit Versi-cherungsschein vom 29. Mai 1998 f374r den Hochseekatamaran des Kl344gers. Am 1. November 1998 geriet der Katamaran in Brand und versank im karibischen Meer. Die Beklagten lehnten die Versicherungsleistung per Telefax am 22. Juni 2 - 3 - 1999 unter Hinweis darauf ab, dass sie nach 247 12 Abs. 3 Satz 1 VVG von der Verpflichtung zur Leistung frei w374rden, wenn der Kl344ger den Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend mache. Das Original des Ab-lehnungsschreibens erhielt der Anwalt des Kl344gers am 23. Juni 1999. 3 Am 15. Dezember 1999 ging die Klage ohne Unterschrift des damaligen Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers beim Landgericht ein. Am 20. Dezember 1999 374berwies dieser den vom Gericht unter Mitteilung des Aktenzeichens an-geforderten Gerichtskostenvorschuss in H366he von 42.015 DM. Die Justizkasse verbuchte den Betrag am 23. Dezember 1999. Nach Hinweis wurde die fehlen-de Unterschrift am 7. Januar 2000 nachgeholt. Die Beklagten machen geltend, sie seien wegen der nicht rechtzeitigen Klageerhebung nach 247 12 Abs. 3 Satz 1 VVG sowie wegen der Verletzung von Rettungsobliegenheiten bei der Bek344mpfung des Brandes von der Leistung frei. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. Der Bun-desgerichtshof hat mit Urteil vom 3. M344rz 2004 (- IV ZR 458/02 - VersR 2004, 629) das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage wegen Vers344umung der sechsmonatigen Klagefrist gem344337 247 12 Abs. 3 Satz 1 VVG abgewiesen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Kl344gers, mit der er unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG r374gte, hat das Bundesverfas-sungsgericht dieses Urteil mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 (- 1 BvR 894/04 - VersR 2004, 1585) aufgehoben und die Sache an den Bun-desgerichtshof zur374ckverwiesen. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Nach Auffassung des Berufungsgerichts begann die Frist zur Klageerhe-bung gem344337 247 12 Abs. 3 VVG nicht schon mit der 334bermittlung des Ableh-nungsschreibens per Telefax am 22. Juni 1999 zu laufen, sondern erst mit dem Zugang des Originalschreibens am 23. Juni 1999. Die vorherige 334bermittlung per Telefax habe die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform nicht erf374llt. We-gen des Unterschrifterfordernisses f374r eine wirksame Klageerhebung im An-waltsprozess sei die Einreichung der nicht unterschriebenen Klageschrift als unwirksame Prozesshandlung anzusehen. Allerdings sei der Eingang des Ge-richtskostenvorschusses durch die Buchung am 23. Dezember 1999 ein ein-deutiges Indiz daf374r, dass die nicht unterschriebene Klageschrift mit dem Wis-sen und Wollen des im Briefkopf genannten Rechtsanwalts und nicht nur ver-sehentlich bei Gericht eingereicht worden sei. Die gerichtliche Geltendmachung sei deshalb noch innerhalb der Sechsmonatsfrist im Sinne des 247 12 Abs. 3 VVG erfolgt. Im 334brigen sei eine objektive Verletzung der Rettungspflicht des Kl344gers bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht festzustellen. Jedenfalls treffe diesen nicht der Vorwurf eines groben Verschuldens. Die von der Beklagten in ihrem Ablehnungsschreiben vom 22. Juni 1999 zun344chst geltend gemachten Gr374nde, der Kl344ger habe es unterlassen, unverz374glich das gesamte elektrische Bordnetz stillzulegen und einen L366schangriff unter der Heckkabine des Steuerbordrump-fes zu unternehmen, h344tten sich durch die Beweisaufnahme nicht erh344rtet. So-weit der gerichtliche Sachverst344ndige noch in seinem schriftlichen Gutachten es als seem344nnischen Fehler angesehen habe, dass der Kl344ger erst nach 15 Mi-nuten eine weitere Luftzufuhr durch Ausschalten der Klimaanlage verhindert 7 - 5 - habe, mit dem Schiff nicht sofort "vor den Wind" gegangen sei, nicht unverz374g-lich alle Generatoren und Verbraucher vom Netz getrennt und den Seenotalarm versp344tet ausgel366st habe, habe der Sachverst344ndige bei seiner m374ndlichen Anh366rung vor dem Landgericht seine Angaben dahingehend relativiert, dass den Kl344ger jedenfalls kein grobes Verschulden treffe. Die von den Beklagten in der Berufung aufrechterhaltenen Vorw374rfe, der Kl344ger h344tte das Schiff unver-z374glich "in den Wind" legen m374ssen, um "den Wind tot zu laufen", er habe nicht erst 20 Minuten nach der Entdeckung des Rauches die Maschinen stoppen und nach einer Stunde die Fahrt aus dem Wind nehmen d374rfen, reichten f374r eine objektive Pflichtverletzung nicht aus. Dagegen habe der Kl344ger unwiderspro-chen eingewendet, dass das Schiff nicht "im Wind" stehen geblieben w344re, da es die Neigung gehabt habe, sich "vor den Wind" zu legen. Der Wind h344tte dann au337erdem von hinten direkt in die offene T374r geweht. Es sei nicht ersicht-lich, dass bei einem der Auffassung des Sachverst344ndigen entsprechenden Verhalten der Schadensverlauf ein anderer gewesen w344re, da der Wind schwach gewesen sei, sich die T374r der Plicht direkt nach hinten ge366ffnet habe und sich trotz ge366ffneter Bodenluken keine direkte Luftzufuhr zu der vermuteten Quelle des Rauches habe entwickeln k366nnen. II. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts h344lt revisionsrechtlicher 334ber-pr374fung nicht in allen Punkten stand. 8 1. Auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Oktober 2004 (- 1 BvR 894/04 - VersR 2004, 1585 ff.) begegnet aller-dings keinen rechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht die Klagefrist gem344337 247 12 Abs. 3 VVG f374r gewahrt h344lt. 9 - 6 - a) Entgegen der Auffassung der Revision war die Klagefrist nicht bereits vor Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses abgelaufen. Die Frist zur Kla-geerhebung gem344337 247 12 Abs. 3 VVG wurde n344mlich nicht schon mit der 334ber-mittlung des Ablehnungsschreibens der Beklagten am 22. Juni 1999 per Tele-fax, sondern erst mit dem Zugang des Originals am 23. Juni 1999 in Lauf ge-setzt. 10 aa) Gem344337 247 12 Abs. 3 VVG beginnt die Frist zur Klageerhebung mit der schriftlichen Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruchs durch den Versicherer. Hierf374r ist eine die Anforderungen der gesetzlichen Schriftform (247 126 BGB) erf374llende Mitteilung erforderlich, denn die Ablehnung eines Anspruchs auf Versicherungsschutz nach 247 12 Abs. 3 VVG ist eine rechtsgesch344fts344hnliche Willens344u337erung, f374r die die Vorschriften 374ber das Wirksamwerden von Willenserkl344rungen entsprechend gelten (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 1977 - IV ZR 25/75 - VersR 1977, 442, 443; a.A. wegen des blo337en Klarstellungszweckes des Verweigerungsschreibens des Betriebsrats bei einer geplanten Einstellung nach 247 99 Abs. 3 BetrVG BAG NJW 2003, 843, 844). Demnach ist auch 247 126 BGB entsprechend anzuwenden (vgl. OLG Kob-lenz VersR 2002, 175; Bruck/M366ller, VVG, 8. Aufl., 247 12, Anm. 26 f.; Pr366lss/Martin, VVG, 27. Aufl., 247 12, Rn. 31, 247 34a, Rn. 5; R366mer in R366-mer/Langheid, VVG, 2. Aufl., 247 12, Rn. 49; Schimikowski, Versicherungsver-tragsrecht, 3. Aufl., S. 232, Rn. 388). Das Schriftformerfordernis erf374llt sowohl f374r den Erkl344renden als auch f374r den Erkl344rungsempf344nger Klarstellungs- und Beweisfunktion (vgl. BGHZ 24, 308, 316 f.). Das Ablehnungsschreiben darf beim Versicherungsnehmer keine Zweifel dar374ber aufkommen lassen, was ihm droht, wenn er seinen Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten geltend macht. Dieser ist deshalb 374ber die Folgen der nicht rechtzeitigen Klageerhe-bung im Ablehnungsschreiben gem344337 247 12 Abs. 3 Satz 2 VVG klar und deutlich zu belehren (vgl. BGH Urteil vom 19. September 2001 - IV ZR 224/00 - VersR 11 - 7 - 2001, 1497, 1498). Da der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf die Ver-sicherungsleistung ohne weiteres einb374337t, wenn er ihn nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist gerichtlich geltend macht, sollen Zweifel und Unklarheiten auch hinsichtlich der Frage, ob das Schreiben der Form nach den gesetzlichen Anforderungen gen374gt, nicht entstehen k366nnen. 12 bb) Erfolglos sucht die Revision ihre abweichende Auffassung auf die Rechtsprechung zur Wahrung von Rechtsmittel- und Rechtsmittelbegr374ndungs-fristen durch Einsatz fernmeldetechnischer 334bertragungsmittel - unter anderem Telekopien (vgl. BGHZ 121, 224, 230 m.w.N.) - zu st374tzen. Diese soll den Rechtsuchenden zur Wahrung ihrer Rechte die volle Ausnutzung der Rechts-mittel- und Rechtsmittelbegr374ndungsfristen auch unter Zuhilfenahme der mo-dernen Nachrichten374bermittlungstechnik erm366glichen. Hieraus kann jedoch nichts hergeleitet werden, was den oben er366rterten Schutzzweck der Schrift-form nach 247 12 Abs. 3 VVG wegen der materiellrechtlichen Folgen des Ableh-nungsschreibens betrifft. cc) Demzufolge muss die Erkl344rung nach 247 12 Abs. 3 VVG, die dem Ver-sicherungsnehmer zugeht, gem344337 247 126 Abs. 1 BGB eigenh344ndig vom Ausstel-ler durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sein. Eine Telekopie enth344lt keine eigenh344ndige Unterzeichnung. Die Unterschrift ist nur vom Original 374bernommen. Dieses bleibt beim Absen-der. Eine Telekopie gen374gt deshalb nicht dem Schriftformerfordernis (vgl. BGHZ 121, 224, 228 ff.). 13 Gen374gte demnach das Telefax der Beklagten vom 22. Juni 1999 dem Schriftformerfordernis nicht, so begann die Frist zur gerichtlichen Geltendma-chung gem344337 247 12 Abs. 3 Satz 1 VVG erst mit dem Zugang des Originals am 23. Juni 1999 zu laufen. 14 - 8 - b) Diese Frist wurde dadurch gewahrt, dass der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers am 15. Dezember 1999 eine - wenn auch nicht unterschriebene - Klageschrift einreichte und nach telefonischer Anforderung den Gerichtskosten-vorschuss in H366he von 42.015 DM am 20. Dezember 1999 an die Gerichtskas-se 374berwies. Der Betrag wurde am 23. Dezember 1999 gutgeschrieben, so dass vor Ablauf der Sechsmonatsfrist jedenfalls hinreichend sicher zu erkennen war, dass mit der eingereichten Klageschrift gegen die Beklagten Klage erho-ben werden sollte und nicht nur versehentlich ein Entwurf zu Gericht gelangt war. Dagegen spricht vor allem auch die H366he des erbrachten Vorschusses. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung gen374gte jedenfalls diese Klageerhebung dem Zweck des 247 12 Abs. 3 Satz 1 VVG, m366glichst schnell eine zuverl344ssige Feststellung der f374r den Versicherungsfall ma337geblichen Tatsachen zu sichern und auf diese Weise die Kl344rung zu erm366glichen, ob die Deckungsablehnung des Versicherers rechtens ist (vgl. BVerfG VersR 2004, 1585, 1586 m.w.N.). F374r die Wahrung der materiellen Frist des 247 12 Abs. 3 Satz 1 VVG kommt es deshalb nicht mehr darauf an, dass die Klageschrift am 7. Januar 2000 nach-tr344glich vom Prozessbevollm344chtigten unterschrieben worden ist und erst damit die Erfordernisse f374r eine ordnungsgem344337e Klageschrift nach dem Prozess-recht erf374llt worden sind (st344ndige Rechtsprechung, so BGHZ 22, 254, 256, 257; 92, 251, 254 ff.; vgl. auch Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., 247 253, Rn. 143; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 130, Rn. 58; M374nchKomm-ZPO/L374ke, 2. Aufl., 247 253, Rn. 22 und 164 f.). 15 2. Hingegen r374gt die Revision mit Erfolg, die Auffassung des Berufungs-gerichts, die Beklagten seien nicht wegen einer (grob fahrl344ssigen) Verletzung von Rettungspflichten gem344337 247 62 Abs. 2 VVG von der Leistung frei geworden, beruhe auf unzureichender Sachaufkl344rung. 16 - 9 - a) Gem344337 247 62 Abs. 1 VVG und dem insoweit inhaltsgleichen 247 13 Nr. 3 der Pantaenius-Yacht-Kasko-Bedingungen (= PYKB 98) war der Kl344ger ver-pflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalls nach M366glichkeit f374r die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Hiermit traf ihn die Obliegenheit, die in der jeweiligen Situation sich anbietenden und zumutbaren Rettungsma337-nahmen unverz374glich und mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu ergrei-fen, als ob er nicht versichert gewesen w344re (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1972 - IV ZR 23/71 - NJW 1972, 1809 und vom 6. Mai 1985 - II ZR 162/84 - VersR 1985, 730, 731). Die Verletzung solcher Rettungspflichten kann allerdings nur dann zur Leistungsfreiheit des Versicherers f374hren, wenn der Versicherungs-nehmer hierbei vors344tzlich oder grob fahrl344ssig handelte (247 62 Abs. 2 Satz 1 VVG). Die Darlegungs- und Beweislast f374r den objektiven Versto337 gegen die sich aus 247 62 Abs. 1 VVG ergebenden Rettungspflichten liegt beim Versicherer. Die Umst344nde f374r das Fehlen von Vorsatz und grober Fahrl344ssigkeit hat hinge-gen der Versicherungsnehmer darzulegen und zu beweisen (vgl. BGH Urteile vom 12. Juli 1972 - IV ZR 23/71 - und vom 6. Mai 1985 - II ZR 162/84 - jeweils aaO). 17 b) Jedenfalls ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen die Auf-fassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die Beklagten nicht deshalb von ihrer Leistungspflicht frei geworden sind, weil der Kl344ger bei Er-kennen der Rauchbildung die Hauptschalter an den Batterien nicht unverz374glich abgeschaltet hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kl344ger nach den Umst344nden des Streitfalles insoweit keine objektiv ihm zumutbaren Rettungs-pflichten verletzt. 18 aa) Die Revision zieht die dem Berufungsurteil zugrunde liegende Schil-derung der 366rtlichen Gegebenheiten auf dem Schiff durch den Kl344ger nicht in einer den revisionsrechtlichen Erfordernissen entsprechenden Weise in Zweifel. 19 - 10 - Danach h344tte er die beiden unmittelbar bei den Batterien befindlichen Haupt-schalter bet344tigen m374ssen, um die Stromzufuhr abzuschalten. Ein Ausschalten nur des Hauptschalters im Backbordrumpf h344tte die Stromversorgung durch die Batterien nicht unterbrochen, da beide Batterien mittels einer Hauptleitung mit-einander verbunden waren. Zu den Hauptschaltern habe der Kl344ger nur durch die Kabinen im Steuerbordrumpf gelangen k366nnen. Diese seien indessen kom-plett mit Rauch gef374llt gewesen, so dass er dort nicht habe atmen k366nnen und um sein Leben gef374rchtet habe. bb) Es liegt auf der Hand, dass bei einer solchen Gefahrensituation f374r Leib und Leben dem Kl344ger nicht zuzumuten war, den jeweiligen Hauptschalter in dem von Rauch gef374llten Schiffsrumpf auszuschalten. Die Grenze f374r zumut-bare Rettungsma337nahmen ergibt sich aus Treu und Glauben; der Versiche-rungsnehmer braucht sich insbesondere keiner Gefahr f374r Leib und Leben aus-zusetzen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, VersR 1994, 468, 469; Pr366lss/Martin/Voit/Knappmann, VVG, aaO, 247 62, Rn. 13; BK/Beckmann, 247 62 VVG, Rn. 25; derselbe in: Versicherungsrechts-Handbuch, 247 15, Rn. 43; Sieb-eck, Die Schadensabwendungs- und -minderungspflicht des Versicherungs-nehmers, S. 75). 20 cc) Soweit mit der Revision nunmehr vorgetragen wird, der Technikraum sei rauchfrei gewesen, so dass der Kl344ger zumindest noch in den ersten 20 Minuten den Hauptschalter h344tte ausschalten k366nnen und m374ssen, kann dies als neuer Tatsachenvortrag im Revisionsverfahren keine Ber374cksichtigung finden. Im 334brigen wendet dagegen die Revisionserwiderung ein, dass sich weder die Batterien noch die zugeh366rigen Hauptschalter im Technikraum be-fanden. 21 - 11 - c) Die Revision r374gt aber mit Recht, dass das Berufungsgericht unter Versto337 gegen 247 286 ZPO und ohne den Nachweis hinreichender eigener Sachkunde eine objektive Verletzung der Rettungspflichten seitens des Kl344gers durch das zu sp344te Abschalten der Klimaanlage und der Antriebsmotoren sowie durch das Unterlassen einer Kurs344nderung des Schiffes verneint hat. 22 aa) Bei der Frage, ob der Kl344ger die Klimaanlage sofort abstellen und das Schiff "vor den Wind" h344tte legen m374ssen, durfte das Berufungsgericht nicht ohne weiteres annehmen, dass der Sachverst344ndige, nachdem er in sei-nem schriftlichen Gutachten insoweit ein seem344nnisches Fehlverhalten ange-nommen hatte, in seiner Anh366rung vor dem Landgericht seine Auffassung da-hingehend relativiert habe, dass den Kl344ger jedenfalls kein grobes Verschulden treffe. Die entsprechenden Punkte sind, wie die Revision r374gt, w344hrend der An-h366rung mit dem Sachverst344ndigen 374berhaupt nicht er366rtert worden. Jedenfalls findet sich im Protokoll 374ber die Anh366rung des Sachverst344ndigen durch das Landgericht dazu nichts. Eine 304nderung der Auffassung des Sachverst344ndigen h344tte aber gem344337 247 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO in das Protokoll aufgenommen wer-den m374ssen, um die rechtliche Nachpr374fung zu erm366glichen, ob das Beru-fungsgericht den Sachverst344ndigen richtig verstanden hat (vgl. hierzu Senatsur-teile vom 27. September 1994 - VI ZR 284/93 - VersR 1995, 195, 196 und vom 24. Februar 1987 - VI ZR 295/85 - VersR 1988, 290, 291; BGHZ 40, 84, 86). Denn gem344337 247247 128 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf der Tatrichter nur sol-che Umst344nde zur Grundlage seiner Entscheidung machen, die - zumindest konkludent - Gegenstand der m374ndlichen Verhandlung oder einer Beweisauf-nahme waren, sofern sie nicht offenkundig im Sinne des 247 291 ZPO sind (vgl. Z366ller/Greger ZPO 25. Aufl. 247 286 Rn. 2 und 14; Musielak/Foerste ZPO 4. Aufl. 247 286 Rn. 2). 23 - 12 - bb) Auch durfte das Berufungsgericht die von den Beklagten dem Kl344ger vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht mit der Begr374ndung verneinen, dass sie durch unstreitigen Vortrag des Kl344gers ausger344umt seien, zumal auch inso-weit hinreichende eigene Sachkunde des Berufungsgerichts nicht nachgewie-sen ist. 24 25 Die Beklagten haben gest374tzt durch die Ausf374hrungen des gerichtlichen Sachverst344ndigen dem Kl344ger angelastet, dass es falsch gewesen sei, die Ma-schinen erst 20 Minuten nach Entdeckung des Rauches abzuschalten. Dieser h344tte das Schiff unverz374glich "in den Wind" legen m374ssen, um "den Wind tot zu laufen". Er habe auch nicht erst nach einer Stunde die Fahrt "aus dem Wind" nehmen d374rfen. Dagegen hat der Kl344ger eingewandt, das das Schiff nicht "im Wind stehen geblieben" w344re, wenn man versucht h344tte, es "in den Wind" zu legen, denn sein Schiff h344tte - wie bei Katamaranen 374blich - die Neigung ge-habt, sich "vor den Wind zu legen", im 374brigen h344tte der Wind bei einem Kurs, bei dem er von hinten gekommen w344re, direkt in die offene T374r geweht. Er hat sich damit gegen374ber den vom Sachverst344ndigen zugrunde gelegten Erfah-rungss344tzen auf andere Erfahrungss344tze berufen, deren Richtigkeit die Beklag-ten ersichtlich nicht gelten lassen wollten, so dass das Berufungsgericht gehal-ten war, sie mit Hilfe des gerichtlichen Sachverst344ndigen nachzupr374fen. Es wird auch zu kl344ren sein, ob f374r den Kl344ger und das Berufungsgericht die Begriffe "in den Wind" legen und "vor den Wind" dasselbe aussagen wie f374r den Sachver-st344ndigen und die Beklagten. Diesbez374glich wird von der Revision ein erhebli-cher Unterschied im Verst344ndnis beanstandet. cc) Soweit das Berufungsgericht aus dem Umstand, dass sich die T374r zur Plicht direkt nach hinten ge366ffnet habe, folgert, mit der Beibehaltung des Kurses habe sich bei der bestehenden Windrichtung kein direkter Luftzutritt zu der vermuteten Quelle des Rauchs entwickeln k366nnen, h344tte es diese Erw344- 26 - 13 - gung ebenfalls zusammen mit dem Sachverst344ndigen er366rtern m374ssen. Es ist auch insoweit nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht hierzu die erforderli-che Sachkunde zur W374rdigung aller Umst344nde in ihrem Gesamtzusammenhang selbst besessen und in das Verfahren ordnungsgem344337 eingebracht h344tte (vgl. Senatsurteil vom 21. M344rz 2000 - VI ZR 158/99 - VersR 2000, 984, 985; BGH Urteil vom 20. Februar 1997 - VII ZR 231/95 - NJW-RR 1997, 1108). d) Hinsichtlich der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kl344ger habe jedenfalls nicht grob fahrl344ssig gehandelt, indem er erst 70 Minuten nach Ent-deckung des Rauches einen Notruf abgab, hat der Senat die hiergegen erho-benen Revisionsr374gen, die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen w374rden eine solche Feststellung nicht st374tzen, das Landgericht habe die Beweislast f374r den Erfolg eines fr374heren Notrufs verkannt und die besseren M366glichkeiten eines Rettungshubschraubers zur Brandbek344mpfung 374bersehen, gepr374ft, jedoch nicht f374r durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begr374ndung hierzu wird abge-sehen (247 546 ZPO). 27 - 14 - III. 28 Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu weiterer Sachaufkl344rung an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 21.12.2000 - 302 O 9/00 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2001 - 9 U 24/01 -
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