BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 3 35 /1 0 vom 31. Januar 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31 . Januar 201 2 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer so wie den Richter Dr. Bünger beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision des Klägers durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision g e- mäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zugela s- sen, und weil es de r Frage grundsätz liche Bedeutung beigemessen hat, ob der Einwendungsausschluss gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB auch für den Ei n- wand des Mieters gelte, dass zwischen den Mietvertragsparteien keine Uml a- gevereinbarung zu den Betriebskosten getroffen wurde. Eine Zulassung der Revision ist jedoch weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforderlich. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die A brechnung von Betriebskosten, für die es an einer Umlagevereinbarung fehlt oder für die eine Pauschale vereinbart ist, nicht zur Unwirksamkeit der Betriebskostena b- rechnung aus formellen Gründen führt und der Mieter dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen muss, 1 2 - 3 - dass (einzelne) Betriebskosten nicht abzurechnen sind ( Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, NJW 2011, 2 786 Rn. 12 f. ; vom 12. Januar 2011 - VIII ZR 148/10, NJW 2011, 842 Rn. 15 ; vom 5. März 2008 - VIII ZR 80/07, NJW 2008, 1521 Rn. 11 ; vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 279/06, NJW 2008, 283 Rn. 2 4 f. ). Rechnet der Vermieter Betriebskosten ab , obwohl es an einer Umlagevereinbarung fehlt, stellt dies nach der Rechtsprechung des Senats (nur) e inen inhaltlichen Fehler dar (Senatsurteile vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, aaO Rn. 12; vom 10. Okt ober 2007 - VIII ZR 279/06, aaO ). Dabei ist es unerheblich, ob lediglich für einzelne Betriebskostenarten oder für die Betrieb s- kosten insgesamt keine Umla gevereinbarung zwischen den Mietvertragsparte i- en getroffen worden ist. In beiden Fällen kann d er Mieter anhand des Mietve r- trags überprüfen, ob die ihm in Rechnung gestellten Betrieb s kosten nach den vertraglichen Vereinbarungen abrechenbar sind; dass er daz u den Mietvertrag zur Hand nehmen muss, hat mit der Nachvollziehbarkeit der Abrechnung nichts zu tun (Senatsurteil vom 18. Mai 2011 - VIII ZR 240/10, aaO Rn. 13). 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Üb erprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht den erst im Prozess erhobenen Ei n- wand des Beklagten, eine Umlage der Betriebskosten sei nicht vereinbart, in Anwendung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats als nach § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB präkludiert und den innerhalb der Jahresfrist allein geltend gemachten Einwand, die Abrechnungen seien nicht nachvollziehbar, mangels Konkretisierung als unbeachtlich angesehen. Nach den von der Rev i- sion nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsger ichts hat der Beklagte vorprozessual konkrete Einwendungen gegen einzelne Abrechnungspositionen nicht geltend gemacht. Die vom Beklagten im Prozess vorgebrachten Bea n- standungen, auf die die Revision verweist, sind erst nach Ablauf der Jahresfrist 3 4 - 4 - des § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB vorgebracht worden und daher ausgeschlossen. D er Klägerin steht gegen den Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Betriebskostenabrechnungen daher für die Jahre 2006 und 200 7 eine Betrieb s- kostennachzahlung in Höhe von insgesamt 86,6 9 Auf der Grundlage der sich aus den vorgenannten Betriebskostena b- rechnungen ergebenden Nachforderungen hat das Berufungsgericht der Kläg e- rin im Ergebnis zu Recht auch einen Anspruch auf Zahlung erhöhter Vorschü s- se (§ 560 Abs. 4 BGB) für das Jahr 2009 zugesprochen. Dem Anspruch der Klägerin auf Zahlung (erhöhter) Betriebskostenvorschüsse steht auch nicht en t- gegen, dass der im Jahr 1985 zwischen dem Beklagten und der Rechtsvorgä n- gerin der Klägerin geschlossene Mietvertrag keine Vereinbarung über die U m- lage von Betriebskosten enthielt. Denn für den Vermieter bestand nach § 14 MHG bis 31. Dezember 1997 die Möglichkeit, Betriebskosten im Sinne von § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung durch einseitige Erklärung für die Zukunft auf den Mieter umzulege n; eine derartige Erklärung liegt bereits in der Abrec h- nung von Betriebskosten und Erhebung von Vorauszahlungen (zur vergleichb a- ren Situation im preisgebundenen Wohnraum vgl. Senatsurteile vom 16. März 2011 - VIII ZR 121/10, WuM 2011, 280 Rn. 11 ; vom 14. A pril 2010 - VIII ZR 120/09, NJW 2010, 1744 Rn. 14 , und Senatsbeschluss vom 23. Februar 2010 - VIII ZR 199/10, WuM 2010, 294 Rn. 5). Da die Klägerin nach den - von der Revision nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts seit dem Erwerb der W ohnung des Beklagten im Jahr 1994 Betriebskosten abg e rechnet hat, liegt eine solche einseitige Umlageerklärung vor und ist der Bekla g te zur Zahlung von Betriebskosten verpflichtet. 5 - 5 - 3. Es besteht Gelegenhe it zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zuste llung dieses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Berlin - Lichtenberg, Entscheidung vom 16.02.2010 - 112 C 170/09 - LG Berlin, Entscheidung vom 30.11.2010 - 63 S 147/10 - 6
Full & Egal Universal Law Academy