BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 335/13 vom 26. August 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel, den Richter Dr. Achilles, d ie Richterin Dr. Fetzer und den Richter Kosziol beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Okt o- ber 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert wird für das Verfahren der Nichtzulassungsb e- Gründe: I. Die Beklagte, ein Leasingunte rnehmen, schloss am 14./16. Mai 2011 mit dem Kläger, der eine Physiotherapiepraxis betreibt, für eine Laufzeit von 60 über drei Elektrotherapiegeräte. Lieferantin der Leasingobjekt e war eine "Pr i- vate Akademie der Schmerztherapeuten M . W . ", die die Geräte dem Kläger zuvor im Rahmen von Informations - und Demonstrationsveranstaltungen vorgestellt hatte. Die Verhandlungen über den Abschluss des Leasingvertrages führte de r Kläger ausschließlich mit der Lieferantin, der die Beklagte ihre zum 1 - 3 - Abschluss des Leasingvertrags erforderlichen Formulare zur Verfügung gestellt hatte. Das von den Parteien unterzeichnete Leasingformular enthält unter and e- rem folgende, überwiegend in F ettdruck gehaltene Bestimmung: u- ßer der Bereitstellung der o.a. Leasingobjekte keinerlei weitere Nebe n- abreden vereinbart. Der LG weist daraufhin, dass der/die Lieferant(in) und der sonstige Dr itte nicht berechtigt sind, vom Vertragstext abwe i- chende Vereinbarungen bzw. Zusagen zu treffen oder den LG in and e- rer Weise zu vertreten. Sollte es zu Leistungsstörungen bezüglich i r- gendwelcher weiterer Dienstleistungen oder Zusagen kommen, die ein Dritte r - wie z.B der/die Lieferant(in) - gegenüber dem LN erbringen muss, berührt dies die Zahlungsverpflichtungen des LN gegenüber dem LG nicht. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund besteht in diesem Ob die Lieferantin dem Kläger über de n Vertragswortlaut hinausgehende mündliche Zusagen zur Erstattungsfähigkeit der mit den Therapiegeräten e r- brachten Leistungen durch private Krankenversicherungen, zur Möglichkeit von Sondertilgungen und zur Einräumung eines Gebietsschutzes gegeben und ihm ein zweiwöchiges Rücktrittsrecht vom Leasingvertrag zugesichert hat, ist zw i- schen den Parteien streitig. Gestützt auf die fehlende Einhaltung dieser Zus a- gen focht der Kläger unter dem 27. Mai 2011 den Leasingvertrag wegen argli s- tiger Täuschung an und trat hilfsweise vom Vertrag zurück. Die ersten sieben Leasingraten zahlte er anschließend nur unter dem Vorbehalt der Rückford e- rung. Die zuletzt auf Rückzahlung dieser Leasingraten nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Leasingobjekte, auf Feststellung de r Beendigung des Leasingvertrages durch die Rücktrittserklärung vom 27. Mai 2011 und auf Fes t- stellung des Annahmeverzuges der Beklagten mit der Rücknahme der Le a- singobjekte gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Hiergegen 2 3 - 4 - wendet sich die B eklagte mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, um mit der e r- strebten Revisionszulassung ihr Klageabweisungsbegehren weiterzuverfolgen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revis i- onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2, § 544 Abs. 6, 7 ZPO). Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Dies führt gem äß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Abweichend vom Landgericht, das aufgrund des von ihm erhobenen Zeugenbeweises angenommen hat, die Lieferantin habe den Kläger in ei ner der Beklagten zurechenbaren Weise arglistig über die Abrechnungsfähigkeit der mit den Geräten durchzuführenden BCR - Therapie über die privaten Krankenvers i- cherungen getäuscht, hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Rücktrittsrecht wegen Störung der Ges chäftsgrundlage mit der Folge einer rückwirkenden Au f- lösung des Leasingvertrags zugebilligt. Dies hat das Berufungsgericht darauf gestützt, dass "nach dem insofern von beiden Parteien ohne Weiteres hing e- m Rahmen der Ve r- tragsverhandlungen die Frage der - selbständigen, das heißt ohne vorausg e- gangene ärztliche Verordnung möglichen - Abrechnungsfähigkeit der BCR - Therapie über die privaten Krankenkassen als für ihn entscheidenden Umstand der Investitionsentsc heidung unmissverständlich herausgestellt" habe, und dass die Lieferantin dies nicht bloß zur Kenntnis genommen, sondern den Kläger in seiner entsprechenden Erwartung bestärkt habe. Die "Frage der (selbständ i- gen) Abrechnungsmöglichkeit" und damit auch das Verwendungsrisiko der Le a- singgegenstände sei auf diese Weise in den gemeinschaftlichen Geschäftswi l- 4 5 - 5 - len der Vertragsparteien aufgenommen und darüber zur Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags erhoben worden. Eine solche - selbständige - Abrec h- nungsfähigkeit der BCR - Therapie in der physiotherapeutischen Praxis des Kl ä- gers gegenüber privaten Krankenkassen bestehe (jedenfalls) nach dem im B e- rufungsverfahren zwischen den Parteien erzielten Einvernehmen nicht. Die Erklärungen der Lieferantin und ihrer Mitarbeit er zu dieser Frage müsse sich die Beklagte auch zurechnen lassen. Sie habe die Anbahnung und Vorbereitung des Vertrages wie auch die Verhandlungsführung vollumfänglich und uneingeschränkt der Lieferantin überlassen, ohne dass es zu einem unmi t- telbaren Kont akt der Parteien gekommen sei. Sie habe auf diese Weise nach der von ihr gewählten (Vertriebs - )Organisation die Lieferantin zu ihrer Repr ä- sentantin im Rechtsverkehr berufen und ihr damit zugleich eine typischerweise mit einer Vollmacht verbundene Stellung eingeräumt. Insoweit habe die Bekla g- te im Berufungsverfahren auch die bereits vom Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkannte Unwirksamkeit der Haftungsfreistellungsklausel im Leasingformular hingenommen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Berufung s- gericht bei Beurteilung der von ihm angenommenen Störung der Geschäft s- grundlage entscheidungserhebliches unstreitiges Vorbringen der Parteien a u- ßer Acht gelassen und dadurch den Anspruch der Beklag ten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat. Das Gebot rechtlichen Gehörs ve r- pflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen entsche i- dungserhebliche n Erwägungen von einem Sachverhalt aus, der im Parteivo r- bringen keine Grundlage (mehr) findet, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des entgegenstehenden Parteivortrags schließen. Ein solcher Verstoß fällt dem Berufungsgericht hier zu r Last. 6 7 - 6 - a) Die Annahme des Berufungsgerichts, die selbständige, also ohne eine vorangegangene ärztliche Verordnung mögliche Abrechnungsfähigkeit der BCR - Therapie über die privaten Krankenkassen, sei Geschäftsgrundlage der Investitionsentscheidung des Klägers gewesen, wid erspricht dem (überei n- stimmenden) Vortrag beider Parteien und verletzt die Beklagte deshalb in Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass nicht einmal der Kläger selbst von einer in dieser Weise verstandenen Abrechnungsmöglichkeit ausgegangen ist, ergibt s ich bereits aus seinen Angaben bei seiner Parteianhörung vor dem Landg e- richt. Dort hat der Kläger im Zusammenhang mit der von ihm für klärungsb e- dürftig erachteten Abrechnungsfrage angegeben, dass er den Inhaber der Li e- ferantin danach gefragt habe, ob es so sei, dass die Patienten mit einem R e- zept zu ihm kämen, auf dem BCR - Therapie stehe, er ihnen dann eine Rec h- nung schicke und die Patienten den größten Teil davon erstattet bekämen, w o- raufhin der Inhaber der Klägerin geantwortet habe, dass es genauso sei. Ferner hat die Beklagte in ihrer Berufungsschrift darauf hingewiesen, dass sich der Kläger als Physiotherapeut mit mehrjähriger Berufserfahrung da r- über habe im Klaren sein müssen, dass physiotherapeutische Leistungen nur auf ärztliche Verordnung von privat en Krankenkassen erstattet würden und jede andere Annahme lebensfremd sei. Der Kläger seinerseits hat sich in seiner B e- rufungserwiderung nicht nur gegen die Unterstellung verwahrt, eine Durchfü h- rung der BCR - Therapie ohne ärztliches Rezept vorgehabt zu habe n, sondern unter Bezugnahme auf seine erstinstanzliche Parteianhörung noch einmal kla r- gestellt, die Fragestellung an den Inhaber der Lieferantin sei konkret dahin g e- gangen, ob die privaten Krankenversicherungen von Patienten mit einem ärztl i- chen Rezept, au f dem BCR - Therapie stehe, die dadurch entstehenden Kosten nach Abrechnung durch ihn - den Kläger - als Physiotherapeuten zumindest zum größten Teil übernähmen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sind deshalb beide Parteien davon ausgegangen, dass d ie BCR - Therapie nur 8 9 - 7 - abgerechnet werden kann, wenn sie aufgrund einer ärztlichen Anordnung durchgeführt worden ist. b) Das Berufungsurteil beruht auf der Gehörsverletzung; denn der Rechtsstreit ist nicht schon aus anderen Gründen in der einen oder andere n Richtung entscheidungsreif. Zu der arglistigen Täuschung, die für das der Kl a- ge stattgebende Urteil des Landgerichts maßgeblich gewesen ist, hat das Ber u- fungsgericht keine Feststellungen getroffen. Entgegen der Auffassung der NZB ist die Klage auch nich t umgekehrt schon deswegen abweisungsreif, weil die Erklärungen der Lieferantin der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten. aa) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass der Le a- singgeber nach § 278 BGB haftet, wenn der Verkäufer/Liefera nt der Leasings a- che schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungs - oder Hinweispflic h- ten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt, sofern der Verkäufer/Lieferant mit Wissen und Willen des Leasinggebers (Vor - )Verhandlungen mit dem Leasin g- nehmer über den Abschluss eines Leasingvertrages führt. Dies folgt daraus, dass der Leasinggeber im Interesse der Vereinfachung der Vertragsanbahnung und Vertragsabwicklung einen Dritten - den Verkäufer/Lieferanten - mit Aufg a- ben betraut, die in seinem Verantwortungsbere ich liegen. Dabei kann der U m- stand, dass der Verkäufer/Lieferant - wie hier - im Zeitpunkt der Vertragsve r- handlungen über Leasingantragsformulare der Klägerin und deren Berec h- nungsgrundlagen für die Bestimmung der Leasingraten verfügt hat, ein Indiz dafür sein, dass die Verhandlungen des Lieferanten mit Wissen und Wollen des Leasinggebers erfolgt sind (Senatsurteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, NJW - RR 2014, 622 Rn. 18 mwN). Damit einher geht in diesen Fällen eine Erweiterung der Aufklärungs - , Hin weis - und Beratungspflichten des Lief e- ranten; diesen trifft in einer dem Leasinggeber zurechenbaren Weise auch die Verantwortung dafür, dass das Verhandlungsergebnis gleichermaßen im E r- 10 11 - 8 - werbsgeschäft und im Leasingvertrag aufgeht (Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet - , Pacht - und Leasingrechts, 10. Aufl., Rn. 1781). Von einer solchen zur Einstandspflicht der Beklagten führenden Zurec h- nung der im Streit stehenden Erklärungen der Lieferantin ist nach den getroff e- nen Feststellungen jedenfalls im nachstehend erörterten Umfang auszugehen. Zwar erfordert die Zurechnung des Verhaltens eines Erfüllungsgehilfen einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit dem übertragenen Aufgabenkreis. Ob und welche Verhaltensweisen in einem - für eine Zurechnung erfo rderlichen - inneren und sachlichen Zusammenhang zum Leasingvertrag stehen, bestimmt sich dabei allein nach den dem Erfüllungsgehilfen vom Leasinggeber übertr a- genen Aufgaben. Der Erfüllungsgehilfe kann deshalb auch in den Fällen, in d e- nen er außerhalb dies es Aufgabenkreises wirkt, einen inneren und sachlichen Zusammenhang mit den ihm übertragenen Pflichten nicht dadurch herstellen, dass er (oder seine Hilfsperson) die Erledigung dieser Aufgaben mit Geschäften verknüpft, die von dem ihm übertragenen Aufgaben kreis so weit entfernt sind, dass aus Sicht eines objektiven Außenstehenden ein innerer Zusammenhang nicht mehr zu erkennen ist. Denn hierdurch würde allenfalls ein kausaler, nicht aber ein innerer und sachlicher Zusammenhang mit den für den Geschäftsherrn zu erfüllenden Pflichten begründet (Senatsurteil vom 18. September 2013 - VIII ZR 281/12, aaO Rn. 23 betreffend die Vermittlung eines Vertrages mit e i- nem Dritten bei Gelegenheit der Leasingvertragsverhandlungen). Dieser innere und sachliche Zusammenha ng kann vorliegend nicht ohne Weiteres verneint werden. Das gilt nicht nur für die vom Kläger gestellten Fr a- gen zur Verwendbarkeit der Leasingobjekte (hier: Abrechnungsfähigkeit der mit den Leasinggeräten erbrachten Therapieleistungen gegenüber privaten Kr a n- kenversicherungen), sondern auch für die von ihm behaupteten Sonderkondit i- onen (hier: Rücktrittsrecht und Sondertilgungsrecht). 12 13 - 9 - bb) Einer Zurechnung der behaupteten Pflichtverletzungen der Liefera n- tin steht - anders als die Nichtzulassungsbeschwerde m eint - auch nicht die vorstehend wiedergegebene Vollmachtsklausel des Leasingvertragsformulars entgegen. Ob einer solchen Klausel allerdings - wie das Berufungsgericht a n- nimmt - jegliche Wirksamkeit abzusprechen wäre, braucht hier nicht entschi e- den zu werd en (vgl. dazu BGH, Urteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, BGHZ 95, 170, 173 f.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, WM 1988, 84 unter II 2 b; vom 1. Juli 1987 - VIII ZR 117/86, WM 1987, 1131 unter I 3 b; vom 14. Juli 1994 - VII ZR 186/93, NJW - RR 19 95, 80 unter 1; ferner Ulmer/Schäfer in U l- mer/Brandner/Hensen, AGB - Recht, 11. Aufl., § 305b BGB Rn. 42, 44 mwN). Denn die Klausel steht jedenfalls einer Einstandspflicht der Beklagten nach § 278 BGB für ein Verschulden der Lieferantin als ihrer Erfüllungsg ehilfin bei den Vertragsverhandlungen nicht entgegen. Bedient sich der Leasinggeber - wie hier - zur Vertragsvorbereitung der Hilfe des Lieferanten, damit dieser die notwendigen Vorgespräche insbesond e- re zu Auswahl, Beschaffenheit und Erwerbsbedingunge n des Leasinggege n- standes und zum Inhalt des Leasingvertrages führt, so wird dieser in Bezug auf die dabei entstehenden Hinweis - oder Aufklärungspflichten zu seinem Erfü l- lungsgehilfen, für den er nach § 278 BGB einzustehen hat (dazu vorstehend unter II 2 b aa). Entsprechendes gilt für die in § 123 Abs. 2 BGB vorgesehene Zurechnung einer arglistigen Täuschung durch den Lieferanten (Senatsurteil vom 30. März 2011 - VIII ZR 94/10, WM 2011, 1760 Rn. 15). Von dieser sich auch auf eine falsche Auskunfts - oder Rat serteilung erstreckenden Verantwor t- lichkeit kann der Leasinggeber sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vollständig freizeichnen, wenn er in seinem auf eine Vereinfachung der Ve r- tragsabwicklung abzielenden Interesse einen Dritten - den Lieferanten - mit Aufgaben betraut hat, die in seinem Verantwortungsbereich liegen. Für eine Zurechnung des Lieferantenverhaltens ist es deshalb im vorliegenden Fall u n- 14 15 - 10 - erheblich, dass die Beklagte im vorformulierten Vertragstext darauf hinweist, der Lieferant oder so nstige Dritte seien nicht berechtigt, vom Vertragstext a b- weichende Vereinbarungen oder Zusagen zu treffen oder den Leasinggeber in anderer Weise zu vertreten (vgl. Senatsurteile vom 3. Juli 1985 - VIII ZR 102/84, aaO S. 181 ff.; vom 4. November 1987 - VIII ZR 313/86, aaO unter II 2 c aa). cc) Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde mangelt es der Gehörsverletzung hinsichtlich der behaupteten Zusicherung einer A b- rechnungsfähigkeit der BCR - Therapie auch nicht deshalb an der Entsche i- dungserheb lichkeit, weil es sich dabei um ein Beschaffenheitsmerkmal der Le a- singobjekte handele, für dessen Einstehenmüssen die Beklagte sich in den Leasingbedingungen durch Abtretung der daraus gegen die Lieferantin resulti e- renden Gewährleistungsansprüche wirksam f reigezeichnet habe. Allerdings bedarf es insoweit keiner Entscheidung, ob an der Rechtsprechung des Senats, wonach in Fällen, in denen der Verkäufer im Rahmen eingehender Vertrag s- verhandlungen und auf Befragen des Käufers jeweils einen ausdrücklichen Rat e rteilt, bei fahrlässig falscher Auskunfts - oder Ratserteilung eine Schadense r- satzpflicht wegen Verletzung einer im Rahmen des Kaufvertrages übernomm e- nen Nebenpflicht neben Gewährleistungsansprüchen selbst dann bestehen kann, wenn sich das Verschulden des V erkäufers auf Angaben über Eige n- schaften der Kaufsache bezieht (Senatsurteil vom 6. Juni 1984 - VIII ZR 83/83, WM 1984, 1092 unter II 3 a), auch unter der Geltung des Schuldrechtsmodern i- sierungsgesetzes festzuhalten ist (bejahend Wolf/Eckert/Ball, aaO Rn. 1787 f.; verneinend Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl., Rn. L 285). Denn bei der angeblich zugesicherten Abrechnungsfähigkeit der Therapie handelt es sich nicht um einen der kaufrechtlichen Mängelgewährleistung (§§ 434 ff. BGB) für die Leasinggegenst ände unterfallenden Anspruch. 16 - 11 - Zwar können nach dem in Anknüpfung an die gemäß § 459 Abs. 2 BGB aF zusicherungsfähigen Eigenschaften weit zu fassenden Mangelbegriff, wie er den §§ 434 ff. BGB zugrunde liegt, sämtliche Eigenschaften einer Sache eine Besch affenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB darstellen. Das sind sowohl alle Faktoren, die der Sache selbst anhaften, als auch alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (BGH, Urteile v om 30. November 2012 - V ZR 25/12, NJW 2013, 1671 Rn. 9 f.; vom 19. April 2013 - V ZR 113/12, NJW 2013, 1948 Rn. 15; jeweils mwN). Darum geht es hier aber nicht. Bei der Abrechnungsfähigkeit der mit den Leasinggeräten zu erbringenden Therapieleistungen han delt es sich vielmehr um einen von der physischen Beschaffenheit der Geräte gänzlich u n- abhängigen Umstand, der aufgrund bestimmter versicherungsrechtlicher Geg e- benheiten im Verhältnis zwischen den Patienten und deren privaten Kranke n- versicherungen geeignet ist, das Nachfrageverhalten der Patienten zu steuern. Bei derart entfernt liegenden Beziehungen des als nachteilig angesehenen U m- standes zum Kaufgegenstand ist aber selbst unter Geltung des § 459 Abs. 2 BGB aF keine zusicherungsfähige Eigenschaft angenomm en worden (vgl. BGH, Urteile vom 30. Oktober 1987 - V ZR 144/86, WM 1988, 48 unter II 1 aa bb; vom 28. März 1990 - VIII ZR 169/89, BGHZ 111, 75, 78 f.). 3. Der für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festgesetzte Gebührenstreitwert bemisst sich nach dem zuerkannten Zahlungsbetrag von (§ 41 Abs. 1 GKG, vgl. OLG Frankfurt/Main, MDR 1978, 145; Zöller/Herget, 17 18 - 12 - bewertenden Feststellung des Annahmeverzugs. Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Fetzer Kosziol Vorinstanzen: LG Koblenz, Entscheidung vom 10.01.2013 - 3 O 36/12 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.13 - 1 U 201/13 - 19
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